Beschluss
2 ORbs 233/24
OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0304.2ORBS233.24.00
1mal zitiert
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Auswertung eines Geschwindigkeitsvorwurfs unterfällt dem Grundsatz der Rückführbarkeit, das heißt, sie muss jederzeit von den Verfahrensbeteiligten zur Prüfung eigenständig wiederholt werden können. Die dazu notwendigen Beweismittel (Falldatei) und die dazu notwendigen Hilfsmittel (zugelassenes Auswerteprogramm und Schlüssel) müssen von der Bußgeldstelle vorgehalten werden.
2. Vom Grundsatz der Rückführbarkeit nicht erfasst ist der amtliche Messwert selbst. Er ist technisch nicht rückführbar, seine Richtigkeit wird deshalb durch das „standardisierte Messverfahren“ garantiert. Eine nachträgliche Überprüfung ist nur eingeschränkt unter den Voraussetzungen einer Befundprüfung durch die Eichämter nach § 39 MessEG möglich.
3. Die Auswerteprüfung durch den Betroffenen oder seinen Verteidiger hat vor der Hauptverhandlung stattzufinden. Die Tatgerichte sind nicht verpflichtet, ohne dass sich aus der Verfahrensakte konkrete tatsachenfundierte Anhaltspunkte ergeben, die Richtigkeit der Messung zu überprüfen. Der mit einem standardisierten Messverfahren ermittelte Messwert gilt als physikalisch zutreffend. Mit Übersendung der Verfahrensakte hat das Gericht §§ 147, 199 StPO in der Regel alle Angaben und Tatsachen, die es für die Entscheidung braucht.
Tenor
1. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 7. August 2024 wird verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
2. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 OWiG).
3. Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auswertung eines Geschwindigkeitsvorwurfs unterfällt dem Grundsatz der Rückführbarkeit, das heißt, sie muss jederzeit von den Verfahrensbeteiligten zur Prüfung eigenständig wiederholt werden können. Die dazu notwendigen Beweismittel (Falldatei) und die dazu notwendigen Hilfsmittel (zugelassenes Auswerteprogramm und Schlüssel) müssen von der Bußgeldstelle vorgehalten werden. 2. Vom Grundsatz der Rückführbarkeit nicht erfasst ist der amtliche Messwert selbst. Er ist technisch nicht rückführbar, seine Richtigkeit wird deshalb durch das „standardisierte Messverfahren“ garantiert. Eine nachträgliche Überprüfung ist nur eingeschränkt unter den Voraussetzungen einer Befundprüfung durch die Eichämter nach § 39 MessEG möglich. 3. Die Auswerteprüfung durch den Betroffenen oder seinen Verteidiger hat vor der Hauptverhandlung stattzufinden. Die Tatgerichte sind nicht verpflichtet, ohne dass sich aus der Verfahrensakte konkrete tatsachenfundierte Anhaltspunkte ergeben, die Richtigkeit der Messung zu überprüfen. Der mit einem standardisierten Messverfahren ermittelte Messwert gilt als physikalisch zutreffend. Mit Übersendung der Verfahrensakte hat das Gericht §§ 147, 199 StPO in der Regel alle Angaben und Tatsachen, die es für die Entscheidung braucht. 1. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 7. August 2024 wird verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). 2. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 OWiG). 3. Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO). I. Der Betroffene ist wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 27 km/h zu einem Bußgeld von 240 € verurteilt worden. Er fuhr am 4. Januar 2024 auf der A 643 bei km 298,8 in Fahrtrichtung Mainz statt der dort erlaubten 80 km/h nach Abzug der Toleranz 107 km/h. Der Verteidiger rügt im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Überlassung der „Falldatei“ durch die Zentrale Bußgeldstelle in Kassel. Die Rüge genügt nicht den prozessualen Voraussetzungen und ist daher unzulässig. Der Senat sieht sich angesichts der zahlreichen rechtlich und tatsächlich unzutreffenden Behauptungen in dem anwaltlichen Schriftsatz gleichwohl dazu veranlasst, erneut zusammenfassend darzulegen, wie in Hessen die Betroffenen Einsicht in ihre „Falldatei“ erhalten können. II. Grundsätze der Überprüfbarkeit von Geschwindigkeitsvorwürfen Ausgangspunkt aller Geschwindigkeitsvorwürfe mit zugelassener Messtechnik ist die von den Messgeräten erzeugte digitale Falldatei. Die Falldatei ist das vom Messgerät erzeugte digitale Beweismittel, das den amtlichen Messwert und das Messbild enthält. Die Falldatei wird aus den Rohmessdaten gebildet, die danach nicht mehr existent sind, weil sie im amtlichen Messwert aufgehen. Die Falldatei ist verschlüsselt und bedarf zu ihrer Auswertung eines zugelassenen Auswerteprogramms und der entsprechenden Schlüssel für die Entschlüsselung. Sowohl das zugelassene Auswerteprogramm, als auch die notwendigen Schlüssel liegen in Hessen bei der Zentralen Bußgeldstelle in Kassel als der Ordnungsbehörde vor, die vorliegend den Bußgeldbescheid erlassen hat. Sie hat, bevor sie ein Bußgeld erlässt, die Tragfähigkeit der Beweismittel zu prüfen. Dies erfolgt, indem sie die digitale verschlüsselte Falldatei entschlüsselt und mit dem zugelassenen Auswerteprogramm auswertet, das heißt, in eine lesbare Version - bestehend zumindest aus Messbild und Messwert - umwandelt. Anschließend erfolgt eine Zuordnung des Messwerts zu einem Objekt auf dem Messbild durch den Mitarbeiter der Bußgeldstelle. Damit wird der notwendige Kontext der gefahrenen Geschwindigkeit (amtlicher Messwert) und dem Täterfahrzeug (Objekt) und dem verantwortlichen Fahrer hergestellt. Dieser Umwandlungs- und Zuordnungsakt durch die Bußgeldstelle wird als „Auswertung“ bezeichnet. Die Auswertung unterfällt dem Grundsatz der Rückführbarkeit, das heißt, sie muss jederzeit von den Verfahrensbeteiligten (Gericht, Staatsanwaltschaft, Betroffener, Verteidiger) zur Prüfung eigenständig wiederholt werden können. Die dazu notwendigen Beweismittel (Falldatei) und die dazu notwendigen Hilfsmittel (zugelassenes Auswerteprogramm und Schlüssel) müssen von der Bußgeldstelle vorgehalten werden. Vom Grundsatz der Rückführbarkeit nicht erfasst ist der amtliche Messwert selbst. Er ist technisch nicht rückführbar, seine Richtigkeit wird deshalb durch das „standardisierte Messverfahren“ garantiert. Eine nachträgliche Überprüfung ist, da der Messwert die Dokumentation eines abgeschlossenen singulären Ereignisses in der Vergangenheit ist, und dieser geschichtliche Moment nicht wiederherstellbar ist, nur eingeschränkt unter den Voraussetzungen einer Befundprüfung durch die Eichämter nach § 39 MessEG möglich. Auswertungsprüfung durch den Betroffenen Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung entscheidenden Wert darauf, dass jeder betroffene Bürger in Hessen auch ohne Rechtsanwalt seine Rechte im Bußgeldverfahren selber wahrnehmen können muß, das heißt konkret, dass er die Prüfung der von der Bußgeldstelle vorgenommenen Zuordnung des amtlichen Messwertes zu seinem Kraftfahrzeug und des Messbildes zu ihm als Fahrer anhand seiner Falldatei selber vornehmen können muss. Wie dieses Recht gewährt wird, regelt § 147 StPO i.V.m. §§ 32a Abs. 4, 32f Abs. 1 StPO Die eigene unausgewertete Falldatei ist ein digitales Beweismittel, das in der unausgewerteten Form nicht Teil der Verfahrensakte ist. Das Beweismittel kann bei der den Bußgeldbescheid erlassenden Bußgeldbehörde besichtigt werden (§ 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Dort kann sie auch mit dem vorgehaltenen Auswerteprogramm und dem Schlüssel eigenständig ausgewertet werden. Dazu ist bei der Behörde ein Termin zu vereinbaren. Eine Übersendung einer Kopie der eigenen unausgewerteten Falldatei an den Betroffenen selbst kann nur auf einem sog. „sicheren Übermittlungsweg“ nach § 32a Abs. 4 StPO erfolgen. Ist ein dort aufgeführter sicherer Übermittlungsweg beim Betroffenen nicht vorhanden, kann er in Hessen eine sichere Übersendung auf andere Art und Weise bei der Zentralen Bußgeldstelle auf eigene Kosten beantragen. Eine Übersendung eines zugelassenen Auswerteprogramms und des Schlüssels ist technisch und rechtlich nicht möglich. Beides muss vom Betroffenen, wenn er die kostenlose Möglichkeit bei der Zentralen Bußgeldstelle nicht wahrnehmen will, auf eigene Kosten beim Hersteller (Auswerteprogramm) und beim Eichamt (Schlüssel) erworben werden. Für die ausgewertete Falldatei bestehend aus amtlichem Messwert und Messbild(er) gilt entsprechendes. Das Auswerteprogramm und der Schlüssel ist dann nicht notwendig, da die digitale Falldatei bereits in eine lesbare Version zur Überprüfung durch den Betroffenen umgewandelt worden ist. Die Einschränkung bei dieser Version ist, dass der Betroffene auf die Authentizität der Daten vertrauen muss. Auswertungsprüfung durch Verteidiger Bei Vertretung durch einen Verteidiger gilt das obige entsprechend. Abweichend gilt als sicherer Übermittlungsweg i.S.d. §§ 32a, 32f StPO das nach § 31a Abs. 6 BRAO das für Rechtsanwälte verpflichtende elektronische Anwaltspostfach über welches die Verfahrensakte mit u.a. den Teilen der ausgewerteten Falldatei, die für die das Bussgeldverfahren beweisnotwendig sind, übersandt wird. Die nichtausgewertete digitale Falldatei ist nicht Bestandteil der Verfahrensakte. Sie ist ein nicht ausgewertetes Beweismittel und liegt zur Besichtigung nach § 147 StPO bei der Bußgeldstelle. Der Verteidiger kann eine Kopie der unausgewerteten Falldatei zur Übersendung im elektronischen Anwaltspostfach beantragen. Eine Übersendung eines zugelassenen Auswerteprogramms und des Schlüssels ist technisch und rechtlich nicht möglich. Beides muss i.E. auf Kosten des Betroffenen beim Hersteller (Auswerteprogramm) und beim Eichamt (Schlüssel) erworben werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Informationsparität oder dem Recht auf faires Verfahren, da grundsätzlich ein kostenfreier Zugang zu den Beweismitteln inklusive der eigenen Auswertemöglichkeit besteht. Der Verteidiger kann jederzeit selber oder durch einen Beauftragten die Auswertung am Sitz der Bußgeldstelle durchführen. Die Kosten und das Kostenrisiko sind in der StPO und im Kostenrecht geregelt. Im Gegensatz zum vorliegenden Einwand des Verteidigers sind „Bequemlichkeit für die Verteidigung“ ebenso wie der Wunsch auf „bestimmte Datenformate“ keine gesetzlich anerkannten Kriterien. Die „Zumutbarkeit“, die prozessualen Voraussetzungen zu erfüllen ergibt sich daraus, dass der Verteidiger die Beauftragung durch den Betroffenen angenommen und er dafür bezahlt wird. Die im Vergleich zu den sonstigen gesetzlichen Gebührentatbeständen überproportional hohen Gebührentatbestände im Bußgeldbereich, berücksichtigen bereits von gesetzeswegen genau diese anwaltlichen Tätigkeiten. Zeitpunkt der Auswertungsprüfung Die Auswerteprüfung durch den Betroffenen und/oder seinen Verteidiger hat vor der Hauptverhandlung stattzufinden (vgl. BVerfG Beschluss vom 12. November 2020 2 BvR 1616/18 (Grundsatzentscheidung); Beschluss vom 20. Juni 2023 2 BvR 1167/20 (Leivtec XV3); Beschluss vom 21. Juni 2023 BvR 1090/21 (Traffistar); Beschluss vom 21. Juni 2023 BvR 1082/21 (Poliscan M1 HP). Die Tatgerichte sind nicht verpflichtet, ohne dass sich aus der Verfahrensakte konkrete tatsachenfundierte Anhaltspunkte ergeben, die Richtigkeit der Messung zu überprüfen. Der mit einem standardisierten Messverfahren ermittelte Messwert gilt als physikalisch zutreffend. Mit Übersendung der Verfahrensakte hat das Gericht §§ 147, 199 StPO in der Regel alle Angaben und Tatsachen, die es für die Entscheidung braucht. Die Zuordnung des Messwertes zum Objekt und die Wiedererkennung des Betroffenen als Fahrer sind Teil der Beweisaufnahme, wenn die Fahrereigenschaft nicht eingeräumt wird. Die aufgezeigten Voraussetzungen werden sowohl zeitlich, als auch inhaltlich von der Zentralen Bußgeldstelle in Kassel erfüllt. Entgegenstehende belastbare Einwendungen sind weder vorliegend noch in der Vergangenheit vorgetragen, noch sonst ersichtlich.