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Urteil

9 U 43/10

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0525.9U43.10.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung für ein vertragliches Widerrufsrecht bei einem Fondsbeitritt
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.4.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten der ersten Instanz der Kläger zu 56 % und die Beklagte zu 44 % zu tragen haben. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollsteckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung für ein vertragliches Widerrufsrecht bei einem Fondsbeitritt Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.4.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten der ersten Instanz der Kläger zu 56 % und die Beklagte zu 44 % zu tragen haben. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollsteckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger verlangt von der beklagten FondsGbR die Feststellung, dass der zwischen ihnen geschlossene Gesellschaftsvertrag durch Widerruf beendet wurde. Der Kläger unterzeichnete am 15.9.2005 ein Angebot zum Beitritt zur Beklagten. Ob dies in einer Haustürsituation geschah, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beitrittserklärung (Bl. 13 d.A.) enthält eine Belehrung über ein Widerrufsrecht des Klägers, auf die verwiesen wird. Dieser erklärte mit Schreiben vom 21.8.2009 den Widerruf seiner Beitrittserklärung. Bisher hat er auf seinen Gesellschaftsanteil 7.192,50 € gezahlt. Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 202 ff. d.A.) verwiesen. Zu ergänzen ist: Die Beitrittserklärung bestimmt u.a. Folgendes: Der Kläger soll die Einmaleinlage in Höhe von 6.000,- EUR und die erste monatliche Rate von 52,50 EUR erstmals am 1.11.2005 zahlen. Die ordentliche Kündigung der Beteiligung ist während der Ratenzahlungsdauer ausgeschlossen (Ziffer 10 der Beitrittserklärung). Zur Prozessgeschichte ist wie folgt zu ergänzen: Der Kläger hatte zunächst beantragt: 1. festzustellen, dass der Gesellschaftsvertrag durch Widerruf beendet ist und die Beklagte hieraus keine rechtlichen Verpflichtungen mehr herleiten kann; 2. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Gesellschaftsverhältnis keine Rechte mehr zustehen; 3. an den Kläger außergerichtliche Kosten von 568,50 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 25.2.2010 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger diese Anträge in nur noch einem Antrag wie folgt "präzisiert": Es wird festgestellt, dass der Gesellschaftsvertrag durch Widerruf beendet ist. Mit Urteil vom 23.4.2010 (Bl. 202 ff. d.A.) hat das Landgericht diesem letzten Antrag stattgegeben und die vorausgehenden Anträge auf Antrag der Beklagten durch Versäumnis(Teil-)urteil zurückgewiesen. Wegen der Begründung der Stattgabe wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Das Landgericht habe übersehen, dass die Klage bereits nicht schlüssig sei, da ein Feststellungsinteresse fehle. Der Kläger hätte vielmehr Leistungsklage in Form einer Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung erheben müssen, wie auch das Landgericht Stralsund in seinem Urteil vom 14.6.2010 (Bl. 295 ff. d.A.) entschieden habe. Eine Haustürsituation anlässlich seines Beitritts könne der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen. Es liege insoweit schon kein substantiierter Vortrag vor. Außerdem sei der Kläger selbst als Vermittler tätig gewesen und habe sich quasi selbst für den Beitritt zur Beklagten geworben (wird ausgeführt). Der Widerruf des Klägers sei verfristet. Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Widerrufsbelehrung wegen der unter der Adresse des Widerrufsadressaten angegebenen Telefonnummer unwirksam sei (wird ausgeführt). Auch ansonsten sei die Widerrufsbelehrung nicht falsch. Als Zeitpunkt des "In-Vollzug-Setzens" der Beteiligung sei der 1.11.2005 vereinbart gewesen; zu diesem Zeitpunkt könne von Seiten des Klägers noch keine Leistung an die Beklagte erbracht worden sein, auf deren Rückgewähr im Rahmen der Widerrufsbelehrung habe hingewiesen werden müssen. Es sei abwegig zu glauben, die Beklagte habe dem Kläger ein unbegrenztes Widerrufsrecht einräumen wollen. Soweit man von einem vertraglichen Widerrufsrecht ausgehen wolle, sei nicht einzusehen, warum in einem solchen Fall die freiwillig gewährte Widerrufsmöglichkeit an den strengen Regeln des § 355 zu messen sein sollte. Insoweit werde auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 29.6.2010, Az. 6 W 15/10 verwiesen. Schließlich sei auch die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils falsch, da das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass die ursprünglich angekündigten Anträge konkludent zurückgenommen worden seien. Aber selbst wenn der Kläger im Rahmen der Säumnis unterlegen wäre, wie das Landgericht angenommen habe, müsste sich dies in der Kostenentscheidung ausdrücken (wird ausgeführt). Die Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor: Dem Kläger sei ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden. Ob eine Haustürsituation vorliege, habe danach gar nicht festgestellt werden müssen. Auch bei einem vertraglichen Widerrufsrecht müsse sich die Belehrung an den gesetzlichen Voraussetzungen messen lassen. Diese seien in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt (wird ausgeführt). Die Kostenentscheidung des Landgerichts sei zutreffend, da davon auszugehen sei, dass mit den ursprünglichen Anträgen dasselbe rechtliche Interesse wie mit dem später gestellten verfolgt worden sei. II. A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Berufungserwiderung rechtzeitig eingegangen ist, kann auf sich beruhen, weil selbst bei einem verspäteten Eingang keine Verzögerung im Sinne von § 530 ZPO eingetreten wäre. B. Die Berufung kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben, denn das Landgericht hat die Klage - soweit dies in der Berufung zu prüfen war - zu Recht abgewiesen. 1. Das angefochtene Urteil ist ein Versäumnis-Teilurteil, soweit es die ursprünglich gestellten weitergehenden Anträge zurückweist; der kontradiktorische Teil ist ein Schlussurteil. Nur das Schlussurteil ist mit der Berufung angegriffen. Ob das Versäumnis-Teilurteil zu Recht ergangen ist, war in der Berufung nicht zu prüfen. 2. An der Zulässigkeit des zuletzt gestellten Feststellungsantrags bestehen keine Zweifel. Der Kläger beruft sich auf das Recht, sich durch Widerruf von seiner Beitrittserklärung lösen zu können; die Beklagte tritt dem entgegen. Damit besteht eine tatsächliche Unsicherheit über das Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO. Der Kläger kann auch nicht auf eine Leistungsklage verwiesen werden, da sich - wie noch auszuführen sein wird - die tatsächliche Auseinandersetzung der Parteien nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft zu richten hat und sich ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben des Klägers derzeit noch nicht berechnen lässt. Der gegenteiligen Ansicht des von der Beklagten zitierten Urteils des Landgerichts Stralsund vom 14.6.2010 (Bl. 295 ff. d.A.), wonach der Kläger auf eine Stufenklage auf Auskunft und Leistung zu verweisen ist, vermag sich der Senat unter dem Gesichtspunkt, dass dieser Weg zumutbar sein müsste, nicht anzuschließen. 3. Der zwischen den Parteien geschlossene Gesellschaftsvertrag wurde durch den vom Kläger erklärten Widerruf beendet. Der Widerruf war wirksam und hat die (fehlerhafte) Gesellschaft - wie eine Kündigung - ex nunc beendet. In welcher Form und mit welchen Konsequenzen die faktische Beteiligung des Klägers rückabzuwickeln ist, war hier angesichts des durch den Feststellungsantrag des Klägers vorgegebenen eingeschränkten Prüfungsumfang nicht zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Gesellschaftsbeitritt einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung zumindest gleichzustellen, weshalb die Vorschriften über Haustürgeschäfte (§ 312 BGB) und folglich die Regelungen über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§ 355 BGB) auch auf derartige Fallkonstellation anwendbar sind (vgl. die Nachweise bei BGH, EuGH-Vorlage vom 5.5.2008, II ZR 292/06). Dass dem Kläger in seiner Beitrittserklärung grundsätzlich ein Widerrufsrecht eingeräumt wurde, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Soweit die Parteien erstinstanzlich darüber gestritten haben, ob der Kläger widerrufen kann, weil es sich um ein Haustürgeschäft gehandelt hat, kann dies auf sich beruhen, denn die Beklagte hat dem Kläger (auch) ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. So ist der Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung gerade nicht zu entnehmen, dass dem Kläger nur dann ein Widerrufsrecht zustehen sollte, wenn es sich bei seinem Beitritt um ein Haustürgeschäft gehandelt hat, zumal in diesem Fall schon von Gesetz wegen ein Widerrufsrecht gegeben wäre. Die Belehrung enthält vielmehr die uneingeschränkte Erklärung, wonach der Beitretende im Falle seines rechtzeitigen Widerrufs an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden ist (so für einen Parallelfall: OLG Köln, Urteil vom 22.7.2009, 27 U 5/09). Hiernach kommt es auf den streitigen Vortrag der Parteien zu der Frage nicht an, ob der Kläger überhaupt in einer Haustürsituation überrumpelt wurde. Dies gilt auch für die in der Berufung nachgeschobene Behauptung der Beklagten, es liege schon deshalb kein Haustürgeschäft vor, weil sich der Kläger als Vermittler quasi selbst zum Beitritt geworben habe. Der Widerruf des Klägers vom 21.8.2009 ist auch wirksam, insbesondere nicht verfristet, obwohl er erst nach der von der Beklagten statuierten Zweiwochenfrist erklärt wurde. Die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung ist nämlich fehlerhaft und konnte die Widerrufsfrist deshalb nicht wirksam in Gang setzen. Mit dem OLG Köln (Urteil vom 22.7.2009, 27 U 5/09) ist der erkennende Senat der Auffassung, dass das vertragliche Widerrufsrecht hier unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des Haustürgeschäfts an den Kriterien zu messen ist, die für das gesetzliche Widerrufsrecht des § 312 BGB gelten. Dabei wird nicht verkannt, dass es dann, wenn eine Partei ihrem Vertragspartner ohne gesetzliche Verpflichtung ein Widerrufsrecht einräumt, in ihrem Belieben liegen muss, dieses Recht abweichend von den gesetzlichen Regeln auszugestalten, was dann auch für die Belehrung gelten muss. Gleichwohl steht es den Parteien ebenfalls frei, für nicht unter §§ 312, 355 BGB fallende Rechtsgeschäfte ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorgaben zu vereinbaren (so auch Palandt-Grüneberg BGB, 67. Auflage, Vorb § 355 Rn 5). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Dafür spricht, dass die Beklagte davon ausgehen musste, dass sich ihre Vertragspartner bei dem Beitritt sowohl in als auch außerhalb von Haustürsituationen befanden. Da sie in "Haustürfällen" aber zwingend nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu belehren hatte und nicht angenommen werden kann, dass sie für die andere Gruppe eine gesonderte Belehrung statuieren wollte, ist die Belehrung sowohl für das vertragliche als auch für das (nur) gesetzliche Widerrufsrecht gemeint und muss danach insgesamt dem gesetzlichen Leitbild der Widerrufsbelehrung entsprechen (so ausführlicher OLG Köln, Urteil vom 22.7.2009, 27 U 5/09; anders wohl OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2009, 23 U 16/08 - derzeit in Revision beim BGH zum Az. II ZR 14/10 - und OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.6.2010, 6 W 15/10). Die streitbefangene Widerrufsbelehrung ist gemessen an den gesetzlichen Erfordernissen fehlerhaft. Allerdings hält der Senat die Auffassung des Landgerichts, dies ergebe sich bereits daraus, dass die Belehrung unter "Adressat des Widerrufs" auch eine Telefonnummer nenne, nicht für überzeugend, nachdem unter der Überschrift "Form des Widerrufs" ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Widerruf "in Textform" erfolgen müsse. Die Belehrung ist jedoch aus einem anderen Grund fehlerhaft. Sie weist nämlich im Abschnitt "Widerruf bei bereits empfangener Leistung" allein auf die Verpflichtung des Beitretenden hin, seinerseits von der Beklagten erhaltene Leistungen zurückzugewähren. Keine Erläuterung findet sich darüber, was im Hinblick auf § 357 BGB mit etwaigen Leistungen des Beitretenden an die Beklagte geschehen soll. Dass dies nicht den Anforderungen des § 312 II BGB entspricht, hat der BGH zuletzt in einer Entscheidung vom 2.2.2011, VIII ZR 103/10 bekräftigt. Soweit der BGH eine dahingehende Belehrung ausnahmsweise für entbehrlich ansieht, setzt dies voraus, dass der Eintritt der Rechtsfolgen, über die nicht belehrt wurde, nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich ausgeschlossen ist. Der Einwand der Beklagten, dies sei der Fall, weil der Kläger vor Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist keine Zahlungen zu erbringen gehabt habe und der Beitritt überhaupt erst nach Ablauf der Frist "in Vollzug gesetzt worden" sei, greift nicht durch. Zwar sollte der Kläger seine Einmaleinlage in Höhe von 6.000,- EUR und den ersten Monatsbetrag von 52,50 EUR erst " am 1.11.2005" zahlen, also 1 ½ Monate nach dem Beitritt und rund einen Monat nach Ablauf der Widerrufsfrist. Der Kläger wäre aber gemäß § 271 II BGB berechtigt gewesen, die Einmalzahlung vor Ablauf des Fälligkeitstermins und damit vor Ablauf der Widerrufsfrist zu erbringen. Anders als die Ratenzahlungen sollte diese auch nicht per Einzugsermächtigung durch die Beklagte vom Konto des Klägers eingezogen werden. Demzufolge ist die Belehrung hinsichtlich der Pflicht der Beklagten unvollständig, diese Zahlung im Falle des Widerrufs zurückzugewähren (so sinngemäß auch BGH vom 2.2.2011, VIII ZR 103/10). Es kommt hinzu, dass die Parteien in das dafür auf der Beitrittserklärung vorgesehene Feld auch jedes andere Datum für den Beginn der Zahlungen hätten eintragen können, also auch eines, das noch vor Ablauf der Widerrufsfrist liegt. Auch für diesen Fall bleibt das Schicksal der Einmalzahlung im Unklaren. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es danach nicht von vornherein undenkbar, dass die Widerrufsfrist vor einer Zahlung des Beitretenden noch nicht abgelaufen ist. Die Frage, ob die Widerrufsbelehrung ausreichend ist, kann aber nicht davon abhängig gemacht werden, ob im konkreten Einzelfall im Feld für den Zahlungsbeginn ein Datum eingetragen wird, das nach Ablauf der Widerrufsfrist liegt. Vielmehr muss die Widerrufsbelehrung für jeden denkbaren Fall generell ausreichend sein. In welcher Form die Belehrung zu erteilen gewesen wäre - sowie ob und ggf. in welcher Form dabei auf die Rechtsprechung des BGH zur Abwicklung fehlerhafter Gesellschaften zurückzugreifen ist -, muss hier nicht erörtert werden. Ausschlaggebend ist, dass die Belehrung in der vorliegenden Form eine einseitige Darstellung der Rechte und Pflichten enthält, die den Erfordernissen an eine Widerrufsbelehrung nicht standhält, weil sie sich über wesentliche Rechte des Beitretenden ausschweigt, seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft aber detailliert beschreibt und damit geeignet ist, im Einzelfall den Beitretenden von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (ebenso OLG Köln, Urteil vom 22.7.2009, 27 U 5/09). Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 92 I ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Landgericht der Beklagten unzutreffend sämtliche Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, obwohl es von einem Teilunterliegen im Hinblick auf die ursprünglich gestellten Anträge ausgegangen ist und diese im Wege des Versäumnis-Teilurteils abgewiesen hat. Nach Auffassung des erkennenden Senats war für die ursprünglichen Anträge ein höherer Wert anzusetzen als für den aktuellen, da ursprünglich auch die Feststellung gefordert wurde, dass der Beklagten aus der Gesellschaftsbeteiligung keine Rechte mehr zustehen. Die ursprünglichen Anträge bemisst der Senat nach § 3 ZPO mit der gesamten Vertragssumme in Höhe von 25.200,- €. Für die aktuellen Anträge erscheint es angemessen, es bei dem vom Landgericht mit 11.025,- € angesetzten Wert zu belassen. Hieraus ergibt sich eine Kostenlast von 56 % für den Kläger und 44 % für die Beklagte. Die Kosten der Berufung hat dagegen die Beklagte gemäß § 97 I ZPO allein zu tragen, da sie insoweit vollständig unterlegen ist. Der Umstand, dass die Beklagte hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung eine Änderung erreicht hat, wirkt sich insoweit nicht aus (Zöller-Herget ZPO, 28. Auflage, § 97 Rn 1). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2, 108 I ZPO. Die Revision war nach § 543 II ZPO im Hinblick darauf zugelassen, dass der BGH über die Revision gegen das von dem OLG Köln in einem Parallelfall verkündete Urteil noch nicht entschieden hat.