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Urteil

9 U 71/21

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0803.9U71.21.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.09.2021, Az. 2-28 O 272/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.906,68 Euro festgesetzt (Gebührenstufe bis 13.000 Euro).
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.09.2021, Az. 2-28 O 272/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.906,68 Euro festgesetzt (Gebührenstufe bis 13.000 Euro). I. Die Klägerin nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin wegen der behaupteten Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz in Anspruch. Die Tochter der Klägerin kaufte im März 2017 von der Beklagten einen VW Caddy mit einer Leistung von 110 kW als Neuwagen (Laufleistung: 0 km) zum Preis von 39.536,50 Euro (Anlage K1, K2). Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten 2,0-Liter-Dieselmotor des Typs EA 288 (Abgasnorm Euro 6) ausgestattet. Es verfügt über eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung (AGR) (sog. Thermofenster) und einen Katalysator zur Abgasnachbehandlung. Es ist nicht von einem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) betroffen. Das Fahrzeug wurde von der Klägerin im November 2019 bei einem Kilometerstand von 67.000 km für 19.800 Euro verkauft (vgl. Anlage A2, GA 239). Mit Anwaltsschreiben vom 05.12.2020 forderte die Klägerin die Beklagte unter anderem zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen auf (Anlage K22). Die Klägerin hat erstinstanzlich unter anderem behauptet, das Fahrzeug verfüge über eine Zykluserkennung, die den Prüfstand erkenne. Dort werde die Abgasrückführung verstärkt. Das Thermofenster bewirke, dass die Abgasreinigung nur zwischen +10°C und +32°C funktioniere; sie werde auch ab 1.000 Höhenmetern abgeschaltet (vgl. S. 14 der Klageschrift, GA 16). Auf dem Prüfstand werde der gesetzliche Stickoxid-Grenzwert eingehalten, da der NOx-Speicherkatalysator (NSK) bzw. der SCR-Katalysator (Selective Catalytic Reduction) dort aufgrund der Fahrkurvenerkennung anders als im normalen Straßenbetrieb gesteuert werde, was zu geringeren Emissionen führe. Der AdBlue-Tank des SCR-Systems sei zu klein. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Fahrzeug sei mit mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen. Dabei sei unerheblich, ob es über einen NSK- oder SCR-Katalysator verfüge. Die Beklagte treffe eine sekundäre Darlegungslast, unter anderem zu den Gründen von durch verschiedene Stellen im Realbetrieb gemessen höheren Stickoxid-Emissionen. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und behauptet, das Thermofenster sei zwischen -24°C und +70°C vollständig aktiv. Erst außerhalb dieses Temperaturbereichs werde die Abgasrückführung ausgeschaltet (ausgerampt). Ein sog. Abrampen (stufenweises Zurückfahren) der Abgasreinigung finde nicht statt. Im streitgegenständlichen Fahrzeug sei zu keiner Zeit eine Fahrkurvenerkennung hinterlegt gewesen (vgl. z.B. S. 14 der Klageschrift, GA 86). Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (vgl. GA 340 ff.). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert. Zwar habe sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine Abtretungsvereinbarung eingereicht. Da diese allerdings nur von ihr und nicht auch von ihrer Tochter unterzeichnet sei, sei eine wirksame Abtretung der geltend gemachten Ansprüche selbst dann nicht ersichtlich, wenn die Klägerin die Abtretungsvereinbarung auch als Vertreterin ihrer Tochter unterzeichnet haben sollte, die aufgrund ihrer Schwerbehinderung unter Betreuung steht. Eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens bzw. Insichgeschäfts (§ 181 BGB) sei nicht ersichtlich. Außerdem sei eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht substantiiert dargetan. Der Verweis der Klägerin auf eine Zykluserkennung genüge nicht. Die Klägerin habe Ausführungen zu verschiedenen Katalysatoren gemacht. Bezüglich des Thermofensters mit angeblichem Temperaturbereich von +10°C bis +32°C bleibe unklar, auf welche Anhaltspunkte dieser trotz des substantiierten Bestreitens der Beklagten gestützt sei. Es sei nicht erkennbar, dass sich angebliche Messungen auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bezögen und woraus die Klägerin auf die von ihr behaupteten Außentemperaturpunkte schließe. Ein Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung wie ein Rückruf liege nicht vor. Für das Fahrzeug werde auch keine freiwillige Servicemaßnahme angeboten. Der Vortrag der Klägerin dürfte daher ins Blaue hinein erfolgt sein. Bezüglich des On-Board-Diagnosesystems (OBD) sei nicht dargetan, dass das Abgassystem des Fahrzeugs nicht richtig funktioniere. Das OBD sei ein reines Anzeigesystem, das keinen Einfluss auf die Emissionen habe. Eine etwaige Aschalteinrichtung als solche begründe noch nicht den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung. Das Thermofenster sei keine offensichtlich unzulässige Abschalteinrichtung. Ein Erschleichen der Typengenehmigung durch ein angebliches Verschweigen wesentlicher Umstände sei nicht substantiiert dargetan, sondern ein bloßer Verdacht. Auch sei ein kausaler Schaden nicht ersichtlich, da die Klägerin offenlasse, ob sie das Fahrzeug nicht oder zu einem geringeren Preis gekauft hätte. Daher besteht auch kein Schadensersatzanspruch wegen Betrugs (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB). Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sei nicht gegeben, da diese Vorschriften keine drittschützenden Normen seien. Daher stünden der Klägerin auch die geltend gemachten Annexforderungen nicht zu. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Klageziel mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass sie Ersatz in Höhe des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich des erzielten Verkaufserlöses und eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsersatzes begehrt. Die Klägerin wiederholt in der Berufungsinstanz im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin beantragt, 1. auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.09.2021 (Az. 2-28 O 272/20) teilweise abzuändern; 2. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Verkaufserlöses aus dem Verkauf des Fahrzeugs Marke: Volkswagen, Typ CADDY mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer: … in Höhe von 19.800 Euro an die Klagepartei 39.536,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, unter Anrechnung einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu erstatten, die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis x (aktueller Kilometerstand (-) Kilometerstand bei Erwerb) / geschätzte Gesamtlaufleistung (-) Kilometerstand bei Erwerb) zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 2.434,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte hat bis zur Berufungsverhandlung behauptet, im Fahrzeug sei zu keiner Zeit eine Fahrkurve vorhanden gewesen (vgl. u.a. S. 6 f. des Schriftsatzes vom 27.06.2022, GA 552 f.). Der maßgebliche Produktionsstart (Start of Production - SOP) habe erst nach der Umsetzung der Ende 2015 erarbeiteten und dem KBA vorgestellten Applikationsrichtlinie EA 288 gelegen. In der Berufungsverhandlung hat ihre Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, eine nochmalige Abfrage anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN-Abfrage) habe ergeben, dass im Fahrzeug zwar zunächst eine Fahrkurve vorhanden gewesen sei, diese sei aber durch ein Software-Update entfernt worden. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist (vgl. insofern Anlagen A1 [GA 235 ff., 426 ff.] und AL1 [GA 332]). 1. Vertragliche Ansprüche bestehen nicht. Zwar hat die Tochter der Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug unmittelbar von der Beklagten erworben, so dass zu dieser eine Vertragsbeziehung besteht. Allerdings sind vertragliche Ansprüche - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist - verjährt. Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 437 Nr. 3 BGB verjähren kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche auf Schadensersatz beim Kauf eines Fahrzeugs mit der Ablieferung. Da die Übergabe des von der Tochter der Klägerin erworbenen Fahrzeugs bereits im Frühjahr 2017 erfolgte, waren vertragliche Ansprüche zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 11.12.2020 (GA 1, 3) bereits verjährt. Eine andere Bewertung ist nicht deshalb geboten, weil Ansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Satz 1 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjähren (§ 195, 199 BGB), wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Wie unten näher ausgeführt wird, besteht für ein arglistiges Verhalten der Beklagten im Streitfall kein Anhaltspunkt. 2. Für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin bzw. ihrer Tochter durch die Beklagte im Sinne von § 826 BGB besteht nach zutreffender Auffassung des Landgerichts kein greifbarer Hinweis. a) Sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29.09.2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 10; Urteil vom 14.12.2021 - VI ZR 676/20, juris Rn. 14 mwN). So handelt ein Automobilhersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber - die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen - Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber gleich (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25.11.2021 - VII ZR 257/20, juris Rn. 20; Urteil vom 21.12.2021 - VI ZR 875/20, juris Rn.9 mwN). Dagegen setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit bei einer Steuerung, die nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei deren Entwicklung und/oder Verwendung in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. z.B. BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 18 f.; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 16; Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 12 f. mwN.). Dies kann bei einer Einrichtung, die im Grundsatz auf dem Prüfstand und im realen Betrieb in gleicher Weise erfolgt und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden (vgl. z.B. BGH, BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 101/21, juris Rn. 23; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 30; Beschluss vom 13.10.2021 - VII ZR 179/21, juris Rn. 15). Die Haftung einer juristischen Person aus §§ 826, 31 BGB setzt dabei stets voraus, dass einer der verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 21.12.2021 - VI ZR 875/20, juris Rn. 8). Eine sekundäre Darlegungslast zu Vorgängen innerhalb des Unternehmens, die auf eine Kenntnis der verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, kommt insoweit nur in Betracht, wenn das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 21.12.2021 - VI ZR 875/20, juris Rn. 14 mwN). b) Nach diesen Maßstäben ist vorliegend bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Für eine bewusst unzulässige Abschalteinrichtung, die den Vorwurf eines verwerflichen Verhaltens rechtfertigt, besteht kein greifbarer Anknüpfungspunkt (vgl. insofern auch BGH, Urteil vom 01.09.2021 - VII ZR 128/21, juris Rn. 11; Beschluss vom 13.10.2021 - VII ZR 179/21, juris Rn. 15; BGH; Beschluss vom 21.03.2022 - VI ZR 334/21, juris Rn. 19). aa) Das im streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandene Thermofenster rechtfertigt nicht den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. (1) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein exakt auf die Bedingungen des Prüfstands zugeschnittener Temperaturbereich eines Thermofensters ein Indiz für die arglistige Applikation einer Steuerungssoftware und damit grundsätzlich geeignet sein könnte, das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zur Klägerseite objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 20). (a) Von einem konkret auf die Prüfbedingungen im NEFZ zugeschnittenen Thermofenster kann schon nach eigenem Vortrag der Klägerin nicht ausgegangen werden. Danach findet eine vollständige Abgasreinigung nur im Temperaturbereich zwischen +10°C und +32°C statt. Die für das streitgegenständliche Fahrzeug maßgebliche Prüfung auf dem gesetzlichen Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erfolgt bei Temperaturen zwischen +20°C und +30°C. (b) Davon abgesehen ist der von der Klägerin behauptete Temperaturbereich des Thermofensters nach zutreffender Auffassung des Landgerichts und der Beklagten (S. 33 der Klageerwiderung, GA 105) als sog. Vortrag ins Blaue hinaus prozessual unbeachtlich. (aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21, juris Rn. 26 f.). Unbeachtlich ist ein auf Vermutungen gestützter Sachvortrag einer Partei erst, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber auf Geratewohl gemacht, gleichsam „ins Blaue“ aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist zwar Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte sie rechtfertigen können (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21, juris Rn. 28 mwN). (bb) Allerdings bietet der Vortrag der Klägerin zur angeblichen Bedatung des Thermofensters keinen Hinweis darauf, dass die Abgasrückführung oder -reinigung bereits außerhalb des von ihr behaupteten Temperaturbereichs zurückgefahren wird. Soweit die Klägerin nicht nur behauptet hat, dass die Abgasreinigung lediglich bei Temperaturen zwischen +10°C und +32°C funktioniere und ab 1.000 Höhenmetern abgeschaltet werde, sondern zudem darauf verwiesen hat, dass die Beklagte gegenüber der Untersuchungskommission Volkswagen eingeräumt habe, dass die AGR ab +17°C reduziert werde (S. 14 der Klageschrift, GA 16), bezieht sich Letzteres - wie die Klägerin nicht verkennt (S. 13 des Schriftsatzes vom 05.04.2021, GA 157) - auf ein abweichendes Audi-Fahrzeug mit V6-Motor, das noch der Abgasnorm Euro 5 unterfällt (Anlage K9). Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten arbeiten das SCR-System und die AdBlue-Versorgung in Fahrzeugen des Motortyps EA 288 unabhängig von der Umgebungslufttemperatur (vgl. S. 39 der Klageerwiderung, GA 111). (2) Unbeschadet dessen rechtfertigt das Thermofenster im streitgegenständlichen Fahrzeug selbst dann nicht die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte, wenn es - was dahingestellt bleiben kann - als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/3 zu qualifizieren wäre (vgl. auch z.B. BGH, Urteil vom 08.12.2021 - VIII ZR 190/19, juris Rn. 72 ff.). (a) Nach dem Vortrag der Beklagten dient das Thermofenster mit der weiten Bedatung dem Motor- und Bauteilschutz sowie einem sicheren Fahrbetrieb (vgl. z.B. S. 34 der Klageerwiderung, GA 106; vgl. insofern Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 715/2007). Dies wird durch den Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen von April 2016 gestützt. Danach haben alle befragten Hersteller als Grund für das sog. Ausrampen der AGR-Menge in Abhängigkeit von Umgebungstemperaturen/Temperatur im Ansaugsammler/Kühlwassertemperatur das demnach zweifelsfrei vorhandene und mit herstellerunabhängigen Forschungsprojekten bestätigte Risiko einer Belagbildung im AGR-System angeführt. Diese Belag- bzw. Lackbildung kann danach zu einem Versagen des AGR-Ventils führen und den AGR-Kühler zusetzen (Anlage B1 S. 18). (b) Für eine Täuschung des KBA im Zusammenhang mit dem Thermofenster besteht kein Anhaltspunkt. (aa) Zwar mag die Beklagte dem KBA im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens die konkrete Bedatung des Thermofensters nicht mitgeteilt haben. Dies stellt aber keinen Anhaltspunkt für eine gezielte Manipulation dar. Nähere Informationen zu den Emissionsstrategien (sog. AES/BES-Dokumentation) waren seinerzeit gesetzlich noch nicht vorgeschrieben. Dem KBA war nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten, dass (auch) ihre Dieselfahrzeuge mit einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasreinigung versehen sind. Dazu verlangte das KBA als Typengenehmigungsbehörde keine Detailangaben. Solche waren auch im Muster-Beschreibungsbogen nicht vorgesehen. Die unterbliebene Offenlegung von etwaig erforderlichen Angaben zu Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasreinigung bildet daher kein Indiz für ein von einem Schädigungsvorsatz getragenes verwerfliches Verhalten der Beklagten. Das KBA wäre nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, nähere Einzelheiten zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 101/21, juris Rn. 17; NJW 2021, 3721 Rn. 26; Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 14; Beschluss vom 13.10.2021 - VII ZR 179/21, juris Rn. 17). (bb) Nach Aufdecken des „Dieselskandals“ im Herbst 2015 stellte die Beklagte dem KBA als zuständiger Marktüberwachungsbehörde ihrer unwidersprochenen Angabe zufolge die Abgasrückführung im Rahmen eines sog. „Technik-Workshops“ am 22.01.2016 vor. Dabei stand die in EA-288-Dieselaggregaten eingesetzte AGR-Technologie im Fokus (S. 21 f. der Berufungserwiderung, GA 465 f.). Das KBA wurde von der Beklagten über die konkrete Ausgestaltung der AGR einschließlich des Thermofensters in Kenntnis gesetzt. (cc) Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, ist das streitgegenständliche Fahrzeug auch nicht auf Anordnung des KBA zurückgerufen worden. Zwangsweise zurückgerufen wurden nur bestimmte T6-Fahrzeuge, also VW-Busse mit abweichenden Fahrzeugeigenschaften, wobei dieser der Rückruf nicht wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, sondern wegen einer technischen Konformitätsabweichung erfolgt ist (S. 41 ff. der Klageerwiderung, GA 113 ff.). Die abweichende Mutmaßung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten A vor dem Untersuchungsausschuss (Anlage K4) bildet insoweit kein Indiz für eine Abgasmanipulation. Soweit in den USA (und/oder Kanada) Fahrzeuge mit einem Motor des Typs EA 288 zurückgerufen worden sind, ist dies unter anderem deswegen unerheblich, weil dort nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten abweichende (deutlich geringere) Stickoxid-Grenzwerte bestehen. (dd) Der Umstand, dass Fahrzeuge der Beklagten im Realbetrieb teilweise einen über dem gesetzlichen Grenzwert von 80 mg/km liegenden Stickoxid-Ausstoß aufweisen, bildet keinen Hinweis auf eine unzulässige Abschalteinrichtung (vgl. z.B. auch BGH, Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 23; Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21, juris Rn. 30; Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 101/21, juris Rn. 17). Für die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Typengenehmigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs allein die unter den gesetzlichen Testbedingungen im NEFZ (kalt) gemessenen Emissionen maßgeblich (vgl. z.B. Erwägungsgrund 12 VO (EG) Nr. 715/2007). Ergänzende Messungen im Realbetrieb (sog. RDE-Tests) sind erst mit der am 16.05.2017 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 2016/646 eingeführt worden. Dabei tragen (auf Antrag des Herstellers) sog. Konformitätsfaktoren (Multiplikatoren der Emissionsgrenzwerte) von zunächst 2,1 (bis Anfang 2020) dem Umstand Rechnung, dass die Emissionen im Normalbetrieb aufgrund der vom Prüfstand abweichenden Bedingungen (wie etwa Höhenunterschiede, Kurven, Fahrverhalten, Beschaffenheit der Fahrbahn oder Gegenwind) in der Regel höher sind (vgl. VO (EU) Nr. 2017/1151 Anhang III A Ziff. 2.1.2). Die den Stickoxid-Grenzwert übersteigenden Zielvorgaben der Beklagten für vom NEFZ (kalt) abweichende Fahrzyklen (vgl. S. 3 der Applikationsrichtlinie EA 288, Anlage B3) bilden damit keinen Anhaltspunkt für eine Täuschungsabsicht der Beklagten. Die interne Zielvorgabe der Beklagten für den NEFZ (kalt) liegt mit 70 mg/km vielmehr noch unter dem gesetzlichen Grenzwert von 80 mg/km für Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 6. Im Übrigen bilden die von der Klägerin in Bezug genommenen Messergebnisse in weiten Teilen schon deshalb keinen Anhaltspunkt für eine gezielte Abgasmanipulation, weil sie nicht nur unter vom NEFZ (kalt) abweichenden Bedingungen gewonnen worden sind, insbesondere bei (teils deutlich) geringeren Temperaturen, sondern weil sie andere Fahrzeuge bzw. Fahrzeugtypen betreffen (vgl. z.B. den Auszug aus dem Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen in Anlage K9 zu einem Audi A6 mit 3,0-Liter-V6-Motor der Abgasnorm Euro 5; S. 7 des Schriftsatzes vom 05.04.2021, GA 151; Anlagen K12 [Audi A3 Sportback 2.0 TDI mit 135 kW und NSK], K13 [Audi A3 2.0 TDI der Abgasnorm Euro 5]). Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Abgassteuerung und das Emissionsverhalten dieser Fahrzeugmodelle mit denen des streitgegenständlichen Fahrzeugs vergleichbar wäre. (ee) Eine bei der Beklagten Anfang 2019 erfolgte Durchsuchung (vgl. S. 29 der Klageschrift, GA 31) bildet ebenfalls keinen Hinweis auf eine unzulässige Abschalteinrichtung. Es ist schon nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, was Gegenstand und Ergebnis dieser Untersuchung war. bb) Die (nunmehr) unstreitig zunächst im streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandene Fahrkurve bildet ebenfalls keinen Anknüpfungspunkt für ein verwerfliches Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerseite. (a) Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin schon nicht substantiiert dargetan, welche Emissionssteuerung damit verbunden gewesen sein soll. (aa) Soweit die Klägerin behauptet hat, im Fahrzeug sei dieselbe Umschaltlogik vorhanden gewesen wie in Fahrzeugen mit einem Motor des Typs EA 189 (vgl. z.B. S. 11, 19 des Schriftsatzes vom 05.04.2021, GA 155, 163), besteht dafür nach zutreffender Auffassung der Beklagten kein Anhaltspunkt (vgl. z.B. S. 16 des Schriftsatzes vom 15.06.2021, GA 198). Diese Behauptung der Klägerin ist erkennbar ins Blaue hinein erfolgt. Fahrzeuge mit einem Motor des Typs EA 189 wurde vom jeweiligen Fahrzeughersteller auf Anordnung des KBA zurückgerufen, weil die sog. Umschaltlogik dafür sorgte, dass der gesetzliche Stickoxid-Grenzwert auf dem Prüfstand eingehalten wurde. Im normalen Straßenbetrieb wurden aufgrund einer abweichenden Emissionssteuerung deutlich höhere Emissionen erzeugt. Es besteht kein Hinweis darauf, dass Fahrzeuge mit einem Motor des Typs EA 288 mit einer entsprechenden Umschaltlogik versehen (gewesen) wären (vgl. insofern auch BGH, Beschluss vom 20.04.2022 - VII ZR 794/21, juris Rn. 16). Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass das KBA Fahrzeuge mit diesem Motortyp eingehend untersucht hat (vgl. z.B. S. 2 f. des Schriftsatzes vom 15.06.2021 [GA 184 f.] i.V.m. Anlagen B9 ff., GA 205 ff.). Das KBA testete zunächst im Jahr 2015/2016 im Rahmen der Untersuchungskommission Volkswagen acht Fahrzeuge mit einem Motor des Typs EA 288 unter vom NEFZ (kalt) leicht abgewandelten Bedingungen wie auch im Straßenbetrieb (sog. Real-Driving-Emisssions-Test - RDE-Tests). Aufgrund der unauffälligen Werte ordnete es sie der Gruppe 1 zu (vgl. den Bericht der Untersuchungskommission von April 2016, Anlage B1). Von 2017 bis 2019 nahm das KBA anlässlich der Genehmigung von freiwilligen Software-Updates weitere Untersuchungen vor. Schließlich führte es von 2019 bis 2020 in seiner Funktion als Marktüberwachungsbehörde spezifische Feldüberwachungen durch, überprüfte also aus dem Feld (Markt) gezogene Fahrzeuge mit einem Motor des Typs EA 288. Bei all diesen Prüfungen konnte es keine unzulässige Abschalteinrichtung feststellen. Daher ist auch kein Fahrzeug mit diesem Motor wegen einer Abschalteinrichtung zurückgerufen worden (vgl. insofern z.B. die Auskunft des KBA in Anlagen B15, B16). Wie das KBA mehrfach in amtlichen Auskünften mitgeteilt hat, halten Fahrzeuge mit EA 288-Motor nach seinen Feststellungen den gesetzlichen Grenzwert auch ohne die Fahrkurvenerkennung ein (vgl. z.B. Anlagen B9, B10 und B15). (bb) Der Vortrag der Klägerin zur abweichenden Steuerung des KSR- und SCR-Katalysators auf dem Prüfstand bietet ebenfalls keinen Anhaltspunkt für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerseite durch die Beklagte. (aaa) Abgesehen davon, dass nicht dargetan ist, welches Abgasnachbehandlungssystem die Klägerin konkret beanstandet (vgl. z.B. S. 9 ff. der Klageschrift, GA 11 ff.; S. 11 f. des Schriftsatzes vom 05.04.2021, GA 155 f.; S. 8 f. des Schriftsatzes vom 10.01.2022, GA 494 f.), besteht für ein verwerfliches Verhalten der Beklagten schon deshalb kein Anhaltspunkt, weil die Tochter der Klägerin das Fahrzeug erst im Frühjahr 2017 erwarb. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Fallen die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinander, ist der Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Denn im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten begründet; der haftungsbegründende Tatbestand setzt die Zufügung eines Schadens zwingend voraus. Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, (etwa) aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht sittenwidrig zu werten sein (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 05.04.2022 - VI ZR 485/20, VersR 2022, 771 Rn. 11; Urteil vom 31.05.2022 - VI ZR 804/20, juris Rn. 15 mwN). Ausgehend davon bildet die im streitgegenständlichen Fahrzeug im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs im März 2017 noch vorhandene Fahrkurve keinen Anknüpfungspunkt für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerseite durch die Beklagte. Das KBA war zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufvertrags bereits über die Fahrkurve informiert. Es hatte Fahrzeuge mit einem Motor des Typs EA 288, wie oben dargetan wurde, eingehend untersucht und bei seinen Messungen keinen Hinweis auf eine unzulässige Abgasmanipulation feststellen können. Hierüber informierte es bereits vor dem Frühjahr 2017 (vgl. insofern auch BGH, Beschluss vom 09.05.2022 - Via ZR 303/21, juris). Dem KBA lagen schon Ende 2015 die Applikationsrichtlinien der Beklagten für Fahrzeuge mit dem Motor des Typs EA 288 vor. Aus diesen ergibt sich eindeutig, dass Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 6 eine Fahrkurve aufwiesen (vgl. S. 22 der Klageerwiderung [GA 94] i.V.m. Anlagen K5, B3, E1 [GA 284 ff.]; S. 9 des Schriftsatzes vom 15.06.2021, GA 191). Ausgehend davon, dass Produktionsbeginn für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs vor (der Kalenderwoche) „22/16“ war, sollten die mit der Fahrkurve verbundenen Funktionen zunächst unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Roh- und Endrohremissionen (bei einem NSK-Katalysator) bzw. - bei einem SCR-Katalysator -, sofern die Fahrkurve nicht zur Einhaltung der Emissions- und OBD-Grenzwerte genutzt wird, beibehalten werden. Ihr Entfernen bei „Feldfahrzeugen“ sollte für Fahrzeuge mit SCR-Katalysator - ohne dass dies auf einer Vorgabe des KBA beruhte - nur erfolgen, wenn ohnehin Änderungen des Motorsteuerungsgeräts vorgenommen werden und bei Fahrzeugen mit NSK nach den im Juli 2016 geänderten Applikationsrichtlinien anlässlich von Software-Änderungen ab der 4. Kalenderwoche 2018 (vgl. S. 29 f. der Klageerwiderung, GA 101 f.; vgl. auch GA 255). Daher kann es der Beklagten nicht als sittenwidriges Verhalten zur Last gelegt werden, dass sie das Fahrzeug noch mit einer Fahrkurve an die Tochter der Klägerin verkauft und diese entsprechend der gegenüber dem KBA offengelegten Applikationsrichtlinie EA 288 (Anlagen K5, B3, E1 [GA 284 ff.]) nachträglich entfernt hat. Ein heimliches Verhalten im Verhältnis zum KBA ist damit gerade nicht verbunden gewesen. (bbb) Gegen ein verwerfliches Verhalten der Beklagten spricht insoweit auch, dass das KBA übereinstimmend mit der Beklagten davon ausgeht, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung nur vorliegt, wenn die betreffende Funktion dafür sorgt, dass die gesetzlichen Grenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten werden (sog. Grenzwertkausalität). (ccc) Im Übrigen hat die Beklagte behauptet, dass bei Fahrzeugen mit SCR-Katalysator auf dem Prüfstand nicht mehr AdBlue zugeführt werde (S. 38 der Klageerwiderung, GA 110). Dem ist die Klägerin nicht (substantiiert) entgegengetreten (§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO). cc) Das On-Board-Diagnose-System (OBD) bietet nach zutreffender Auffassung des Landgerichts ebenfalls keinen Anknüpfungspunkt für einen Sittenwidrigkeitsvorwurf. Es ist nicht dargetan und auch nicht erkennbar, dass das OBD selbst in einer Weise auf das Emissionskontrollsystem einwirkte, dass es als Abschalteinrichtung anzusehen sein könnte. Nach dem Vortrag der Beklagten überwacht das OBD die abgasbeeinflussenden Systeme, wirkt aber nicht auf sie ein (vgl. z.B. S. 17 f. des S. 16 des Schriftsatzes vom 15.06.2021, GA 199 f.) Der Umstand, dass das OBD bei höheren Stickoxid-Konzentrationen im Normalbetrieb als auf dem Prüfstand keine Fehlermeldung abgibt, hat für die Frage einer unzulässigen Abschalteinrichtung keine eigenständige Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2021 - VIII ZR 190/19, juris Rn. 88). Arbeitet eine (etwaige) Abschalteinrichtung technisch so, wie sie programmiert ist, liegt schon keine Fehlfunktion vor, deren Anzeige durch das OBD veranlasst wäre (vgl. insofern auch BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - VII ZR 222/21, juris Rn. 34 mwN). Das OBD dient nicht dazu, zwischen einer rechtlich zulässigen und einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu unterscheiden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 08.12.2021 - VIII ZR 190/19, juris Rn. 91). Dass der OBD-Grenzwert für Stickoxid von 240 mg/km im Realbetrieb nicht durchgängig eingehalten worden ist, ist für das konkret streitgegenständliche Fahrzeug nicht substantiiert dargetan (vgl. insofern z.B. S. 20 ff. des Schriftsatzes vom 29.06.2021, GA 263 ff.). Es erscheint auch fraglich, ob dies rechtlich überhaupt erforderlich ist (vgl. z.B. OLG Oldenburg, Urteil vom 30.12.2021 - 8 U 55/19, juris Rn. 70 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2022 - 8 U 235/21, juris Rn. 46 ff.), was der Annahme einer sittenwidrigen Schädigung ebenfalls entgegensteht. dd) Mangels sittenwidriger Manipulationen führt die „Summe“ der angeblichen Abschalteinrichtungen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer abweichenden Bewertung (vgl. insofern S. 11, 23 des Schriftsatzes vom 10.01.2022, GA 497, 509). c) Ihr Vortrag bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Repräsentant (§ 31 BGB analog) oder Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) der Beklagten einen in der etwaigen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätte. Ein solches Vorstellungsbild lässt sich für den maßgeblichen Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs aus den oben dargelegten Gründen weder in Bezug auf die Steuerung der Abgasrückführung noch hinsichtlich einer etwaig abweichenden Emissionsregulierung auf dem Prüfstand infolge der zunächst noch vorhandenen Fahrkurve feststellen. Letzteres gilt schon mangels Grenzwertkausalität. Es besteht kein konkreter Hinweis darauf, dass ein Mitarbeiter der Beklagten angenommen haben könnte, der gesetzliche Stickoxid-Ausstoß würde ohne eine vom Realbetrieb abweichende Abgasregulierung auf dem Prüfstand nicht eingehalten. 3. Ein Ersatzanspruch wegen Betrugs (§§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB) besteht nicht. Es ist keine Täuschungshandlung und kein Betrugsvorsatz der Beklagten erkennbar. 4. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (oder i.V.m. Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007/EG, jeweils i.V.m. Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 RL 2007/46) stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu. a) Das Landgericht hat einen solchen Anspruch zu Recht verneint. Es besteht kein Hinweis darauf, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit diesen Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckt hätte und an eine etwaige (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hat knüpfen wollen (vgl. insofern z.B. auch BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - VII ZR 655/21, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 04.05.2022 - VII ZR 656/21, juris Rn. 3 f.). Die jüngsten Schlussanträge von Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 (bei juris) führen nicht zu einer abweichenden Bewertung. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 i.V.m. den oben angeführten Richtlinienvorschriften selbst dann individuellen Schutz vor einem ungewollten Kaufvertrag mit einem Dritten wegen einer oder mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen in Form eines Anspruchs auf wirtschaftliche Rückabwicklung des Kaufvertrags im Verhältnis zum Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller böte oder bieten soll, wenn das Fahrzeug - wie hier bis zum Weiterverkauf - zugelassen ist und eine Betriebsuntersagung oder Nutzungsbeschränkung nicht erfolgt ist und auch nicht konkret gedroht hat (vgl. insofern juris Rn. 48 f.). Die Einzelheiten einer angemessenen Schadensersatzregelung sind nach zutreffender Auffassung des Generalanwalts Sache der Mitgliedstaaten (juris Rn. 65). b) Aus den oben dargelegten Gründen besteht darüber hinaus kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte zumindest fahrlässig gegen eine der vorgenannten Bestimmungen verstoßen haben könnte. aa) In Bezug auf das nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Klägerin sehr weit bedatete Thermofenster ist nach zutreffender Auffassung der Beklagten schon zweifelhaft, ob darin eine Abschalteinrichtung gesehen werden kann. Dies gilt auch, soweit die Abgasrückführung ab 1.000 Höhenmetern zurückgefahren wird, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Luft mit zunehmender Höhe weniger Sauerstoff enthält, die für eine Verbrennung im Motorraum erforderlich, im rückgeführten Abgasstrom aber nicht gleichermaßen enthalten ist. Jedenfalls aber hat die Beklagte das Thermofenster gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 715/2007 für zulässig halten dürfen. Nach ihrem Vortrag ist sie aus technischen nachvollziehbaren Gründen davon ausgegangen, dass ein Abschalten der Abgasrückführung bei Temperaturen unter -24°C und über +70°C notwendig ist, um den Motor vor einer Beschädigung zu schützen und einen sicheren Fahrzeugbetrieb zu gewährleisten. bb) Hinsichtlich der Fahrkurve und der damit verbundenen Steuerung des NSK- oder SCR-Katalysators auf dem Prüfstand gilt letztlich nichts anderes. Die Beklagte hat zum Zeitpunkt des Fahrzeugverkaufs an die Klägerseite mit Kenntnis des KBA gehandelt. Das KBA ist nicht von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen, da Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 288, darunter das streitgegenständliche, den gesetzlichen Grenzwert auch ohne Fahrkurvenerkennung eingehalten haben. Entsprechend hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) am 12.09.2019 per Twitter mitgeteilt, das KBA habe bereits 2016 eigene Messungen durchgeführt; unzulässige Abschalteinrichtungen - auch in Gestalt einer unzulässigen Zykluserkennung - hätten nicht festgestellt werden können (Anlage B2). Der Beklagten kann daher nicht vorgeworfen werden, unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gegen eine europäische oder nationale Bestimmung verstoßen zu haben. c) Daher besteht entgegen der Auffassung der Klägerin (Schriftsatz vom 10.06.2022, GA 537 f.; Schriftsatz vom 13.06.2022, GA 541 ff.), wie in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist, kein Anlass, das Verfahren entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100/21 auszusetzen (vgl. insofern z.B. BGH, Beschluss vom 10.05.2022 - VIII ZR 149/21, juris Rn. 14 f. mwN; Beschluss vom 31.05.2022 - VI ZR 223/21, juris Rn. 9 f.) oder die Berufungsinstanz entsprechend der Pressemitteilung Nr. 104/2002 des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2022 (VIa ZR 335/21) nicht zu schließen, bis der Bundesgerichtshof höchstrichterliche Leitlinien zu der noch ausstehenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgestellt hat. 5. Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin mangels Hauptforderung auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Annexansprüche zu. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die entscheidenden Rechtsfragen sind durch den Bundesgerichtshof geklärt. V. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 43 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG. Ausgehend von einer gemäß § 287 ZPO auf 300.000 km geschätzten Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs (vgl. insofern z.B..S. 43 ff. der Berufungsbegründung, GA 422 ff.), beläuft sich der Streitwert für die Berufungsinstanz auf 10.906,68 Euro (Kaufpreis von 39.536,50 Euro (-) 19.800 Euro Verkaufserlös () 8.829,82 Euro Nutzungsentschädigung).