Beschluss
6 B 1926/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:1215.6B1926.11.0A
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Leitsätze
Von der Sonderzuweisung von Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht an das Oberlandesgericht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 WpÜG sind nur die speziellen auf die Umsetzung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gerichteten Maßnahmen erfasst, zu denen Entscheidungen über geltend gemachte Ansprüche auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (§ 1 IFG) nicht zu rechnen sind.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2011 - 7 K 514/11.F - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von der Sonderzuweisung von Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht an das Oberlandesgericht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 WpÜG sind nur die speziellen auf die Umsetzung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gerichteten Maßnahmen erfasst, zu denen Entscheidungen über geltend gemachte Ansprüche auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (§ 1 IFG) nicht zu rechnen sind. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2011 - 7 K 514/11.F - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. I. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide Zugang zu den Unterlagen zu verschaffen, die die Beklagte über den Vorgang Übernahme der .. (im Weiteren: X-Bank) durch die … (im Weiteren: Y-Bank) hat. Der Kläger war Aktionär der X-Bank. Anlässlich des von der Y-Bank im September 2010 beabsichtigten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots zum Erwerb von Aktien der X-Bank beantragte der Kläger bei der Beklagten am 1. Oktober 2010 Einsicht in die bei ihr über diesen Vorgang geführten Unterlagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Die Beklagte teilte dem Kläger telefonisch am 6. Oktober 2010 mit, sie werde ihm keine Akteneinsicht gewähren, da dem Begehren Ausschlussgründe entgegenstünden. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2010 gestattete die Beklage der Y-Bank die Veröffentlichung der freiwilligen Angebotsunterlagen. Nach weiterer Korrespondenz erklärte der Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 eine Einschränkung seines Begehrens auf Gewährung von Einsicht in die Unterlagen der Beklagten bezogen auf Unterlagen aus allgemein zugänglichen Quellen, im Übrigen hielt er seinen Antrag auf Akteneinsicht aber aufrecht. Bereits am 19. Oktober 2010 hatte der Kläger bei der Beklagten Widerspruch gegen die Gestattung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der Y-Bank erhoben, und nach § 29 i.V.m. § 13 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Einsicht in die Unterlagen die Übernahme der X-Bank durch die Y-Bank betreffend beantragt. Mit Bescheid vom 25. November 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG ab, wobei sie zur Begründung ausführte, der Kläger sei nicht Beteiligter des Ausgangsverfahrens, so dass der geltend gemachte Anspruch nach § 29 VwVfG nicht begründet sei. Der Kläger erhob am 27. Dezember 2010 Widerspruch gegen die Entscheidung. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2010 gab die Beklagte dem Begehren des Klägers auf Einsicht in die Unterlagen nach dem IFG teilweise - bezogen auf einzelne Dokumente - statt, lehnte das Einsichtsgesuch aber im Übrigen ab. Zur Begründung verwies die Beklagte auf den Schutz von besonderen öffentlichen Belangen sowie eine durch Rechtsvorschrift geregelte Geheimhaltungspflicht gemäß § 3 Nr. 1 d) und Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 3 IFG. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 3. Januar 2011 Widerspruch ein. Mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers sowohl hinsichtlich der Versagung der Akteneinsicht nach dem IFG wie aufgrund des § 29 i.V.m. § 13 VwVfG zurück. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger stehe der Anspruch auf Akteneinsicht aus keiner der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen zu. Eine Einsicht in die Unterlagen des Vorgangs nach § 29 VwVfG käme nicht in Betracht, weil nach dem WpÜG kein Drittschutz gegeben sei und der Kläger somit nicht als Beteiligter im Sinne des § 13 VwVfG anzusehen sei. Ihm stehe aber auch aus §§ 1 und 7 IFG ein solches Recht nicht zu, da verschiedene Ausschlussgründe nach dem IFG gegeben seien. Dem Widerspruchsbescheid fügte die Beklagte eine Rechtsbehelfsbelehrung des Inhalts bei, dass gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb einer Notfrist von einem Monat Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben werden könne. Der Kläger erhob indes am 21. Februar 2011 nicht nur Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, sondern bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auch Klage auf Verpflichtung der Beklagten, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Die Beklagte hat im vorliegenden Verwaltungsrechtsprozess die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gerügt und beantragt, den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu verweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. August 2011, am 2. September 2011 zugestellt, den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt und zur Begründung angeführt, für die Klage des Klägers auf Informationszugang nach dem IFG in die Unterlagen, die die Beklagte von der Übernahme der X-Bank durch die Y-Bank habe, sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der Kläger mache zwei separate Ansprüche geltend, wobei der Anspruch auf Informationszugang nach §§ 1 und 7 IFG nicht der abdrängenden Zuständigkeitsnorm des § 48 Abs. 4 WpÜG unterfalle. Bei dem Rechtsstreit handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Eine Zuweisung an ein anderes Gericht - insbesondere an die ordentliche Gerichtsbarkeit - enthalte das IFG nicht und unterfalle auch nicht der abdrängenden Sonderzuweisung nach § 48 Abs. 1 und 4 WpÜG. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Beschwerdeverfahrens nach dieser Vorschrift sei es, dass die Beklagte nach den Vorschriften des WpÜG tätig geworden sei. Soweit hingegen Verfügungen der Beklagten auf Grund anderer Gesetze ergingen, finde § 48 WpÜG keine Anwendung. Im konkreten Fall habe die Beklagte dem Kläger gegenüber nicht im Rahmen des WpÜG gehandelt. Dies könne lediglich auf den Drittwiderspruch des Klägers - der hier nicht streitbefangen sei - gegen die Gestattung der Angebotsunterlagen der Y-Bank zutreffen. Das Begehren auf Einsicht in die Unterlagen sei davon jedoch rechtlich zu trennen, auch wenn ein Zusammenhang zwischen den Begehren bestehe. Von einer rechtlichen Trennung sei die Beklagte selbst erkennbar zu Beginn des Verfahrens ausgegangen, indem sie den Antrag des Klägers aus § 29 i.V.m. § 13 Abs. 1 VwVfG vollständig zurückgewiesen, hingegen dem Antrag aus §§ 1 und 7 IFG teilweise entsprochen habe. Eine logische Verknüpfung der Ansprüche sei abzulehnen. Schließlich handele es sich bei dem Anspruch auf Informationszugang rechtlich nicht um eine Vorfrage in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Gestattung an den Dritten, sondern um einen selbständigen Anspruch. Mit der Klage bestimme der Kläger den Streitgegenstand, dabei sei das dem Begehren zugrunde liegende materiell-rechtliche Rechtsverhältnis entscheidend. Mit der vorliegenden Klage mache der Kläger ausdrücklich eine isolierte Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung von Informationen nach §§ 1 und 7 IFG geltend. Die abdrängende Vorschrift des § 48 WpÜG finde auch nicht etwa deshalb Anwendung, weil die Beklagte die unterschiedlichen Auskunftsansprüche in einem Widerspruchsbescheid beschieden habe. Eine Bestimmung des Rechtswegs durch die Behörde sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung des § 48 WpÜG würden durch die Bejahung des Verwaltungsrechtswegs nicht beeinträchtigt. Die Verwaltungsgerichte könnten im vorliegenden Verfahren auf Gewährung von Informationszugang nach dem IFG nicht zu divergierenden Entscheidungen zu den ansonsten zuständigen Senaten des Oberlandesgerichts kommen. Die Auslegung der §§ 3 bis 6 und 9 IFG erfolge unabhängig von den Entscheidungen zu § 29 i.V.m. § 13 Abs. 1 VwVfG. Am 15. September 2011 hat die Beklagte Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es liege ein (einheitlicher) Widerspruchsbescheid für zwei voneinander zu unterscheidende Verwaltungsakte vor. In dem Bescheid vom 20. Januar 2011 sei nur über einen Antrag auf Akteneinsicht, gestützt auf das IFG und das Verwaltungsverfahrensgesetz entschieden worden, dabei habe sie selbst keine Rangfolge der für den Kläger in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen aufgestellt. Die Beklagte vertritt die Ansicht, der Streitgegenstand des Verfahrens, der bestimmt werde vom Antrag und dem konkreten (vom Kläger dargelegten) Sachverhalt, sei das Gesuch des Klägers auf Akteneinsicht ohne Differenzierung nach den Anspruchsgrundlagen. Da der Kläger in seinen Schreiben betont habe, er benötige die Einsicht in die Akten für die Geltendmachung seiner Rechte als Aktionär der X-Bank und der Führung eines Widerspruchsverfahrens gegen die Gestattung des Übernahmeangebots, beziehe sich der geltend gemachte Anspruch auf die Rechtmäßigkeit des Gestattungsverfahrens. Der Kläger geriere sich nämlich als Beteiligter des Übernahmeverfahrens und strebe damit im Kern nicht einen Informationsanspruch nach dem IFG an. Für die Frage des zutreffenden Rechtswegs sei es aber gemäß § 17 Abs. 2 GVG irrelevant, ob verschiedene Anspruchsgrundlagen - hier §§ 1 und 7 IFG sowie §§ 29 und 13 VwVfG - in Betracht zu ziehen seien. Da sich nur eine einheitliche Zuweisung an eine Gerichtsbarkeit ergeben könne, sei im vorliegenden Fall der Weg zum Oberlandesgericht gemäß § 48 Abs. 4 WpÜG eröffnet, weil der Anspruch aus §§ 29, 13 VwVfG im Zusammenhang mit dem materiellen Übernahmerecht stehe. Ob der Kläger nämlich Beteiligter in diesem Sinne sei, müsse danach entschieden werden, ob das WpÜG für Anteilseigner des Bieters oder der Zielgesellschaft Drittschutz entfalte. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, über den Anspruch auf Akteneinsicht auf Grundlage des IFG sei im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, widerspreche der eindeutigen Intention des Gesetzgebers, Fragen des Übernahmerechts nach § 48 Abs. 4 WpÜG dem Oberlandesgericht zuzuweisen. Die Beklagte beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit an das zuständige Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu verweisen. Der Kläger beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zutreffend erkannt, dass die Ablehnung des Begehrens auf Akteneinsicht von der Beklagten auf Grundlage des IFG erfolgt sei. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beklagten vom 15. September 2011 gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten erstinstanzlichen Beschluss ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte ist beschwerdebefugt. Durch die Rechtswegentscheidung nach § 17a GVG ist (materiell) beschwert, wer in seinem verfahrensgrundrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzt sein kann (Zimmermann, in: Münchener Komm. zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 17a GVG Rz. 32); auf diese Norm kann sich auch der Rechtsträger der Behörde berufen, der Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens ist (so schon BVerfG, Beschluss vom 16.01.1957 - 1 BvR 134/56 -, BVerfGE 6, 45). Zudem folgt auch aus den relevanten Unterschieden in den Verfahrensordnungen eine materielle Beschwer der Rechtswegentscheidung (Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 17a GVG Rdnr. 32). Die Beschwerdebefugnis der Beklagten folgt daher daraus, dass im Fall der unzutreffenden Bejahung des Verwaltungsrechtswegs die Beklagte in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wäre. Der Beschwerde fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klage wegen des vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängigen Beschwerdeverfahrens nach § 48 Abs. 4 WpÜG wegen anderweitiger Rechtshängigkeit, eine von Amts wegen zu berücksichtigende Sachentscheidungsvoraussetzung, unzulässig wäre (Sperrwirkung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 173 VwGO). Es ist im vorliegenden Verfahren bereits nicht aufklärbar, welches der vom Kläger anhängig gemachten Verfahren zeitlich früher eingegangen ist. Da das vor dem Oberlandesgericht am selben Tag wie die verwaltungsgerichtliche Klage erhobene Beschwerdeverfahren aber erst durch Zustellung der Beschwerdeschrift an die Beschwerdegegnerin rechtshängig geworden sein könnte (§§ 261, 253 Abs. 1 ZPO; vgl. Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 261 Rdnr. 9), dürfte das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren vorrangig sein. Zudem sind - wie noch auszuführen ist - die Gegenstände der Beschwerde vor dem Oberlandesgericht und der Klage vor dem Verwaltungsgericht unterschiedlich, so dass auch insoweit keine doppelte Rechtshängigkeit eingetreten ist. 2. Die Beschwerde der Beklagten ist allerdings nicht begründet. Das Vorbringen der Beklagten zur Begründung der Beschwerde rechtfertigt im Ergebnis keine Abänderung dieser Entscheidung. Eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist nur dann zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für das Rechtschutzbegehren mit allen in Betracht kommenden Gründen, unzulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 5 B 144.91 -, NVwZ 1993, 358; Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 41 Rdnr. 9). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht die Klage als im Verwaltungsrechtsweg zulässig angesehen. Es handelt sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO und eine abdrängende Sonderzuweisungsnorm besteht für den geltend gemachten Anspruch nicht. Die Ausführungen der Beklagten zur Bestimmung des Rechtswegs sind nicht geeignet, die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung als fehlerhaft zu erkennen. Dass der vorliegende Streit öffentlich-rechtlicher, jedoch nicht verfassungsrechtlicher Art ist, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt (vgl. auch Schoch, IFG, A-Stadt 2009, § 9 Rdnr. 68 u. 71). Danach wäre gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn nicht eine abdrängende Sonderzuweisung an ein anderes Gericht von einem Bundesgesetz vorgegeben wird. Eine solche Sonderzuweisung enthält § 48 Abs. 4 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 5. April 2011, BGBl. I S. 538, - WpÜG -). Durch diese Ausnahmeregelung will der Gesetzgeber, dass in dem sich überschneidenden Aufgabengebiet der Bundesanstalt von staatlicher Aufsicht über das Kreditwesen, das Versicherungswesen und den Wertpapierhandel im öffentlichen Interesse einerseits (vgl. § 4 Abs. 1 und 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz) und dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 WpÜG genannten Sonderbereich des Wertpapiermarkts und des Erwerbs von Wertpapieren, der - ungeachtet der Deklaration in § 4 Abs. 2 WpÜG auch insoweit als Aufgabe im öffentlichen Interesse - reglementiert wird und damit durchaus auch den Interessen des Marktes und seiner Teilnehmer dient, andererseits für den letzteren Regelungskreis die ordentliche Gerichtsbarkeit Streitfälle entscheidet (vgl. Beschluss des Senats vom 28. April 2010 - 6 B 395/10 -, ESVGH 60, 244 = WM 2010, 1818 ). Der vorliegende Streit um einen Anspruch des Klägers auf Einsicht in die bei der Beklagten geführten amtlichen Akten ist indes nicht zu den gemäß § 48 Abs. 4 WpÜG von der Zuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit umfassten Streitigkeiten zu rechnen. Die Vorschrift findet auf den hier streitgegenständlichen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der Beklagten auf der Grundlage des § 1 IFG keine Anwendung, da einer solchen Ausweitung der Sonderzuweisung Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Sinn und Zweck der Norm entgegensteht. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm muss sich das Gericht der grundgesetzlichen Anforderung bewusst sein (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Beschluss vom 30.06.1970 - 2 BvR 48/70 -, BVerfGE 29, 45, 48 f.; Beschluss vom 10.03.2010 - 1 BvR 2582/09 -, WM 2010, 822). Aufgrund der grundgesetzlich gewährleisteten Bestimmbarkeit des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist es erforderlich, gesetzliche Vorschriften, die Ausnahmen zur Regelung der Zuständigkeit eines Gerichts beinhalten, entsprechend dem Regelungszweck eng auszulegen und die Möglichkeit einer lediglich einzelfallbezogenen Gestaltung auszuschließen. Die Auslegung der Norm muss dabei von ihrem Wortlaut ausgehen. Des Weiteren ist neben der Bindung an den Wortlaut einer Norm, nicht jedoch an den Buchstaben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.06.1973 - 1 BvL 39/69 u.a. -, BVerfGE 35, 263, 278), der Sinn und Zweck der Vorschrift zu erforschen, wobei die systematische und die teleologische Auslegungsmethode gleichzeitig und nebeneinander Anwendung finden dürfen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung erkannt, dass § 48 Abs. 4 WpÜG nur für Beschwerden die Sonderzuständigkeit des Oberlandesgerichts normiert, die Verfügungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WpÜG betreffen. Als Grund für die Zuweisung derartiger Beschwerden an die ordentliche Gerichtsbarkeit wird etwa benannt, dass Fragen aus dem Bereich des WpÜG auch Gegenstand bürgerlicher Streitigkeiten sein könnten und divergierende Entscheidungen verschiedener Rechtswege bei der Auslegung vermieden werden sollten (vgl. Möller, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, Köln 2005, § 48 Rdnr. 48). Vom damit maßgeblichen Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 WpÜG„Gegen Verfügungen der Bundesanstalt ist die Beschwerde statthaft“ ausgehend ist jedoch bei sachgerechter Beachtung von Sinn und Zweck der Vorschrift ohne weiteres festzustellen, dass damit nicht jegliche Verfügung der Beklagten auf jedem der Bundesanstalt zugewiesenen oder der Tätigkeit immanenten Sachgebiet wie auch bei internen Verfügungen (etwa im Personalbereich) erfasst ist. Diese weite Auslegung vertritt auch die Beklagte nicht. Vielmehr sind von § 48 Abs. 4 WpÜG lediglich die Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für die Aufsicht aus dem Bereich der Aufgaben zur Überwachung des Erwerbs von Wertpapieren erfasst. Die notwendige Einschränkung folgt bereits aus § 1 Abs. 1 WpÜG, wonach das Gesetz (nur) anzuwenden ist auf Angebote zum Erwerb von Wertpapieren (die Regelungen der Abs. 2 bis 5 für derartige Vorhaben mit europäischen Unternehmen können hier außen vor bleiben). Aber auch die §§ 4 Abs. 1 und 40 ff. WpÜG verdeutlichen den Bereich und die Handlungsformen, in denen die Beklagte tätig werden kann. So werden in § 44 WpÜG einzelne Verfügungsformen benannt und in § 46 Satz 1 WpÜG findet sich die einschränkende textliche Fassung „Die Bundesanstalt kann Verfügungen, die nach diesem Gesetz ergehen, …“. Aus dieser Gesamtsicht des Gesetzes wird somit deutlich, dass von dem in § 48 Abs. 1 Satz 1 WpÜG genannten Begriff der „Verfügungen“ nur die speziellen der Umsetzung des WpÜG dienenden umfasst sind. In diesem gesetzlich festgelegten Bereich der Handlungsformen der Beklagten bei der Gestaltung einer Übernahme sind die vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche auf Akteneinsicht nicht enthalten. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass sich Ansprüche eines Beteiligten einer Übernahme im weitesten Sinne auf Einblick in die jeweiligen Unterlagen aus § 29 i.V.m. § 13 VwVfG ergeben können und für den Fall, dass sie in einem laufenden Verfahren auf Genehmigung und Bescheidung eines Drittwiderspruchs erhoben werden, unter Umständen dem Bereich der Aufgabe der Beklagten nach § 4 WpÜG zugerechnet werden können. In diesem Fall ist die Bestimmung des Rechtswegs auch für die Geltendmachung tatsächlichen Handelns durch (schlichte) Gewährung von Akteneinsicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2009 - OVG 1 L 65.09 -, juris) oder eines vorherigen Verwaltungsaktes über die Gewährung der Einsicht über die Sonderzuweisung des § 48 Abs. 4 WpÜG vor dem Oberlandesgericht nicht von vornherein unvertretbar, während im Verfahren nach dem IFG gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG regelmäßig für die Gewährung des Anspruchs zunächst ein Verwaltungsakt erstritten werden muss (vgl. Schoch, IFG, a.a.O., § 9 Rdnr. 75 f.). Von einem einheitlichen Vorgang auf Einsicht in die Unterlagen der Beklagten ist hingegen nicht auszugehen, denn bei dem Auskunftsanspruch, der auf der Grundlage der §§ 1 und 7 IFG erhoben wird, handelt es sich um einen allgemein und von jedermann zu erhebenden Anspruch, der mit dem aus der Stellung eines (eventuell) Beteiligten oder Betroffenen eines Verwaltungsverfahrens nicht verwechselt oder gleichgesetzt werden darf. Der Gesetzgeber hat für das Verwaltungsverfahren auf Informationszugang spezielle, auch vom VwVfG abweichende Bestimmungen gesetzt. Zudem ist er davon ausgegangen, dass Streitigkeiten über den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Informationsanspruch nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausschließlich in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen, wozu es keiner besonderen Zuweisung bedurfte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.11.2010 - L 5 KR 1815/10 B -, juris, Rdnr. 32, mit ausführlicher Erläuterung zur Abgrenzung zu § 6 Abs. 1 UIG; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 28.07.2008 - 8 A 1548/07 -, ZIP 2008, 1542, und Beschluss vom 26.08.2009 - 8 E 1044/09 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2009 - 5 So 31/09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010 - 10 A 1156/09 -; Schoch, IFG, a.a.O., § 9 Rdnr. 71; Berger/Roth/Schnell, Informationsfreiheitsgesetz, Köln 2006, § 9 Rdnr. 9 ff.) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 02.03.2010 - 6 A 1684/08 -, NVwZ 2010, 1036 -, vom 24.03.2010 - 6 A 1832/09 -, ESVGH 61, 62, vom 28.04.2010 - 6 A 1767/08 -, NVwZ 2010, 983, vom 30.04.2010 - 6 A 1341/09 -, NVwZ 2010, 1112) ist der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 IFG des Weiteren nicht davon abhängig, ob der Anspruchsteller sich einen persönlichen wirtschaftlichen oder ideellen Vorteil von der erbetenen Auskunft erhofft. Zu welchem Zweck der Zugang zu den behördlichen Unterlagen begehrt wird, ist für den Anspruch nach § 1 IFG irrelevant. Damit kann der Kläger unabhängig davon, ob er sich in seinen Rechten als Aktionär der X-Bank beeinträchtigt sieht und dagegen vorgehen will, grundsätzlich den Anspruch ebenso geltend machen, wie eine Person, die lediglich allgemein an den Informationen interessiert ist. Der Anspruch nach dem IFG kann auch parallel zu dem Informationsbegehren nach § 29 VwVfG geltend gemacht werden. Die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewähren, sind zwar nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 IFG subsidiär anwendbar. Danach gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vor, jedoch gerade mit Ausnahme des § 29 VwVfG (und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Ein bestimmter Vorrang oder eine Rangfolge der hier geltend gemachten möglichen Anspruchsgrundlagen besteht mithin nicht (vgl. Schoch, IFG, a.a.O., § 1 Rdnr. 203 m.w.N.) und es ist dem Antragsteller freigestellt, ob er aus seiner Sicht eher Akteneinsicht nach § 29 i.V.m. § 13 VwVfG oder Informationszugang nach § 1 IFG begehrt. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten jedenfalls explizit und von seinen - angenommenen - Rechten als Beteiligter unabhängig einen Anspruch auf eine amtliche Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz geltend. Das Verwaltungsgericht hat demzufolge zutreffend dahingehend erkannt, dass § 48 Abs. 4 WpÜG im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Die Beschwerde der Beklagten ist auch nicht deswegen begründet, weil das Verwaltungsgericht die Bedeutung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG verkannt habe, dass das zuständige Gericht - hier nach Ansicht der Beklagten das Oberlandesgericht - den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden habe und deshalb - auch - für den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft nach § 1 IFG zuständig sei. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, der über § 83 Satz 1 VwGO auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit Anwendung findet, gilt der Grundsatz, dass das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Dies bedeutet nach allgemeinem Verständnis, dass das Gericht des zulässigen Rechtsweges auch rechtswegfremde, entscheidungserhebliche Vorfragen prüft und über sie entscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.7.2010 - 1 BvR 1634/04 -, NVwZ 2010, 1482). Es handelt sich indes im vorliegenden Verfahren nicht um denselben Prozessgegenstand. Grundlage für die Entscheidung ist nach der auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit anerkannten zweigliedrigen Streitgegenstandsauffassung der Klageantrag und der zu seiner Begründung vorgetragene Sachverhalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1961 - V C 105.60 -, BVerwGE 12, 64; Beschluss vom 15.12.1992 - 5 B 144.91 -, NVwZ 1993, 358; Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24, 25). Dem folgend ist festzustellen, dass der Kläger verschiedene Ansprüche auf Einsicht in behördliche Unterlagen geltend macht, die getrennt zu werten sind und deren Durchsetzung unterschiedlichen Rechtskreisen obliegt. Von einem einheitlichen Klagegegenstand ist demnach nicht auszugehen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Zunächst hat der Kläger in der Klageschrift vom 21. Februar 2011 ausdrücklich den Klageantrag gestellt, er begehre unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 3. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2011 - soweit sein Antrag auf Informationszugang gemäß §§ 7 und 1 IFG abgelehnt worden sei -, nach den Vorschriften des IFG Einsicht in die weiteren bei der Beklagten vorhandenen Unterlagen. Gemäß § 79 Abs. 1 VwGO wird damit bereits bezogen auf den kassatorischen Teil wie auch auf den verpflichtenden Teil des klägerischen Antrags deutlich, dass nur die Vorschriften des IFG Berücksichtigung finden sollen. Dieses Verlangen ist im Übrigen nicht nur im vorliegenden gerichtlichen Verfahren, sondern bereits seit Einleitung des Verwaltungsverfahrens bei der Beklagten vom Kläger durchgehend vorgetragen worden. Die Entscheidung der Beklagten vom 3. Dezember 2010 (Bd. I Bl. 84 der Behördenakte) zeigt auch, dass sie den Antrag des Klägers entsprechend verstanden und - in sich schlüssig - nach den speziellen Vorschriften des IFG beschieden hat. Sowohl der Widerspruch und die dazu abgegebene Begründung wie auch die Klageschrift vom 21. Februar 2011 beinhalten in gleicher Weise den ausdrücklichen Hinweis des Klägers auf ein Akteneinsichtsbegehren, das nach den Bestimmungen des IFG erfolgen solle. Zu beachten ist des Weiteren, dass der Kläger trotz der entgegenstehenden Rechtsmittelbelehrung in dem Widerspruchsbescheid ausdrücklich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben hat und - nur - in diesem Verfahren die beantragte Einsicht auf §§ 1 und 7 IFG stützt. Dass der Streitgegenstand von dem Akteneinsichtsgesuch nach § 29 VwVfG getrennt werden kann, jedenfalls nicht zwingend als einheitlicher Regelungskreis angesehen werden muss, wird auch darin deutlich, dass die Beklagte zumindest im Verwaltungsverfahren jeweils eine eigenständige Prüfung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Normen durchgeführt hat. In diesen Verfahren ist sie zudem zu divergierenden Ergebnissen gekommen, indem sie den Antrag des Klägers auf Akteneinsicht als Beteiligter in vollem Umfang abgewiesen hat, dem Antrag nach dem IFG jedoch teilweise entsprochen, also eine Berechtigung dem Grunde nach zuerkannt hat. Diese Differenzierung trägt dem vom Gesetz vorgegebenen Unterschied zwischen den Verfahren Rechnung, dass nach § 29 VwVfG nur ein Recht des Beteiligten auf Akteneinsicht besteht, während nach § 1 Abs. 2 IFG auch eine Auskunft oder der Informationszugang in sonstiger Weise begehrt und nach Lage des Einzelfalles ganz oder teilweise gewährt werden kann. Insbesondere hat die Auskunft zu gewährende Stelle auch die Möglichkeit und die Pflicht, die nach dem IFG und anderen Gesetzen relevanten Ausschlussgründe zu beachten und kann auch aus sonstigen Gründen die Informationsherausgabe verweigern, etwa wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen zumutbar beschafft werden kann (§ 9 Abs. 3 IFG). Zudem ist das gesonderte Verfahren der Beteiligung Dritter gemäß § 8 IFG zu beachten, das gegenüber dem Verfahren nach dem VwVfG spezielle Regelungen enthält. Somit handelt es sich beim Verwaltungsgericht um das Gericht des zulässigen Rechtswegs. Ob das Oberlandesgericht Frankfurt im Fall der Erstbefassung berufen sein könnte, gemäß § 17 Abs. 2 GVG neben der dort zur Entscheidung stehenden Beschwerde gegen die Versagung der möglichen Rechte aus der Stellung als Beteiligter des Verfahrens gemäß §§ 29, 13 VwVfG trotz der zuvor dargestellten Regelungen des eigenständigen Charakters des Informationsanspruches auch über die geltend gemachten Ansprüche nach § 1 IFG zu befinden, kann der Senat nicht entscheiden. Da wie ausgeführt der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Klagegegenstand jedoch beschränkt ist auf den allein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend zu machenden Anspruch nach § 1 IFG, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, seine Zuständigkeit zu bejahen, jedenfalls zutreffend. Ob das Verwaltungsgericht nach sachgerechter Prüfung des Falles unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 2 GVG im Gegenteil die Ansicht vertreten dürfte, auch den Anspruch auf Zugang zu Informationen nach den Vorschriften des § 29 VwVfG in seine Entscheidung einzubeziehen, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenso offen bleiben wie die Frage, ob das Oberlandesgericht nicht seinerseits die bei ihm erhobene Beschwerde gegen die Versagung der Einsicht nach dieser Vorschrift gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG als unzulässig zurückweisen könnte. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, Anh. § 41 Rdnr. 37 m.w.N.). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 5502, Anlage 1 zum GKG). Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die - weitere - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).