Leitsatz
VI ZR 180/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 180/01 Verkündet am: 23. April 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein StVO § 3 Abs. 1, 2 a; ZPO §§ 286 A, 402 a) Beim Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem Fußgänger ist die Ver- meidbarkeit eines Unfalls auch dann gegeben, wenn der Fußgänger bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des PKW den Gefahrenbereich vor Ein- treffen des Fahrzeugs verlassen gehabt hätte ("zeitliche Vermeidbarkeit"). b) Reicht das urkundenbeweislich verwertete Gutachten aus einem Ermittlungsver- fahren nicht aus, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überle- gungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten, so muß der Tatrichter auf Antrag der Partei einen Sachverständi- gen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen. BGH, Urteil vom 23. April 2002 - VI ZR 180/01 - OLG Naumburg - 2 - LG Magdeburg - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. März 2001 im Ko- stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von materiellem und im- materiellem Schadensersatz sowie auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für Zu- kunftsschäden aus einem Verkehrsunfall im Umfang einer Haftungsquote von 75% in Anspruch. Am 1. Mai 1998 befuhr der Beklagte zu 1 (künftig: der Beklagte) mit sei- nem PKW, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war, eine innerörtli- che Straße in M.. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Nach- - 4 - dem der Beklagte eine Fußgängerquerungshilfe passiert hatte, lief plötzlich der damals 8 Jahre und 2 Monate alte Kläger aus einer Parkplatzausfahrt, die aus Blickrichtung des Fahrzeugführers durch einen Baum und Gebüsche teilweise verdeckt war, auf die Fahrbahn. Er wurde von dem PKW erfaßt und schwer verletzt. Im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten stellte der Sachverständige eine Kollisionsgeschwindigkeit von 54 km/h fest. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be- klagten hat das Berufungsgericht diese auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50% zum Ersatz des geltend gemachten materiellen Schadens, auch hin- sichtlich des Feststellungsantrags, verurteilt und die Klage im übrigen abge- wiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Beklagten als Vorausset- zung für einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach §§ 823, 847 BGB verneint. Nach dem Inhalt des im Ermittlungsverfahren eingeholten Sachver- ständigengutachtens hätte der Beklagte den Unfall nur vermeiden können, wenn er zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von maximal 32 km/h gefahren wäre. Er habe jedoch die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausschöpfen dürfen. Gefahrenmomente, die Veranlassung gege- ben hätten, die Geschwindigkeit auf maximal 32 km/h zu reduzieren, hätten nicht vorgelegen. Ohne solche Gefahrenmomente sei es weder wegen der - 5 - Fußgängerquerungshilfe noch wegen der nahen Ausfahrt noch wegen der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Haltestelle erforderlich ge- wesen, die Geschwindigkeit herabzusetzen. Es habe auch keine unklare Ver- kehrssituation vorgelegen, weil das Verhalten des Klägers wegen dessen plötzlichen Erscheinens nicht vorhersehbar und eine konkrete Gefährdung nicht zu erkennen gewesen sei. Ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) komme nicht in Betracht, da Anhaltspunkte für eine Un- übersichtlichkeit der Fahrbahn selbst nicht vorgelegen hätten, der Kläger viel- mehr aus seitlicher Verdeckung auf die Fahrbahn gelaufen sei. Der Beklagte habe auch nicht gegen § 3 Abs. 2 a StVO verstoßen. Nach dem Schutzzweck dieser Vorschrift, die dem Kraftfahrer erhöhte Sorgfaltspflichten insbesondere gegenüber Kindern auferlege, müsse zumindest eine Annäherung des ge- schützten Personenkreises erkennbar sein. Da der Unfall nur bei einer Geschwindigkeit von 32 km/h vermeidbar gewesen sei, sei die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 4 km/h nicht unfallursächlich geworden. Es sei auch nicht vorgetragen oder erkennbar, daß hierdurch unfallbedingte Verletzungen verschlimmert worden sein könnten. Die Feststellungen des Sachverständigen könnten ohne Einholung eines weite- ren Gutachtens verwertet werden, da der Kläger nur behauptet habe, die Kolli- sionsgeschwindigkeit sei höher gewesen als von dem Gutachter angenommen. Erheblich wäre nur die Behauptung gewesen, der Unfall wäre auch bei einer Geschwindigkeit von mehr als 32 km/h vermeidbar gewesen. Der Kläger habe aber aus § 7 StVG einen Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens, da die Beklagten nicht bewiesen hätten, daß der Unfall im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unvermeidbar gewesen wäre. Der Kläger müsse sich allerdings gemäß § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB ein Mitverschul- - 6 - den anrechnen lassen. Da die Beklagten allein wegen der Betriebsgefahr des PKW hafteten, sei der Verursachungsanteil des Klägers wegen dessen erheb- lichen Verschuldens mit 50% zu bemessen. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi- sion nicht in vollem Umfang stand. 1. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Beklagten hätten nicht be- wiesen, daß der Unfall im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unvermeidbar gewesen wäre, wird dies von den Parteien nicht angegriffen. Die Revision beanstandet lediglich die hälftige Mithaftungsquote als zu hoch. 2. Mit Erfolg rügt sie jedoch, daß die Feststellungen, aufgrund derer das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten verneint hat, nicht verfahrens- fehlerfrei getroffen worden sind. a) Zwar entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Be- klagte die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausschöpfen durfte, vom Ausgangspunkt her der Rechtsprechung des erkennenden Senats und ist insoweit nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung ist ohne ent- sprechende Anordnung nach § 45 StVO eine Geschwindigkeitsreduzierung nicht geboten, wenn sie nicht durch konkrete örtliche Gefahrenmomente ver- anlaßt ist. Nach dem in § 3 Abs. 1 Satz 2, 4 StVO enthaltenen Sichtfahrgebot ist eine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit nur dann geboten, wenn der Fah- - 7 - rer den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken und deshalb auftretende Hindernisse und Gefahren nicht so rechtzeitig bemerken kann, daß er ihnen mit Sicherheit begegnen kann. Dabei bezieht sich der Begriff der Unübersicht- lichkeit nur auf die Fahrbahn, so daß eine Straßenstelle nicht schon dann u n- übersichtlich wird, wenn - wie hier - der Verkehrsablauf in der seitlichen Umge- bung der Straße nicht voll zu überblicken ist (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - VersR 1990, 535, 536 und vom 12. Mai 1998 - VI ZR 124/97 - VersR 1998, 1128, 1129; BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - III ZR 205/83 -NJW 1985, 1950, 1951). Die gegebene Verkehrssituation war unter den Umständen des Streit- falls - insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Fußgän- gerquerung und der seitlichen Sichtbehinderung - auch nicht geeignet, eine Verpflichtung des Kraftfahrers zu besonderer Rücksichtnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 a StVO zu begründen. Zwar stellt § 3 Abs. 2 a StVO an die Sorg- faltspflicht des Fahrzeugführers gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älte- ren Menschen erhöhte Anforderungen. Der erkennende Senat hat aber auch im Hinblick auf dieses besondere Sorgfaltsgebot jeweils darauf abgehoben, ob aufgrund der konkreten Verkehrssituation mit dem unerwarteten Auftauchen von Verkehrsteilnehmern zu rechnen war. Nach dem Schutzzweck der Vor- schrift müsse jedenfalls ihre Annäherung an die Fahrbahn erkennbar sein. Der Senat hat daher hinsichtlich des Schutzes von Kindern nur dann von dem Kraftfahrer verlangt, besondere Vorkehrungen (z.B. Verringerung der Fahrge- schwindigkeit oder Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr zu treffen, wenn ihr Verhalten oder die Situation, in der sie sich befin- den, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten (vgl. Senats- urteile vom 19. April 1994 - VI ZR 219/93 - VersR 1994, 739, 740; vom 12. Mai - 8 - 1998 - VI ZR 124/97 - VersR 1998, 1128, 1129; vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - VersR 2000, 1556). Eine solche konkrete Gefahrenlage ist den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und auch dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger meint, der Beklagte hätte ihn eher wahrneh- men können, als vom Sachverständigen angenommen, weil er nicht an der Fußgängerquerungshilfe, sondern fünf Meter dahinter auf die Straße gelaufen sei, ist revisionsrechtlich vom Klägervortrag auszugehen, weil das Berufungs- gericht dies offengelassen hat. Auf der derzeitigen Grundlage ist jedoch nicht ersichtlich, warum sich daraus eine frühere Erkennbarkeit der Gefahrensituati- on ergeben könnte. Dies gilt auch für den Vortrag, der Beklagte habe schon zu dem Zeitpunkt bremsen müssen, als der Kopf des Klägers erkennbar gewesen sei. Das Berufungsgericht ist nämlich davon ausgegangen, daß der Kläger erst kurz vor dem Betreten der Fahrbahn überhaupt wahrnehmbar war. b) Als verfahrensfehlerhaft erweist sich jedoch die Auffassung des Be- rufungsgerichts, die Feststellungen des im staatsanwaltschaftlichen Ermitt- lungsverfahren tätigen Sachverständigen könnten ohne Einholung des vom Kläger beantragten Gutachtens verwertet werden, obgleich der Kläger be- hauptet hat, die Kollisionsgeschwindigkeit sei höher gewesen als von dem Gutachter angenommen. Der erkennende Senat hat zur räumlichen und zeitlichen Vermeidbarkeit von Unfällen wiederholt darauf hingewiesen, daß es bei der Frage der Ver- meidbarkeit eines Zusammenstoßes mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger nicht allein darauf ankomme, ob das Fahrzeug vor der späteren Unfallstelle noch hätte zum Stehen kommen können. Ein Unfall könne in sol- chen Fällen auch dann verhindert werden, wenn Zeit bleibe, das Fahrzeug so - 9 - weit abzubremsen, daß es den Punkt, an dem der Fußgänger die Fahrspur kreuzt, erst erreiche, nachdem dieser ihn schon wieder verlassen habe. Der Möglichkeit einer Vermeidbarkeit in diesem Sinne müsse vor allem dann nach- gegangen werden, wenn Sekundenbruchteile genügen könnten, um den Fuß- gänger aus der Gefahrenzone zu bringen; dabei bedürfe es auch der Erörte- rung, ob und inwieweit eine rechtzeitige Ausweichlenkung zur Vermeidung des Zusammenstoßes hätte beitragen können (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - VersR 2000, 1294, 1295). Den dadurch gestellten Anforderungen ist das Berufungsgericht im Streitfall nicht gerecht geworden. Die Revision rügt zu Recht, daß das Beru- fungsgericht maßgeblichen Parteivortrag zur zeitlichen Vermeidbarkeit des Unfalls nicht berücksichtigt und einen hierzu gestellten Beweisantrag übergan- gen hat. Der Kläger hat in beiden Tatsacheninstanzen behauptet, der Beklagte sei entgegen der Auffassung des Sachverständigen tatsächlich 65 bis 71 km/h schnell gefahren; daraus hat er hergeleitet, beim Fahren mit maximal der zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit wäre der Unfall zeitlich vermeidbar gewesen. Er hat zur Begründung seiner Behauptung ausführlich dargelegt, weshalb die vom Sachverständigen angenommene Kollisionsgeschwindigkeit von 54 km/h nicht zutreffen könne und dazu Beweis durch Sachverständigengutachten an- getreten. Diesem Vortrag hätte das Berufungsgericht durch Einholung des be- antragten Sachverständigengutachtens nachgehen müssen, weil die vom Klä- ger aufgeworfenen Fragen in dem urkundenbeweislich verwerteten Sachver- ständigengutachten nicht beantwortet und demgemäß im Berufungsurteil nicht erörtert worden sind. - 10 - Der erkennende Senat hat zwar die urkundenbeweisliche Verwertung von Gutachten aus einem anderen Verfahren grundsätzlich als zulässig ange- sehen. Nach seiner ständigen Rechtsprechung muß der Tatrichter jedoch ei- nen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Be- gutachtung anordnen, wenn die urkundenbeweislich herangezogenen Ausfüh- rungen nicht ausreichen, um die von einer Partei zum Beweisthema angestell- ten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbe- dürftigen Fragen zu beantworten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Be- hauptung der Partei in der urkundenbeweislich herangezogenen Begutachtung eine Stütze findet oder nicht. Der Urkundenbeweis darf nämlich nicht dazu füh- ren, daß den Parteien das ihnen zustehende Recht, dem Sachverständigen Fragen zu stellen, verkürzt wird. Deshalb hat der Tatrichter eine schriftliche oder mündliche Begutachtung schon dann anzuordnen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, daß sie von einem Sachverständigen die Beantwortung weite- rer, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158; vom 14. Oktober 1997 - VI ZR 404/96 - VersR 1998, 120; vom 6. Juni 2000 - VI ZR 98/99 - VersR 2001, 121). Nach diesen Grundsätzen durfte sich das Berufungsgericht nicht mit der urkundenbeweislichen Verwertung des Sachverständigengutachtens aus dem Ermittlungsverfahren begnügen. Es mußte vielmehr dem Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur gefahrenen Geschwin- digkeit und zeitlichen Vermeidbarkeit des Unfalls nachgehen, weil der Kläger die vom Sachverständigen angenommene Geschwindigkeit nicht für richtig hielt, sondern eine andere Geschwindigkeit behauptet hat, aus der sich Folge- rungen für das Verschulden des Beklagten am Unfall ergeben konnten. Es ist auch nicht auszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf diesem Verfa h- - 11 - rensfehler beruht. Wäre der Beklagte statt mit 65 bis 71 km/h nur mit 50 km/h gefahren, wäre er erst später zur Kollisionsstelle gelangt, so daß ein Fall der zeitlichen Vermeidbarkeit vorliegen könnte, wenn in diesem Fall der Kläger den Gefahrenbereich rechtzeitig verlassen hätte. Auch ist der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen ungebremst auf den Kläger aufgefahren. Bei nur 50 km/h hätte er möglicherweise durch Brems- oder Ausweichvorgänge dem Kläger ein Verlassen des Unfallbereichs ermöglichen oder jedenfalls die Unfall- folgen verringern können. Zu der gebotenen Aufklärung bedarf es nicht unbedingt der Einholung eines Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen. Das Berufungsge- richt kann sich auch damit begnügen, wenn ihm dies zweckmäßiger erscheint, den im Ermittlungsverfahren tätigen Sachverständigen zu einer Beantwortung der weiteren Fragen heranzuziehen. Keinesfalls aber durfte es sich mit dem bisherigen Gutachten begnügen, das sich zu diesen Fragen nicht äußert (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 207/93 - VersR 1995, 481, 482). III. Das angefochtene Urteil ist daher insoweit aufzuheben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist, damit die ergänzende Beweisaufnahme nachgeholt werden kann. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Ver- handlung zu berücksichtigen haben, daß der für eine Haftung erforderliche Ur- sachenzusammenhang schon dann anzunehmen ist, wenn der Unfall bei ord- - 12 - nungsgemäßer Fahrweise des PKW zu deutlich geringeren Verletzungen des Klägers geführt hätte (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - VersR 2000, 1294, 1295 und vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - VersR 2000, 1556, 1557). Dr. Müller Dr. Dressler Dr. Grei- ner Diederichsen Stöhr