Anerkenntnisurteil
8 O 338/24
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2024:1210.8O338.24.00
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Tenor
Das Landgericht Bielefeld ist für den Antrag der Antragstellerin vom 25.11.2024 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Minden verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Bielefeld ist für den Antrag der Antragstellerin vom 25.11.2024 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Minden verwiesen. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt von den Antragsgegnern im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, das Krankenhaus Rahden als Betriebsstelle des Johannes Wesling Klinikum Minden weiter zu betreiben oder betreiben zu lassen sowie alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Weiterbetrieb des Krankenhauses gefährden könnten und Maßnahmen einzuleiten, um das Krankenhaus weiterhin als Plankrankenhaus zu erhalten. Das Krankenhaus Rahden wurde mit den Fachgebieten Chirurgie und Innere Medizin als Betriebsstelle des Johannes Wesling Klinikum Minden im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen (KhPI NRW) ausgewiesen. Es bestand zunächst als Amtskrankenhaus des Amts Rahden, bevor es durch Vereinbarung vom 30.12.1955 an den Landkreis Lübbecke veräußert wurde. Seitdem besteht es als Betriebsstelle der jetzigen Mühlenkreiskliniken (im Folgenden: MKK). Das Amt Rahden war ein Amt im ehemaligen Kreis Lübbecke in NRW mit Sitz in Rahden. Durch das sog. Bielefeld-Gesetz vom 24.10.1972 wurde das Amt zum 31.12.1972 aufgelöst. Rechtsnachfolger wurde die Stadt Rahden. Mit der Gebietsreform wurde die Stadt Rahden gleichzeitig Teil des neugebildeten Kreises Minden-Lübbecke. Am 30.12.1955 wurde das Amtskrankenhauses Rahden an den damaligen Landkreis Lübbecke veräußert. Dieser Veräußerung lag die am 30.12.1955 vor dem Amtsinspektor Henne geschlossene Vereinbarung (Urkundenrolle Nr. 2/1955) zu Grunde, der folgenden Grundstücksübertragungsvertrag (GÜV) beurkundete: In § 1 GÜV heißt es: „Um die Bettennot im Kreise Lübbecke zu beseitigen und die krankenhausmäßige Versorgung der Bevölkerung des Kreises Lübbecke zu sichern, übernimmt der Kreis Lübbecke der Anregung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen gemäß nach entsprechender Beschlussfassung seiner Vertretungskörperschaften das bisherige Amtskrankenhaus Rahden". In § 2 GÜV werden die zu übertragenden Grundstücke aufgeführt. Entsprechendes gilt für das Inventarverzeichnis gemäß einer Anlage. In § 3 GÜV heißt es: „Der Kreis Lübbecke nimmt die Übertragung an. Er verpflichtet sich dem Amt Rahden gegenüber, das Amtskrankenhaus Rahden nach den vorliegenden Plänen der Architekten Kopp und Gielen zu erweitern und mit selbständigen Krankenabteilungen zu unterhalten". Gemäß § 4 GÜV wird ein Krankenhausausschuss gebildet, der sich aus drei Vertretern des Amtes Rahden, drei Vertretern des Kreises und dem jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten des Kreises zusammensetzt. Gemäß § 5 GÜV soll der Krankenhausausschuss in allen das Krankenhaus Rahden betreffenden wichtigen Angelegenheiten gehört werden. Weitere Vorkehrungen bezüglich der Betriebsleitung werden bestimmt. Gemäß § 6 GÜV erfolgt die Übertragung mit Auflassung, spätestens jedoch am 01.04.1956. Gemäß § 7 GÜV übernimmt der Landkreis Lübbecke auf seine Kosten die Verwaltung und Unterhaltung des Amtskrankenhauses Rahden, welches ab diesem Zeitpunkt die Bezeichnung „Kreiskrankenhaus Rahden" führt. Insoweit tritt der Kreis ab diesem Zeitpunkt in die mit dem Personal des Krankenhauses einschließlich der Verwaltungskräfte abgeschlossenen Verträge ein. Gemäß § 8 GÜV behält sich das Amt Rahden das Recht vor, falls die geplante Erweiterung des Krankenhauses nicht in angemessener Zeit durchgeführt wird, von dem Vertrag zurückzutreten. Eine Rückübertragungspflicht der Grundstücke wird für diesen Fall bestimmt. In § 9 GÜV heißt es: „Sollte entgegen dem Vorhaben der Beteiligten das bisherige Amtskrankenhaus aus unvorhergesehenen Gründen für einen anderen Zweck verwandt oder gar veräußert werden, wird der Kreis den auf das bisherige Amtskrankenhaus entfallenden anteiligen Wert an das Amt Rahden erstatten. Der Wert ist zum Zeitpunkt der Zweckentfremdung oder Veräußerung durch das Deutsche Krankenhausinstitut in Düsseldorf oder eine entsprechende Dienststelle festzusetzen. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit entscheidet die zuständige Gesundheitsabteilung des Landes Nordrhein-Westfalen ". Gemäß § 10 GÜV hängt die Annahme der Vereinbarung von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde des Amts Rahden ab. Nach Genehmigung soll die Auflassung gegenüber dem Amtsinspektor erklärt werden. In § 11 GÜV wird der Wert der Vereinbarung mit 100.00 DM angegeben und weitere Schlussbestimmungen aufgelistet. Am 25.09.1956 wurde gemäß notarieller Urkunde des Notars Hoppe (Urkundenrolle Nr. 504/1956) die Auflassung erklärt und der Wert für den „Grundstückskaufvertrag" auf 100.000,00 DM festgesetzt. Ebenfalls am 24.09.1956 wurde § 9 GÜV gemäß Niederschrift des Amtsoberinspektor Henne (Nr. 2 Urkundenrolle 1956) dahingehend geändert, dass die Worte „die zuständige Gesundheitsabteilung des Landes Nordrhein-Westfalen" durch die Worte „der Regierungspräsident in Detmold" ersetzt wurden. Nach seiner Veräußerung im Jahre 1955 wurde das Krankenhaus Rahden als „Kreiskrankenhaus" unter wechselnder Trägerschaft geführt. Gegenwärtig war es eine Betriebsstelle des Johannes Wesling Klinikum Minden. Eigentümer des Krankenhauses war der Kreis Minden-Lübbecke. Betreiber des Krankenhauses waren die MKK, die als Anstalt des öffentlichen Rechts geführt wurden. Die MKK befand sich in 100%-iger Trägerschaft des Kreises Minden-Lübbecke. Der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 26.04.2021 wies das Krankenhaus Johannes Wesling Klinikum Minden mit den Betriebsstellen Johannes Wesling Klinikum Minden und Krankenhaus Rahden als Plankrankenhaus im Umfang von insgesamt 980 Betten aus. Gemäß Anlage Nr. 7 zum Feststellungbescheid vom 26.03.2021 gab es zwei Betriebsstellen mit unterschiedlichen Fachrichtungen, die zum größten Teil auf das Johannes Wesling Klinikum Minden und zu einem geringeren Teil auf das Krankenhaus Rahden entfielen. Für das Krankenhaus Rahden wurden 20 Betten im Fachgebiet Chirurgie und 50 Betten im Fachgebiet Innere Medizin planfestgestellt. Seit 2022 war die Schließung des Krankenhauses Rahden immer wieder Thema der örtlichen Berichterstattung. Aufgrund der Gesamtsituation im Gesundheitswesen diskutierten die MKK Entwicklungsperspektiven, die eine mögliche Schließung des Krankenhauses Rahden einschlossen. Die Institute for Health Care Business GmbH hat im Auftrag der MKK Entwicklungsperspektiven in einer Kreistagssitzung vom 04.09.2023 vorgestellt. Danach sei von einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Krankenhäuser in den letzten 3 Jahren auszugehen. Zudem führe das als „Lauterbachsche Krankenhausreform“ bekannte Eckpunktepapier des Bundes zu weiteren Unsicherheiten. Eine ersatzlose Schließung des Standorts Rahden wurde jedoch ausgeschlossen, stattdessen wurde die Zusammenlegung der Standorte Lübbecke und Rahden in einem noch zu errichtenden Neubau im Lübbecker Land vorgeschlagen. In einer Sondersitzung des Rates der Stadt Rahden vom 14.11.2023 wurde die weitere Entwicklung der MKK-Krankenhäuser diskutiert. Danach wurde eine Beschlussfassung über die Schließung des Krankenhauses Rahden durch den Landkreis Minden-Lübbecke bzw. die MKK im Jahre 2024 erwartet. Die Schließung wäre dann für das Jahr 2025 vorgesehen. Ein förmlicher Kreistagsbeschluss zur Schließung des Krankenhauses war bislang nicht bekannt. In einer Presseerklärung vom 17.05.2024 gaben die MKK bekannt, dass ab dem Jahr 2025 keine stationäre Krankenhausversorgung mehr im Krankenhaus Rahden vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 10.06.2024 wandte sich die Antragstellerin daraufhin an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (im Folgenden: MAGS) sowie die Antragsgegner. Mit Schreiben vom 22.07.2024 teilte der Antragsgegner zu 2) der Antragstellerin mit, dass es voraussichtlich zur Schließung des Krankenhauses Rahden im Rahmen der Durchführung des Krankenhausplans 2022 kommen werde, da das Krankenhaus mit Ausnahme der Jahre 2013 und 2014 negative Deckungsbeiträge auswies. Bis zur Eröffnung des zentralen Neubaus im Lübbecker Land sollte sich die Versorgung der Bevölkerung daher auf den Standort Lübbecke konzentrieren. Am Ende des Schreibens hieß es wörtlich: „Wir möchten Ihnen hiermit auch mitteilen, dass die Mühlenkreiskliniken nach sorgsamer Prüfung entschieden haben, keine Stellungnahme in Anhörungsverfahren bezüglich der Entscheidung des MAGS zum Krankenhaus Rahden abzugeben. Dies folgt dem Umstand, dass die Mühlenkreiskliniken in Rahden nicht die Auflagen für eine Aufnahme in den Krankenhausplan hinsichtlich der personellen Ausstattung erfüllen können. Eine Stellungnahme würde damit seitens des MAGS negativ beschieden". Mit Schreiben vom 02.08.2024 wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu 1) und widersprachen dem angekündigten Vorgehen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022. Mit gleichem Schreiben setzten sie der Antragsgegnerin zu 1) eine Frist bis zum 12.08.2024, um gegenüber dem MAGS zu erklären, dass an der Betriebsstelle Krankenhaus Rahden als Plankrankenhaus im Krankenhausplan 2022 festgehalten werde. Sie forderten die Antragsgegnerin zu 1) ferner auf, ihre Betriebspflicht innerhalb selbiger Frist anzuerkennen. Durch Antwortschreiben vom 10.09.2024 wies die Antragsgegnerin zu 1) die Anfragen der Antragstellerin unter Hinweis auf den Krankenhausplan NRW 2022 und dessen Durchführung durch das MAGS zurück Am 15.10.2024 erfragte die Antragstellerin beim Antragsteller zu 2), ob dessen Vertretung auch durch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1) wahrgenommen würde, was dieser mit Schreiben vom 15.11.2024 bejahte und eine Betriebspflicht des Krankenhauses Rahden ablehnte. Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch gegen die Antragsgegner auf Fortbetreibung des Krankenhauses in Rahden aus dem Grundstückübertragungsvertrag von 1955. Dabei handle es sich aufgrund der zivilrechtlichen Ausgestaltung des Vertrages um eine Streitigkeit, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sei. Die bevorstehende Schließung des Krankenhauses im Jahr 2025 begründe zudem die einstweilige Verfügung. Die Antragstellerin beantragt, 1. Die Antragsgegnerin zu 1) wird verpflichtet, a) das Krankenhaus Rahden als Betriebsstelle des Johannes Wesling Klinikum Minden, Hans-Nolte-Straße 1, 32429 Minden am Standort des Krankenhaus Rahden, Hohe Mühle 3, 32369 Rahden im Umfang von 78 vollstationären Betten gemäß Anlage zum Feststellungsbescheid (FestB) Nr. 7 der Bezirksregierung Detmold vom 26.03.2021 (Fotokopie als Anlage 1) vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiter zu betreiben oder betreiben zu lassen; b) alle Maßnahmen zu unterlassen, die darauf gerichtet sind, den Weiterbetrieb des Krankenhauses Rahden im Umfang gemäß vorstehender Ziff. 1 Lit. a) zu gefährden oder gar zur Einstellung des Krankenhausbetriebs („Schließung') zu bringen c) darüber hinaus gegenüber dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) unverzüglich zu erklären, dass an der Betriebsstelle Krankenhaus Rahden als Plankrankenhaus im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) unverändert festgehalten wird sowie die erforderlichen Rechtschutzmöglichkeiten zu ergreifen, falls das MAGS durch Anweisung an die Bezirksregierung Detmold an seiner Absicht festhält, durch Aufhebung des FestB vom 26.03.2021 gemäß Ziff. 1 lit. a im Rahmen der Durchführung des Krankenhausplans 2022 das Krankenhaus Rahden zum 01.04.2025 oder zu einem anderen Zeitpunkt zu schließen. 2. Der Antragsgegner zu 2) wird verpflichtet, den Weiterbetrieb des Krankenhaus Rahden durch die Antragsgegnerin zu 1) gemäß vorstehender Ziff. 1 zu dulden und alle Maßnahmen zu unterlassen, die darauf gerichtet sind, den Weiterbetrieb des Krankenhauses Rahden zu gefährden oder zu dessen Einstellung beizutragen. Die Antragsgegner beantragen: den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 25.11.2024 als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen; äußerst hilfsweise über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 25.11.2024 erst nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden; weiterhin äußerst hilfsweise anzuordnen, dass der Antragstellerin binnen einer von dem Gericht zu bestimmenden Frist Hauptsache-Klage zu erheben hat. Sie sind der Ansicht, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei nicht eröffnet. Darüber hinaus könne eine Verpflichtung aus dem Grundstücksübertragungsvertrag allenfalls den Antragsgegner zu 2) nicht jedoch die Antragsgegnerin zu 1) betreffen. Der Vertrag sei als Vertrag zu Lasten Dritter bereits sittenwidrig, jedenfalls aber aufgrund der langen Zeitdauer unanwendbar. Ferner würde durch die einstweilige Verfügung das Hauptsacheverfahren vorweggenommen und auch ein Verfügungsgrund bestünde aufgrund der anderweitigen Versorgung der Bevölkerung nicht. II. 1. Der Zivilrechtsweg ist nicht eröffnet, da es sich vorliegend nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG handelt. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, zum einen nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird und zum anderen aus dem Klagebegehren. Die Natur eines durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist ( GmS-OBG, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS – OBG 1/85, BGHZ 97, 312, 314 mwN ). Für die Zuordnung ist maßgeblich, ob die Vereinbarungen mit ihrem Schwerpunkt öffentlich- oder privatrechtlich ausgestaltet sind und welcher Teil dem Vertrag das entscheidende Gepräge gibt ( BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 – III ZB 47/04 , BGHZ 162, 78 , 80 f; Senat, Beschluss vom 6. Juli 2000 – V ZB 50/99 , WM 2000, 2118 , 2119; BGH, Urteil vom 12. November 1991 – KZR 22/90 , BGHZ 116, 339 , 342; BVerwGE 92, 56 , 59; BVerwGE 22, 138 , 140 ). Der Schwerpunkt des zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossenen Vertrages ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Der Vertrag vom 30.12.1955 regelt im Kern die Beseitigung der Bettennot im Kreis Lübbecke (§ 1 GÜV) und die Übernahme der Verwaltung des Krankenhauses durch den Landkreis Lübbecke (§§ 3, 7 GÜV). Nur im Zuge dieser Zweckbestimmung wurde das Grundstück, auf dem sich die Zweigstelle des Johannes Wesling Klinikum Minden befindet, auf den damaligen Landkreis Lübbecke übertragen (§ 2 GÜV). Der Schwerpunkt des Vertrages lag daher in der Sicherung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung im Landkreis Lübbecke und nicht in der fiskalischen Beschaffung der erforderlichen Mittel. Die Ausführungen der Antragstellerin, dass es sich lediglich um das Motiv des Vertrages und nicht um dessen Kerninhalt handle, sind dabei ohne Belang, denn jedenfalls sind die Motive bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen und vor dem Hintergrund des geltend gemachten Anspruchs zu berücksichtigen. So nahm der BGH in seiner Entscheidung vom 19.09.2012 – V ZB 86/12 eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit an, da sich der Kern des dort zu Grunde liegenden Vertrages eine Grundstücksübertragung war und sich der geltend gemachte Anspruch auf die Verpflichtung einer Nachzahlung zum Kaufpreis bezog (vgl. auch Vorentscheidung OLG Rostock Beschluss vom 20.04.2012 – 3 W 3/11). Dieser Fall liegt hier jedoch gerade nicht vor. Der streitgegenständliche Verfügungsantrag bezieht sich vorliegend auf die äußerst politische Frage der Schließung einer Betriebsstätte eines Krankenhauses und der medizinischen Grundversorgung der Zivilbevölkerung. Dabei handelt es sich um Kernpflichten der kommunalen Verwaltung. Ansprüche aus § 8 oder § 9 des GÜV, die sich mit der Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages oder einer Zahlungspflicht wegen Zweckverfehlung befassen, werden hier gerade nicht geltend gemacht. Auch das OLG des Landes Sachsen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2000 – 11 W 33/00 eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit abgelehnt, wenn es im Vertrag neben der Grundstücksübertragung um eine öffentliche Angelegenheit ging und der Klageanspruch auf den öffentlich-rechtlichen Inhalt gestützt wurde. Dass es sich bei dem Betrieb des Krankenhauses um politische Entscheidungen handelt, haben die Vertragsparteien auch 1955 bereit dadurch zum Ausdruck gebracht, dass in § 8 und § 9 des GÜV zivilrechtliche Rückforderungs- oder Ergänzungsansprüche verankert wurden, die den Fall des Nicht- oder Andersbetrieb des Krankenhauses vorsahen. Von einer zivilrechtlich durchsetzbaren Betriebspflicht des Krankenhauses oder einer Entscheidungsgewalt der Parteien über den Fortbetrieb des Krankenhauses sind die Vertragsparteien daher erkennbar nicht ausgegangen. Zudem übertrugen sie die Zuständigkeit in streitigen Angelegenheiten explizit auf den Regierungspräsidenten in Detmold, bei dem es sich um ein Amt der obersten Verwaltungsbehörde handelt, und gerade nicht auf die Zivilgerichte. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass eine öffentliche Ausgestaltung von Verträgen im Sinne des heutigen VwVfG nicht möglich war und demnach gerade kein öffentlich-rechtlicher Rechtsweg gegeben war, verfängt nicht. Wie aus der BT Drucksache 7/910 vom 18.07.1973 zum Entwurf des VwVfG hervorgeht, waren 1955 bereits Verwaltungsvorschriften bekannt, welche zwar nicht in einem einzelnen Gesetz gebündelt niedergelegt wurden, aber dennoch bereits im preußischen Recht und der Weimarer Republik vorhanden waren, bevor sie 1957 im Vorgänger des VwVfG NRW gebündelt wurden. Ein Verwaltungsrechtsweg und öffentlich-rechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten waren daher bekannt und vorhanden. Bereits der Vertragsgegenstand war daher dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Daneben ist auch das Klagebegehren der Antragstellerin öffentlich-rechtlicher Natur. Das Klagebegehren umfasst das der Klage erkennbar zu Grunde liegende Rechtsschutzziel und die vom Kläger dafür vorgetragenen rechtlichen Behauptungen (GmSOGB, Beschluß vom 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86; GmS-OGB, Beschluß vom 10.07.1989 - GmS - OGB 1/88). Entscheidend ist nicht allein die formale Zuordnung der Anspruchsgrundlage zu einem bestimmten Rechtsgebiet oder die Bewertung der klagenden Partei, sondern ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach dem bürgerlichen Recht zu beurteilen ist. Damit steht die materielle Zuordnung der begehrten Rechtsfolge im Vordergrund der Bewertung (BGH, Beschluß vom 11-07-1996 - V ZB 6/96). Vorliegend ist die von der Antragstellerin begehrte Rechtsfolge dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Sie begehrt im Kern die Aufrechterhaltung des Status Quo der Betriebsstätte „Krankenhaus Rahden“. Voraussetzung für die Anerkennung als Krankenhaus ist die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Nr.1 Krankenhausfinanzierungsgesetz und die Aufnahme in den Krankenhausplan NRW gemäß § 108 Nr. 2 SGB V iVm § 8 Abs. 1, 2 KHG NRW durch Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Detmold. Das Rechtsschutzziel der Antragstellerin wird ausschließlich durch die vorstehenden Normen geregelt. Diese Entscheidungen sind politischer und öffentlich-rechtlicher Natur und stehen nicht zur Disposition der Parteien des Grundstücksübertragungsvertrags von 1955. Dass das Krankenhausgesetz zum Vertragszeitpunkt noch nicht erlassen war und mithin nicht von den Parteien der Vereinbarung berücksichtigt werden konnte, ändert nichts daran, dass es bereits seit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 Kernaufgabe der staatlichen Verwaltung war, die Bevölkerung mit medizinischen Mitteln zu versorgen (Art. 74 Nr. 19 GG in der Fassung von 1949). Dass die Versorgung mit medizinischen Mitteln Ausfluss der sozialstaatlichen Verpflichtung zur Krankenhausversorgung ist, stellt auch die Antragstellerin selbst nicht in Abrede. Die erst später in das Grundgesetz aufgenommene Finanzierung der Krankenhäuser als weitere staatliche Aufgabe vermag an der Kernaufgabe nichts zu ändern, diese wurde lediglich umfassender ausgestaltet. Ein Umkehrschluss darauf, dass es sich vorher um lediglich zivilrechtliche Pflichten handelte, ist dem jedoch keinesfalls zu entnehmen. Auch der Verweis der Antragstellerin darauf, dass eine öffentliche Trägerschaft eines Krankenhauses im Jahr 1955 die absolute Ausnahme dargestellt haben soll, ist für dieses Verfahren ohne jeden Belang. Die hiesigen Vereinbarungen wurden unstreitig lediglich zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts getroffen. Im Übrigen ist diese Behauptung jedoch auch falsch. Eine einfache Internetrecherche zeigt bereits, dass in den 50er und 60er Jahren die Krankenhäuser in Deutschland überwiegend durch öffentliche Träger geführt wurden. Weniger häufig war die Trägerschaft kirchlicher oder karitativer Einrichtungen und noch seltener wurden sie durch private Träger organisiert. Die Zahlen für öffentliche und karitative Träger sanken in den Folgejahren bis heute und lediglich die Zahl der privaten Träger nahm im Verlauf der Jahre zu, dennoch stellen öffentliche Träger damals wie heute die Mehrheit der Krankenhausträger dar (Rosewitz, Bernd; Webber, Douglas (1990): Reformversuche und Reformblockaden im deutschen Gesundheitswesen, Schriften aus dem Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung, No. 5, ISBN 3-593-34300-2, Campus Verlag, Frankfurt a. M.). Der Zivilrechtsweg ist mithin unter Betrachtung des Vertragsgegenstands und des Antragsbegehrens bereits nicht eröffnet. 2. Lediglich der Vollständigkeit halber wird ergänzend zur Unzulässigkeit und Unbegründetheit des Eilantrages in gebotener Kürze Stellung genommen. a) Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da sie die Dringlichkeit des Verfahrens selbst widerlegt hat. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller bereits ausreichend gesichert ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller bereits einen Titel in Händen hat, aus dem er nicht nur vorläufig und ohne Sicherheitsleistung vollstrecken kann (OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2001 - 7 UF 428/01). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt zudem, wenn die Dringlichkeit durch den Antragsteller selbst widerlegt wurde, weil er nach Eintritt der Gefährdung mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zuwartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.06.2024 – 9 W 12/24; OLG München, Beschluss vom 22.2.2022 – 7 W 186/22). Erstmals bekannt war der Antragstellerin die mögliche Schließung des Krankenhauses Rahden spätestens mit den Ratssitzungen im September und November 2023. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte ein Eil- oder Hauptsacheverfahren eingeleitet werden können, in welchem über die begehrten Ansprüche entschieden werden könnte. Jedenfalls nach der Presseerklärung im Mai 2024 und dem expliziten Schreiben an die Antragstellerin im Juli 2024 hätte ein etwaiges Eilverfahren eingeleitet werden können. Die Antragstellerin versuchte jedoch zunächst außergerichtlich ihre vermeintlichen Ansprüche geltend zu machen, ohne sich an ihre eigene Fristsetzung bis zum 12.08.2024 zu halten. Mit Antragstellung erst Ende November 2024 hat sie die Eilbedürftigkeit des Verfahrens mithin selbst geschaffen. b) Der Antrag auf einstweilige Verfügung wäre zudem als unbegründet zurückzuweisen, da die Antragstellerin weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). i) Die Antragstellerin hat bereits keinen Verfügungsanspruch geltend gemacht. Entgegen ihrer Auffassung ist aus § 3 S.2 des Grundstückübertragungsvertrages gerade keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung und Betreibung des Krankenhauses in Rahden als Plankrankenhaus nach dem Krankenhausplan NRW erkennbar. Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien von einer zeitlich unbegrenzten Nutzung des Grundstücks als Krankenhaus ausgingen, denn sie trafen für den Fall der Zweckentfremdung oder Weiterveräußerung des Grundstücks die in § 9 des Grundstückskaufvertrages niedergelegten Vereinbarungen. Danach ist der damalige Kreis zur Nachzahlung eines Wertes an das damalige Amt Rahden verpflichtet. Daraus lässt sich nicht schließen, dass ein durchsetzbarer Anspruch auf Dauerbetrieb des Krankenhauses begründet werden sollte, sondern dass lediglich die Grundstücksübertragung zu anderen Konditionen stattgefunden hätte, wenn die Zweckentfremdung oder Veräußerung bereits zuvor bekannt gewesen wäre. Eine auf die Abgabe öffentlicher Erklärungen gerichtete Verpflichtung, wie sie die Antragstellerin mit ihrem Antrag geltend macht, kann darauf jedoch nicht gestützt werden. Die Antragstellerin kann sich mithin aus dem Grundstücksübertragungsvertrag allenfalls nach Schließung des Krankenhauses auf die in § 9 getroffenen Vereinbarungen berufen. ii) Die Antragstellerin hat auch keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Bei der Sicherungsverfügung liegt ein Verfügungsgrund gemäß § 935 ZPO vor, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte ( OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – I-8 U 69/19 ). Wie bereits in der Zulässigkeit dargestellt, hat die Antragstellerin durch ihr Zuwarten die Dringlichkeit des Verfahrens selbst herbeigeführt und eine rechtzeitige Entscheidung in der Hauptsache vereitelt. Daneben besteht das Recht der Antragstellerin, welches sich aus dem öffentlichen Recht ableitet, allenfalls in der medizinischen Versorgung ihrer Bevölkerung. Während der Dauer des Hauptsacheverfahrens wäre die medizinische Versorgung der Bevölkerung der Stadt Rahden jedoch durch andere Krankenhäuser gesichert. Diese Versorgung soll auch im Verlauf der nächsten Jahre durch den geplanten Neubau erweitert werden, sodass keine unmittelbare Gefährdung der Bevölkerung anzunehmen ist. 3. Da der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, hatte das Gericht den Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Minden als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Die Kammer hat hierbei nicht verkannt, dass die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offenkundig gerade vermeiden wollte. Die Kammer hat auch gesehen, dass die Parteien dem an sich zuständigen Verwaltungsgericht Minden durch ihren Vertrag vom 30.12.1955 diese Zuständigkeit gerade entziehen und auf jene Träger hoheitlicher Gewalt übertragen wollten, die für politische Entscheidungen der hier angegriffenen Art auch tatsächlich zuständig sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 a GVG besteht im Hinblick auf Zweckmäßigkeitserwägungen jedoch kein Raum, zur Vermeidung wechselseitig ablehnender Rechtswegentscheidungen durfte der Antrag insbesondere nicht lediglich als unzulässig zurückgewiesen werden, vielmehr war der Rechtsstreit zwingend zu verweisen, ohne dass dies für die örtliche oder sachliche Zuständigkeit Bindungswirkung entfaltete (Zöller-Lückemann, GVG, § 17a Rn. 1, Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Bielefeld, 10.12.20248. Zivilkammer Engelke Kielau Stecinsky