Beschluss
WpüG 3/11, WpüG 4/11
OLG Frankfurt Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0218.WPUEG3.11.0A
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Tenor
Der ordentliche Rechtsweg zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat - ist wegen des Anspruchs auf Akteneinsicht nach §§ 13, 29 VwVfG (Anträge I. und II. des Beschwerdebegründungsschriftsatzes vom 21. März 2011) zulässig.
Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der ordentliche Rechtsweg zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat - ist wegen des Anspruchs auf Akteneinsicht nach §§ 13, 29 VwVfG (Anträge I. und II. des Beschwerdebegründungsschriftsatzes vom 21. März 2011) zulässig. Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen diesen Beschluss wird zugelassen. I. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2010 Aktionär der A AG. Mit Schreiben vom 01. Oktober 2010 beantragte er bei der Beschwerdegegnerin die Gewährung von Akteneinsicht zu den dort geführten Ermittlungen bezüglich eines möglichen Pflichtangebotes der B AG im Hinblick auf das von dieser beabsichtigte und zur Genehmigung bei der Beschwerdegegnerin eingereichte freiwillige öffentliche Übernahmeangebot zum Erwerb von Aktien der A AG nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 06. Oktober 2010 die Veröffentlichung der freiwilligen Angebotsunterlage gestattet hatte und diese von der B AG am 07. Oktober 2010 veröffentlicht worden war, hielt der Beschwerdeführer seinen auf das IFG gestützten Antrag unter Einschränkung hinsichtlich der zwischenzeitlich veröffentlichten Unterlagen aufrecht. Die Beschwerdegegnerin gab diesem auf das IFG gestützten Antrag mit Bescheid vom 03. Dezember 2010 teilweise bezüglich näher bezeichneter Unterlagen statt und lehnte das Begehren im Übrigen, insbesondere unter Hinweis auf Verschwiegenheitspflichten ab. Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerde-führer mit Schreiben vom 03. Januar 2011 Widerspruch ein. Der Beschwerdeführer hatte zwischenzeitlich mit Schreiben vom 19. November 2010 Widerspruch gegen die Gestattung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der B AG eingelegt und von der Beschwerdegegnerin eine Anordnung zur Abgabe eines Pflichtangebotes nach § 35 WpÜG wegen der von ihm angenommenen Erlangungen der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle über die A AG als Zielgesellschaft bereits im Zeitraum zwischen dem 12. September 2008 und 25. Februar 2009 begehrt. Im Rahmen des Widerspruchsschreibens vom 19. November 2010 beantragte der Beschwerdeführer, ihm nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, welche die Beschwerdegegnerin über die A-Übernahme durch die B AG habe. Diesen Antrag auf Akteneinsicht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG lehnte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 25. November 2010 mit der Begrün-dung ab, dass der Beschwerdeführer kein Beteiligter im Sinne des § 13 Abs. 1 VwVfG sei. Gegen diesen Ablehnungsbescheid betreffend die Akteneinsicht legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2010 Widerspruch ein. Die Beschwerdegegnerin wies mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011 die beiden Widersprüche des Beschwerdeführers sowohl gegen die Versagung der Akteneinsicht nach §§ 1, 7 IFG als auch gegen die Versagung der Akteneinsicht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG zurück, wobei in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde nach § 48 WpÜG an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main- Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat - verwiesen wurde. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mit Fax vom 21. Februar 2011, Eingang um 14.30 Uhr, Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ein, mit der er unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 03. Dezember 2010 in Form des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2011 die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Verschaffung des Informationszuganges nach dem IFG begehrte. Außerdem legte der Beschwerdeführer ebenfalls mit Fax vom 21. Februar 2011, Eingang um 14.41 Uhr, Beschwerde vor dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ein, mit welcher er sich gegen beide Ablehnungsbescheide vom 25. November 2010 und 03. Dezember 2010 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2011 wandte und seine Akteneinsichtsansprüche weiter verfolgte, wobei er sich in der Begründung sowohl auf §§ 13 Abs. 1, 29 VFG als auch auf §§ 1, 7 IFG stützte. Der Senat hat den Beschwerdeführer mit Verfügung der Berichterstatterin vom 3. März 2011 darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen den hiesigen Rechtsweg bestehen, soweit es um den Antrag nach dem IFG geht. Die Beschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher dieser sich nach Zurückweisung seines diesbezüglichen Widerspruches gegen die Gestattung des freiwilligen Übernahmeangebotes wandte und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Anordnung eines Pflichtangebotes erstrebte, wurde durch den Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 05. Dezember 2011 (Az. WpÜG 1/11) im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Vorschriften des WpÜG nach dessen § 4 Abs. 2 den Aktionären einer Zielgesellschaft auch nach Inkrafttreten der EU-Übernahmerichtlinie und des Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes grundsätzlich keinen Drittschutz zur Erzwingung eines behördlichen Einschreitens gegen einen Bieter einräumen. Die Beschwerdegegnerin hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Az. 7 K 514/11.F) die Zulässigkeit des dortigen Rechtsweges gerügt und beantragt, den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat - zu verweisen. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 24. August 2011 festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig sei und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer mache zwei separate Ansprüche geltend, wobei der Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG nicht der abdrängenden Sonderzuständigkeitsnorm des § 48 Abs. 4 WpÜG unterfalle. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Az. 6 B 1926/11) mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 unter Zulassung der weiteren Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung zurück, von einem einheitlichen Vorgang auf Einsicht in die Unterlagen könne nicht ausgegangen werden und der vor dem Verwaltungsgericht allein weiter verfolgte Anspruch nach dem IFG werde von der Rechtswegzuweisung des § 48 Abs. 4 WpÜG nicht erfasst. Die gegen den Beschluss des Hessischen VGH gerichtete weitere Beschwerde der Beschwerdegegnerin wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. September 2012 (Az. 7 B 5.12) zurück. Zur Begründung wurde im Wesent-lichen ausgeführt, eine Erstreckung der Rechtswegzuweisung nach § 48 WpÜG auf die Ansprüche nach § 1 IFG komme auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer zugleich ein Akteneinsichtsbegehren nach § 29 VwVfG geltend gemacht habe, nicht in Betracht. Zwar spreche viel dafür, dass über dieses dem Verfahren nach dem WpÜG akzessorische Begehren das Oberlandesgericht zu entscheiden habe. Hieraus folge aber nichts für den Rechtsweg hinsichtlich des Anspruches nach dem IFG, selbst wenn - wie die Beschwerdegegnerin meine - beide Ansprüche demselben Streitgegenstand zuzuordnen seien. Denn auch die Identität des Streitgegenstandes verändere nicht die Rechtswegzuweisung als solche, vielmehr werde eine einheitliche Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand dadurch gewährleistet, dass das Gericht der zuerst erfolgten Rechtshängigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG rechtswegüberschreitend über sämtliche Anspruchsgrundlagen entscheiden könne. Gestützt auf diese letztgenannten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 vor dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Verweisung des Rechtsstreites an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Hinweis auf die dort zuerst eingetretene Rechtshängigkeit beantragt. Zur Begründung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts halte er an seiner bisher vertretenen Auffassung der unterschiedlichen Streitgegenstände nicht mehr fest, vielmehr sei das Oberlandesgericht nunmehr nach § 17 a Abs. 1 GVG an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden mit der Folge, dass der Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht zu verweisen sei. Die Beschwerdegegnerin tritt dem Verweisungsantrag entgegen und macht insbesondere geltend, nachdem die Verwaltungsgerichte abschließend ihre Zuständigkeit hinsichtlich des auf das IFG gestützten Akteneinsichtsgesuches bestätigt hätten, sei für die insoweit zusätzlich und später vor dem Oberlandesgericht erhobene Beschwerde kein Raum; vielmehr sei die Beschwerde insoweit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abzu-weisen. Auch bezüglich des auf §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG gestützten Aktenein-sichtsbegehrens komme eine Verweisung nicht in Betracht. Insoweit habe sich an der durch den Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat in seiner früheren Rechtsprechung angenommenen Zuständigkeit auch durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts geändert, da dort nur über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bezüglich der auf das IFG gestützten Klage auf Akteneinsicht entschieden worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe letztlich die Frage der Streitgegenstandsidentität entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ausdrücklich offen gelassen. Für den Anspruch nach §§ 29, 13 VwVfG greife - wie auch durch die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht in Frage gestellt - die Sonderrechtswegzuweisung des § 48 Abs. 4 WpÜG wegen der gegebenen Sachnähe ein. Einer diesbezüglichen Verweisung an das Verwaltungsgericht stehe auch der das Verfahren nach § 48 Abs. 4 WpÜG beherrschende Grundsatz des beschleunigten Verfahrens entgegen. Einer weiterhin gegebenen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts stehe auch § 17 Abs. 2 GVG nicht entgegen, da auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht von einem einheitlichen Streitgegenstand ausgegangen werden könne. Aber selbst wenn man von einem einheitlichen Streitgegenstand ausginge, bestünde hier ein Normenkonflikt zwischen § 48 WpÜG und der Regelung des § 17 Abs. 2 GVG, welcher durch eine teleologische Reduktion der letztgenannten Norm gelöst werden müsse. Letztlich müsse der Verweisungsantrag auch dann abgelehnt werden, wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers folge und davon ausgehe, dass auch der auf das VwVfG gestützte Teil der Beschwerde bereits bei den Verwaltungsgerichten anhängig sei, da dann die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei und für eine Verweisung kein Raum bleibe. II. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verweisungsantrag vom 30. Oktober 2012 die Zulässigkeit des zunächst von ihm beschrittenen ordentlichen Rechtsweges zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat - rügt, hat der Senat hierüber vorab gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG zu entscheiden. Eine Verweisung des Rechtsstreites durch den Senat an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nach § 17 a Abs. 2 GVG kommt nicht in Betracht. Allerdings ist der Senat nach dem rechtskräftigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 daran gebunden, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den zu ihm beschrittenen Rechtsweg in Bezug auf die Klage auf Gewährung des Informationszuganges nach dem IFG für zulässig erklärt hat. Unabhängig von der aus § 17 a Abs. 1 GVG folgenden Bindungswirkung teilt der Senat in der Sache die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es sich bei dem Anspruch auf Informationszugang nach § 1 IFG um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt, der von der vorrangigen Sonderrechtswegzuweisung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO nach § 48 Abs. 1 und 4 WpÜG nicht umfasst wird und deshalb in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt. Nach § 48 Abs. 1 WpÜG ist gegen Verfügungen der Beschwerdegegnerin die Beschwerde statthaft, über welche nach § 48 Abs. 4 WpÜG ausschließlich das für den Sitz der Beschwerdegegnerin zuständige Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch den Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat (§ 67 WpÜG) entscheidet. Wie sich aus dem Regelungszusammenhang des Gesetzes ergibt, bezieht sich die Rechtswegzuweisung nach § 48 Abs. 1 und 4 WpÜG auf Verfügungen der Beschwerdegegnerin, die diese Behörde im Rahmen der ihr nach dem WpÜG zugewiesenen Befugnisse erlassen hat (vgl. KölnKomm- WpÜG/Pohlmann, 2. Aufl., § 48 Rn. 3a; Schwark/Zimmer/ Noack/Holzborn, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., § 48 WpÜG Rn. 2/3). Als Ausnahmebestimmungen sind Sonderzuweisungen im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO grundsätzlich am Wortlaut orientiert auszulegen; bei ihrer Auslegung ist jedoch auch dem Gesichtspunkt der Sachkunde, der Sachnähe und des Sachzusammenhanges besondere Bedeutung beizumessen (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 40 Rn. 49/49 a m. w. N.). Deshalb werden von der Rechtswegzuweisung des § 48 Abs. 4 WpÜG auch in unmittelbarem Sachzusammenhang mit einer Verfügung nach dem WpÜG stehende Nebenverfahren, etwa betreffend die Kosten oder die Verwaltungsvollstreckung umfasst (so bereits Senatsbeschlüsse WpÜG 3/10 vom 31. August 2010 = NZG 2010, 1433 = DB 2010, 2274 betreffend die Zwangsgeldandrohung sowie WpÜG 4/12 vom 04. Dezember 2012 - dok. bei juris - betreffend einen Kostenbescheid nach § 17c FinDAG im Enforcementverfahren; KölnKomm-WpÜG/Pohlmann, a.a.O., § 48 Rn. 21). Des Weiteren hat der Senat bereits mit Beschluss vom 09. Oktober 2003 (Az. WpÜG 2/02 vom = NZG 2004, 240 = NJW-RR 2004, 1194) entschieden, dass ein gerichtliches Verfahren, in welchem ein Aktionär gegen die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Akteneinsicht in die behördlichen Akten eines Verwaltungs-verfahrens zur Erteilung einer Befreiung an einen Bieter nach §§ 35, 37 WpÜG als Drittbetroffener auf § 29 VwVfG gestützt hatte, von der abdrängenden Sonder-rechtswegzuweisung des § 48 Abs. 4 WpÜG umfasst wird. Hieran ist wegen des ebenfalls gegebenen unmittelbaren Sachzusammenhanges des Anspruchs nach § 29 VwVfG mit dem Verfahren nach dem WpÜG festzuhalten. Für das vorliegende Verfahren folgt hieraus, dass für den von dem Beschwerde-führer allein mit seiner Beschwerde vor dem Oberlandesgericht geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht nach §§ 29, 13 VwVfG der ordentliche Rechtsweg gemäß der Sonderrechtswegzuweisung des § 48 Abs. 4 WpÜG i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO eröffnet ist, so dass hierüber gemäß § 67 WpÜG der Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu entscheiden hat (so auch für den Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB XLSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2010 - L 16 B 9/09SV- und LSG Baden-Württemberg , Beschluss vom 12. November 2010 - L 5 KR 18/10B- jeweils dok. bei juris). Allerdings erstreckt sich die Rechtswegzuweisung des § 48 Abs. 4 WpÜG nicht auf den zusätzlich geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang nach §§ 1, 7 IFG, den der Beschwerdeführer sowohl mit dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch im hiesigen Beschwerdeverfahren vor dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des Oberlandesgerichts weiterverfolgt. Denn bei dem Anspruch auf Informationszugang nach §§ 1, 7 IFG einerseits und dem Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG handelt es sich um unter-schiedliche Streitgegenstände. Deshalb kann die im Verwaltungsrechtsweg rechtskräftig getroffene Entscheidung über die bestehende dortige Zuständigkeit nach § 17a Abs. 1 GVG nicht dazu führen, dass seitens des Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenates gestützt auf § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG eine Verweisung an das Verwaltungsgericht zu erfolgen hätte. Auch wenn der Beschwerdeführer meint, einen Anspruch auf Akteneinsicht sowohl aus dem IFG als auch aus §§ 29, 13 VwVfG ableiten zu können, handelt es sich doch um unterschiedliche Ansprüche, die insoweit auch auf verschiedenen Lebenssachverhalten und hierdurch mitbestimmten Anspruchsvoraussetzungen beruhen. Deshalb ist eine Identität des Streitgegenstandes bezüglich dieser beiden Ansprüche nicht gegeben. Damit ist zugleich der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht eröffnet. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Mit dieser Neuregelung im Rahmen der Umgestaltung der §§ 17 - 17 b GVG, die zum 01. Januar 1991 in Kraft getreten ist, sollte neben einer Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen der Streit über den richtigen Rechtsweg vereinfacht und verkürzt werden, wobei der Gesetzgeber insbesondere von der Gleichwertigkeit der Rechtswege ausgegangen ist und eine möglichst frühzeitige diesbezügliche Klärung angestrebt hat (vgl. BT-Drucks. 11/ 7030 S. 17/37). Deshalb wurde durch § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung eine umfassende Sachkompetenz des für einen Klagegrund zuständigen Gerichtes begründet. Dies gilt jedoch nur für gemischte Rechtsverhältnisse, also einen einheitlichen prozessualen Anspruch, während bei unterschiedlichen Streitgegenständen, bei denen mehrere selbständige Ansprüche nur prozessual gemeinsam geltend gemacht werden, die rechtswegübergreifende Konzentration des § 17 Abs. 2 GVG nicht eingreift (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 17 Rn. 55; Zöller/ Lückemann, ZPO, 29. Aufl., § 17 GVG Rn. 6; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 17 GVG Rn. 16). Wie auch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und der Hessische Verwal-tungsgerichtshof in ihren eingangs zitierten Entscheidungen ist der Senat der Rechtsauffassung, dass es sich bei dem Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG und dem Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Anderes hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. September 2012 entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers nicht entschieden, da in den dortigen Ausführungen (Ziffer 6) zwar zunächst eine Identität des Streitgegenstandes als möglich in Betracht gezogen, sodann aber für das hier gegebene Verpflichtungsbegehren mit Hinweis auf Erwägungen zur Präzisierung und Umgrenzung des Streitgegenstandes durch die gesetzliche Anspruchsgrundlage in Zweifel gezogen und sodann letztlich offen gelassen wurde. Nach dem von der Rechtsprechung nicht nur im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit anerkannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand bestimmt durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne des Lebenssachverhaltes, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergeben soll (vgl. BGHZ 143, 250 und 157, 53; BVerwGE 70, 110 und 96, 24; Baumbach/ Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 2 Rn. 4; Redecker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 121 Rn. 7; Eyermann/Rennert, VwGO, 13. Aufl., § 121 Rn. 23; Kopp/ Schenke, VwGO, Anh § 90 Rn. 7). Nach diesen Kriterien handelt es sich bei dem Anspruch auf Informationszugang nach §§ 1, 7 IFG einerseits und dem auf § 29 VwVfG gestützten Akteneinsichtsbegehren nicht nur um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen, sondern um verschiedene Streitgegenstände. Das IFG begründet einen allgemeinen und jedem zustehenden Anspruch auf Informationszugang, der dort sowohl bezüglich der Zugangsarten, des Verfahrens, der Anspruchsvoraussetzungen und der Grenzen eine spezialgesetzliche Ausgestaltung gefunden hat. Demgegenüber knüpft das Akteneinsichtsrecht des 29 VwVfG an ein konkretes Verwaltungsverfahren sowie eine diesbezügliche Beteiligung des Anspruchstellers im Sinne des § 13 VwVfG und damit letztlich an einen anderen Lebenssachverhalt an. § 1 Abs. 3 IFG bestimmt, dass im Unterschied zu Regelungen in anderen Rechts-vorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen der Anspruch auf Akten-einsicht nach § 29 VwVG dem Anspruch auf Informationszugang nach § 1 IFG gerade nicht vorgeht, sondern insoweit eine Anspruchskonkurrenz besteht (vgl. Schoch, IFG, § 1 Rn. 201/203 m. w. N.). Im Übrigen hat auch das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Streitgegen-standsidentität hervorgehoben, dass bezüglich des prozessualen Anspruchs nicht allein auf die erstrebte und im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge abgestellt werden kann, sondern auch die hiermit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen und deren Änderung bzw. Unterschiedlichkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwGE 124, 132/136 und BVerwGE 139, 184/194). Letztlich hat - bezogen gerade auf den vorliegenden Fall - der Hessische VGH zu Recht hervorgehoben, dass die Beschwerdegegnerin in den beiden Ausgangsverfahren in gewissem Umfang zu divergierenden Ergebnissen gekommen ist, indem sie dem Antrag des Klägers auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG in vollem Umfang abgewiesen, dem auf das IFG gestützten Antrag jedoch teilweise entsprochen hat. Nach der gebotenen Gesamtbetrachtung handelt es sich damit um unterschied-liche Streitgegenstände, so dass es bezüglich des auf § 29 VwVfG gestützten Akteneinsichtsbegehrens bei der durch § 48 Abs. 4 WpÜG begründeten Rechtswegzuständigkeit des Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verbleibt. Eine Verweisung des hier anhängigen Verfahrens an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main kommt auch nicht teilweise nur bezüglich des auf das IFG gestützten Verpflichtungsbegehrens in Betracht, weil dieser Anspruch vor dem Verwaltungsgericht bereits rechtshängig ist. Vielmehr wird wegen der insoweit bestehenden doppelten Rechtshängigkeit und der nach § 90 VwGO wegen des wohl zeitlich früheren Fax-Einganges jedenfalls gegebenen früheren Rechtshängigkeit vor dem Verwaltungsgericht die diesbezügliche Beschwerde als unzulässig zu verwerfen sein, falls der Beschwerdeführer sie nicht - entsprechend seiner früheren Ankündigung - ohnehin zurücknehmen wird. Wegen der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der zu Grunde liegenden Rechts-fragen war nach § § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG die Beschwerde an den Bundes-gerichtshof zuzulassen, wobei es insoweit im Hinblick auf die Selbständigkeit der Rechtsmittelregelung des § 17 a Abs. 4 GVG (vgl. hierzu Kissel/Mayer, GVG, a.a.O., § 17 Rn.29/ 30; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, a.a.O., § 17a GVG Rn. 28 jeweils m.w.N.) nicht darauf ankommt, dass das WpÜG gegen Entscheidungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des Oberlandesgerichts in Beschwerdeverfahren nach §§ 48 ff WpÜG keine Beschwerde zum Bundes-gerichtshof eröffnet, sondern in § 56 Abs. 6 WpÜG unter näher bestimmten Voraussetzungen nur eine Divergenzvorlage vorsieht.