Urteil
9 U 5/24
OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0429.9U5.24.00
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Leitsätze
1. Der grundsätzlich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn das vorausfahrende Fahrzeug im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel unvermittelt abbricht, wieder vor dem auffahrenden Fahrzeug einschert und dort sein Fahrzeug bis zum Stillstand abbremst.
2. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem (gescheiterten) Spurwechsel und dem Auffahren ist nicht unterbrochen, wenn sich vorausfahrende Fahrstreifenwechsler zum Zeitpunkt der Kollision maximal eine Sekunde auf dem Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 7.10.2022 - 7 U 51/22, juris Rn. 10; OLG Celle, Urteil vom 11.12.2024 - 14 U 91/23, juris Rn. 23 ff.).
3. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem (gescheiterten) Fahrstreifenwechsel zu einem Auffahrunfall, ist regelmäßig eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % anzunehmen (Anschluss OLG Schleswig, Beschluss vom 7.10.2022 - 7 U 51/22, juris Rn. 4; OLG Stuttgart, Ur-teil vom 14.4.2010 - 3 U 3/10, juris Rn. 13,18).
4. Zur Passivlegitimation des Deutschen Büro Grüne Karte e.V. für Ansprüche des Kaskoversicherers nach Legalzession des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gemäß § 86 VVG
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11.12.2023 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 28.510,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.3.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 63 Prozent und die Klägerin zu 37 Prozent zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.616,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der grundsätzlich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn das vorausfahrende Fahrzeug im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel unvermittelt abbricht, wieder vor dem auffahrenden Fahrzeug einschert und dort sein Fahrzeug bis zum Stillstand abbremst. 2. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem (gescheiterten) Spurwechsel und dem Auffahren ist nicht unterbrochen, wenn sich vorausfahrende Fahrstreifenwechsler zum Zeitpunkt der Kollision maximal eine Sekunde auf dem Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 7.10.2022 - 7 U 51/22, juris Rn. 10; OLG Celle, Urteil vom 11.12.2024 - 14 U 91/23, juris Rn. 23 ff.). 3. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem (gescheiterten) Fahrstreifenwechsel zu einem Auffahrunfall, ist regelmäßig eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % anzunehmen (Anschluss OLG Schleswig, Beschluss vom 7.10.2022 - 7 U 51/22, juris Rn. 4; OLG Stuttgart, Ur-teil vom 14.4.2010 - 3 U 3/10, juris Rn. 13,18). 4. Zur Passivlegitimation des Deutschen Büro Grüne Karte e.V. für Ansprüche des Kaskoversicherers nach Legalzession des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gemäß § 86 VVG Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11.12.2023 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 28.510,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.3.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 63 Prozent und die Klägerin zu 37 Prozent zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.616,30 € festgesetzt. I. Die Beklagten wenden sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 23.7.2021 auf der BAB 45 ereignet hat. An dem Verkehrsunfall waren das von dem Zeugen A geführte, bei der Klägerin vollkaskoversicherte Fahrzeug des Typs Marke1 Modell1, amtl. Kennzeichen … (im Folgenden: klägerisches Fahrzeug), sowie das von dem Beklagten zu 2) geführte, in den Niederlanden zugelassene Wohnmobil Marke2 Modell2, amtl. Kennzeichen …, beteiligt. Der Zeuge A befuhr zunächst den linken von drei Fahrstreifen. Aufgrund einer Baustelle verengte sich die Fahrbahn auf zwei Fahrspuren. Der Zeuge A begann - ebenso wie das ihm vorausfahrende Fahrzeug - damit, mit dem klägerischen Fahrzeug nach rechts auf den mittleren Fahrstreifen zu wechseln. Wegen des dortigen Verkehrsaufkommens fuhr das klägerische Fahrzeug allerdings wieder auf die linke Spur zurück, nachdem es sich bereits zur Hälfte auf der mittleren Fahrspur befunden hatte. Dort bremste das dem klägerischen Fahrzeug vorausfahrende Fahrzeug bis zum Stillstand ab. Der Zeuge A bremste ebenfalls ab; im Verlauf kollidierte das ihm nachfolgende Beklagtenfahrzeug mit dem klägerischen Fahrzeug. Bei dem klägerischen Fahrzeug entstand ein kongruenter Gesamtschaden von 59.460,69 €, auf den die Klägerin 57.020,88 € leistete. Die Schadenshöhe ist unstreitig. Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge A habe ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten und sein Fahrzeug zunächst ohne Berührung des vorausfahrenden Fahrzeuges zum Stillstand gebracht. Erst danach sei der Beklagte zu 2), der angesichts des Verkehrsgeschehens mit unangepasst hoher Geschwindigkeit und ohne ausreichenden Sicherheitsabstand gefahren sei, auf das Heck des Klägerfahrzeuges aufgefahren und habe es auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschoben. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, für ein alleiniges Verschulden des Beklagten zu 2) streite wegen des Auffahrens ein Anscheinsbeweis. Die Beklagten haben den Unfallhergang mit Nichtwissen bestritten und die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert. Das Landgericht hat Beweis erhoben und sodann der in der Hauptsache auf Zahlung von 57.020,88 € gerichteten Klage unter Annahme einer quotalen Haftung des Beklagten zu 2) von 80 % in Höhe von 45.616,30 € stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht sinngemäß im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte zu 1) sei passivlegitimiert. Die Passivlegitimation fehle zwar in Fällen der Zwischenschaltung des Beklagten zu 1) bei der Schadensregulierung zwischen ausländischer Haftpflichtversicherern. Der Beklagte zu 1) könne aber im Wege des Regresses aus übergegangenem Recht wegen der Schadensersatzansprüche inländischer Geschädigter in Anspruch genommen werden. Die Klägerin habe dem Grunde nach gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, 3, 18 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. §§ 1, 2, 6 AuslPflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 86 VVG. Das Fahrzeug des Zeugen A sei bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges beschädigt worden. Der Umfang der Haftung hänge daher gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG davon ab, inwieweit der Unfall vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei. Die Verursachungsbeiträge des Beklagten zu 2) würden deutlich überwiegen. Der Zeuge A habe bekundet, er habe sich wegen einer Baustelle von der linken auf die mittlere Spur der Autobahn eingeordnet, als ein Fahrzeug auf der mittleren Spur plötzlich gebremst habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt bereits zur Hälfte auf der mittleren Spur gewesen. Um einer Kollision zu entgehen, sei er ebenso wie das Fahrzeug vor ihm auf die linke Spur ausgewichen und habe stark gebremst. Er sei hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug zum Stillstand gekommen. Eine Sekunde später sei ein weiteres Fahrzeug - der Beklagte zu 2 - auf sein Heck gefahren und habe ihn auf den Vordermann aufgeschoben. Ein etwaiges Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen sei ohnehin unbeachtlich. Der Beklagte zu 2) habe eigene Eindrücke von dem tatsächlichen Geschehen. Die Beklagte zu 1) habe nicht dargetan, dass sie sich bei dem Versicherungsnehmer nach dem Geschehensablauf erkundigt habe. Bei Auffahrunfällen spreche auch der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft allein verursacht habe. Die Beklagten hätten diesen Anscheinsbeweis nicht erschüttern können. Allerdings sei die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges mit 20 % zu berücksichtigen. Es habe sich um eine unklare Verkehrslage gehandelt, da der Versicherungsnehmer der Klägerin den bereits begonnenen Fahrspurwechsel abgebrochen und plötzlich wieder auf den linken Fahrstreifen gewechselt sei. Der Anspruch sei aufgrund der unstreitigen Regulierung nach § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 205 ff. LGA). Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie machen geltend, das Landgericht habe die Passivlegitimation des Beklagten zu 1) rechtsfehlerhaft bejaht und verkannt, dass juristischen Personen des Privatrechts das Grüne-Karte-System ebenso wenig zur Verfügung stehe wie ausländischen Haftpflichtversicherungen. Auch die Klägerin als inländische Kaskoversicherung sei nach Sinn und Zweck von dem Anwendungsbereich ausgenommen. Zudem könne die Haftungsabwägung keinen Bestand haben. Das Landgericht habe es versäumt, den Beklagten zu 2) als Partei zu vernehmen und habe auch kein Gutachten zur Sachverhaltsaufklärung eingeholt. Zudem habe die Beweisaufnahme ergeben, dass das Unfallgeschehen sich in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu dem doppelten Fahrstreifenwechsel des Klägerfahrzeugs ereignet habe. Hierdurch sei ein Anscheinsbeweis gegen den Beklagten zu 2) nicht gegeben und eine Haftung in Höhe von 80 % ungerechtfertigt. Die Beklagten beantragen, das am 11.12.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, die Annahme einer Haftungsquote von 80 % zu Lasten der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Der Zeuge A habe das einmal begonnene Fahrmanöver in Richtung der Mittelspur bei lediglich hälftigem Überqueren abgebrochen und im Zeitpunkt der Heckkollision bereits wieder vollständig in der linken Spur gestanden. Diese landgerichtlichen Feststellungen seien nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen. Der vorherige "Schlenker" könne daher den gegen die Beklagten sprechenden Anscheinsbeweis nicht entfallen lassen. II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg und führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Klägerin steht dem Grunde nach zwar aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 22.1.2023 nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, 3, 18 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. §§ 1, 2, 6 AuslPflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 86 VVG ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Dieser beläuft sich allerdings nur auf 50 % des von der Klägerin unstreitig auf den Schaden erbrachten Versicherungsleistungen. 1. Nach den im Berufungsrechtszug gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen ist anzunehmen, dass der Zeuge A das klägerische Fahrzeug wegen der im Baustellenbereich erfolgenden Fahrbahnverengung zunächst von der linken der drei Fahrspuren nach rechts in Richtung der mittleren Fahrspur gesteuert hat, bis sein Fahrzeug bereits ca. zur Hälfte auf der mittleren Fahrbahn gelangt war. Ferner steht fest, dass der Zeuge A sodann vor Vollendung des zunächst beabsichtigten Fahrspurwechsels wieder nach links vor das Beklagtenfahrzeug eingeschert ist, wo er das Fahrzeug kurzzeitig für maximal eine Sekunde zum Stehen gebracht hat, bevor der hinter ihm fahrende Beklagte zu 2) aufgefahren ist. Die entsprechenden Angaben des Zeugen A, die das Landgericht maßgeblich für die von ihm getroffenen Feststellungen herangezogen hat, haben sich die Beklagten zudem jedenfalls im Rahmen der Berufungsbegründung konkludent zu eigen gemacht. An diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist das Berufungsgericht gebunden. Die Beklagten machen insoweit ohne Erfolg geltend, dass das Landgericht kein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt und den Beklagten zu 2) nicht zum Unfallhergang vernommen hat. Zwar ist das Berufungsgericht an die getroffenen Feststellungen nach § 529 ZPO nicht gebunden, wenn Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn verfahrensfehlerhaft Beweisangebote übergangen wurden. Ein entsprechender Verfahrensfehler ist dem Landgericht aber schon deshalb nicht unterlaufen, weil die Beklagten erstinstanzlich keinerlei Beweisangebote unterbreitet und insbesondere auch nicht die informatorische Anhörung oder Parteivernehmung des Beklagten zu 2) angeboten haben. Vor allem aber haben die Beklagten weder in erster Instanz den Unfallhergang substantiiert bestritten noch im Rahmen des Berufungsrechtszugs substantiierte Einwände gegen den vom Landgericht festgestellten Geschehensablauf erhoben. Da der Beklagte zu 2) an dem Unfall selbst beteiligt war, ist den Beklagten qualifizierter Sachvortrag zuzumuten und war ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. 2. Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, war bei diesem Geschehensablauf der Unfall nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG und hängt der Umfang der Haftung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG entscheidend von einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten ab. Hieraus folgt eine (nur) hälftige Haftung der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts greift angesichts des unstreitigen Fahrmanövers des Zeugen A ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten zu 2) als Auffahrendem nicht ein. Wie das Landgericht selbst an anderer Stelle ausgeführt hat, lag unmittelbar vor der Kollision eine "unklare Verkehrslage unter Beteiligung des Versicherungsnehmers der Klägerin" vor (S. 11, 2. Absatz der angefochtenen Entscheidung). Es handelt sich bei dieser vom Landgericht selbst als unklar bezeichneten Verkehrslage zugleich um einen atypischen Geschehensablauf, welcher der Annahme eines Anscheinsbeweises entgegensteht. Der grundsätzlich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist zudem entkräftet, wenn der Vorausfahrende im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall vorher den Fahrstreifen gewechselt hat. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Regel selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich vorausfahrende Fahrstreifenwechsler zum Zeitpunkt der Kollision etwa fünf Sekunden auf dem Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat (OLG Schleswig, Beschluss vom 7.10.2022 - 7 U 51/22, juris Rn. 10; OLG Celle, Urteil vom 11.12.2024 - 14 U 91/23, juris Rn. 23 ff.). Dasselbe gilt, wenn - wie vorliegend - das vorausfahrende Fahrzeug im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrspurwechsel unvermittelt abbricht, wieder vor dem auffahrenden Fahrzeug einschert und dort sein Fahrzeug bis zum kurzzeitigen Stillstand von maximal einer Sekunde abbremst. Dieser unmittelbare zeitliche und räumliche Zusammenhang ist im Streitfall gegeben. Insoweit steht, wie ausgeführt, vorliegend in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Zeuge A wieder vollständig auf die linke - an sich endende - Fahrspur eingeschert ist und dort sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hat, nachdem er zuvor bereits zur Hälfte auf die mittlere Spur gewechselt hatte. Dass er sich vor seinem "Schlenker", wie die Klägerin dieses Manöver nennt, durch Rückschau über den rückwärtigen Verkehr auf der linken Spur versichert hätte, ist nicht vorgetragen und auch nicht anzunehmen, nachdem der Zeuge A in seiner Vernehmung bekundet hat, das Beklagtenfahrzeug vorher nicht gesehen zu haben. Ebenso wenig ist vorgetragen oder aus der Beweisaufnahme ersichtlich, dass der Zeuge A vor dem Einscheren auf die linke Spur geblinkt und so für den nachfolgenden Verkehr den Abbruch zunächst begonnenen und wegen der Baustelle an sich gebotenen (und daher für den rückwärtigen Verkehr grundsätzlich auch erwartbaren) Fahrstreifenwechsels angezeigt hätte. Der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit dem gescheiterten Fahrspurwechsel liegt ersichtlich noch vor und wurde durch den sehr kurzzeitigen Stillstand des Fahrzeugs von einer halben bis maximal einer Sekunde nicht aufgehoben. Trotz der vorbeschriebenen Umstände greift auch kein Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Zeugen A ein, weil nach den getroffenen Feststellungen der von dem Beklagten zu 2) befahrene Fahrstreifen mit Blick auf die Baustelle endete und zudem starkes Verkehrsaufkommen herrschte, bei dem auch mit dem abrupten Abbremsen vorausfahrender oder die Spur wechselnder Fahrzeuge jederzeit zu rechnen war. Auch insoweit verbleibt es bei der - für sich genommen richtigen - Bewertung des Landgerichts, wonach die Verkehrslage insgesamt unklar war In dieser Situation ist eine Haftungsverteilung von 50% zu 50% anzunehmen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 7.10.2022 - 7 U 51/22, juris Rn. 4; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 14.4.2010 - 3 U 3/10, juris Rn. 13,18). Hieraus folgt mit Blick auf die unstreitige Gesamtschadenshöhe von 57.020,88 € ein Anspruch gegen die Beklagten in Höhe von 28.510,44 €. 3. Für den ersatzfähigen Schaden ist auch der Beklagte zu 1) passivlegitimiert, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Die gegen diese Würdigung erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Der Beklagte zu 1) ist aufgrund der Regelungen des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz) in der vom 8.9.2015 bis 16.4.2024 geltenden Fassung (im Folgenden: AuslPflVG a.F.) gegenüber einem Geschädigten unmittelbar zum Ausgleich derjenigen Schäden verpflichtet, die bei einem Verkehrsunfall mit einem dem Grüne-Karte-System unterfallenden (ausländischen) Kraftfahrzeug entstanden sind. Im Grüne-Karte-System werden Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall im Inland reguliert, an dem ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug beteiligt war. Die Unfallregulierung nach den Grundsätzen des Systems der Grünen Karte bezweckt den Schutz von Verkehrsopfern, die nicht gezwungen sein sollen, wegen des Schadensfalles Schädiger oder Versicherer außerhalb des Landes in Anspruch zu nehmen, in dem sich der Unfall ereignete. Außerdem sollen ihnen Ansprüche gegen den Versicherer des Unfallfahrzeugs zumindest in dem Umfang zukommen, wie sie sich ergäben, wäre das Fahrzeug im Besuchsland haftpflichtversichert. Hierzu dienen die Einrichtung der jeweiligen Landesbüros und die Gewährung von Mindestdeckungsschutz nach den Regeln des Besuchslandes. Nach Wahl des Geschädigten können Ansprüche aus einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs unmittelbar gegen den Beklagten zu 1) geltend gemacht werden, § 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 115 VVG (BGH, Urteil vom 5.10.2020 - AnwZ (Brfg) 43/18, juris Rn. 18 m.w.N.). Der Beklagte zu 1) ist hierbei verpflichtet, den von dem eingereisten Inhaber einer Grünen Karte verursachten Schaden so zu regulieren, als wenn er von einem pflichtversicherten Inländer verursacht worden wäre. Für Unfälle in Deutschland gilt deutsches Haftpflichtrecht; gemäß § 6 Abs. 1 AuslPflVG a.F. finden die Regelungen des § 3 PflVG, §§ 115 ff. VVG Anwendung (Prölss/Martin-Klimke, VVG, 32. Aufl. 2024, Vorbemerkung zu § 1 PflVG Rn. 3 f. m.w.N.). Dass der Zeuge A durch einen Verkehrsunfall einen Schaden erlitten hat, der zunächst dem Grüne-Karte-System unterfiel und für den der Beklagte zu 1) zunächst zum Ausgleich verpflichtet war, stellen die Beklagten nicht in Abrede. Darüber hinaus bestreiten die Beklagten nicht (mehr), dass die Klägerin im Rahmen der Vollkaskoversicherung den Schaden gegenüber dem Zeugen A reguliert hat. Nach dem hier maßgeblichen deutschem Recht ist der zunächst in der Person des Zeugen A entstandene Schadensersatzanspruch in Folge der Regulierung nach § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen, die gemäß § 6 Abs. 1 AuslPflVG a.F. i.V.m. § 115 VVG als neue Rechtsinhaberin unmittelbar den Beklagten zu 1) in Anspruch nehmen kann. Denn Dritter im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG ist nicht nur der Geschädigte selbst, sondern auch dessen Rechtsnachfolger. Hierzu zählt nach einhelliger Auffassung auch derjenige, der seine Berechtigung aus einem Übergang des Anspruchs des Geschädigten herleitet, insbesondere auch der Versicherer, auf den der Direktanspruch gemäß § 86 VVG übergegangen ist (Prölss/Martin-Klimke, VVG, 32. Aufl. 2024. § 115 Rn. 2; BeckOK VVG/Steinborn, 25. Edition, Stand 1.11.2024, § 115 Rn. 8; MünchKomm VVG/Schneider, 3. Aufl. 2024, § 115 BG Rn. 3; jeweils m.w.N.; vgl. zur alten Rechtslage ausdrücklich bereits BGH, Urteil vom 23.9.1965 - II ZR 144/63, juris). Soweit die Beklagten hiergegen einwenden, dass juristische Personen des Privatrechts von dem Anwendungsbereich des Grüne-Karte-Systems generell ausgenommen seien, dringen sie damit nicht durch. Eine solche Einschränkung lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Sinn und Zweck des Grüne-Karte-Systems entnehmen. Es ist zudem gerichtsbekannt, dass in der Vergangenheit allein vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zahlreiche Verfahren geführt wurden, in denen Ansprüche juristischer Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften als Geschädigte eines Verkehrsunfalls) streitgegenständlich waren. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1.7.2008 - VI ZR 188/07 folgt nichts anderes. Wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, betrifft dieses Urteil zum einen die Frage der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs eines belgischen KFZ-Haftpflichtversicherers gegen den Beklagten zu 1) und damit einen anderen Sachverhalt als den vorliegenden. Insbesondere hatte im dortigen Fall gerade keine Legalzession stattgefunden, weil eine vor Inanspruchnahme des Beklagten zu 1) erfolgte vorgerichtliche Zahlung gemäß § 362 BGB den Ersatzanspruch des Geschädigten zum Erlöschen gebracht hatte (BGH, Urteil vom 1.7.2008 - VI ZR 188/07, juris Rn. 12). Zum anderen betont der Bundesgerichtshof auch in dieser Entscheidung, dass die Direkthaftung des Beklagten zu 1) insoweit gegeben ist, wie ein Versicherer im Inland Direktansprüchen nach § 3 Nr. 1 PflVG ausgesetzt wäre (BGH, Urteil vom 1.7.2008 - VI ZR 188/08, juris Rn. 10 m.w.N.). Hiervon ist im Streitfall aber auszugehen, weil die Legalzession nach § 86 VVG - wie ausgeführt - der direkten Inanspruchnahme eines inländischen Versicherers nicht entgegenstünde. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 1, § 711 S. 1, 2, § 709 S. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht erfüllt sind.