Beschluss
2 ORbs 95/25
OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0908.2ORBS95.25.00
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Leitsätze
Akteneinsicht in eine elektronisch geführte Bußgeldakte erfolgt in Hessen durch die Übermittlung der Akte als PDF/A an den Verteidiger des Betroffenen.
Tenor
Die Entscheidung wird auf den Bußgeldsenat übertragen.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 2025 (Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Januar 2025) wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Akteneinsicht in eine elektronisch geführte Bußgeldakte erfolgt in Hessen durch die Übermittlung der Akte als PDF/A an den Verteidiger des Betroffenen. Die Entscheidung wird auf den Bußgeldsenat übertragen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 2025 (Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Januar 2025) wird als unbegründet verworfen. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Das Regierungspräsidium Kassel setzte mit Bußgeldbescheid vom 27. Mai 2024 eine Geldbuße von 1.000 Euro gegen den Betroffenen fest und verhängte ein Fahrverbot von drei Monaten wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h. Die Bußgeldbehörde gewährte dem Verteidiger Akteneinsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte, indem eine PDF-Datei der Akte übersandt wurde. Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht Bad Homburg mit Urteil vom 16. Januar 2025 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlich begangener Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße in Höhe von 1.700 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner am 22. Januar 2025 eingelegten Rechtsbeschwerde, welche auch die Kostenentscheidung mit der Beschwerde angreift. Er rügt unter anderem, dass ihm im Rahmen der Akteneinsicht nicht die bei der Akte befindliche Bilddatei des Fahrerfotos übermittelt wurde, sondern nur ein PDF, welches das Bild in niedriger Qualität enthalte. II. 1. Die Entscheidung war gemäß § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts auf den Bußgeldsenat zu übertragen, da es einer grundlegenden Erörterung der Regelungssystematik zur Einsichtnahme in die elektronisch geführte Bußgeldakte bedurfte. 2. Die zulässige Rechtsbeschwerde war als unbegründet zu verwerfen, da die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen und die Gegenerklärung vom 27. Mai 2025 hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat. 3. Der Senat nimmt die aufgeworfene Fragestellung zum Anlass, sich mit den Regelungen der Akteneinsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte grundsätzlich auseinanderzusetzen. Die Akteneinsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte richtet sich zunächst nach den Regelungen der §§ 49 Abs. 1, 110c S. 1 OWiG, § 32f StPO. Hierbei sieht die auf Grundlage von § 32f Abs. 6 S. 1 StPO entstandene Strafakteneinsichtsverordnung (StrafAktEinV), die nach § 1 Abs. 2 Nr.1 auch für Bußgeldakten der Behörden gilt, vor, dass die Akteneinsicht durch Bereitstellung des Repräsentats zum Abruf (§ 2 Abs.1 S. 1 StrafAktEinV) oder durch Übersendung des Repräsentats über einen sicheren Übermittlungsweg erfolgt (§ 3 S. 1 StrafAktEinV). In Hessen wird regelmäßig von der zweiten Alternative Gebrauch gemacht und die Bußgeldakte über das besondere Anwaltspostfach an Verteidiger übermittelt. Was das Repräsentat ist, regelt § 2 Abs. 2 S. 1 Bundesbußgeldaktenführungsverordnung (BBußAktFV) (vgl. auch zur gleichlautenden Regelung in § 9 Abs. 3 der hessischen Justiz-Informationstechnik-Verordnung (JustITV) für gerichtliche Akten): Inhalte der elektronischen Akte müssen jederzeit als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; diese Dokumente bilden das Repräsentat. Hintergrund der Umwandlung ist die Standardisierung und Vereinfachung der Gewährung von Akteneinsicht. Die Reduzierung auf ein Dateiformat erhöht die Kompatibilität unter den Systemen. Das PDF-Format hat sich im Rechts- und Geschäftsverkehr als kostenloser und allgemein anerkannter Standard durchgesetzt, der auf allen Computersystemen gelesen werden kann, ohne das ursprüngliche Erscheinungsbild zu verändern. Soweit die Wiedergabe eines Inhalts im Repräsentat technisch nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen, § 2 Abs. 2 S. 3 BBußAktFV. Der Begriff der technischen Unmöglichkeit ist weit zu verstehen und umfasst auch Fälle, in denen bei der Übermittlung als PDF-Datei in dieser nicht sichtbare inhaltstragende Informationen der Ursprungsdatei nicht enthalten sind - beispielsweise bei Dateien eines Tabellenkalkulationsprogramms - oder sonst durch den Formattransfer Qualitätsverluste entstanden sind - beispielsweise bei Bilddateien von aufwendigen Bauzeichnungen (vgl. Referentenentwurf zur gleichlaufenden Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes, S. 16, Referentenentwurf zur BBußAktFV S. 10 beide über https://www.bmjv.de/ abrufbar). Da das Repräsentat nur aus dem Akteninhalt gebildet wird, ist von entscheidender Bedeutung, welche Dateien überhaupt Bestandteil der Bußgeldakte sind. Gemäß § 3 Abs. 1 BBußAktFV gelten elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen als Teil der Bußgeldakte, wenn sie bewusst und dauerhaft darin gespeichert wurden. In Hessen ist dies in der Regel der Fall für Beweisfotos der Verkehrsordnungswidrigkeit. Diese werden als Bilddateien im Format JPG oder PNG in der Bußgeldakte gespeichert. Hingegen wird die unausgewertete Falldatei regelmäßig nicht zur Bußgeldakte genommen. Sie ist (digitales) Beweisstück, deren Einsichtsrecht sich nach § 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO richtet (vgl. hierzu OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4. März 2025 - 2 ORbs 233/24, BeckRS 2025, 6679, beck-online). Wenn Bilddateien aus einer Bußgeldakte in ein PDF-Repräsentat umgewandelt werden, kann die Bildqualität ohne Qualitätsverlust erhalten bleiben. Bei der Einbettung einer Bilddatei in ein PDF-Dokument werden die Bildinformationen direkt und vollständig in die PDF-Datei integriert. Dies gewährleistet, dass die visuelle Information im Repräsentat exakt der Originaldatei entspricht. In diesem Fall ist ein gesonderter Hinweis nach § 2 Abs. 2 S. 3 BBußAktFV nicht erforderlich. Wenn Einsicht in die Dateien der elektronischen Akte begehrt wird, welche nicht in das Repräsentat übernommen worden sind, ist dafür analog § 110c S. 1 OWiG, § 32f Abs. 1 S. 2 StPO ein begründeter Antrag erforderlich. Sofern die Einsicht nicht in den Diensträumen erfolgen soll - wie es regelmäßig der Fall sein dürfte -, besteht auch die Möglichkeit bei Darlegung eines berechtigten Interesses analog § 32f Abs. 2 S. 3 StPO eine digitale Kopie der Datei zur Verfügung zu stellen. Dazu stehen grundsätzlich die Möglichkeiten offen, welche die benannten Regelungen für die Übermittlung der PDF-Datei des Aktenrepräsentats vorsehen: Übermittlung eines Datenträgers (§ 6 StrafAktEinV), Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 3 StrafAktEinV) oder Bereitstellen der Datei zum Abruf (§ 2 StrafAktEinV). Anzumerken ist, dass die Entscheidung der Bußgeldbehörde über die Form der Akteneinsicht nicht anfechtbar ist, §§ 110c S. 1 OWiG, § 32f Abs. 3 StPO. Vor diesem Hintergrund ist auch dagegen ein Antrag nach § 62 OWIG nicht statthaft. Resümierend kann festgehalten werden, dass das beschriebene System der Akteneinsicht in die elektronische Bußgeldakte den verfassungsmäßigen Vorgaben zum Anspruch auf Informationsparität des Betroffenen in Ordnungswidrigkeitenverfahren folgt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 - 2 BvR 1167/20, NJW 2023, 2932). 4. Die gegen die amtsgerichtliche Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde war ebenfalls als unbegründet zu verwerfen, da die Auferlegung der Verfahrenskosten und der notwendigen Auslagen auf der Verurteilung des Betroffenen beruht (§ 465 Abs. 1 StPO).