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Beschluss

9 W 12/24

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0628.9W12.24.00
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Leitsätze
Es stellt noch keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit dar, wenn ein Antragsteller erst dann reagiert, wenn sich die Besitzstörung durch ein Schreiben der Gegenseite, in dem Nutzungsverbote ausgesprochen werden, konkretisiert und er hierauf nicht sogleich einen Eilantrag stellt, sondern zunächst mit einer schriftlichen Unterlassungsforderung mit Fristsetzung an die Gegenseite herantritt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.5.2024 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zurückverwiesen. Der Beschwerdewert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es stellt noch keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit dar, wenn ein Antragsteller erst dann reagiert, wenn sich die Besitzstörung durch ein Schreiben der Gegenseite, in dem Nutzungsverbote ausgesprochen werden, konkretisiert und er hierauf nicht sogleich einen Eilantrag stellt, sondern zunächst mit einer schriftlichen Unterlassungsforderung mit Fristsetzung an die Gegenseite herantritt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.5.2024 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zurückverwiesen. Der Beschwerdewert wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin beantragt eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin verboten werden soll, die Antragstellerin in der Nutzung einer an ihrem Haus gelegenen Verkehrsfläche zu beeinträchtigten. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Hauses sowie dreier Garagen in Stadt2. Das Haus liegt rückwärtig an einer seit den 1970er-Jahren bestehenden Verkehrsfläche - einer Nebenstraße. Die Antragsgegnerin ist nunmehr Eigentümerin dieser Verkehrsfläche und reklamierte im Dezember 2022 erstmals eine Gebühr für die Nutzung der Verkehrsfläche durch die Anwohner, also auch durch die Antragstellerin. Mit Schreiben vom 14.4.2024 (Anlage AS2 = Bl. 42 d.A.), der Antragstellerin am Freitag, den 19.4.2024 zugegangen, kündigte die Antragsgegnerin an, die Nutzung der Verkehrsfläche weiter einzuschränken. Sie untersagte der Antragsgegnerin, die Fläche zu befahren oder zu begehen. Wegen des Wortlauts und der angekündigten Konsequenzen für Zuwiderhandlungen, wird auf das Schreiben verwiesen. Daraufhin übersandte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin unter dem 24.4.2024 ein Schreiben an die Antragsgegnerin (Anlage AS9 = Bl. 96 d.A.), in dem diese wegen ihres Verhaltens abgemahnt und zur Unterlassung binnen einer Frist bis zum 8.5.2024 aufgefordert wurde. Da die Frist fruchtlos ablief, beantragte die Antragstellerin unter dem 25.5.2024 am 28.5.2024 (Bl. 109 d.A.) den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung. Das Landgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 29.5.2024 (Bl. 8 ff. d.A.) zurückgewiesen und dies damit begründet, dass kein Verfügungsgrund vorliege. Die Antragstellerin habe die Dringlichkeit ihres Antrages selbst widerlegt, nachdem sie über sechs Wochen gewartet habe, bis sie gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. Durch ihr Verhalten habe sie dokumentiert, dass die Abwehr der angekündigten Maßnahmen für sie nicht derart dringlich gewesen sei, dass es gerechtfertigt wäre, dies im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verfolgen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. II. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29.5.2024, über die gemäß § 568 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hatte, ist gemäß § 567 ZPO zulässig, insbesondere nach § 569 ZPO form- und fristgemäß eingelegt worden, und hat jedenfalls vorläufig Erfolg. Das Landgericht hat den Eilantrag zu Unrecht wegen des Fehlens eines Verfügungsgrundes zurückgewiesen. Zwar trifft es zu, dass der Antragsteller die Dringlichkeit seines Eilantrages selbst widerlegen kann, wenn er in Kenntnis aller Umstände zu lange Zeit zuwartet, bis er den Antrag stellt. Für ein solches „dringlichkeitsschädliches Verhalten“ gibt es aber keine feste Frist, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (wohl h.M. vgl. statt vieler etwa Zöller/Vollkommer ZPO, 35. Auflage, § 936 Rn. 12 - m.w.N.). Ob man sich im vorliegenden Fall, in dem es um die Besitzstörung an einem Grundstück geht, an die im Wettbewerbsrecht entwickelten Fristen anlehnen kann, wie es das Landgericht getan hat, dürfte zweifelhaft sein, weil dieses Rechtsgebiet mit seiner in § 12 Abs. 1 UWG statuierten Dringlichkeitsvermutung spezielle Regelungen enthält. Selbst bei Zugrundelegung einer sechswöchigen Frist aber, die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in Wettbewerbssachen als groben Richtwert - aber eben auch nicht als „starre Frist“ - annimmt (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.2.2023 - 6 U 157/22, juris - m.w.N.), wäre vorliegend noch keine (Selbst-)Widerlegung eingetreten. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin hat sie nämlich das Schreiben der Gegenseite vom 14.4.2024 erst am 19.4.2024 erhalten; da der Eilantrag schon am 28.5.2024 bei Gericht eingegangen ist, sind keine sechs Wochen vergangen. Soweit das Landgericht zudem auf die schon zuvor bestehende Kenntnis der Antragstellerin von dem sich anbahnenden Streit mit der Antragsgegnerin abstellen will, verfängt dies nicht. Erst mit den im Schreiben vom 14.4.2024 ausgesprochenen Nutzungsverboten und angedrohten Konsequenzen sowie begonnenen Sicherungsmaßnahmen hat die Antragsgegnerin ein Verhalten gezeigt, dass die Antragstellerin im Hinblick auf ihr bisheriges Nutzungsverhalten an der streitbefangenen Straße ernstlich beunruhigen musste und - aus Sicht der Antragstellerin - den Charakter einer Besitzstörung hatte (zur Besitzstörung vgl. Grüneberg/Herrler BGB, 83. Auflage, § 858 Rn. 3; Staudinger/Gutzeit (2018) BGB, § 858 Rn. 15). Auch ansonsten gibt das Verhalten der Antragstellerin nach Erhalt des Schreibens vom 14.4.2024 keinen Anlass, von einer Widerlegung der Dringlichkeit auszugehen. Selbst bei Berücksichtigung der Vorgeschichte ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Antragstellerin - beraten durch ihren Prozessbevollmächtigten - entschließt, auf das Schreiben unter dem 24.4.2024 mit einem eigenen Aufforderungsschreiben an die Antragsgegnerin heranzutreten. Weder das Datum, unter dem dieses Schreiben verfasst wurde, noch die darin gesetzte Frist noch die nach deren Ablauf bis zur Antragstellung vergehende Zeit geben Anlass, darauf zu schließen, der Antragstellerin sei es mit ihrem Anliegen nicht mehr eilig. Das Landgericht wird den Eilantrag danach erneut zu bescheiden haben (§ 572 Abs. 3 ZPO). Der Senat hat von einer eigenen Sachentscheidung abgesehen, weil die Gegenseite bisher nicht (ausreichend) am Verfahren beteiligt wurde. Im Hinblick auf die in den Parallelsachen (2-16 O 38/24; 2-12 O 174/24 und 2-21 O 59/24) beim Landgericht anberaumten Verhandlungstermine erscheint es auch hier angezeigt, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist dem Landgericht vorzubehalten. Der Beschwerdewert folgt der nicht angegriffenen Festsetzung des Landgerichts.