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Beschluss

9 U 46/23

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0424.9U46.23.00
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Leitsätze
1. Das Absehen von der Einholung eines von der unterliegenden Partei angebotenen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens mit der Begründung, die urkundliche Verwertung eines im parallel geführten Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens reiche aus, kann verfahrensfehlerhaft sein. 2. Zum Beweiswert eines Unfallsachverständigengutachtens, das im Rahmen eines gegen den Fahrer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens eingeholt wird, im Hinblick auf zivilrechtliche Ansprüche
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.6.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Absehen von der Einholung eines von der unterliegenden Partei angebotenen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens mit der Begründung, die urkundliche Verwertung eines im parallel geführten Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens reiche aus, kann verfahrensfehlerhaft sein. 2. Zum Beweiswert eines Unfallsachverständigengutachtens, das im Rahmen eines gegen den Fahrer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens eingeholt wird, im Hinblick auf zivilrechtliche Ansprüche Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.6.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie als Sozialversicherungsträgerin Schadensersatzansprüche ihres vormaligen Versicherten aus einem Verkehrsunfall geltend macht. Streitgegenständlich sind 50 % der Kosten, die nach den Behauptungen der Klägerin im Rahmen einer stationären Behandlung ihres Versicherten angefallen sein sollen. Am 21.12.2020 befuhr der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten schwarzen PKW gegen 18.15 Uhr bei starkem Regen und Dunkelheit innerorts die gerade verlaufende Straße1 in Stadt1/Stadtteil1in Richtung Stadt2. In Höhe der Hausnummer … überquerte der am XX.XX.1934 geborene A, der bei der Klägerin krankenversichert war, schnellen Schrittes zu Fuß aus Sicht des Beklagten zu 1) von links nach rechts die Fahrbahn. Er schaute hierbei nicht nach rechts oder links, bevor er die Fahrbahn betrat. Beide Fahrspuren zusammen sind in diesem Bereich 9,1 Meter breit; an beide Fahrbahnen grenzen jeweils noch Rad- und Fußwege an. Herr A war mit einer blauen Jeans und einer himmelblauen Fleecejacke gekleidet, wobei wegen der Einzelheiten auf die farbigen Lichtbilder im Gutachten des Sachverständigen B, Sonderband X-Gutachten, beigezogene Ermittlungsakte der StA Hanau, Az. …, Bl. 51 ff., Bezug genommen wird. Im Bereich der Unfallörtlichkeit befand sich funktionsfähige Straßenbeleuchtung. Außerdem lag am rechten Straßenrand ein Geschäftsgebäude, das beleuchtet war. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Lichtbilder im Gutachten des Sachverständigen B, Sonderband X-Gutachten, beigezogene Ermittlungsakte der StA Hanau, Az. …, Bl. 7 sowie Bl. 20 ff. d.A., sowie die Übersichtsaufnahme, Bl. 6 der beigezogenen Ermittlungsakte der StA Hanau, Az. …, verwiesen. Kurz bevor Herr A die gegenüberliegende Straßenseite erreicht hatte, kollidierte er auf der Fahrspur des Beklagten zu 1) mit dessen Fahrzeug. Er prallte vom Fahrzeug ab, flog einige Meter durch die Luft, schlug mit dem Kopf auf der Fahrbahn auf und wurde verletzt, wobei Einzelheiten streitig sind. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) wurde an der Vorderseite rechts beschädigt, insbesondere im Bereich des rechten Scheinwerfers und im rechten vorderen Bereich des Stoßfängers. Herr A wurde ins Krankenhaus verbracht, wo er am XX.XX.2021 verstarb. Es wird wegen der Diagnosen und der durchgeführten Behandlung auf den Arztbrief vom 21.12.2020 (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 25 d.A. [unvollständig; vollständig enthalten in der Patientenakte, Beiakte zur beigezogenen Ermittlungsakte der StA Hanau, Az. …]), den Abschlussbericht vom XX.XX.2021 (Patientenakte, Beiakte zur beigezogenen Ermittlungsakte der StA Hanau, Az. …) sowie das rechtsmedizinische Sachverständigengutachten (Sonderband Sektion, Beiakte zur beigezogenen Ermittlungsakte der StA Hanau, Az. …) Bezug genommen. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde am Unfalltag durch die Staatsanwaltschaft Hanau ein Sachverständigengutachten beauftragt, auf das ebenfalls wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (im Original mit farbigen Abbildungen Sonderband X-Gutachten, Beiakte zur Ermittlungsakte der StA Hanau, Az. …). Ferner wurde Herr A gerichtsmedizinisch begutachtet und festgestellt, dass sich ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Versterben nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit belegen lasse (S. 14 des Gutachtens, Sonderband Gutachten Sektion, Beiakte zur beigezogenen Ermittlungsakte der StA Hanau, Az. …). Die Staatsanwaltschaft Hanau stellte das wegen des Verdachts fahrlässiger Tötung geführte Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten daraufhin gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe nach seinen Angaben im Ermittlungsverfahren auf den Tacho geschaut und sei abgelenkt gewesen. Die Abblendlichter seines Fahrzeuges seien ausweislich des X-Gutachtens fehlerhaft eingestellt gewesen und hätten einen geringeren Fahrbahnbereich ausgeleuchtet als vorgeschrieben, wodurch Herr A später habe erkannt werden können. Außerdem habe dieser - insoweit unstreitig - die Fahrbahn im Zeitpunkt der Kollision bereits nahezu vollständig passiert gehabt. Hieraus folge, dass der Unfall bei aufmerksamer Fahrweise und korrekt eingestelltem Licht habe verhindert werden können. Der Beklagte zu 1) habe gegen das Sichtfahrgebot aus § 3 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen. Es habe seine Fahrweise angesichts des starken Regens und der Dunkelheit so anpassen müssen, dass er sein Fahrzeug auch vor einem unbeleuchteten Hindernis habe anhalten können. Im Rahmen der Heilbehandlung seien folgende Kosten angefallen: - Arzt- und Arzneimittelpauschale vom 21.12.2020 159,25 € - Fahrtkosten 757,00 € - Fahrtkosten 900,00 € - Krankenhauskosten 22.157,86 € abzgl. Eigenanteil - 180,00 € gesamt 23.784,11 € Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, die Beklagten hätten 50 % dieser Kosten zu tragen. Sie müssten sich ein Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers in Höhe von 50 % anrechnen lassen. Die vorgelegten Datenträgerauszüge, die auf Sozialdaten beruhten, genügten zum Beweis der angefallenen Kosten. Denn die Abrechnungsdaten dürften allein durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen von den Krankenhäusern angefordert werden. Die Krankenkassen könnten keine Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen verlangen. Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 1) sei unter 50 km/h gefahren. Der dunkel bekleidete Herr A sei plötzlich und wie aus dem Nichts im Scheinwerferlicht aufgetaucht; der Beklagte zu 1) habe eine Vollbremsung eingeleitet, aber den Zusammenstoß nicht verhindern können. Weder das vermeintlich falsch eingestellte Abblendlicht noch das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) hätten Auswirkungen auf den Unfallhergang gehabt. Die Kollision sei auch ausweislich des X-Gutachtens nicht vermeidbar gewesen. Soweit in diesem Gutachten festgestellt sei, dass das Abblendlicht des Beklagtenfahrzeuges falsch eingestellt gewesen sei, könnte die Beleuchtungseinrichtung auch durch den Unfall selbst in Mitleidenschaft gezogen worden sein. Herr A habe massiv gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen, so dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges vollständig hinter dem weit überwiegenden Verschulden des Beklagtenfahrzeuges zurücktrete. Die Anlagen zur Klageschrift genügten nicht, um den Anspruch schlüssig dazulegen. Es sei kein konkretes Schadensbild vorgetragen. Das Vorliegen unfallkausaler Verletzungen wie auch deren kausale Folgen seien durch den Geschädigten beziehungsweise regressierende Dritte zu beweisen; die Vorlage sozialversicherungsrechtlicher Abrechnungsunterlagen genüge hierfür nicht. Es gehe aus den Belegen nicht hervor, wann die Leistungen abgerechnet worden seien und welche Diagnose und welcher DRG zugrunde gelegt worden seien. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) informatorisch gehört (Sitzungsprotokoll vom 28.6.2023, Bl. 74 d.A.), die Strafakte beigezogen und die auf Zahlung von 11.892,10 € nebst Zinsen gerichtete Klage sodann ohne eigene Beweiserhebung abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Ansprüche der Klägerin nach § 7 StVG, § 115 VVG, §§ 823, 249 BGB, § 116 SGB X seien nicht gegeben. Dem Beklagten zu 1) gegenüber sei kein Verschuldensvorwurf zu erheben. Nach den Feststellungen des X-Sachverständigen im Gutachten vom 29.06.2021 habe der Anhalteweg für den Beklagten zu 1) bei einer zugrunde gelegten Geschwindigkeit von 50 km/h und einer Reaktionszeit von 1,2 Sekunden ca. 29,5 Meter betragen. Eine Reaktionsaufforderung habe ab dem Zeitpunkt bestanden, ab dem der Beklagte zu 1) habe erkennen können, dass Herr A in seine Fahrspur hineinlaufe. Zum Zeitpunkt der definitiven Erkennbarkeit des Herrn A habe sich dieser aber nur noch 3,3 Meter von der Kollisionsstelle entfernt befunden. Eine Kollision sei damit nicht vermeidbar gewesen. Dem Beklagten zu 1) könne nicht vorgeworfen werden, dass er dem Verkehr nicht die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet habe. Die Sichtverhältnisse seien wegen Dunkelheit und starken Regens schlecht gewesen. Herr A sei dunkel gekleidet gewesen. Der linke Fahrbahnbereich sei schlecht ausgeleuchtet gewesen. Es sei unklar, zu welchem Zeitpunkt Herr A für den Beklagten zu 1) am linken Fahrbahnrand erkennbar gewesen sei. Die Frage, ob und inwieweit das Scheinwerferlicht des Beklagtenfahrzeugs falsch eingestellt gewesen sei, sei ohne Belang, da der Unfall auch bei guter Sicht nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht vermeidbar gewesen sei. Die Klägerin setze sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag, wenn sie sich einerseits auf die Feststellungen in dem X-Gutachten beziehe und andererseits behaupte, der Unfall sei vermeidbar gewesen, § 138 Abs. 1 ZPO. Die Beklagten hafteten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr, da diese hinter dem groben Verschulden des Mitglieds der Klägerin vollständig zurücktrete. Diese Betriebsgefahr sei nicht aufgrund der Scheinwerfereinstellung erhöht gewesen. Eine nicht optimale Scheinwerfereinstellung könne die Betriebsgefahr nur dann erhöhen, wenn sich dies unfallkausal ausgewirkt habe; dies sei nach den Feststellungen des Sachverständigen gerade nicht der Fall. Es sei unstreitig, dass das Mitglied der Klägerin die Fahrbahn überquert habe, ohne nach rechts oder links zu schauen. Mit einem derartigen, grob gegen eigene Sicherheitsinteressen verstoßenden Verhalten habe ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs nicht rechnen müssen. Es wird ergänzend auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 77 f. d. A.). Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe sich darauf beschränkt, die Feststellungen des im Rahmen des Strafverfahrens eingeholten X-Gutachtens zu übernehmen, ohne zu berücksichtigen, dass das Gutachten unter Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ erstellt worden sei und dementsprechend sämtliche Parameter zugunsten des dortigen Beschuldigten und hiesigen Beklagten zu 1) ausgelegt worden seien. Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft den Beweisantritt der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen. Dem Beweisantritt sei nachzugehen gewesen, insbesondere da das Landgericht festgehalten habe, dass unklar gewesen sei, wann der Beklagte zu 1) Herrn A habe erkennen können. Das Landgericht habe außerdem das Sichtfahrgebot nicht berücksichtigt und verkannt, dass dem Beklagten zu 1) oblegen habe, die Fahrbahn in ihrer gesamten Breite zu beobachten. Das Landgericht habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass Herr A die Fahrbahn im Zeitpunkt der Kollision bereits nahezu vollständig überquert habe. Ein Zurücktreten der Betriebsgefahr scheide aus, zumal die Abblendlichter des Klägerfahrzeuges nicht korrekt eingestellt gewesen seien. Hierauf beruhe das Urteil. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten unter Abänderung des am 28.6.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 11.892,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 21.2.2022 zu zahlen; 2. das angefochtene Urteil aufzuheben und nach § 538 Abs. 2 ZPO an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und halten die Berufung für unzulässig, weil die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe, warum sie durch eine anderweitige Tatsachenfeststellung eine anderweitige Entscheidung für gerechtfertigt halte. Es sei unstreitig geblieben, dass Herr A dunkel gekleidet gewesen sei. Es sei unklar, was die Klägerin meine, wenn sie darauf verweise, dass das im Strafverfahren eingeholte Gutachten auf Annahmen beruhe, die zugunsten des Beklagten zu 1) zugrunde gelegt worden seien. Sie habe sich nicht mit den Einzelheiten des Gutachtens auseinandergesetzt. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht (§ 538 Abs. 2 ZPO). 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung zulässig. Insbesondere wurde das Rechtsmittel ausreichend begründet. Gemäß § 520 Abs. 3 S.2 Nr. 2 und 3 ZPO muss der Berufungskläger konkret angeben, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Ist die Berufung ausreichend begründet und damit zulässig, muss sich das Berufungsgericht mit dem Prozessstoff - ausgenommen nicht von Amts wegen zu berücksichtigen Verfahrensmängel - auch insoweit umfassend beschäftigen, als es von den Berufungsgründen nicht tangiert wird (Musielak/Voit-Ball ZPO, 20. Aufl. 2023, § 520 Rn. 28). Hinsichtlich einer Rüge nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils in Frage stellen, erforderlich und ausreichend. Rügt die Berufung die verfahrensfehlerhafte Übergehung von Sachvortrag oder von Beweisantritten, so ist nicht erforderlich, diese unter Angabe der Fundstelle in Schriftsätzen genau zu bezeichnen. Zur Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Entscheidungserheblichkeit ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer entsprechenden Rechtsansicht; bei Verfahrensfehlern reicht aus, aufzuzeigen, dass der Erstrichter möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (Musielak/Voit-Ball ZPO, 20. Aufl. 2023, § 520 Rn. 28). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung gerecht; denn aus den Ausführungen wird hinreichend deutlich, dass die Klägerin rügt, dass das von ihr beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden ist, sondern das Landgericht sich - nach Auffassung der Klägerin verfahrensfehlerhaft - mit der urkundlichen Verwertung des im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens begnügt hat. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass in diesem Gutachten in unzulässiger Weise Prämissen zu Gunsten des Beklagten zu 1) zugrunde gelegt worden seien, genügt dies, um zudem Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zu begründen. Eine nähere Bezeichnung dieser Prämissen ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich, weil sich diese unmittelbar aus dem in Bezug genommenen Gutachten selbst ergeben. Zudem lässt die Berufungsbegründung hinreichend erkennen, dass nach Auffassung der Klägerin mit Blick auf das nicht behandelte Sichtfahrgebot zudem Rechtsanwendungsfehler gerügt werden sollen. Die Entscheidungserheblichkeit der gerügten Rechtsfehler liegt entgegen der Auffassung der Beklagten auf der Hand, weil deutlich wird, dass die Klägerin weiterhin von einer Mithaftung der Beklagten zu 50 % ausgeht. 2. Die Berufung ist auch vorläufig erfolgreich. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass das Landgericht ohne eigene Beweisaufnahme - insbesondere ohne Einholung des von ihr beantragten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens - die Klage abgewiesen hat. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, da die Klageabweisung auf diesem erheblichen Verfahrensfehler beruht. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG, § 116 SGB X nicht verneint werden. Denn das Landgericht hat sich unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin allein mit der urkundlichen Verwertung der Feststellungen des im Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens begnügt. Hierdurch wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Landgericht durfte schon deshalb nicht von der Einholung des von beiden Parteien beantragten Sachverständigengutachtens absehen, da die relevanten und zulässigen Beweismittel der unterliegenden Partei - hier der Klägerin - grundsätzlich vollständig auszuschöpfen sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., vor § 284 Rn. 8 ff.). a) Das Landgericht hat - zunächst zutreffend - die Frage aufgeworfen, ob dem Beklagten zu 1) ein unfallursächliches schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann. Da das Mitglied der Klägerin A bei dem Betrieb eines von dem Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs verletzt wurde, haben die Beklagten zwar auch ohne den Beweis eines Verschuldens des Beklagten zu 1) grundsätzlich aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs für den unfallbedingten materiellen und immateriellen Schaden gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 StVG, § 115 Abs. 1 VVG einzustehen, weil nach dem Parteivorbringen eine Verursachung des Unfalls durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausscheidet. Da Herr A weder Halter noch Führer eines beteiligten Fahrzeugs war, kommt eine Anspruchskürzung nach den §§ 17, 18 StVG nicht in Betracht. Die Beklagten haften der Klägerin damit grundsätzlich als Gesamtschuldner in vollem Umfang. Die Haftung kann jedoch im Rahmen einer Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Für die hiernach gebotene Abwägung ist auch von Bedeutung, ob den Beklagten zu 1) ein Schuldvorwurf hinsichtlich der Verursachung des Unfalls trifft (BGH, Urteil vom 4.4.2023 - VI ZR 11/21, juris Rn. 9 m.w.N. [zu einem ähnlich gelagerten Fall, in dem es zu einer Kollision zwischen einem Fahrzeug und einem aus Sicht des Kraftfahrers von links die Fahrbahn querenden Fußgänger kam]). Ein Verschulden des Beklagten zu 1) ist rechtsfehlerhaft verneint worden. aa) Soweit das Landgericht von der Prämisse ausgeht, eine Reaktionsaufforderung habe erst ab dem Zeitpunkt bestanden, ab dem der Beklagte zu 1) habe erkennen können, dass Herr A in seine Fahrspur hineinläuft oder dies zumindest nicht als unwahrscheinlich einzustufen gewesen wäre, trifft dies bereits im Ausgangspunkt nicht zu und überdehnt den Vertrauensgrundsatz (vgl. zu einer ähnlichen Verkehrslage BGH, Urteil vom 4.4.2023 - VI ZR 11/11, juris Rn. 10 ff.). Nach dem im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz kann ein Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsgerecht verhält, zwar damit rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährdet, solange die sichtbare Verkehrslage zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt. Der Kraftfahrer ist dabei aber grundsätzlich auch bei breiteren Straßen verpflichtet, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten (BGH, Urteil vom 4.4.2023 - VI ZR 11/11, juris Rn. 11 f. [für eine 12,5 m breite Straße]; BGH, Urteil vom 24.2.1987 - VI ZR 19/86, juris Rn. 18 [für eine 10,20 m breite Straße]). Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Straße überquerende Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren Gefährdungen Rechnung tragen. Er braucht zwar nicht damit zu rechnen, dass Erwachsene unerwartet in seine Fahrbahn laufen, solange er bei verständiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass hat, an dem verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln. Hat ein aus Sicht des Kraftfahrers von links die Fahrbahn querender Fußgänger die Fahrbahn aber bereits betreten und ist noch in Bewegung, darf der Kraftfahrer nicht in jedem Fall darauf vertrauen, der Fußgänger werde in der Mitte der Fahrbahn stehen bleiben (BGH, Urteil vom 4.4.2023 - VI ZR 11/11, juris Rn. 11 ff.). Hiervon ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung etwa dann auszugehen, wenn ein Fußgänger eine Fahrbahn rennend überquert, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten und dieses Verhalten bei ordnungsgemäßer Beobachtung der gesamten Straßenfläche erkennbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 4.4.2023 - VI ZR 11/11, juris Rn. 14). Handelt es sich bei dem querenden Fußgänger um einen erkennbar älteren Menschen, so gilt zudem die Schutzvorschrift des § 3 Abs. 2a StVO. Diese Regelung greift gegenüber erkennbar älteren Menschen schon dann ein, wenn diese sich in einer Verkehrssituation befinden, in der nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muss, dass sie sie aufgrund ihres Alters das Geschehen nicht mehr voll werden übersehen und meistern können. Konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 19.4.1994 - VI ZR 219/93, juris Rn. 8 ff. [in Bezug auf das Überschreiten einer 7,50 Meter breiten Straße mit Geschwindigkeitsbegrenzung für Kfz durch eine 73 Jahre alte Fußgängerin]). bb) Das Landgericht hätte in tatsächlicher Hinsicht aufklären müssen, ob dem Beklagten zu 1) die von der Klägerin behaupteten Verkehrsverstöße anzulasten sind. Insoweit hat die Klägerin zum einen dargelegt, der Beklagte zu 1) sei entgegen § 3 StVO nicht mit einer den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren. Das Landgericht hat in tatsächlicher Hinsicht nicht aufgeklärt, ob es dem Beklagten zu 1) in der konkreten Situation bei Dunkelheit und starkem Regen möglich war, mit der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit die Straßenfläche - wie geboten - in ihrer gesamten Breite zu beobachten. Zum anderen hat die Klägerin behauptet, das Beklagtenfahrzeug habe im Unfallzeitpunkt nicht die erforderliche Beleuchtung aufgewiesen, was einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 S. 1 StVO darstellen würde. Zum Beweis ihrer Behauptungen hat sie neben der Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakte die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Soweit das Landgericht diesem Beweisantritt nicht nachgegangen ist, sondern sich mit der Verwertung des im Ermittlungsverfahrens begnügt hat, war dies verfahrensfehlerhaft. Denn das Gutachten ist bereits in sich ergänzungsbedürftig und geht zudem ersichtlich von Annahmen zu Gunsten des Beklagten zu 1) aus, für die im Zivilprozess kein Raum ist. Die allein auf Basis des urkundlich verwerteten Gutachtens getroffenen Feststellungen sind fehlerhaft und tragen die Auffassung des Landgerichts, dass dem Beklagten zu 1) kein Verschulden anzulasten sei und sogar die Betriebsgefahr vollständig zurücktrete, nicht. Im Einzelnen: (1) Das Landgericht ist auf Basis des Sachverständigengutachtens davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1) in dem Zeitpunkt, in dem er den Geschädigten habe erkennen können, nur 3,3 Meter von diesem entfernt gewesen und eine Kollision deshalb nicht mehr vermeidbar gewesen sei. Diese gutachterliche Feststellung beruht ausweislich des im Ermittlungsverfahren erstatteten Sachverständigengutachten auf mehreren Prämissen, die zumindest erläuterungsbedürftig sind. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige B die Entfernung des Beklagtenfahrzeuges auf S. 15 des Gutachtens unter Zugrundelegung einer geringen Fußgeschwindigkeit des Geschädigten von 4 km/h ermittelt. Hierzu führt er aus, es sei aufgrund des Alters des Geschädigten davon auszugehen, dass sich dieser mit einer vergleichsweise geringen Geschwindigkeit fortbewegt habe, was den Kontrast und die Wahrnehmbarkeit reduziert habe. Demgegenüber haben die Beklagten unter Bezugnahme auf die im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen C und D unbestritten dargelegt, dass Herr A zügig gelaufen ist. Wörtlich hat der Zeuge D im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung angegeben: „Er lief sehr flott, eher sportlich in meine Richtung“. Wie aus der Vernehmung außerdem hervorgeht, befand sich der Zeuge D im Zeitpunkt seiner Beobachtung an seinem Büro und konnte von dort sehen, dass Herr A von der gegenüberliegenden Straßenseite aus in seine Richtung loslief. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der polizeilichen Vernehmung des Zeugen D, Bl. 43 der beigezogenen Ermittlungsakte, Bezug genommen. Hieraus folgt zum einen, dass es dem Zeugen D offenbar problemlos möglich war, bei den auch für den Beklagten zu 1) geltenden Wetter- und Lichtverhältnissen den mehr als 10 Meter entfernten Herrn A auf der gegenüberliegenden Straßenseite wahrzunehmen, und zum anderen, dass die Annahme einer Laufgeschwindigkeit von nur 4 km/h unzutreffend sein dürfte. (2) Der Sachverständige B hat außerdem zu Gunsten des Beklagten zu 1) eine lange Reaktionszeit von 1,2 Sekunden und eine mittlere Vollverzögerung von 7,5 m/s² angenommen und hieraus einen Anhalteweg von 29,5 m ermittelt (S. 15 des Sachverständigengutachtens). Für eine solche pauschale Annahme zu Gunsten des Beklagten ist im Zivilverfahren kein Raum. (3) Der Sachverständige B hat auf S. 10 seines Gutachtens ferner Feststellungen zur Kleidung des Geschädigten, die die Beklagten im Zivilverfahren in Zusammenschau mit den Angaben der im Ermittlungsverfahren vernommenen Unfallzeugen offenbar zum Anlass für die Behauptung genommen haben, der Geschädigte sei dunkel gekleidet gewesen. Wörtlich heißt es auf S. 10 unter Ziffer 4.6 des Gutachtens aber nur: „Am Unfalltag trug er eine schwarz-graue Baskenmütze. Als Oberteil war er mit einer blauen Vliesjacke bekleidet. … Er trug eine dunkelblaue Jeans. … Die Bekleidung wurde lichtbildlich dokumentiert. …. Die Kleidung zeigte kein reflektierendes Element. Gerade bei Dunkelheit sind schwarz bis dunkelblaue Kleidungsstücke auch bei Anleuchten durch Scheinwerfer schwer erkennbar“. Es ist sicherlich zutreffend, dass schwarze und dunkelblaue Kleidungsstücke schwer erkennbar sind. Aus den Lichtbildern der Kleidung ergibt sich allerdings, dass die Jacke des Geschädigten eher hellblau war. Die Klägerseite hat diesen Aspekt nicht ausdrücklich erwähnt. Da sie sich allerdings auf den Inhalt der Ermittlungsakte und insbesondere den Inhalt des Sachverständigengutachtens berufen hat, ist der Inhalt der gesamten gutachterlichen Feststellungen zum Gegenstand ihres Parteivortrags geworden. Zudem war die Ermittlungsakte - und damit auch das Original des Sachverständigengutachtens einschließlich sämtlicher farbiger Abbildungen - Gegenstand der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz und deshalb gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger ZPO, 35. Aufl. 2024, § 286 Rn. 14 m.w.N.). (4) Der Sachverständige B hat darüber hinaus festgestellt, dass die Abblendlichter des Beklagtenfahrzeuges zu tief eingestellt waren. Auf S. 9 des Gutachtens heißt es hierzu, dass der linke Abblendlichtkegel ein Gefälle von ca. 3 % und damit eine Abweichung zur Herstellervorgabe von 1 % aufweist. Der rechte Abblendlichtkegel zeigte ein Gefälle von 1,5 %. Das Gutachten enthält hierzu eine Grafik, die verdeutlichen soll, dass und wie ein in dieser Weise eingestellter Lichtkegel früher auf die Fahrbahn auftrifft und wie sich dies aus den ausgeleuchteten Bereich auswirkt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass 33 % der Fahrbahn weniger ausgeleuchtet worden seien. Eine differenzierte Betrachtung für den linken und rechten Abblendlichtkegel findet sich auf S. 9 f. des Gutachtens indes nicht, was vor allem deshalb von Bedeutung ist, weil der Geschädigte sich von links näherte, also dem Bereich, in dem der Lichtkegel das größere Gefälle (von 3 % anstelle der Herstellervorgabe von 1 %) aufweist. Auch die Grafik enthält keine Darstellung der Abweichung von 3 %, sondern beschränkt sich auf die Darstellung einer Abweichung von 0,5 % und 1,5 %. Soweit der Sachverständige - und ihm folgend das Landgericht - auf S. 16 des Gutachtens gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt ist, dass rechnerisch auch bei guten Sichtverhältnissen eine Kollision stattgefunden hätte, überzeugt dies schon wegen dieser Unvollständigkeit des Gutachtens nicht. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige auf eine lichttechnische Untersuchung ausdrücklich verzichtet hat, obwohl er selbst an anderer Stelle ausführt, dass eine rechtzeitige Reaktion durch den Beklagten zu 1) die Unfallfolgen deutlich minimiert hätte, so dass das Gutachten in sich erkennbar widersprüchlich ist. Ohne eine ergänzende Begutachtung kann die Kausalität der fehlerhaften Beleuchtung für die eingetretenen Schäden nicht verneint werden. cc) Die Frage der Kollisionsvermeidung hängt zudem nicht nur davon ab, ob der Beklagte zu 1) rechtzeitig hätte bremsen können, sondern auch davon, ob der Beklagte zu 1) dem Geschädigten hätte ausweichen können (vgl. zu möglichen Ausweichbewegungen auch BGH, Urteil vom 24.2.1987 - VI ZR 19/86, juris Rn. 21 m.w.N.; zur Frage der zeitlichen Vermeidbarkeit des Unfalls ferner BGH, Urteil vom 23.4.2022 - VI ZR 180/01, juris Rn.14 ff.). Dass ein Ausweichmanöver nicht möglich gewesen wäre, tragen die Beklagten nicht vor. Es ergeben sich aus dem Parteivorbringen und dem sonstigen Akteninhalt, insbesondere den Angaben der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen C und D, keine Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitraum unmittelbar vor der Kollision Gegenverkehr geherrscht hätte. Angesichts der Straßenbreite von insgesamt 9,1 m und einer sich daraus ergebenden Fahrbahnbreite von ca. 4,50 m sowie des Umstandes, dass Herr A nach den Feststellungen des Sachverständigen im Kollisionszeitpunt im Bereich des rechten Scheinwerfers des Beklagtenfahrzeuges erfasst wurde, drängt sich die Frage auf, ob der Zusammenstoß nicht bereits durch ein geringfügiges Ausweichmanöver hätte vermieden werden können. Ob eine derartige Reaktion unter Berücksichtigung der jeweiligen Geschwindigkeiten und Reaktionszeiten möglich gewesen wäre, ist bislang nicht aufgeklärt worden und war insbesondere nicht Gegenstand des im urkundlich verwerteten Gutachten des Sachverständigen B. b) Mit Blick auf die aufgeführten Umstände durfte das Landgericht nicht von der Einholung des beantragten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens absehen. Denn der Tatrichter muss auf Antrag der Partei einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn das urkundenbeweislich verwertete Gutachten aus einem Ermittlungsverfahren - wie hier - nicht ausreicht, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten (BGH, Urteil vom 23.4.2022 - VI ZR 180/01, juris Rn. 17 ff.). Der Urkundenbeweis darf nicht dazu führen, dass den Parteien das ihnen zustehende Recht, dem Sachverständigen Fragen zu stellen, verkürzt wird. Deshalb hat der Tatrichter eine schriftliche oder mündliche Begutachtung schon dann anzuordnen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, dass sie von einem Sachverständigen die Beantwortung weiterer das Beweisthema betreffender Fragen erwartet. So liegt der Fall hier. Denn die Klägerin hat den Umstand, dass Herr A die gegenüberliegende Straßenseite im Zeitpunkt des Unfalls fast erreicht hatte, immer wieder angeführt. Auch die Auswirkungen der falsch eingestellten Lichtanlage hat die Klägerseite ersichtlich anders beurteilt als der im Ermittlungsverfahren eingeschaltete Sachverständige. Da dort eine lichttechnische Überprüfung im Einzelnen überhaupt nicht stattgefunden hatte, war auch insoweit die Ergänzungsbedürftigkeit des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens offenkundig. c) Der dem Landgericht anzulastende Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einem anderen, für die Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn das beantragte unfallanalytische Sachverständigengutachten eingeholt, hierbei der Zeitpunkt der Erkennbarkeit unter Zugrundelegung der sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte ergebenden Anknüpfungstatsachen (insbesondere der konkreten Bekleidung des Geschädigten, dessen Laufgeschwindigkeit, der vorhandenen Umgebungsbeleuchtung und Fahrzeugbeleuchtung) zugrunde gelegt und die Fragen eines möglichen Verschuldens des Beklagten zu 1) und der Vermeidbarkeit der Kollision umfassend auch im Hinblick auf ein Ausweichmanöver und/oder einen Verstoß gegen das Sichtfahrgebot untersucht worden wären. 3. Der erkennende Senat hat von einer eigenen Sachentscheidung abgesehen, da die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache nach § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO vorliegen: Die Klägerin hat die Zurückverweisung (hilfsweise) beantragt und das erstinstanzliche Verfahren leidet - wie ausgeführt - an einem wesentlichen Mangel, aufgrund dessen eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Sachentscheidung des Senats ist deshalb - auch im Hinblick auf den ansonsten eintretenden Verlust einer Tatsacheninstanz - nicht angezeigt. Im weiteren Fortgang wird - nach Gewährung der von den Beklagten beantragten ergänzenden Akteneinsicht in die Ermittlungsakte - das von der Klägerin beantragte unfallanalytische Sachverständigengutachten einzuholen sein. Mit Blick auf die von den Beklagten behauptete Vollbremsung des Beklagten zu 1), die für die Kollisionsgeschwindigkeit von Bedeutung sein dürfte, ist zudem den dahingehenden Beweisangeboten der Beklagten nachzugehen. Sofern die Kausalität der im Gutachten des Sachverständigen B bereits festgestellten fehlerhaften Beleuchtung für die Kollision und der dadurch eingetretenen Verletzungen des Geschädigten sich im Rahmen einer neuerlichen unfallanalytischen Begutachtung bestätigen sollte, wäre außerdem über die Behauptung der Beklagten Beweis zu erheben, wonach sich das Abblendlicht erst infolge der Kollision verstellt habe soll. Insoweit wird auch aufzuklären sein, ob ein Aufprall im Bereich des rechten Scheinwerfers Auswirkungen auf die Einstellung des linken Scheinwerfers haben kann. Sollte nach der durchzuführenden Beweisaufnahme eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach nicht vollständig ausscheiden, wäre überdies eine Beweiserhebung zu der derzeitig streitigen Schadenshöhe durchzuführen. Insoweit machen die Beklagten zwar zu Recht geltend, dass die mit der Klageschrift vorgelegten sozialversicherungsrechtlichen Abrechnungsunterlagen nicht geeignet sind, den Vollbeweis für die entstandenen Behandlungskosten zu erbringen. Denn die Anforderungen an Anspruchsgrund- und Schadensnachweis sind für die Rechte aus § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X herleitenden Sozialversicherungsträger nicht anders, insbesondere besser als für seinen Versicherungsnehmer, den unmittelbar Geschädigten. Hieraus folgt zwingend, dass ihn die gleiche Darlegungs- und Beweislast trifft wie - hätte er den Prozess selbst geführt - den Geschädigten. Der Sozialversicherungsträger muss also den Strengbeweis (§ 286 ZPO) für die Verletzungen und die Unfallkausalität der Behandlungen führen (OLG Hamm, Urteil vom 16.5.2023 - 26 U 99/22, juris Rn. 41 m.w.N.). Die Klägerin kann deshalb mit der eigenen Forderungsaufstellung den Beweis der streitigen Forderungshöhe nicht führen; denn es geht um den Nachweis der Unfallkausalität der gesamten Heilbehandlung. Die Klägerin muss deshalb jede in ihrer Unfallkausalität streitige Einzelaufwendung belegen, ebenso wie es auch der unmittelbar verletzte Versicherungsnehmer selbst hätte tun müssen (OLG Hamm, Urteil vom 16.5.2023 - 26 U 99/22, juris Rn. 42 m.w.N.). Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass die von beiden Parteien in Bezug genommene, in erster Instanz beigezogene Strafakte auch die gesamte Patientenakte (Sonderband Patientenakte) enthält und der Behandlungsverlauf zudem zusammenfassend in dem rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten (Sonderband Gutachten Sektion) dargestellt ist. Über die hierbei entstandenen Kosten ist - ggf. auch von Amts wegen gemäß § 144 ZPO - Sachverständigenbeweis zu erheben. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist dem Landgericht vorzubehalten, weil derzeit das endgültige Maß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien noch nicht abzusehen ist. Der erforderliche Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO (zur Notwendigkeit der Anordnung bei einem zurückverweisenden Urteil vgl. Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 708 Rn. 12). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.