Urteil
18 U 526/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:0512.18U526.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17.09.2019, Az. 1 O 91/19, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17.09.2019, Az. 1 O 91/19, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: A. Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen des am 28.05.2016 erfolgten Erwerbs eines neuen VW Golf 1,6 l TDI, Euro 6, zum Kaufpreis von 26.250,00 EUR in den ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 288 eingebaut ist, Schadensersatz in Gestalt einer Rückabwicklung des mit Autohaus A., X. geschlossenen Kaufvertrags. Die Beklagte ist ein Hersteller von Kraftfahrzeugen. In dem Fahrzeug kommt ein sog. Thermofenster zum Einsatz, bei welchem die Abgasrückführung in einem bestimmten Bereich aktiv ist. Außerhalb dieses sog. Thermofensters erfolgt eine geringere bis keine Abgasrückführung. Die Einzelheiten sind zwischen den Parteien umstritten. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihre Manipulationen, die sie bei dem Motor EA 189 vorgenommen habe, bei dem Motor EA 288 fortgesetzt. Das Update führe aber zu einer Verrußung und zu einem schnelleren Verschleiß des Motors. Die Abgasgrenzwerte würden im Betrieb auf der Straße nicht eingehalten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 30.07.2019 (GA 110) wurde dem Kläger eine Schriftsatzfrist bis zum 31.08.2019 (GA 112) zur Replizierung auf die Klageerwiderung und zur Stellungnahme zu den in der Sitzung erteilten Hinweisen erteilt. Der Kläger hat einen Schriftsatz vom 30.08.2019 verfasst und diesen per BeA an das Landgericht übermittelt. Auf Anforderung des Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.02.2021 (GA 590 ff.) eine Zugangsbestätigung in Bezug auf diesen Schriftsatz zu den Akten gereicht. Dem Landgericht hat dieser Schriftsatz bei der Abfassung seiner Entscheidung nicht vorgelegen. In diesem Schriftsatz hat der Kläger ausgeführt, bei dem Thermofenster handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 Nr. 715/2007 EU-VO. Dieses Thermofenster sei bei der Typgenehmigung dem KBA nicht offengelegt worden. Die Beklagte habe in das On-Board-Diagnosesystem, welches für die Abgasuntersuchung maßgebend sei, eingegriffen, damit dieses keine Fehlermeldung bei der unzureichenden Abgasreinigung außerhalb des vorprogrammierten Temperaturfensters anzeige. Das wäre nicht notwendig gewesen, wenn die Beklagte von der Zulässigkeit des Thermofensters überzeugt gewesen wäre. Die Programmierung des verpflichtenden OBD-Systems sei mit dem Thermofenster gekoppelt worden. Das sei im Genehmigungsverfahren nicht offengelegt worden und sei auch nicht genehmigungsfähig gewesen. Bei eingeschränkter oder nicht vorhandener Funktion der Abgasrückführung außerhalb des Thermofensters sei es deswegen nicht zu einer Fehlermeldung im OBD-System gekommen, die ihrerseits ein „nicht bestanden“ bei der AU-Untersuchung bedingt hätte. Bei der Inspektion hätte das System ein fehlerfreies Funktionieren angezeigt. Das verstoße gegen EU-Vorschriften. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 26.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 23.08.2016 bis zum 18.12.2018 und seither 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage mit Urteil vom 17.09.2019, auf das wegen der gestellten Anträge und der weiteren Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 23.09.2019 zugestellt worden (GA 138). Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die am 23.09.2019 bei Gericht eingegangen ist (GA 140) und die er mit Schriftsatz vom 25.11.2019 (GA 216) begründet hat. Er macht geltend, weder die Ausführungen über die Akustikfunktion (Anlage BB 1), noch die zur „Entscheidungsvorlage EA 288“ (Anlage BB 2), noch der offizielle Rückruf für einen VW T6 mit verbautem EA 288 EU6 (S. 3/4 des Ss vom 30.08.2019) noch der Bußgeldbescheid der StA Braunschweig seien in den Entscheidungsgründen des Urteils berücksichtigt. Der Vortrag zum Thermofenster bleibe unberücksichtigt, die Abgasreinigung werde bei Temperaturen von unter 17°C reduziert. Ebenso sei dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgegangen worden. Das Fahrzeug weise eine unzulässige Abschaltvorrichtung auf. Das Fahrzeug überschreite die gesetzlichen Grenzwerte auf der Straße. Eine Ausnahmeregelung könne nicht in Anspruch genommen werden. Die Beklagte treffe eine sekundäre Darlegungslast. Die Beklagte habe mit Schädigungsvorsatz gehandelt. Das ergebe sich aus der Unzulässigkeit. Die Beklagte habe in das OBD-System eingegriffen, damit dieses keine Fehlermeldung bei der unzureichenden Abgasreinigung außerhalb des vorprogrammierten Temperaturfensters anzeige und dies im Genehmigungsverfahren nicht offengelegt (GA 249). Im Schriftsatz vom 03.02.2021 hat er vorgetragen, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zur Abgasaufbereitung ein NOx- Speicherkatalysator (NSK) eingesetzt werde. Dabei würden die während des Betriebs emittierten Stickoxide in der Katalysatorbeschichtung eingelagert und zwischengespeichert. Zur Regeneration des Katalysators müssten zyklisch über wenige Sekunden Betriebsphasen mit "fettem" Gemisch zwischengeschaltet werden. Diese Phasen würden vom Motorsteuergerät gestartet. Dieses Motorsteuergerät sei mit einer Software ausgestattet, mit deren Hilfe es anhand vorgeschriebener Fahrkurven den Prüfzyklus NEFZ erkenne und daraufhin dafür sorge, dass der Speicherkatalysator bei Beginn der Messung fast leer sei. Aus dem als Anlage zur Berufungsbegründung vorgelegten internen Papier der Beklagten vom 18.11.2015 ergäbe sich, dass diese Fahrkurven bewusst programmiert und in die Motorsteuerung der Fahrzeuge implementiert worden seien. Im Prüfzyklus sei die Abgasnachbehandlung streckengesteuert platziert worden, im normalen Fahrbetrieb strecken-und beladungsgesteuert mit der Beladungssteuerung als führende Größe. Er behauptet darüber hinaus in der Berufungsinstanz neu, in seinem Fahrzeug sei eine Lenkwinkelerkennung, ein Temperaturfühler und eine Zeitsteuerung zur Prüfstanderkennung verbaut. Er verweist auf einen Test der deutschen Umwelthilfe eV an einem Audi A3 mit EA 288-Dieselmotor und Euro 5-Norm, dass die emittierten NOx-Werte des Fahrzeugs nach ca. 1.400 Sekunden und somit nach einer "Pufferzeit" von ca. 200 Sekunden gegenüber der üblichen Testdauer des NEFZ exorbitant ansteigen. Der Vortrag der Beklagten zum Thermofenster, insbesondere dass keine sog. Abrampung stattfinde, sei widersprüchlich. Er trägt weiter zum OBD-System vor. Es sei nicht so, dass ein Rückruf bzgl. des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht mehr zu erwarten sei. Es sei auf den amtlichen Rückruf für das Fahrzeugmodell T6 zu verweisen. Es sei zu berücksichtigen, dass die StA Braunschweig am 13.06.2018 einen Bußgeldbescheid gegen die Beklagte erlassen habe, der sich auch auf den Motor EA 288 bezogen habe. Nachdem der Kläger zunächst seine erstinstanzlich gestellten Anträge ohne einen Hinweis auf die Höhe der zu berücksichtigenden Nutzungsentschädigung aufrechterhalten hat, hat er zuletzt – unter Rücknahme seiner Berufung im Übrigen - beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg, Az: 1 O 91/19 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% seit dem 18.12.2018 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.437,01 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Golf mit der Fahrgestellnummer …..; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 18.12.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.077,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. hilfsweise: Das Urteil des Landgerichts Duisburg, Az.: 1 O 91/19, verkündet am 17.09.2019 aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Berufung sei nicht innerhalb der Frist bei Gericht eingegangen. Die Berufungsschrift sei nicht auf den Streitfall zugeschnitten. Die Berufung werde ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt. Sie enthalte keine Angabe, warum das neue Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sei. Die Fahrkurven- oder Zykluserkennung sei eine Softwarefunktion, die erkenne, ob das Fahrzeug den Prüfzyklus durchfährt. Das sei zulässig. Es sei erst dann unzulässig, wenn sie genutzt werde, um die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems so zu verändern, dass dessen Wirksamkeit im normalen Straßenverkehr verringert werde. Die Fahrzeuge mit dem Motor EA 288 wiesen eine solche Funktion nicht auf, was auch das KBA bestätige. Der für den Motor EA 288 im Fahrzeugmodell T6 angeordnete Rückruf betreffe eine andere Problematik. Die sog. Entscheidungsvorlage betreffe im Übrigen Motoren des Models EA 288 EU6b, vorliegend sei ein Motor EA 288 EU6plus verbaut. Nichts anderes ergebe sich aus der Unterlage „Diesel EA288 – Nox-Zielwerte EU6b“, wonach die Grenzwerte unterschritten würden. Das Thermofenster arbeite im Bereich von -24°C bis + 70°C in Abhängigkeit zur Umgebungstemperatur vollständig. Damit sei praktisch keine Fahrt denkbar, in der keine Abgasrückführung stattfinde. Es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Die Emissionsstrategien seien im Genehmigungsverfahren umfangreich dargelegt worden. Auf das OBD-System habe sie nicht unzulässig eingewirkt. Das System funktioniere ordnungsgemäß. In einer amtlichen Auskunft des KBA vom 12.10.2020 (Anlage B 5) betreffend ein Fahrzeug mit EA 288-Motor Euro 6 habe das KBA gegenüber dem Landgericht Freiburg i. Br. erklärt, dass das Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung oder Konformitätsabweichung hinsichtlich des Emissionsverhaltens aufweise. Es seien weder Nebenbestimmungen angeordnet noch bestehe ein behördlicher Rückruf. Zudem entfalte die wirksame Typengenehmigung Tatbestandswirkung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. I.Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründung ist innerhalb der bis zum 25.11.2019, einem Montag, laufenden Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Das ergibt sich aus dem Eingangsnachweis gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO, den der Klägervertreter auf den Hinweis des Senats vom 23.12.2019, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, mit Anlage BB 6 zum Schriftsatz vom 14. Januar 2020 (GA 213) vorgelegt hat, und der die erforderlichen Angaben nach § 130a ZPO enthält. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt (§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV, § 831, § 31 BGB) zu. Mangels eines Vertragsverhältnisses oder einer vertragsähnlichen Beziehung zwischen den Parteien kommen vertragliche Ansprüche von vornherein nicht in Betracht. Doch auch die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten sind nicht erfüllt. Infolgedessen entfällt auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und kann der Kläger ferner nicht Feststellung des Annahmeverzugs verlangen. Die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadenersatz aus § 826 BGB zu, weil die Beklagte ihm nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat. a) Der unstreitige Einsatz eines Thermofensters lässt nicht auf ein sittenwidriges Handeln, geschweige denn eine Schädigungsabsicht der Beklagten schließen. aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 15; BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, Rn. 29, jeweils m. w. N.). Von einem sittenwidrigen Verhalten im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal" ist insbesondere auszugehen, wenn ein Unternehmen basierend auf einer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse die Motorsteuerungssoftware in von ihr hergestellten Dieselfahrzeugen bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und so das KBA zwecks Erlangung der Typengenehmigung bewusst und gewollt täuscht. Denn dies führt nicht nur zu einer Erhöhung der Umweltbelastung durch Stickoxide, sondern birgt auch die Gefahr, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge droht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/09, Rn. 16; BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19 –; Senat, Urteile vom 18. Dezember 2019 – I-18 U 58/18 – und – I-18 U 16/19 –; Senat, Urteil vom 11. März 2020 – I-18 U 184/19 –, jeweils m. w. N.). bb) Selbst wenn eine temperaturbedingte Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG zu qualifizieren sein sollte, wäre der darin liegende Gesetzesverstoß für sich genommen noch nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Der Einsatz eines Thermofensters ist für sich genommen nicht mit einer Konstellation vergleichbar, in der die gesetzlichen Abgasgrenzwerte unter Täuschung des KBA nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden. Anders als bei der in den EA 189-Motoren der Fahrzeuge des Volkswagenkonzerns zum Einsatz gekommenen Umschaltlogik unterscheidet die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt insoweit jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, juris Rn. 19 m. w. N.). cc) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – VIII ZR 88/13 –, NJW 2015, 934 Rn. 43; BGH, Beschluss vom 26. März 2019 – VI ZR 163/17 –, VersR 2019, 835 Rn. 11 m. w. N.). Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat (BGH, Beschluss vom 12. September 2012 – IV ZR 52/14 –, NJW-RR 2017, 22 Rn. 27). Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 – VIII ZR 124/11 –; BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - VI ZR 163/17 –). Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (st. Rspr; vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – VIII ZR 88/13 –; BGH, Beschluss vom 26. März 2019 – VI ZR 163/17 –; jeweils m.w.N). Weiter ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 – IX ZR 283/99 –, NJW-RR 2004, 337 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 9. November 2010 – VIII ZR 209/08 –, juris Rn. 15). Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2019 – VI ZR 163/17 –). Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 – IX ZR 283/99 –; BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – II ZR 394/13 –, WM 2016, 974 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 9. November 2010 – VIII ZR 209/08 –; BGH, Beschluss vom 26. März 2019 – VI ZR 163/17 –; jeweils m. w. N. ). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 – IX ZR 283/99 –, m. w. N.; zum Ganzen BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19 –, juris Rn. 7 f.). Im Hinblick auf den Einsatz einer Umschaltlogik oder einer anderen Prüfstandmanipulation ist ferner zu berücksichtigen, dass der Fahrzeughalter mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in die Konzeption und Funktionsweise des in seinem Fahrzeug eingebauten Motors einschließlich des Systems zur Verringerung des Stickoxidausstoßes keine genauen Kenntnisse von dem Vorhandensein und der konkreten Wirkung einer Abschalteinrichtung haben kann. Er ist letztlich auf Vermutungen angewiesen und kann diese naturgemäß nur auf einige greifbare Gesichtspunkte stützen. Von ihm kann daher nicht verlangt werden, dass er im Einzelnen darlegt, weshalb er von dem Vorhandensein einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen ausgeht und wie diese konkret funktionieren. Vielmehr ist von ihm nur zu fordern, dass er greifbare Umstände anführt, auf die er den Verdacht gründet, bei seinem Fahrzeug erfolge eine Prüfstandmanipulation (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19 –, Rn. 9 f.). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs nach § 826 BGB von denjenigen eines kaufrechtlichen Gewährleistungsanspruchs wegen eines Sachmangels unterscheiden, die Gegenstand des zitierten BGH-Beschlusses vom 28. Januar 2020 waren. Während für letzteres nach der Symptomrechtsprechung die Beschreibung der tatsächlichen Mangelerscheinungen ausreicht, rechtfertigt allein die Existenz eines Mangels hingegen noch nicht die Annahme einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung, weil hierfür neben der Vertrags- oder Gesetzesverletzung oder der Verursachung eines Vermögensschadens noch eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens und Schädigungsvorsatz hinzutreten müssen. Nur wenn der Anspruchsteller auch dazu Tatsachen vorträgt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB schlüssig dargelegt. Andernfalls wäre der Anspruchsgegner im Rahmen der ihn dann treffenden sekundären Darlegungslast gehalten, schon auf eine bloße Vermutung deliktischen Verhaltens hin, sich zu entlasten. Das ist mit Blick auf die grundsätzliche Verteilung der Darlegungslast im Zivilprozess nicht sachgerecht. dd)Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat indes greifbare Anhaltspunkte für ein solches Vorstellungsbild bei der Beklagten in Bezug auf die Verwendung des Thermofensters weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Er hat insbesondere nicht dargetan, dass die Beklagte – was ein Indiz für die bewusste Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sein kann – das Thermofenster im Typgenehmigungsverfahren verschleiert oder das KBA auf sonstige Weise arglistig getäuscht habe (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, Rn. 24; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20 –, Rn. 24, 28). (1)Die konkrete Ausgestaltung des Thermofensters gibt keinen Hinweis auf ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten. Die Beklagte hat konkret dargelegt, dass beim Fahrzeug des Klägers die Rate der Abgasrückführung im Bereich -24°C bis +70°C in Abhängigkeit zur Umgebungstemperatur vollständig arbeite. Dem hat der Kläger weder in erster Instanz, unter Berücksichtigung seines nachgelassenen Schriftsatzes vom 30.08.2019, der gemäß des Zugangsnachweises Anlage BB 16 zum Schriftsatz vom 16.02.2021 (GA 590ff.), rechtzeitig beim Landgericht eingegangen ist, noch in der Berufungsbegründung Konkretes entgegengesetzt. Davon ausgehend kann keine Rede davon sein, dass die Abgasrückführung nur in einem engen, auf die Prüfbedingungen des NEFZ zugeschnittenen Temperaturbereich, der 20° bis 30° C beträgt, vollständig aktiviert wäre. Soweit der Kläger nunmehr im Schriftsatz vom 03.02.2021 hierzu weiter vorträgt, handelt es sich um neues streitiges Vorbringen in der Berufungsinstanz, das gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, weil er einen Zulassungsgrund trotz Hinweises des Senats in der Terminverfügung und im Termin vom 24.02.2021 auf die Verspätungsvorschriften nicht vorgetragen hat. Weiterhin hat die Beklagte dargelegt, warum die Abgasrückführung in Abhängigkeit zur Umgebungstemperatur arbeitet. Der darlegungspflichtige Kläger hat nicht aufgezeigt, dass diese Bewertung aus fachlicher Sicht offenkundig fehlerhaft und unvertretbar gewesen wäre. Damit lässt sich auch aus diesem Vorbringen nicht schließen, die temperaturabhängige Abgasreinigung sei eine unzulässige Abschalteinrichtung, welche die Beklagte im Bewusstsein ihrer Rechtswidrigkeit und damit in sittenwidriger Art und Weise installiert habe. (2)Hinzu kommt, dass für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp VW Golf 1,6 l TDI (EU6) kein Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfolgt ist. Der Umstand, dass das Kraftfahrtbundesamt bei anderen Fahrzeugtypen, in denen ein Motor EA 288 verbaut ist, einen Rückruf angeordnet hat, so auch der Kläger unter Verweis auf einen VW T6 (S. 4 des Ss vom 30.08.2019, Anlage zum Schriftsatz vom 03.02.2021) ist bei dieser Sachlage sogar ein Indiz gegen die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Fahrzeug des Klägers und erst recht gegen ein besonders verwerfliches Handeln. Es kann von der Installation einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder fehlerhaften bzw. unvollständigen Angaben bei einem Fahrzeugtyp im Typgenehmigungsverfahren nicht der Schluss gezogen werden, andere Fahrzeugtypen seien ebenfalls betroffen. Dementsprechend hat das KBA einen Rückruf nur für einzelne mit demselben Motor ausgestattete Fahrzeugtypen und bezogen auf bestimmte Produktionszeiträume angeordnet, was der allgemein zugänglichen Rückrufdatenbank des KBA entnommen werden kann (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10. Februar 2020 – 12 U 1039/19 –, BeckRS 2020, 968; OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 3 U 148/18 –, BeckRS 2019, 15640). Dass für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp kein Rückruf erfolgt ist, spricht somit im Umkehrschluss dagegen, dass das KBA das hier verwendete Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung einstuft und zeigt ebenfalls, dass eine dementsprechende Einschätzung der Beklagten zumindest nicht als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zu qualifizieren ist, selbst wenn sie im Ergebnis nicht zutreffen sollte. b) Des Weiteren ist hinsichtlich der im Schriftsatz vom 30.08.2019 und in der Berufungsbegründung dargestellten Funktionsweise des On-Board-Diagnose-Systems (OBD) nicht festzustellen, dass das Fahrzeug des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist und die Beklagte darüber hinaus insoweit auch sittenwidrig gehandelt hat. Bei dem OBD-System handelt es sich bereits nicht um eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG, weil es die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems selbst weder aktiviert, verändert, verzögert noch deaktiviert, Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG (vgl. näher OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2020 – 17 U 296/19 –, juris Rn. 72). Vielmehr überwacht das OBD-System u. a. die Abgasrückführung und zeigt dem Fahrer über eine Kontrollleuchte Fehler an. Dies bedeutet, dass das OBD-System die Funktionsweise der Abgasrückführung lediglich wiedergibt. Enthält diese eine unzulässige Abschalteinrichtung und werden deswegen die Grenzwerte überschritten, so zeigt das OBD-System zwar keinen Fehler an. Dies lässt aber keinen Schluss auf ein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten zu, solange – wie hier – nicht festzustellen ist, dass eine etwaige Verwendung von Abschalteinrichtungen sittenwidrig ist. Aber auch eine „vorsätzliche“ Programmierung des OBD-Systems, die im Straßenverkehr bei höheren Emissionswerten als denjenigen, die im NEFZ erlaubt sind, keinen Fehler anzeigt, ist als solches kein Indiz für ein sittenwidriges Handeln der Beklagten. Die Testzyklen für die Emissionen der Fahrzeuge im Rahmen des für die Prüfung der Einhaltung der Werte maßgeblichen NEFZ beruhen nicht auf Bedingungen des realen Verkehrs (zu Euro 5 siehe nur EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – C-693/18 –, BeckRS 2020, 35477 Rn. 92). Dementsprechend verlangt Erwägungsgrund 15 der VO 715/2007/EG auch eine Prüfung, ob der NEFZ angepasst oder ersetzt werden muss, „um zu gewährleisten, dass die bei der Typgenehmigungsprüfung gemessenen Emissionen, denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen“. Infolgedessen weisen Fahrzeuge tatsächlich häufig im realen Fahrbetrieb höhere Emissionen auf als im NEFZ. Dies rührt insbesondere daher, dass auf dem Prüfstand eine bestimmte ideale, nicht der Praxis entsprechende Situation vorgegeben wird, etwa hinsichtlich der Umgebungstemperatur, der Kraftentfaltung (Beschleunigung und Geschwindigkeit), Abschaltung der Klimaanlage etc. Infolgedessen führen die erzielten Werte zwar zu einer relativen Vergleichbarkeit unter den verschiedenen Fahrzeugmodellen, entsprechen aber nicht dem realen Ausstoß im Straßenverkehr. Dementsprechend weist eine Überschreitung der Abgasgrenzwerte im realen Fahrbetrieb als solches nicht einmal auf eine unzulässige Abschalteinrichtung, geschweige denn auf ein sittenwidriges Verhalten hin (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13. November 2019 – 7 U 367/18 –, BeckRS 2019, 29587 Rn. 28 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 – 16a U 228/19 –, juris Rn. 93 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2020 – 17 U 296/19 –, juris Rn. 67). c) aa)Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 03.02.2021 erstmals geltend gemacht hat, der Dieselmotor seines Fahrzeuges sei mit einer implementierte Prüfstanderkennung versehen, die erkenne, ob sich das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterziehe, nämlich in Form eines NSK-Systems, einer Fahrkurvenerkennung, Lenkwinkelerkennung und Temperaturerkennung und die mit dem freiwilligen Update nicht entfernt worden seien, ist dieser Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen, weil er, eine sittenwidrige Prüfzykluserkennung betreffend von der Beklagten in der Berufungsinstanz bestritten worden ist (anders als bei dem von dem OLG Naumburg in seinem Urteil vom 09.04.2021 – 8 U 68/20 (BeckRS 2021, 8880) zugrunde gelegten Sachverhalt), und der Kläger nicht vorgetragen hat, warum der verspätete Vortrag nicht zuvor hätte gehalten werden können. Auf die entsprechenden Vorschriften hat der Senat mit der Terminbestimmung und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.02.2021 hingewiesen. Der Vortrag des Klägers ist auch nicht in Ansätzen im erstinstanzlichen Sachvortrag oder in der Berufungsbegründung enthalten, so dass er auch nicht als Vertiefung bereits vorhandenen, berücksichtigungsfähigen Vorbringens anzusehen und deshalb ebenfalls zu berücksichtigen wäre. Er ist weder in der Klagebegründung noch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 30.08.2019 enthalten, so dass er vom Landgericht nicht berücksichtigt werden konnte und auch dann nicht hätten berücksichtigt werden können, wenn der Schriftsatz vom 30.08.2019 dem Landgericht vorgelegen hätte. In der Berufungsbegründung hat der Kläger lediglich ausgeführt, das Landgericht habe weder „die Ausführungen über die Akustikfunktion (Anlage BB 1), noch die zur „Entscheidungsvorlage EA 288“ (Anlage BB 2)“ berücksichtigt. Vortrag zu diesen Punkten sowie eine Vorlage der in Bezug genommenen Anlagen sind ebenfalls weder in der Klagebegründung noch im Schriftsatz vom 30.08.2019 enthalten. Vortrag dazu, warum diese Gesichtspunkte in objektiver und subjektiver Hinsicht geeignet sind, einen deliktsrechtlichen Schadensanspruch zu begründen, sind in der Berufungsbegründung nicht enthalten. bb)Unabhängig davon ist der Vortrag des Klägers aber auch nicht ausreichend, um das Vorhandensein einer unzulässigen Prüfstanderkennung oder Abschalteinrichtung zur Abgasmanipulation zu belegen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine Prüfzykluserkennung nicht per se unzulässig ist, sondern nur dann, wenn sie dazu benutzt wird, um die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems so zu verändern, dass deren Wirksamkeit im normalen Fahrbetrieb verringert wird. Dass dies bei dem im Fahrzeug des Klägers verbauten Motor tatsächlich erfolgt, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, weil er selbst vorträgt, dass auch im normalen Fahrbetrieb in regelmäßigen Abständen durch das Motorsteuerungsgerät durch Zuführung eines "fetten" Gemischs eine Regeneration des Katalysators gestartet wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem auf S. 9 seines Schriftsatzes vom 03.02.2021 vorgelegten, von der Beklagten verfassten Schriftstück. Insbesondere ist in der Darstellung zur "Umschaltstrategie Bedatungsebenen EA 288 EU6 NSK" in der rechten Spalte "Emissionseinfluss Nein" angegeben. Die Behauptung des Klägers, die Programmierung der Software der Beklagten sei so ausgelegt gewesen, dass nur für den Prüfmodus NEFZ ein Ausstoß von 70 - 90 mg/Kilometer Stickoxide geplant gewesen sei; sobald das Fahrzeug in einem anderen Fahrzyklus auf der Straße betrieben werde, schalte das Fahrzeug in den Betriebsmodus um, welchen die Beklagte als strecken - und beladungsgesteuerte Platzierung der Abgasreinigung bezeichne; es würden dann bereits in der RDE- Fahrt von Anfang an geplant die gesetzlichen Grenzwerte um das Fünffache überschritten und im Autobahnmodus bis zum Sechsfachen, steht im Widerspruch zu den Untersuchungsergebnissen, welche im Bericht der Untersuchungskommission "Volkswagen" (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.06.2020) wiedergegeben sind, ohne dass der Kläger sich hiermit auseinandersetzt. Auch fehlen Angaben dazu, wer unter welchen Bedingungen und bei welchen Untersuchungen die abweichenden Werte festgestellt haben will. Im Hinblick auf die im Untersuchungsbericht genannten konkreten Ergebnisse, welche durch unabhängige Gutachter im Auftrag des BMVI ermittelt wurden, wäre hierzu jedoch Vortrag erforderlich gewesen. Es fehlt damit für die klägerische Behauptung an jeglichen Anknüpfungstatsachen, so dass diese "ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts" (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 - Rn. 8 ff. m.w.N., zitiert nach juris) aufgestellt wurde. Zudem trägt der Kläger hinsichtlich der Überschreitung der Grenzwerte im Realbetrieb auch widersprüchlich vor, da er an anderer Stelle behauptet, nach Messungen des Kraftfahrtbundesamtes würden im Realbetrieb die Grenzwerte um das 2,5-fache überschritten. Wie bereits ausgeführt, ist allein die Überschreitung der zulässigen Grenzwerte, die vom Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Zulassung des Motors ausdrücklich nur für den Prüfstandsbetrieb festgeschrieben wurden, im Straßenbetrieb nicht geeignet, den Rückschluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung zu ziehen. Auch das vom Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung zitierte Schreiben der Beklagten an das Kraftfahrtbundesamt vom 29.12.2015 betreffend die sog. "Akkustikfunktion" (Anlage BB 1), welche auch in dem Motor EA 288 vorhanden sein soll, belegt nicht das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung, welche mit derjenigen im Motor EA 189 vergleichbar ist. Vielmehr führt hier die Beklagte ausdrücklich aus, dass die in den Motorsteuergeräten hinterlegte Fahrkurve, mit welcher die Optimierung der Stickoxid-Emissionen bei dem EA 189 vorgenommen wurde, zwar auch im EA 288 enthalten sei, hier aber nicht zu einer Optimierung der Stickoxid-Emissionen im Prüfstandsbetrieb genutzt worden sei. Auch hinsichtlich des neuen und von der Beklagten bestrittenen Vortrags des Klägers in der Berufungsinstanz, in seinem Fahrzeug seien eine Lenkwinkelerkennung, ein Temperaturfühler und eine Zeitsteuerung zur Prüfstanderkennung verbaut, ist sein Vortrag auch in der Sache nicht geeignet, eine unzulässige Abschalteinrichtung bei dem in seinem Fahrzeug verbauten Motor schlüssig darzulegen. Sein Verweis auf einen Test der deutschen Umwelthilfe eV an einem Audi A3 mit EA 288-Dieselmotor und Euro 5-Norm, wonach die emittierten NOx-Werte des Fahrzeugs nach ca. 1.400 Sekunden und somit nach einer "Pufferzeit" von ca. 200 Sekunden gegenüber der üblichen Testdauer des NEFZ exorbitant ansteigen, ist hierzu nicht geeignet, weil in seinem Fahrzeug ein anderer Motortyp, nämlich der Euro 6-Norm, verbaut ist. Gleiches gilt für das von ihm angeführte, vom Landgericht Offenburg in einem Rechtsstreit eingeholte Gutachten betreffend einen Benzinmotor mit vermeintlicher Euro 6-Norm in einem Audi Q5, in dem sich eine Lenkwinkelerkennung mit Einfluss auf das Abgasverhalten habe nachweisen lassen. Schließlich hat die Beklagte plausibel erläutert, dass es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, dass das Fahrzeug erkennt, ob es sich auf einem Prüfstand befindet, weil in diesem Fall bestimmte Sicherheitssysteme abgeschaltet werden müssen. Dass es infolge der Prüfstandserkennung zu einer Veränderung des Schadstoffausstoßes durch den Motor kommt, ergibt sich allein aus der Existenz der Bauteile jedoch nicht. d)Schließlich ist auch der Verweis auf den von der StA Braunschweig erlassenen Bußgeldbescheid nicht geeignet, hinsichtlich des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors Rückschlüsse auf das Vorliegen einer unzulässigen Prüfstandserkennung oder Abschalteinrichtung, die im Typengenehmigungsverfahren erschlichen worden ist, zu belegen. 2. Der Kläger hat ferner gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB. Es ist nicht festzustellen, dass der objektive Tatbestand des Betruges vorliegt. Dieser ist nur erfüllt, wenn der Täter das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Bereits eine Täuschung durch die Beklagte ist nicht gegeben. Eine Täuschungshandlung im Sinne von § 263 StGB erfordert eine bewusst unwahre Erklärung. Demgegenüber fehlt der erforderliche Täuschungswille bei demjenigen, der die Erklärung in dem guten Glauben abgibt, sie sei wahr (BGH, Urteil vom 5. Februar 1963 – 1 StR 533/62 –, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 1. Juli 2019 – 7 U 33/19 –, juris Rn. 34; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. November 2019 – 13 U 156/19 –, juris Rn. 45). So ist es hier, indem aus den bereits oben unter 1. angeführten Gründen nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte, die überdies am Abschluss des Kaufvertrages nicht beteiligt war, zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bewusst unrichtige Erklärungen zu verwendeten Abschalteinrichtungen abgegeben hätte. Überdies fehlt es an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden. Der etwaigen Vermögenseinbuße beim Kläger, die in einer Differenz zwischen dem ge-zahlten Kaufpreis und dem Wert des erworbenen Fahrzeugs läge, stehen keine stoff-gleichen Vermögensvorteile gegenüber, die ein verfassungsmäßiger Vertreter für sich, die Beklagte oder einen Dritten erstrebt haben könnte. Das Ziel der verfassungsmäßigen Vertreter im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit der unzulässigen Abschalteinrichtung bestand darin, diese Fahrzeuge kostengünstiger als sonst möglich zu produzieren, möglichst viele von ihnen abzusetzen und damit den Gewinn der Beklagten zu erhöhen. Dieses Ziel ließ sich mit dem Verkauf der Neuwagen erreichen, während seine Erreichung nicht notwendig voraussetzte, dass bei späteren Verkäufen als Gebrauchtwagen ein etwaiger über dem Wert des Fahrzeugs liegender Kaufpreis erneut realisiert würde. Eine Absicht, mit jedem erneuten Verkauf desselben Fahrzeugs den jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufer um einen etwaigen, den eigentlichen Wert des Fahrzeugs übersteigenden Anteil am Kaufpreis zu bereichern, kann den verfassungsmäßigen Vertretern der Beklagten daher nicht, insbesondere nicht bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs unterstellt werden (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, Rn. 17 ff., 26). 3.Ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 oder §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV scheidet aus, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der genannten Vorschriften liegt und es damit jedenfalls insoweit am erforderlichen Schutzgesetzcharakter dieser Normen fehlt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 73 ff., 76; BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, Rn. 10 f.). Dasselbe gilt für § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 4 VO 715/2007/EG. Die Verordnung dient ausweislich der einleitenden Erwägungsgründe der Verbesserung der Luftqualität und damit typischerweise der Allgemeinheit. Sie zielt auf die Harmonisierung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Fahrzeugemissionen. Zwar werden neben der Vereinheitlichung der Rechtsregelungen ein hohes Umweltschutzniveau als Ziel und die Reinhaltung der Luft als Vorgabe für Regelungen zur Senkung der Emissionen von Fahrzeugen beschrieben, doch folgt aus den Ausführungen, die die Verbesserung der Luftqualität in einem Zug mit der Senkung der Gesundheitskosten nennen, dass es auch insoweit nicht um individuelle Interessen, sondern letztlich um umwelt- und gesundheitspolitische Ziele geht. Es gibt hingegen in den Erwägungsgründen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung ferner dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen könnte und auch die einzelnen Regelungen der VO 715/2007/EG stellen keinen Bezug zu einem solchen Individualinteresse her (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2020 – 17 U 296/19 –, juris Rn. 56; zu Art. 5 VO 715/2007/EG OLG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 12 U 246/19 –, juris Rn. 79 f. m. w. N.). Abgesehen davon ist in Art. 4 Abs. 3 VO 715/2007/EG sowie in Erwägungsgrund 17 dieser Verordnung allein von „Kohlendioxidemissionen“ und „Kraftstoffverbrauch“ die Rede, nicht aber von Stickoxidemissionen. Eine Information der Fahrzeugkäufer über Stickoxidemissionen ist infolgedessen bereits nicht vom Tatbestand der Vorschrift umfasst und kann somit auch nicht zum Aufgabenbereich der Norm gehören. Erst recht betrifft dies eine Begrenzung der Stickoxidemissionen und eine Beachtung der hierfür aufgestellten Grenzwerte. Davon ausgehend braucht ferner nicht geklärt zu werden, ob ein Individualschutzzweck bei unmittelbar geltendem Unionsrecht keine Rolle spielt (so Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 823 Rn. 541 f. m. w. N.). Ungeachtet dessen kann eine Norm nur Grundlage für einen Schadenersatzanspruch im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB sein, wenn und soweit ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist hier eindeutig nicht der Fall, weshalb auch ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Europäischen Gerichtshof zu der Frage, ob diese Bestimmung ein Schutzgesetz darstellt und Schadenersatzansprüche gegenüber dem Hersteller begründen kann, nicht veranlasst ist („acte clair", vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – Rs 283/81 –, NJW 1983, 1257; BVerfG, Beschluss vom 28. August 2014 – 2 BvR 2639/09 –, NVwZ 2015, 52; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 17). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Vielmehr sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die Entscheidungen des BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, Urteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 244/20 –, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, Urteil vom 8. März 2021 – VI ZR 505/19 – und Beschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20 – geklärt. Die Beurteilung, ob die Beklagten sittenwidrig gehandelt haben, erfolgt auf Grundlage der dort dargelegten Grundsätze anhand der Umstände des Einzelfalles. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt: bis zum 23.02.2021: 26.250,00 EUR, seitdem: 17.812,99 EUR.