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Beschluss

11 Verg 3/01

OLG Frankfurt Vergabesenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2002:0326.11VERG3.01.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer des Landes Hessen vom 26.11.2001 aufgehoben. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle und der Beigeladenen zu tragen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Beigeladene im Nachprüfungsverfahren war notwendig.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer des Landes Hessen vom 26.11.2001 aufgehoben. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle und der Beigeladenen zu tragen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Beigeladene im Nachprüfungsverfahren war notwendig. Die Vergabestelle hat im Offenen Verfahren europaweit den Abbruch und Neubau der Urselbachtalbrücke auf der Bundesautobahn A 5 Frankfurt - Kassel ausgeschrieben. In der Aufforderung zur Angebotsabgabe waren Änderungsvorschläge oder Nebenangebote für die Stützenstellung und die getrennte Überbaukonstruktion ausgeschlossen, ansonsten jedoch zugelassen. Als Kriterien für die Angebotswertung und Auftragserteilung waren genannt: "Annehmbarstes Angebot unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte. Bei Nebenangeboten/ Änderungsvorschlägen zusätzlich mindestens Gleichwertigkeit mit der geforderten Leistung". Den Verdingungsunterlagen waren die Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau aus dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVAB-StB) beigefügt. Diese enthalten zu Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen u.a. folgende Regelungen: "4. Nebenangebote oder Änderungsvorschläge: ... 4.4 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen des Leistungsverzeichnisses) beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 4.5 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge, die den Nummern 4.1 bis 4.4 nicht entsprechen, können von der Wertung ausgeschlossen werden." Die Beigeladene hat ein Haupt- und ein Nebenangebot abgegeben. Nach dem Preisspiegel der Vergabestelle lag das Hauptangebot der Beigeladenen auf dem ersten Platz. Die Antragstellerin hat ein Hauptangebot und acht Nebenangebote mit vier Varianten abgegeben. In einem Anschreiben vom 10.07. 2001 an die Vergabestelle führte sie unter "Erläuterungsbericht Nebenangebot 1" aus: "Mit unserem Alternativangebot zum Amtsentwurf bieten wir den Stahlüberbau als Pauschale an. Die geometrischen Abmessungen des Überbaues werden beibehalten. Die Verbundplatte wird in max. Betonierabschnitten von 20 Meter hergestellt. Abweichend vom Ausschreibungsentwurf setzen wir im Obergurt keine LP-Bleche ein, sondern bemessen den Überbau mit für uns wirtschaftlicheren Zulagen (Lamellen wie im Entwurf Plan 8.1 Blatt 2 dargestellt).Die K-Verbände werden luftdicht verschweißt, somit entfällt der Korrosionsschutz innen. Die Schußlängen werden von uns entsprechend der Materialverteilung und der Montageplanung festgelegt." Bei diesem Angebot waren die Positionen 3.01.01 -3.01.05 "Stahlbauarbeiten" und 3.06.01 -3.06.09 "Korrosionsschutz" des Leistungsverzeichnisses ( LV ) jeweils mit einem Pauschalpreis - ohne Mengen und Einzelpreise - ausgewiesen. Nach Angebotseröffnung überreichte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.09.2001 auf Nachfrage der Vergabestelle eine "überarbeitete Fassung der Preisaufgliederungen zu den Nebenangeboten in Stahlverbundbauweise", bei der die im Nebenangebot 1 zunächst nur pauschalierten Positionen nach Mengen, Einheits- und Gesamtpreisen aufgeschlüsselt waren. Daraus ging hervor, daß gegenüber dem LV ca. 190 to weniger Stahl vorgesehen und die Flächen beim Korrosionsschutz reduziert waren. In einem als "Entwurf" gekennzeichneten Vergabebericht des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen vom 11.09.2001 wird unter "2. Prüfung der in der Wertung verbliebenen Angebote" als günstigster Verwaltungsentwurf (im Stahlverbund) das Angebot der Beigeladenen angeführt. Als insgesamt wirtschaftlich günstigstes Angebot (im Stahlverbund) wird das Nebenangebot 1 der Antragstellerin bezeichnet. Dazu heißt es in dem Bericht: "Die vorgenommenen Änderungen im Nebenangebot 1 sind vertretbar, zumal der Bieter durch die Abgabe seines Angebots unter Beibehaltung des technischen Konzepts des Verwaltungsentwurfs ... auch die weiteren Elemente des Verwaltungsentwurfs Austauschbarkeit der Fahrbahnplatte explizit im Angebotsschreiben ... übernimmt. Die Aufklärung der angebotenen Pauschale für den Stahlüberbau der ausgeschriebenen Brücke mit Verbundquerschnitten ergab folgendes Ergebnis: ... Gesamtstahlmenge 2.610 Tonnen bei einer Brückenfläche von 14.405 qm = 181 Kilo pro Quadratmeter. Im Leistungsverzeichnis waren 2.800 Tonnen = 195 Kilo pro Quadratmeter vorgesehen. Im Gegensatz dazu bietet die ... (d. h. Antragstellerin) eine Mengenreduzierung von 14 Kilogramm je Quadratmeter = 7,18 % an. Beurteilung : Die im LV angegebenen Massen wurden nach Vorstatik mit Sicherheitsaufschlägen nach Erfahrungswerten ermittelt. Die vom Bieter angegebenen Werte liegen im Toleranzbereich der Zuschläge. Eine Massenminderung zu Lasten der Dauerhaftigkeit ist nicht erkennbar. Wertung: Das Angebot ist dem Verwaltungsentwurf gleichwertig. Mit Schreiben vom 24.09.2001 schlug das Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vor, den Zuschlag auf das Nebenangebot N 1 in Verbindung mit den Nebenangeboten NA 3.2 und NA 4 der Antragstellerin zu erteilen. Mit Schreiben an das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen vom 09.10.2001 erklärte sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit der Vergabe der Baumaßnahme an die Antragstellerin nicht einverstanden, weil der Bieter... in seinem Nebenangebot 1 im wesentlichen die vom Bauamt offensichtlich etwas zu großzügig bemessenen Mengen der Stahlkonstruktion lediglich mindere. Durch die Minderung der ausgeschriebenen Stahlmengen errechne sich der Bieter einen Preisvorteil von etwa 1,6 Millionen DM. Das Nebenangebot 1 sei jedoch nicht gleichwertig, da auch bei den Mitbietern Einsparungen in ähnlicher Größenordnung eintreten würden. Der Zuschlag sei deshalb der Beigeladenen zu erteilen. Mit am 22.10.2001 bei der Antragstellerin eingegangenem Schreiben informierte die Vergabestelle sie gem. § 13 VgV darüber, daß der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen erfolgen solle. Mit Schreiben vom 29.10.2001 rügte die Antragstellerin die beabsichtigte Vergabe an die Beigeladene mit der Begründung, ihre Nebenangebote entsprächen den Bewerbungsbedingungen und seien gleichwertig. Wegen der Begründung ihres Nachprüfungsantrags und der vor der Vergabekammer gestellten Anträge wird auf den Beschluß der Vergabekammer des Landes Hessen vom 26.11.2001 Bezug genommen (VK 189 ). Die Vergabekammer hat die Vergabestelle verpflichtet, das Nebenangebot 1 der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu werten. Zur Begründung hat sie angeführt, die fehlenden Mengenansätze und Einzelpreise neben den Pauschalpositionen führten nicht zwingend zum Ausschluß des Nebenangebots 1. Die Nachfrage, wie sich die Pauschalpreise der einzelnen Positionen in ihrer Höhe zusammensetzten, sei als Aufklärung des Angebotsinhalts zulässig gewesen. Es habe sich um eine Aufklärungsverhandlung über die Angemessenheit der Preise gehandelt, und damit über die Auskömmlichkeit. Eine unzulässige Verhandlung über die Preise an sich läge nicht vor, weil die Endpauschalpreise nicht in Frage gestellt gewesen seien. Die Vergabestelle habe ihre Entscheidung, das Nebenangebot 1 nicht zu werten, auf sachwidrige Erwägungen gestützt. Es sei nicht berücksichtigt worden, daß die Massenreduzierungen notwendige Folge der von der Antragstellerin gewählten Alternativkonstruktion und einer anderen Baumethode seien. Gegen den ihr am 06.12.2001 zugestellten Beschluß hat die Beigeladene am 19.12.2001 die sofortige Beschwerde im Nachprüfungsverfahren eingelegt und begründet. Sie trägt vor, die fehlenden Preis- und Mengenangaben im Nebenangebot 1 seien für dessen Wertung erheblich gewesen. Erst durch die nachträglich eingereichte Aufgliederung habe die Gesamtstahlmenge ermittelt werden können. Ohne diese Berechnung habe die Vergabestelle nicht ermitteln können, ob die Werte noch im Toleranzbereich der Zuschläge lägen oder die Massenminderungen sich zu Lasten der Dauerhaftigkeit des Werks auswirken würden. Eine Beauftragung ohne vorherige Präzisierung habe der Antragstellerin eine theoretisch beliebige Variierung der Stahlmenge ermöglicht. Die technische Gleichwertigkeit habe deshalb nur unter Berücksichtigung der nachträglichen Aufgliederung des Nebenangebots geprüft werden können.Die gutachterliche Stellungnahme eines Ingenieurbüros vom 29.10.2001 genüge nicht den Anforderungen an den Nachweis der Gleichwertigkeit, weil es sich auf pauschale Behauptungen beschränke und keine Begründung enthalte. Der Antragstellerin habe es oblegen, ihr Nebenangebot 1 ausführlich zu begründen. Die Erläuterungen seien nicht ausreichend gewesen, weil sie die Vergabestelle nicht in die Lage versetzt hätten, die erforderliche Wertung ohne besondere Schwierigkeiten vorzunehmen. Die behaupteten Kostenvorteile des Nebenangebots ließen sich nicht auf eine geänderte technische Konstruktion zurückführen. Dabei handele es sich lediglich um unwesentliche Randleistungen mit minimalem Einsparungspotential. Die konstruktiven Änderungen seien quasi der "Deckmantel" für die Mengenminderung. Die Antragstellerin erziele die entscheidende preisliche Ersparnis ihres Nebenangebotes vielmehr unter Verwendung dünnerer und damit leichterer Stahlträger, ohne den Entwurf tatsächlich zu verändern. Ursache des vermeintlichen Preisvorteils sei allein eine Reduzierung der ausgeschriebenen Mengenansätze. Es sei davon auszugehen, daß mit der vorgenommenen Mengenreduzierung auch qualitative Einschränkungen im Bereich der Statik verbunden seien. Die Beigeladene beantragt: 1. Der Beschluß der Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 26.11.2001, Az. 69 d VK 41/2001, wird abgeändert und der Antrag der Antragstellerin vom 02.11.2001 wird zurückgewiesen. 2. Hilfsweise: Der Vergabestelle wird aufgegeben, das Nebenangebot der Beigeladenen in die Wertung einzubeziehen. Die Antragstellerin beantragt: die sofortige Beschwerde der Beteiligten vom 19.12.2001 zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, der sofortigen Beschwerde stattzugeben, den Hilfsantrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin verteidigt die Entscheidung der Vergabekammer hinsichtlich ihres Nebenangebotes 1 und behauptet, die in ihrem Nebenangebot erzielte Massenreduzierung sei Folge der gewählten technischen Alternativkonstruktion und einer ande- ren Baumethode . Es handele sich um ein klassisches Nebenangebot, welches durch ein verbessertes technisches Konzept Massen einspare. Die Vergabestelle selbst habe in dem Vergabevermerk die technischen Änderungen im Nebenangebot 1 als gleichwertig festgestellt. Es liege im Interesse der Vergabestelle, daß im Rahmen dieser technischen Änderungen Massenreduzierungen erfolgten. Das Nebenangebot 1 beinhalte unter Beibehaltung der äußeren Bauwerkgeometrie erhebliche konstruktive Änderungen. Außerdem sei die Baumethode unter Beachtung und Einhaltung sämtlicher einschlägiger Normen und Regelwerke auf eine Optimierung der Massen abgestimmt. Ihr Angebot, so meint die Antragstellerin, sei auch nicht wegen der im Angebot selbst fehlenden Mengen- und Einheitspreisangaben von der Wertung auszuschließen. Durch die nachträgliche Mitteilung der Mengen- und Einheitspreise könne keine Wettbewerbsverzerrung eingetreten sein. Da sie, die Antragstellerin, einen Pauschalpreis angeboten habe, hätten die fehlenden Mengen- und Einheitspreisangaben keinen Einfluß auf die Preise gehabt. Auch die Massenangaben seien keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Vergleichbarkeit von Nebenangeboten. Ausschlaggebend für die Gleichwertigkeit sei die Qualität der Planung und Ausführung. Massenunterschiede seien im Rahmen der technischen Regelwerke geradezu typisch und folgerichtig. Die Vergabestelle schließt sich dem Beschwerdeantrag an. Sie meint, im Zeitpunkt der Angebotswertung habe es an der Möglichkeit, die Gleichwertigkeit des Angebots der Antragstellerin zu überprüfen, gefehlt. Erst durch erhebliche und zahlreiche zusätzliche Erläuterungen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer und im Beschwerdeverfahren stelle die Antragstellerin ihr Nebenangebot 1 als gleichwertig dar. Der nachgereichte Vortrag der Antragstellerin während des Vergabeverfahrens sei nicht maßgeblich. Nebenangebote müßten aus sich heraus verständlich sein, eine Aufklärung eines Angebotsinhalts sei nur in den engen Grenzen des § 24 VOB/A zulässig. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1.) Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 116 Abs. 1, § 109 GWB) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 117 Abs. 1 und 2 GWB). 2.) Die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags hat die Vergabekammer zu Recht bejaht. Bedenken hiergegen werden von den Beteiligten weder erhoben, noch sind solche ersichtlich. 3.) In der Sache ist der Nachprüfungsantrag jedoch unbegründet. Die Entscheidung der Vergabestelle, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn das Nebenangebot 1 der Antragstellerin ist entgegen der Auffassung der Vergabekammer - zwingend von der Wertung auszuschließen. Nach den Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2000 (ZVB/E-StB 2000) sind Nebenangebote oder Änderungsvorschläge, soweit sie Teilleistungen (Positionen des Leistungsverzeichnisses) beeinflussen ... "nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern". Nebenangebote oder Änderungsvorschläge, die den Nummern 4.1 bis 4.4 nicht entsprechen, können von der Wertung ausgeschlossen werden. Die Rechtslage entspricht damit §§ 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A. Der Ausschluß eines Angebots, das geforderte Erklärungen nicht enthält, ist danach nicht zwingend, sondern setzt die Prüfung voraus, ob das Angebot sich deswegen nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Wertung eignet. Hat das Fehlen geforderter Angaben oder Erklärungen keinen Einfluß auf den Wettbewerb und die Eindeutigkeit des Angebotsinhalts, so besteht kein Anlaß, das Angebot von vornherein auszuschließen. Unerheblich ist es, wenn Erklärungen fehlen, die ohne Einfluß auf die Preise und damit auf das Wettbewerbsergebnis sind, so daß ihre nachträgliche Ergänzung die Wettbewerbsstellung des Bieters nicht ändert (BayObLG VergR 01, 402, 404 m. w. N.).So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die fehlenden Einheitspreise, vor allem aber die bei Angebotseröffnung nicht vorliegenden Mengenangaben führten zu einer so erheblichen Unvollständigkeit des Nebenangebots 1 der Antragstellerin , dass eine Ergänzung ohne die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen und einer nachträglichen Angebotsänderung nicht möglich ist. a) Pauschalpreisvereinbarungen können zwar auch bei Nebenangeboten im Interesse des Auftraggebers liegen, weil die Verantwortung für die Ausführbarkeit der Leistung auf der Grundlage eines Nebenangebots mit den darin enthaltenen Mengen ausschließlich der Bieter trägt (Heiermann/Riedel/Rusam, VOB/A 9. Aufl. § 5 Rn. 18). Eine Ausnahme kann sich jedoch ergeben, wenn die ausgeführte Leistung von der vertraglichen so erheblich abweicht, daß ein Festhalten an der Pauschalsumme nach Treu und Glauben unzumutbar ist (§ 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B). So soll eine Pauschalvergabe von Brückenbauleistungen im Bundesfernstraßenbau nur vorgesehen werden, wenn bei Vertragsabschluß alle technisch und preislich bedeutsamen Abmessungen und Baustoffmengen für das Bauwerk festgelegt werden können. Das gilt auch für die Fälle, in denen ein Bieter ein Nebenangebot für den Verwaltungsentwurf mit etwaigen korrigierten Mengen zu einer Pauschalsumme angeboten hat ( Heiermann / Riedl / Rusam a.a.O. Rn. 12 ). Um das Risiko einer nachträglichen Preisanpassung bei Pauschalvergaben auszuschließen, ist zumindest in aller Regel Voraussetzung für eine Pauschalvereinbarung, daß der Auftragnehmer die volle Verantwortung für die von ihm erstellten Unterlagen übernimmt und vertraglich festgelegt wird, daß eine Preisanpassung im Sinne von § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 VOB/B ausgeschlossen ist ( Heiermann / Riedl / Rusam aaO. § 25 Rn. 98,99 ). Eine Nachverhandlung über eine solche Vereinbarung, die hier nicht angeboten worden ist, wäre ohne Verstoß gegen § 24 Nr. 3 VOB/A nicht möglich ( VK Mecklenburg - Vorpommern, Verg Rep 2/2002). Wird das Risiko einer Anpassung der vereinbarten Pauschale gem. § 2 Nr. 7 Abs.1 VOB/B nicht ausgeschlossen, so liefern für den unerwarteten, jedoch nicht auszuschließenden Fall der erheblichen Abweichung der ausgeführten von der vereinbarten Leistung die Einheitspreise den Anhaltspunkte für eine angemessene Änderung der Vergütung ( § 2 Nr. 7 VOB/B ) Trotz des Pauschalangebotes sind die fehlenden (Einheits)-preise deshalb - wegen der Kalkulation etwaiger Mehrvergütungen gem. § 2 Nr. 3 - 7 VOB/B - nicht völlig ohne Einfluß auf die Kalkulation und damit den Wettbewerb ( vgl. hierzu auch BayObLG a.a.O.). Die ( fehlenden ) Einheitspreise waren somit jedenfalls nicht nur zur Prüfung der Auskömmlichkeit der Preise von Bedeutung ( § 25 Nr.3 Abs. 1 VOB/A). b.) Ungeachtet dessen scheidet eine Wertung des Nebenangebots 1 der Antragstellerin allein deshalb zwingend aus, weil es im Zeitpunkt der Angebotsabgabe in weiteren, wesentlichen Punkten unvollständig war. Die Vergabekammer hat nicht geprüft, wie sich die fehlenden Mengenangaben auf die Vollständigkeit des Angebots auswirken. Ihr Fehlen hat indes gerade im Zusammenhang mit dem Erläuterungsbericht und angesichts der erheblichen Stahlreduzierungen besonderes Gewicht. In dem Erläuterungsbericht zum Nebenangebot 1 vom 10.7.01 wird der Stahlüberbau als Pauschale erwähnt, ohne daß ein Hinweis auf die Verringerung der Stahlmengen enthalten ist. Dort heißt es nur allgemein: " Abweichend vom Ausschreibungsentwurf setzen wir im Obergurt keine LP-Bleche ein, sondern bemessen den Überbau mit für uns wirtschaftlicheren Zulagen (Lamellen)." aa) Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind so zu werten, wie sie abgegeben wurden. Der Bieter muss ein Nebenangebot so gestalten, daß der Auftraggeber ohne besondere Schwierigkeiten in der Lage ist, die erforderliche Wertung vorzunehmen. Er muß die Gleichwertigkeit durch entsprechende Unterlagen darlegen. Ein Nebenangebot muss zu diesem Zweck alle Daten enthalten, die nötig sind, damit der Auftraggeber sich ein klares Bild über den Inhalt verschaffen und das Angebot nicht manipuliert werden kann. Zum Wettbewerb gehört eine vollständige, übersichtliche und nachvollziehbare Präsentation der Angebote durch die Bieter unter Berücksichtigung der speziellen subjektiven Anforderungen und vorhersehbaren möglichen Bedenken des Auftraggebers (OLG Naumburg IBR 2000, 105 ; BayObLG NZBau 01,118 ). Fehlen in einem Nebenangebot solche Daten oder sind sie derart allgemein gehalten, daß ein Vergleich mit anderen Angeboten nicht möglich ist, so ist das Nebenangebot auszuschließen (OLG Naumburg OLGR 01, 191). bb) Diesen Anforderungen genügte das Nebenangebot 1 der Antragstellerin ohne die Angabe der vorgesehenen Stahlmengen nicht. Angaben zu den verarbeiteten Stahlmengen waren zur Prüfung der technisch - qualitativen Gleichwertigkeit unerläßlich, weil hiervon die Statik berührt wird und Massenminderungen nicht zu Lasten der Dauerhaftigkeit gehen dürfen. Erst durch die nachgereichten Mengenangaben konnte die Vergabestelle erkennen, daß das Nebenangebot der Antragstellerin den Preisvorteil - jedenfalls auch - infolge einer Reduktion der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stahlmengen ( innerhalb des Toleranzbereichs ) erzielt. Damit war es im Zeitpunkt der Angebotsabgabe unvollständig, weil die Vergabestelle wichtige technische Prüfungen zu Statik und Dauerhaftigkeit und damit zur Gleichwertigkeit ohne diese Daten nicht vornehmen konnte. Jedenfalls dann, wenn die im LV vorgesehenen Mengen in unmittelbarem Zusammenhang mit technischen Anforderungen - hier der Statik - stehen, ist die Angabe von (verringerten) Mengenansätzen zur Überprüfung der Einhaltung der Standards in der Beschreibung eines technischen Nebenangebots erforderlich, weil sich die Vergabestelle sonst kein umfassendes Bild von dem Nebenangebot machen kann. cc) Daß die (fehlenden) Mengenangaben für die Wertung des Nebenangebote durch die Vergabestelle auch im Übrigen von entscheidender Bedeutung sind, ergibt sich aus den HVA-StB. Da es bei einer bloßen Reduzierung von Mengenansätzen des Leistungsverzeichnisses ( definitionsgemäß) an einem gleichwertigen Nebenangebot fehlt, müssen die ( verringerten ) Mengenansätze im Nebenangebot erkennbar gemacht und der technische Weg zu ihrer Realisierung bei Angebotsabgabe erläutert werden. Zwar weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass sich Massenreduzierungen als Folge eines technisch durchdachten Nebenangebotes ergeben können. Der Bieter muss die Vergabestelle dann aber darüber aufklären, dass die Einsparungen auf der gewählten Alternativkonstruktion und nicht auf bloßen Mengenreduzierungen beruhen, so daß sie von dem Verwaltungsvorschlag nicht in gleicher Weise erzielt werden können. Andernfalls wäre der Auftraggeber nicht in der Lage, eine bloße Massenreduzierung auszuschließen. Auf mögliche und vorhersehbare Bedenken und Einwände der Vergabestelle muss der Bieter aber bereits bei Abgabe des Angebots eingehen. Das setzt voraus, dass die Masseneinsparungen transparent gemacht und erklärt werden. Eine Wertung des Nebenangebots 1 der Antragstellerin scheitert deshalb nicht ( unbedingt )an der Gleichwertigkeit, sondern daran, daß die Antragstellerin nicht alle Angaben, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich waren, bei Angebotsabgabe gemacht hat. Soweit die Antragstellerin nunmehr vorträgt, die erzielten Masseneinsparungen seien Folge des von ihr gewählten technischen Konzeptes, muss sie sich darauf verweisen lassen, daß sie eben dies in der Erläuterung ihres Nebenangebots bei Angebotsabgabe hätte darlegen und eine bloße Massenreduzierung ausschließen müssen. c) Die fehlenden Angaben durfte die Vergabestelle nicht im Wege zulässiger Nachverhandlungen ergänzen lassen. Aufklärungsgespräche dürfen sich nur auf die Erläuterung des wirklichen Angebots, nicht aber auf fehlende, jedoch zwingende Angebotsbestandteile beziehen. § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A läßt Aufklärungsverhandlungen nur zu über ein feststehendes, vom Bieter aber zweifelhaft formuliertes Angebot. Angaben, die zum Nachweis der Gleichwertigkeit eines Nebenangebots unbedingt erforderlich sind, können dagegen nicht im Wege von Aufklärungsgesprächen nachgeholt werden, weil der Bieter den Leistungsumfang bzw. seine Kalkulation ändern und eine in seinem ursprünglichen Angebot so nicht enthaltene Leistung anbieten könnte. Damit entstünden Manipulationsmöglichkeiten und Wettbewerbsverzerrungen ( Jasper in Motzke/Pietzker/Prieß a.a.O. § 24 Rn. 27). So ist im Hinblick auf die zum Einbau vorgesehenen Stahlmengen nicht auszuschließen, dass bei der Kalkulation des Nebenangebots noch geringere Stahlmengen vorgesehen und auf die Nachfrage der Vergabestelle neue Mengenberechnungen vorgenommen worden sein könnten, bei denen die vorgesehenen Stahlmengen überhaupt erst im statischen Toleranzbereich liegen. Eine solche Berechnung, die unmittelbar auch Einfluß auf die Kalkulation hätte, stellte keine zulässige Nachverhandlung mehr dar. Bei der Vervollständigung des Nebenangebots in wesentlichen technischen Bereichen geht es auch nicht um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs. Sie ist daher auch nicht gem. § 24 Nr. 3 VOB/A zulässig. Die Antragstellerin kann sich demgegenüber nicht etwa darauf berufen, daß die Vergabestelle durch die Aufforderung zu ergänzenden Angaben einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Bevor der Vergabestelle die ergänzenden Angaben vorlagen, war für sie überhaupt nicht erkennbar, daß das Nebenangebot 1 der Antragstellerin (auch) Massenreduzierungen vorsah. Es mag nicht auszuschließen sein, daß im Einzelfall je nach Art der ausgeschriebenen Baumaßnahme der Angabe von Einzelpreisen und Mengen neben einem Pauschalangebot eher untergeordnete Bedeutung zukommen kann, so daß die Informationen noch zulässigerweise ergänzt werden könnten. Ausgeschlossen ist dies jedoch, wenn - wie hier - den Mengen sowohl sicherheitsrelevante Bedeutung zukommt als auch bloße Mengenreduzierungen auszuschließen sind. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das Angebot der Antragstellerin auch dann zwingend auszuschließen wäre, wenn sie in der Beschreibung des Nebenangebots zumindest in allgemeiner Form auf die Mengenreduzierung und die Größenordnung der erzielten Einsparungen hingewiesen hätte. Wäre das Nebenangebot dadurch bereits ausreichend konkret festgelegt , so erschiene eine Aufklärung gem. § 24 Nr. 1 VOB/A durch Nachreichen der fehlenden Positionen des LV nicht völlig ausgeschlossen. Das betrifft aber ersichtlich nicht den hier zu beurteilenden Fall, daß sich die ( sicherheitsrelevante und reduzierte ) Stahlmenge weder aus der Beschreibung des Nebenangebots noch dem LV ergibt. Wegen des Gewichts der nachträglichen Informationen stand der Vergabestelle hinsichtlich der Wertung hier nach allem kein Ermessensspielraum mehr hinsichtlich der Wertung mehr zu, sobald die Antragstellerin die zur Verarbeitung vorgesehenen Stahlmengen offengelegt hatte. d) Der Vorschlag könnte - ungeachtet seiner Unvollständigkeit bei Angebotsabgabe -auch nicht ohne die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung in die Wertung einbezogen werden. Bei der Ausarbeitung des Leistungsverzeichnisses ist - wie häufig( vgl. Heiermann / Riedel / Rusam a.a.O., § 25 Rn. 99) - ein überhöhter Mengenansatz gewählt worden. Dies ergibt sich aus dem Vergabevermerk und dem Schreiben des BMV vom 9.10.2001, in dem von den "etwas zu großzügig bemessenen Mengen der Stahlkonstruktion" die Rede ist. Die auf solchen Mengenansätzen basierenden Hauptangebote sind preislich überhöht und für eine n unmittelbaren preislichen Vergleich mit Pauschalpreisnebenangeboten nicht geeignet. Dies muß bei der Wertung des Nebenangebots berücksichtigt werden, um die Gefahr auszuschalten, daß der Zuschlag auf ein nur vermeintlich wirtschaftlich günstiges Nebenangebot erteilt wird ( Heiermann / Riedl / Rusam a.a.O.) Das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen hat das Nebenangebot 1 nach dem Entwurf des Vergabeberichts vom 11.09.2001 dem Verwaltungsentwurf gleichwertig erachtet, weil "die im LV angegebenen Massen nach Vorstatik mit Sicherheitsaufschlägen nach Erfahrungswerten ermittelt worden seien und die von der Antragstellerin angegebenen niedrigeren Werte im Toleranzbereich der Zuschläge lägen. Diese Erwägungen sind mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar. War mit dem Leistungsverzeichnis allen Bietern ein auf Erfahrungswerten beruhender Mengenansatz vorgegeben, so kann die technische Gleichwertigkeit des Nebenangebotes 1 der Antragstellerin nicht mit der Erwägung bejaht werden, die von ihr angebotenen geringeren Stahlmengen lägen noch im Toleranzbereich. Unter diesen Erwägungen hätten - mutmaßlich - alle Bieter gleiche Einsparpotentiale vorweisen können. Um dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung zu tragen, kommt aber eine schlichte Subtraktion der Mengendifferenz bei den sonstigen Bietern nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden kann, welche Angebote die Konkurrenten bei einem von vornherein reduzierten Mengenansatz abgegeben hätten ( BayObLG NZBau 01,119 ). 4. Nach allem war die Entscheidung der Vergabekammer, soweit sie der Vergabestelle eine Wertung des Nebenangebots 1 der Antragstellerin aufgegeben hat, aufzuheben und der Nachprüfungsantrag insoweit zurückzuweisen. Auf den Hilfsantrag der Beigeladenen kommt es danach nicht mehr an. Die Antragstellerin hat als unterlegene Partei die Kosten des erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen ( §§ 128 Abs. 3 und 4 Satz 2 GWB; 91 ff. ZPO; 78, 128 Abs.3 und 4 GWB analog ). Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren durch die Beigeladene war angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ( §§ 128 Abs. 4 Satz 3; 80 VwVfG ).