Urteil
9 U 40/24
OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:1112.9U40.24.00
9Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1) Kombiniert die Klagepartei einen schlichtungspflichtigen Antrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Schlichtungsgesetzes mit einem nicht schlichtungspflichtigen Antrag, so ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung keine Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn die Kombination nicht mutwillig und nicht zur bloßen Umgehung erfolgt.
2) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet eine vollständige Kenntnisnahme des jeweiligen Parteivorbringens durch das Gericht. Eine nur lückenhafte bzw. pauschale Bewertung substantiierten Parteivorbringens führt zu einer Verletzung dieses Anspruchs und kann nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Landgerichts Gießen vom 15.5.2024 und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Kombiniert die Klagepartei einen schlichtungspflichtigen Antrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Schlichtungsgesetzes mit einem nicht schlichtungspflichtigen Antrag, so ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung keine Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn die Kombination nicht mutwillig und nicht zur bloßen Umgehung erfolgt. 2) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet eine vollständige Kenntnisnahme des jeweiligen Parteivorbringens durch das Gericht. Eine nur lückenhafte bzw. pauschale Bewertung substantiierten Parteivorbringens führt zu einer Verletzung dieses Anspruchs und kann nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führen. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Landgerichts Gießen vom 15.5.2024 und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten - nach Rücknahme weitergehender Anträge - die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen einer Gesundheitsverletzung sowie der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Parteien sind verbeamtete Berufsschullehrer. Sie unterrichteten in den Jahren 2018 bis 2021 gemeinsam an der Qschule in Stadt1. Ende Dezember 2018 konfrontierte die Schulleitung den Beklagten mit dem Vorwurf, Vermögensdelikte zu Lasten der Schule begangen zu haben. An der Aufarbeitung der Vorwürfe war der Kläger als Budgetverantwortlicher der Schule maßgeblich beteiligt. Der Kläger suchte auf Anweisung des damaligen Schulleiters X angemahnte Rechnungen eines Lieferanten und fand diese auf dem Schreibtisch des Beklagten mitsamt einem Datenstick, den er an sich nahm und dem Zeugen X übergab. Unter den aufgefundenen Rechnungen hätten sich - so der Kläger - solche über Material befunden, welches an der Berufsschule nicht verwendet werden dürfte, sowie Rechnungen des Vaters des Beklagten für Material über ein angebliches Schulprojekt, welches allerdings nie stattgefunden habe. Mit Schreiben vom 13.12.2018 fasste der Kläger weitere angebliche Dienstvergehen des Beklagten auf Anweisung des Zeugen X zusammen und übergab dieses Schreiben der Schulleitung (Anl. A1, Bl. 27 ff. d. Papierakte). Diese stellte daraufhin beim staatlichen Schulamt einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten, welches allerdings abgelehnt wurde. Der Kläger sowie die Schulleitung stellten am 11.4.2019 bzw. 26.9.2019 Strafanzeige gegen den Beklagten unter anderem wegen Untreue (Bl. 3 ff. und 40 ff. der beigezogenen Ermittlungsakte ...). Nach Abschluss der Ermittlungen sah die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8.5.2020 von der Erhebung einer Anklage in Bezug auf den Untreuevorwurf gegen Zahlung einer Geldauflage des Beklagten in Höhe von 350 € an eine gemeinnützige Einrichtung ab (Bl. 288 ff. der beigezogenen Ermittlungsakte ...). Nach Bekanntgabe der Vorwürfe gegenüber dem Beklagten entwickelte sich eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien, die zu den im Einzelnen streitigen strafrechtlichen Vorwürfen und Behauptungen des Beklagten gegenüber der Person des Klägers führte. Im Januar 2019 behauptete der Beklagte erstmals, er sei durch den Kläger jahrelang gemobbt worden und deswegen dauerhaft dienstunfähig erkrankt. In dem darauffolgenden Gespräch mit dem örtlichen Personalrat am 13.2.2019 wiederholte der Beklagte den Mobbingvorwurf und behauptete ferner, dass der Kläger im Hause des Beklagten Installationsarbeiten von Wasserleitungen durchgeführt und sich den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten sowie den Werklohn von 3.000 € in betrügerischer Absicht erschlichen habe. Diese Behauptung wiederholte der Beklagte auch gegenüber der Schulleitung, dem staatlichen Schulamt sowie dem Kultusministerium. Das gegen den Kläger durch Strafanzeige des Beklagten wegen Betruges eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt (Anl. A14, Bl. 54 f. d. Papierakte). In einem undatierten Schreiben an den Personalrat der Schule behauptete der Beklagte, dass der Kläger ihn aufgefordert habe, an einer zweitägigen Studienfahrt nach Stadt2 teilzunehmen (Anl. A4, Bl. 31 d. Papierakte). Ihm sei dabei vom Kläger und dem Zeugen A, einem weiteren Kollegen, bewusst verschwiegen worden, dass er sich in das Abwesenheitsbuch der Schule eintragen lassen müsse. Ihm sei von der Schulleitung unterstellt worden, an diesen Tagen unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben zu sein. Am 20.3.2019 behauptete der Beklagte gegenüber dem staatlichen Schulamt, dass er seit dem 14.1.2019 aufgrund der Mobbinghandlungen des Klägers dienstunfähig erkrankt sei (Anl. A5, Bl. 38 ff. d. Papierakte). Diese Behauptung wiederholte der Beklagte in seiner Strafanzeige vom 28.7.2019 gegen den Kläger sowie über seinen damaligen Bevollmächtigten Rechtsanwalt B in einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger vom 22.5.2019, einem Schreiben vom 4.10.2019 gegenüber dem Zeugen X und in einer Beschwerde vom 20.3.2020 gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger (Anl. A6, A7 Bl. 40 ff., Anl. 13, Bl. 52 ff. d. Papierakte). In dem Schreiben vom 4.10.2019 behauptete der Beklagte zudem, dass der Kläger gegenüber dem Schulleiter X eine falsche Aussage getätigt habe, nämlich dass der den Beklagten behandelnde Arzt C mit diesem und dem Kläger im Jahr 2015 auf dem Grundstück des Klägers einen Baum gefällt habe. Der Beklagte behauptete ferner, dass der Kläger behauptet habe, C würde Gefälligkeitsatteste für den Beklagten ausstellen. Der Beklagte stellte zudem mehrere Strafanzeigen gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden. Mit Schreiben vom 25.7.2019 warf der Beklagte dem Kläger vor, Mitte Dezember 2019 persönliche Gegenstände des Beklagten - Arbeitskleidung, einen Zirkelkasten und einen USB-Stick - gestohlen zu haben (Anl. A10, Bl. 47 d. Papierakte). Ferner bezichtigte der Beklagte den Kläger mit Strafanzeige vom 28.7.2019, in der Zeit von September 2016 bis August 2018 Lieferscheine des Unternehmens D & F abgezeichnet und damit den Erhalt der Ware bestätigt zu haben (Anl. A11, Bl. 48 d. Papierakte). Es handelte sich um Lieferscheine zu jenen Rechnungen, die der Kläger bei dem Beklagten auf dem Schreibtisch fand und die Auslöser für den Bericht an die Schulleitung sowie die darauffolgende Strafanzeige gegen den Beklagten waren. In dieser Strafanzeige behauptete der Beklagte ferner, dass der Kläger einen ehemaligen Schüler bedroht und belogen habe, um diesen zu einer Aussage gegen den Beklagten zu bewegen. Der Beklagte behauptete zudem, dass der Kläger gegenüber Verantwortlichen der Berufsschule Stadt3 angegeben habe, der Beklagte habe mehrere Schüler seiner Meisterklasse 2015/2017 für mehrere Wochen bei sich zu Hause rechtswidrig arbeiten lassen. Ferner stellte der Beklagte die Behauptung auf, dass der Kläger gegenüber Verantwortlichen der Berufsschule Stadt3 behauptet habe, die Erkrankung des Beklagten sei nur vorgetäuscht, um zu verhindern, dass der Beklagte an diese Schule versetzt werden könne. Der Beklagte war seit dem Fund der Rechnungen und des Datensticks dauerhaft dienstunfähig erkrankt und unterrichtete bis zu seiner Versetzung im Jahr 2021 nicht mehr an der Schule. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass sämtliche Aussagen und Vorwürfe des Beklagten unwahr seien. So habe er lediglich unterstützende Tätigkeiten im Haus des Beklagten ausgeführt, die nicht gewerksfremd gewesen seien, sondern seiner erlernten Tätigkeit als Malermeister entsprochen hätten. Bei den genannten Installationsarbeiten sei der Kläger nur helfend zur Hand gegangen, ohne dem Beklagten das hierfür nötige Werkzeug zur Verfügung gestellt zu haben. Dieses habe sich der Beklagte von dem Zeugen E ausgeliehen, einem Lehrerkollegen der Schule. Es sei zudem öfter vorgekommen, dass sich der Beklagte nicht ordnungsgemäß in das Abwesenheitsbuch der Schule eingetragen habe. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe ihn jahrelang bis zur Dienstunfähigkeit gemobbt, sei falsch. Im Rahmen des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil des Beklagten hätten die Zeugen G, H und I die jeweilige Frage des Polizeikommissars S verneint. Der ehemalige Schulleiter der Qschule, der Zeuge X, habe in einem Schreiben vom 12.2.2020 an die Staatsanwaltschaft Wiesbaden ebenfalls bestritten, dass der Kläger den Beklagten gemobbt habe (Anl. A15, Bl. 56 f. d. Papierakte). Die Behauptung, der Beklagte habe Schüler bei sich zuhause arbeiten lassen, entspreche der Wahrheit. Der Kläger habe die ehemaligen Schüler J, K, L, M und N bei dem Beklagten arbeiten sehen. Gegenüber einem ehemaligen Schüler des Klägers habe der Beklagte am 25.6.2020 behauptet, dass der Kläger ein Lügner und Betrüger sei. Hinsichtlich der einzelnen Vorwürfe wird im Übrigen auf die Klageschrift (Bl. 9 ff. d. Papierakte) sowie die Klageerweiterung vom 31.5.2022 verwiesen (Bl. 110 ff. d. Papierakte). Der Kläger hat weiter behauptet, dass die rechtswidrigen Strafanzeigen, Dienstaufsichtsbeschwerden und Äußerungen des Beklagten jahrelang andauernde erhebliche Ängste und Einschränkungen seiner Lebensfreude ausgelöst hätten. Vermehrte Dienstunfähigkeit, gesundheitliche Einschränkungen, massive Reduktion seiner genehmigten Nebenbeschäftigung und eine psychotherapeutische Behandlung seien die Folge gewesen. Das Familienleben sei stark negativ beeinflusst worden. Er sei Anfang 2019 wiederholt auf Grund der psychischen Belastung vom Unterricht befreit und es sei eine Betreuung durch die Schulsozialarbeit vermittelt worden. Wiederholte und für ihn untypisch häufige und lang andauernde Dienstunfähigkeitszeiten seien gefolgt. Der Kläger habe sich in therapeutische Behandlung begeben, die jedoch nicht ausreichend gewesen sei, um den Belastungen entgegenzuwirken, sodass eine stationäre Behandlung von 2.5. bis 20.5.2022 (Bl. 227 ff. d. Papierakte) notwendig geworden sei. Der Kläger habe seinen Dienst nicht mehr voll ausführen können. Eine berufliche Wiedereingliederungsmaßnahme mit erheblich reduziertem Stundenumfang sei von Mai 2022 bis Januar 2023 erfolgt. Die unwahren Tatsachenbehauptungen und Anschuldigungen des Beklagten hätten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Der Kläger habe sich gegenüber Kollegen und Vorgesetzten wiederholt erklären müssen. Die Vorwürfe würden seinen guten Ruf als Berufsschullehrer massiv belasten. Der Kläger hat mit seiner Klage ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die unrichtigen Tatsachenbehauptungen zu widerrufen sowie zu erklären, dass er die Behauptungen nicht aufrechterhalten werde. Ein Schlichtungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Schlichtungsgesetzes ist vor Klageerhebung am 15.2.2022 nicht durchgeführt worden. Der Kläger hat ein solches am 16.1.2023 ein (Bl. 230 f. d. Papierakte) eingeleitet, welches allerdings mangels Bereitschaft des Beklagten, an dem Verfahren mitzuwirken, nicht durchgeführt werden konnte (Bl. 233 d. Papierakte). In der mündlichen Verhandlung vom 27.3.2024 hat der Kläger die vorgenannten Anträge nach Hinweis des Landgerichts zurückgenommen (Bl. 334 d. Papierakte). Zuletzt hat er (nur noch) beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verurteilen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, jedoch einen Betrag von 7.000 € nicht unterschreiten sollte. Das Landgericht hat den verbleibenden Klageantrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zustehe, noch ein Schmerzensgeldanspruch wegen einer Gesundheitsschädigung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Verletzung eines Schutzgesetzes und § 253 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei davon auszugehen, dass der vom Kläger weiter verfolgte Widerruf der getätigten Aussagen des Beklagten im Vordergrund stünde, der Anspruch auf Entschädigung insoweit subsidiär sei und im Übrigen die bloße Zahlung einer billigen Entschädigung die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht kompensieren könne. Die vom Kläger darüber hinaus vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen infolge der getätigten Aussagen des Beklagten seien überschaubar und im Wesentlichen ausgestanden. Das jüngste Attest datiere auf das Jahr 2023, der Kläger arbeite wieder und der Beklagte habe durch seine Versetzung an eine andere Berufsschule zur Deeskalation beigetragen. Im Übrigen herrsche unter Handwerkern ein rauer Umgangston, der die Schwelle der Geringfügigkeit weiter anhebe. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds in Höhe von mindestens 7.000 € weiterverfolgt. Er ist unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags der Auffassung, dass der bloße Widerruf der getätigten Äußerungen durch den Beklagten nicht geeignet sei, die durch diese (unwahren) Äußerungen erlittenen gesundheitlichen und psychischen Einschränkungen zu kompensieren. Daneben habe das Landgericht das Motiv des Beklagten, nämlich von seinem eigenen Fehlverhalten abzulenken, nicht hinreichend beachtet. Der Beklagte habe zudem die Schule bereits gewechselt, bevor es zur Eskalation mit dem Kläger gekommen sei, nicht erst danach. Die Geldentschädigung habe überdies neben einer Genugtuungs- auch eine Präventionsfunktion. Der Beklagte habe dem Kläger im Jahr 2022 und 2023 angedroht, weitere (unwahre) Dienstvergehen beim Disziplinarvorgesetzten des Klägers bekannt zu machen. Das Landgericht habe es ferner versäumt, die vom Kläger benannten Zeugen hinsichtlich seiner behaupteten Einschränkungen und Belastungen zu hören. Es habe damit nicht beurteilen können, in welchem Maße der Kläger gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Gießen vom 15.5.2024 aufzuheben und die Sache gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die im Einzelnen streitigen Äußerungen des Beklagten aus dem Jahr 2019 stammen würden, so dass der erstmals mit Klageerweiterung im Jahr 2024 geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes verjährt sei. II. Die Berufung ist zulässig und hat vorläufig insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Klageabweisung auf einem wesentlichen Verfahrensfehler beruht, aufgrund dessen eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. 1. Die vom Kläger verfolgten Ansprüche auf Geldentschädigung wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen einer Gesundheitsverletzung aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB stehen grundsätzlich nebeneinander (BGH, Urteil vom 12.3.2024 - VI ZR 1370/20, juris Rn. 72) und kommen hier gleichermaßen in Betracht. a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht deswegen pauschal ausgeschlossen, weil der Kläger (auch) einen Widerruf der Äußerungen des Beklagten begehren kann. Eine Geldentschädigung ist bei rechtswidrigen Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht für einen zugefügten immateriellen Schaden in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann zu leisten, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise - etwa durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung - befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.5.2016 - VI ZR 496/15, juris Rn. 8, 9). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1987 - VI ZR 35/87, juris Rn. 8, BGH, Urteil vom 22.1.1985 - VI ZR 28/83, juris Rn. 8, BGH, Urteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, juris Rn. 23). Die Zahlung einer Geldentschädigung ist mithin nur dann nachrangig, wenn nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls - namentlich des Schweregrads der Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers sowie der Breitenwirkung der Äußerungen des Beklagten - eine Rehabilitation des guten Rufs des Klägers und eine Heilung seiner Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den bloßen Widerruf der Äußerungen in befriedigender Art und Weise erreicht werden kann. Hiervon kann jedoch entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts angesichts der Stellung des Klägers als hessischer Landesbeamter und Lehrer nicht per se ausgegangen werden. Der Beklagte wirft dem Kläger nicht nur jahrelanges Mobbing bis hin zur Dienstunfähigkeit vor, sondern auch Vermögensdelikte in Form von Betrug und Diebstahl, die in mehreren Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mündeten. Diese, einem größeren Adressatenkreis vorgetragenen Behauptungen des Beklagten hätten damit - ihre Unwahrheit unterstellt - eine nicht nur unerhebliche Bedeutung für das Ansehen und den beamtenrechtlichen Status des Klägers. b) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bzw. wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die erste Handlung, die der Kläger dem Beklagten vorwirft, soll im Jahr 2019 stattgefunden haben, so dass die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB mit Ablauf des Jahres 2019 begann und mit Ablauf des 31.12.2022 endete. Der Kläger hat indes bereits mit Schriftsatz vom 31.5.2022 seine Klage auf die hier zur Entscheidung stehenden Ansprüche erweitert. c) Entgegen der Auffassung des Beklagten droht durch die Geltendmachung der Schmerzensgeld- und Entschädigungsansprüche keine Umgehung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Schlichtungsgesetzes. Der zuletzt vom Kläger verfolgte Zahlungsanspruch wegen einer Gesundheitsverletzung und der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterliegt nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 des Hessischen Schlichtungsgesetzes. Ob der ursprünglich vom Kläger verfolgte Widerruf einzelner Äußerungen des Beklagten ausschließlich als Streitigkeit über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre des Klägers aufzufassen war, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Denn die Verbindung eines schlichtungspflichtigen mit einem nicht schlichtungspflichtigen Antrag zum Schluss der mündlichen Verhandlung führt nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig, wenn die Klageänderung bzw. -erweiterung trotz fehlendem Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Anhaltspunkte hierfür trägt weder der Beklagte vor noch sind diese sonst ersichtlich. 2. Das Landgericht hat einen möglichen Anspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB wegen einer Gesundheitsverletzung verfahrensfehlerhaft ohne Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise abgewiesen, weil es wesentliche Aspekte des klägerischen Vortrags bei seiner Entscheidungsfindung übergangen hat. Nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es den Kern des schlüssigen und erheblichen Vorbringens einer Partei verkannt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt oder einen wesentlichen Teil des Klagevortrags übergangen hat (str. Rspr., BGH, Urteil vom 26.4.2018 - I ZR 269/16, juris Rn. 9, BGH, Urteil vom 19.3.1998 - VII ZR 116/97, juris Rn. 8 ff.; jeweils m.w.N.). Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Von einem Kläger, der Schadensersatz wegen Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit verlangt, kann dabei keine genaue Kenntnis medizinischer Zusammenhänge erwartet und gefordert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11.2.2025 - VI ZR 185/24, juris Rn. 11). Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (str. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 6.2.2024 - VI ZR 526/20, juris Rn. 11, BGH, Beschluss vom 11.2.2025 - VI ZR 185/24, juris Rn. 10, BGH, Beschluss vom 28.5.2019 - VI ZR 328/18, juris Rn. 10). Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht den Kern des klägerischen Vortrags hinsichtlich seiner begehrten Schmerzensgeldzahlung aufgrund einer behaupteten Gesundheitsverletzung nicht in seine Entscheidungsfindung einbezogen und den Anspruch des Klägers auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs verletzt. Das Landgericht ist verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, dass die vom Kläger geschilderten Gesundheitsbeeinträchtigungen überschaubar sowie mittlerweile ausgestanden seien und ein Schmerzensgeldanspruch daher ausscheide. Der Kläger hat aber sowohl im Schriftsatz vom 31.5.2022 (Bl. 110 f. d. Papierakte) als auch durch Bezugnahme mehrerer ärztlicher Atteste (Bl. 223 ff. d. Papierakte) und eines mehrseitigen Entlassungsberichts der Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik des O GmbH vom 20.5.2022 (Bl. 227 ff. d. Papierakte) substantiiert zu seinen behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen vorgetragen, die er auf das Verhalten des Beklagten und die aus seiner Sicht unzutreffenden Vorwürfe zurückführt. Weder die Feststellungen im angefochtenen Urteil noch die sonstige Prozessführung des Landgerichts lassen erkennen, dass es diese wesentlichen Darlegungen im erforderlichen Umfang bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Auf den substantiierten und unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geht das Landgericht über seine pauschale Bewertung des klägerischen Vortrags hinaus nicht näher ein. Nimmt man den Vortrag des Klägers jedoch vollständig zur Kenntnis, lässt sich seine Behauptung, seine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien kausal auf ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten zurückzuführen, nicht ohne Beweisaufnahme beurteilen. Damit ist der Verfahrensfehler auch entscheidungserheblich, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht nach Durchführung der notwendigen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der geltend gemachte Klageanspruch (teilweise) begründet ist. 3. Der erkennende Senat hat von einer eigenen Sachentscheidung abgesehen, da die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache nach § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO vorliegen: Der Kläger hat die Zurückverweisung beantragt und das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, aufgrund dessen eine aufwändige Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen zu den im Einzelnen streitigen Behauptungen des Beklagten sowie zu den behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers notwendig ist. 4. Der Senat weist für den Fortgang des Verfahrens auf Folgendes hin: Das Landgericht wird im Einzelnen über die klägerseits als unwahr bezeichneten Äußerungen des Beklagten Beweis durch Vernehmung der jeweils benannten Zeugen zu erheben haben. Irrelevant ist allerdings die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe behauptet, der Kläger würde Herrn C nicht kennen (vgl. Ziffer I.4. der Klageschrift, Bl. 22 d. Papierakte). Selbst, wenn der Kläger seine Behauptung beweisen könnte, wäre die Falschbehauptung des Beklagten weder für sich noch in der Gesamtschau mit weiteren (unwahren) Behauptungen geeignet, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers oder seiner Gesundheit zu begründen. Hierin liegt kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers, der die Erheblichkeitsschwelle überschreiten könnte. Sollte das Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangen, dass einzelne oder sämtliche Behauptungen des Beklagten nicht der Wahrheit entsprechen und bei der gebotenen Gesamtwürdigung einen rechtsverletzenden Umfang erreichen, der die Erheblichkeitsschwelle überschreitet und nicht durch einen Widerruf der Äußerungen beseitigt werden kann, müsste das Landgericht eine angemessene Entschädigung des Klägers für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung bestimmen. Hinsichtlich eines daneben möglicherweise bestehenden Anspruchs des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen einer Gesundheitsverletzung wird das Landgericht in einem zweiten Schritt - ggf. nach informatorischer Anhörung des Klägers - die klägerseits benannten Zeugen, namentlich den ihn behandelnden Hausarzt P sowie R, zu vernehmen haben. Die sodann ggf. festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen müssen äquivalent und adäquat kausal auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen sein. Der Kläger ist auch insoweit darlegungs- und beweisbelastet. Darüber hinaus müssten die Gesundheitsbeeinträchtigungen die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Die in diesem Zusammenhang relevante Annahme des Landgerichts, "unter Handwerkern herrsche ein rauer Umgangston", der die Geringfügigkeitsschwelle weiter anhebe, erscheint mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte allerdings nicht als tragfähig. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist dem Landgericht vorzubehalten. Der erforderliche Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO (vgl. Zöller/Herget ZPO, 35. Aufl. 2024, § 708 Rn. 12). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Gebührenstreitwert entspricht der Beschwer des Klägers aus dem angefochtenen Urteil.