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Urteil

9 U 85/20

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0712.9U85.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.11.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.11.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Die Parteien streiten nach einem Fahrzeugkauf über Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten als Motorherstellerin. Der Kläger erwarb am 08.06.2019 von einem Autohaus das mit einem von der Beklagten konzipierten und hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattete Gebrauchtfahrzeug und finanzierte den Kaufpreis über die Bank1 GmbH. Er macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend. Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung sowie auf Freistellung von noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs in Anspruch genommen sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von Kosten des außergerichtlichen Vorgehens. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (GA 188 ff.). Mit am 03.11.2020 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Erstrichterin im Wesentlichen ausgeführt, das streitgegenständliche Fahrzeug sei zwar als mangelhaft einzustufen. Es weise angesichts der manipulierten Abgassoftware nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich sei und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten dürfe. Allerdings stünden dem Kläger dennoch keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte als Motorherstellerin seien mangels vertraglicher Beziehung nicht gegeben. Auch deliktische Ansprüche bestünden nicht. Der Kläger habe eine Täuschungshandlung der Beklagten im Sinne von § 263 StGB im Erwerbszeitpunkt nicht substantiiert dargelegt. Die Erregung eines Irrtums beim Kläger sei begrifflich ausgeschlossen, da dieser das Fahrzeug erst über drei Jahre nach dem Bekanntwerden des sog. Abgasskandals gekauft habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass und weshalb dem Kläger diese Thematik entgangen sein solle. Insbesondere nach der Ad-hoc-Erklärung der Beklagten vom 22.09.2015 sei von einer Täuschungsabsicht der Beklagten auch nicht mehr auszugehen. Auch ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV stehe dem Kläger nicht zu. Zum einen fehle diesen Bestimmungen bereits der Schutzgesetzcharakter. Zum anderen würden auch materielle Verstöße nicht notwendig zur Ungültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung führen, so dass ein Anspruch des Klägers auch insoweit hieraus nicht folge. Vielmehr sei im Sinne einer formellen Prüfung auf das Vorhandensein einer gültigen Typengenehmigung abzustellen. Auch ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB bestehe nicht. Als Pflichtverletzung komme allenfalls eine Täuschung durch Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung in Betracht. Dieses wäre nur bei entsprechender Offenbarungspflicht sittenwidrig. Dies sei vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die Diesel-Thematik im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger seit nahezu vier Jahren Gegenstand einer intensiven Berichterstattung in den Medien gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (GA 190 ff.). Gegen das ihm am 05.11.2020 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 24.11.2020 eingelegten und nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 15.01.2021 begründeten Berufung, mit der er sein Klagebegehren in zuletzt modifizierter Form weiterverfolgt. Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe Schadensersatzansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung rechtsfehlerhaft verneint. Dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Täuschungshandlung der Beklagten nicht substantiiert genug dargelegt sei und es zudem an einer Irrtumserregung seitens der Beklagten fehle. Der Kläger habe im Erwerbszeitpunkt keine Kenntnis davon gehabt, dass aufgrund der illegalen Umschaltlogik die materiellen Voraussetzungen bereits bei der Erteilung der notwendigen EG-Typengenehmigung tatsächlich nicht vorgelegen hätten und demzufolge die nachträgliche Rücknahme oder Änderung der Typengenehmigung (immer noch) drohe. Eine eventuelle Durchbrechung der Kausalkette zwischen der Täuschungshandlung der Beklagten und dem Kaufvertragsschluss sei nur dann möglich, wenn der Käufer im Zeitpunkt des Erwerbs Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs hätte. Allein das Wissen, dass es einen Abgasskandal gebe, führe nicht dazu, dass der Fahrzeugerwerber von der Betroffenheit des erworbenen Fahrzeug habe ausgehen müssen und können. Diese Kenntnis setze eine ausreichende Aufklärung durch die Beklagtenseite voraus bzw. einen gezielten Hinweis auf die drohende Gefahr einer Stilllegung. Die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten sei nicht geeignet, die Kausalität der Täuschung für den Vertragsschluss infrage zu stellen. Auch der subjektive Tatbestand des § 263 StGB sei erfüllt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Kenntnisstandes der Mitglieder des Vorstands der Beklagten liege bei der Beklagten die sekundäre Darlegungslast. Für den objektiven Tatbestand des Betrugs genüge bedingter Vorsatz. Die Beklagte habe auch mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Dem Kläger stehe weiterhin ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die Täuschungshandlung der Beklagten sei noch als sittenwidrig zu qualifizieren. Schädigungsvorsatz der Beklagten sei gegeben. Weiterhin stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der §§ 823 Abs. 2, 31 BGB in Verbindung mit Art. 12, 18 der Richtlinie 2007/46/EG und §§ 4, 6, 25, 27 EG-FGV analog zu. Die Beklagte habe schuldhaft gegen ein Schutzgesetz verstoßen, das Landgericht zu Unrecht den Schutzgesetzcharakter der Vorschriften der EG-FGV verneint. Der Kläger hat zunächst beantragt: 1. Unter Aufhebung des am 03.11.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau wird die Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger 8.683,56 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich eines Nutzungsentschädigungsbetrages i.H.v. 2.668,55 € zu zahlen und diese von Forderungen der Bank1 GmbH i.H.v. 3.381,60 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs der Marke VW mit der Fahrgestellnummer ….. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte und Berufungsbeklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziff. 1. in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, den Kläger und Berufungskläger von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens i.H.v. 887,03 € freizustellen. 4. Die Beklagte und Berufungsbeklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 15.01.2021 sowie auf den Schriftsatz vom 07.09.2021, Bl. 331 ff., 430 ff. d. A., verwiesen. Nachdem im Termin vom 12.07.2022 ein Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 201.295 km unstreitig gestellt wurde, beantragt der Kläger zuletzt: 1. Unter Aufhebung des am 03.11.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau wird die Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger 11.557,92 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich eines Nutzungsentschädigungsbetrages i.H.v. 6.107,57 € zu zahlen und diese von Forderungen der Bank1 GmbH i.H.v. 507,24 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs der Marke VW mit der Fahrgestellnummer ….. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte und Berufungsbeklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziff. 1. in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, den Kläger und Berufungskläger von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens i.H.v. 887,03 € freizustellen. 4. Die Beklagte und Berufungsbeklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 19.02.2021 und auf den Schriftsatz vom 28.06.2022 verwiesen (GA 247 ff., 298 ff.). II. Die gemäß §§ 511, 517 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, die Berufungsangriffe des Klägers greifen nicht durch. 1) Soweit das Landgericht in der Sache zutreffend vertragliche und quasivertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten verneint hat, hat dieser das landgerichtliche Urteil diesbezüglich bereits nicht angegriffen. 2) Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB zu. Im Hinblick auf den Erwerbszeitpunkt des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger am 08.06.2019 fehlt es an der Sittenwidrigkeit der Schädigungshandlung der Beklagten. Dies nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Kauf eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs im Zeitraum nach der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 25.09.2015 an. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Da für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln ist, ist ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rz. 29 ff. mwN, zitiert nach juris). Vorliegend hat die Beklagte, wie dem Senat aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle sowie der öffentlich zugänglichen, umfangreichen Medienberichterstattung bekannt ist, die Öffentlichkeit am 22.09.2015 im Rahmen einer Presseinformation sowie einer Ad-hoc-Mitteilung davon unterrichtet, dass weltweit rund elf Millionen Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 von auffälligen Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb betroffen waren. Die Beklagte hat ferner in den darauffolgenden Tagen und Wochen weitere Maßnahmen ergriffen, um die Folgen ihres Verhaltens zu minimieren. Insbesondere stellte sie am 02.10.2015 eine Internetseite bereit, die es auf einfache Weise ermöglichte, betroffene Fahrzeuge anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer zu individualisieren. Über diese Umstände wurde nicht nur in sämtlichen öffentlichen Medien umfangreich berichtet; vielmehr hat die Beklagte auch die Vertragshändler von den jeweiligen Schritten in Kenntnis gesetzt und so darauf hingewirkt, dass potentielle Gebrauchtwagenkäufer von diesen - bereits zur Vermeidung einer sonst im Raum stehenden eigenen Gewährleistungshaftung der Vertragshändler - rechtzeitig darüber unterrichtet werden, dass ein konkretes Fahrzeug mit dem Motor EA 189 ausgestattet war. Zudem informierte die Beklagte die Öffentlichkeit über die Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates und die infolge des Bescheids des Kraftfahrtbundesamtes erforderliche Rückrufaktion. Sie hat außerdem - wie ebenfalls gerichtsbekannt ist - im Februar 2016 alle betroffenen Halter angeschrieben und über die anstehende Rückrufaktion und deren Umsetzung durch Aufspielen eines Softwareupdates informiert. Jedenfalls im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger im Jahr 2019 hatte die Beklagte damit das ihr zu diesem Zeitpunkt subjektiv und objektiv Mögliche getan, auch potentielle Gebrauchtwagenkunden vor etwaigen Vermögensschäden zu bewahren, die durch einen späteren Verkauf von betroffenen Fahrzeugen noch entstehen konnten (vgl. statt vieler OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2019, Az. 17 U 313/18, mwN, zitiert nach juris). Nach alledem kann das Verhalten der Beklagten, jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger im Jahr 2019, nicht als sittenwidrig angesehen werden. 3) Auch ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es hier bereits an dem objektiven Tatbestandsmerkmal einer Täuschungshandlung durch die Beklagte gegenüber dem Kläger und insbesondere auch an dem erforderlichen Täuschungsvorsatz. Soweit der Kläger versucht, die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Betrugs quasi aus Ingerenz herzuleiten, trägt seine Argumentation nicht. Zu Unrecht stellt der Kläger auf eine aktive individuelle Informationspflicht des Klägers durch die Beklagte ab. Vielmehr ist eine ausreichende allgemeine Aufklärung durch die Beklagtenseite, wie bereits dargelegt, erfolgt. Eine gezielt an den Kläger als Gebrauchtwagenkunden gerichtete Aufklärungsmaßnahme oder ein ausdrücklicher Hinweis auf die drohende Gefahr einer Stilllegung war seitens der Beklagten als Motorherstellerin dem Kläger gegenüber nicht möglich und nicht erforderlich. Denn neben der in der Geschichte der Bundesrepublik wohl einzigartigen Medienberichterstattung über den Abgasskandal, dessen Kenntnis der Kläger im Übrigen nicht in Abrede stellt, hat die Beklagte gerade auch die Vertragshändler von den jeweils erfolgten Schritten in Kenntnis gesetzt und so im Rahmen des ihr tatsächlich Möglichen darauf hingewirkt, dass potentielle Gebrauchtwagenkäufer von den Vertragshändlern - bereits zur Vermeidung einer sonst im Raum stehenden eigenen Gewährleistungshaftung - rechtzeitig darüber unterrichtet wurden, dass ein konkretes Fahrzeug mit dem Motor EA 189 ausgestattet war. Mögliche Ansprüche des Klägers gegen die Verkäuferin sind indes nicht streitgegenständlich. Ohnehin fehlt es zudem an der Stoffgleichheit, da einem möglichen seitens des Klägers durch Eingehung eines ungewollten Vertrages über den Kauf des Fahrzeugs erlittenen Vermögensschaden bei dem erfolgten Gebrauchtwagenkauf von einem Autohaus kein Vorteil auf Seiten der Beklagten gegenüberstünde (OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2021, Az. 19 U 1567/19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2021, Az. I-18 U 526/19, jeweils zitiert nach juris). 4) Eine deliktische Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG oder i.V.m. Art. 12, 18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25, 27 EG-FGV scheidet ebenfalls aus. Die Verordnung und die Vorschriften der EG-FGV, welche die Richtlinie Nr. 2007/46/EG in nationales Recht umsetzen, berücksichtigen nicht den Schutz individueller Interessen, da das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Fahrzeugkäufers und damit sein Schutz vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags nicht vom Schutzzweck dieser Normen erfasst wird (std. Rspr. des Senats und des BGH; vgl. zB BGH, Urteil vom 24.03.2022, III ZR 270/20; Urteil vom 26.04.2022, VI ZR 435/20, jeweils zitiert nach juris). Auch für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Vorlageverfahren C-100/21 besteht kein Anlass. Eine solche wurde von den Parteien im Übrigen auch bereits nicht in den Raum gestellt. Denn eine Klärung der dort gestellten Vorlagefragen durch den Europäischen Gerichtshof ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht vorgreiflich. Die fehlende drittschützende Wirkung dieser Bestimmungen ist nach bisheriger Auffassung des Bundesgerichtshofs derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (sog. acte claire, vgl. zB BGH, Urteil vom 24.03.2022, III ZR 270/20; zur acte-claire-Doktrin, s. auch EuGH, Urteil vom 09.09.2015, C-160/14, jeweils zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und der Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 23.09.2021 (vgl. zB BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - VII ZR 438/21; Beschluss vom 06.04.2022, VII ZR 655/21; Beschluss vom 04.05.2022, VII ZR 656/21, jeweils zitiert nach juris) und daher auch hinsichtlich der Schlussanträge vom vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21. Ob aufgrund des Inhalts der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 104/2022 vom 01.07.2022, die indes keine inhaltlichen rechtlichen Ausführungen macht, aufgrund der alleinigen Tatsache des dortigen Zuwartens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die Annahme eines acte claire zweifelhaft geworden sein könnte, kann vorliegend dahinstehen. Denn in der diesem Rechtsstreit zu Grunde liegenden besonderen Konstellation hat der Kläger ein gebrauchtes Fahrzeug von einem Autohaus erstanden, bezüglich dessen Motor seit fast vier Jahren allgemein bekannt war, dass eine unzulässige Manipulationssoftware installiert war. Daher ist angesichts des dargelegten Aufklärungsverhaltens der Beklagten ohnehin kein Raum mehr für Erwägungen hinsichtlich eines Schutzes des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages; eine Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers ist im Verhältnis zur Beklagten nicht gegeben. 5) Da kein Anspruch des Klägers in der Hauptsache nicht besteht, haben auch die weiteren Anträge des Klägers keinen Erfolg. 6) Soweit der Klägervertreter im Termin vom 12.07.2022 Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.06.2022 beantragt hat, war ein solcher nicht zu gewähren. Dieser Schriftsatz enthält lediglich rechtliche Ausführungen bzw. Vortrag, auf den es für die Entscheidung nicht ankommt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Die Beurteilung, ob der Beklagten vorliegend eine sittenwidrige Schädigung oder Täuschung anzulasten ist, erfolgt auf der Grundlage der nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärten entscheidungserheblichen Rechtsfragen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des gehaltenen Vortrags.