Beschluss
9 W 21/10
OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0901.9W21.10.0A
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Leitsätze
Wird neben dem Anlagebetrag auch entgangener Gewinn aus einer Alternativanlage als Schadensersatz gefordert, handelt es sich nicht um eine streitwertneutrale Nebenforderung gemäß 43 GKG, wenn die Forderung als Teil der Hauptforderung und nicht als in die Zukunft hineinreichende, der Höhe nach noch unbestimmte Forderung geltend gemacht wird (a. A. wohl: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.9.2010, 19 W 46/10)
Tenor
In dem Rechtsstreit wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.7.2010 auf die sofortige Beschwerde des Klägervertreters abgeändert und der Gebührenstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt festgesetzt:
- bis 28.6.2010
85.311,- €,
- ab 29.6.2010
65.305,- €.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird neben dem Anlagebetrag auch entgangener Gewinn aus einer Alternativanlage als Schadensersatz gefordert, handelt es sich nicht um eine streitwertneutrale Nebenforderung gemäß 43 GKG, wenn die Forderung als Teil der Hauptforderung und nicht als in die Zukunft hineinreichende, der Höhe nach noch unbestimmte Forderung geltend gemacht wird (a. A. wohl: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.9.2010, 19 W 46/10) In dem Rechtsstreit wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.7.2010 auf die sofortige Beschwerde des Klägervertreters abgeändert und der Gebührenstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt festgesetzt: - bis 28.6.2010 85.311,- €, - ab 29.6.2010 65.305,- €. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Auf die nach §§ 68 I, 66 III GKG zulässige sofortige Beschwerde des Klägervertreters, über die gemäß § 568 I 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hatte, war die Streitwertfestsetzung des Landgerichts wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich abzuändern. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der mit dem Zahlungsantrag geforderte Betrag in Höhe von 14.128,17 € als entgangener Gewinn aus einer Alternativanlage streitwerterhöhend zu berücksichtigten. Es handelt sich nicht um streitwertneutrale Nebenforderungen im Sinne des hier einschlägigen § 43 GKG. Der geforderte Betrag wird nämlich nicht als weitere Verzinsung einer Schadensersatzforderung (hier des zurückgeforderten Anlagebetrages), sondern als Schadensersatz an sich - eben als "entgangener Gewinn" - geltend gemacht, der daraus resultieren soll, dass der zurückgeforderte Anlagebetrag bei Nichteingehung des streitbefangenen Anlagegeschäft gewinnbringend anders angelegt worden wäre (in diesem Sinne Schneider-Herget Streitwertkommentar, 12. Auflage, Rn 4061). Es kommt hinzu, dass diese Forderung auch als Teil der Hauptforderung und nicht als in die Zukunft hinein reichende, der Höhe nach noch unbestimmte Forderung geltend gemacht wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 III GKG.