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Beschluss

8 W 84/13

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zurückverweisung gilt eine frühere Verfahrensgebühr nach § 15 Abs. 2 S.2 RVG nicht anzurechnen, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Jahren erledigt ist. • Maßgeblicher Zeitpunkt für den Lauf der zweijährigen Frist ist nicht die Urteilsverkündung, sondern der Zeitpunkt, ab dem der Rechtsanwalt von der Zurückverweisung Kenntnis hat bzw. die weitere Tätigkeit aufzunehmen gedenkt. • § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG greift auch bei Zurückverweisung gemäß § 21 RVG; die Regelung dient der Abgeltung von erneuter Einarbeitung nach langer Unterbrechung. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung alter Verfahrensgebühr bei Zurückverweisung nach mehr als zwei Jahren • Bei Zurückverweisung gilt eine frühere Verfahrensgebühr nach § 15 Abs. 2 S.2 RVG nicht anzurechnen, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Jahren erledigt ist. • Maßgeblicher Zeitpunkt für den Lauf der zweijährigen Frist ist nicht die Urteilsverkündung, sondern der Zeitpunkt, ab dem der Rechtsanwalt von der Zurückverweisung Kenntnis hat bzw. die weitere Tätigkeit aufzunehmen gedenkt. • § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG greift auch bei Zurückverweisung gemäß § 21 RVG; die Regelung dient der Abgeltung von erneuter Einarbeitung nach langer Unterbrechung. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin begehrt die Festsetzung von Kosten gegen die Beklagte nach einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Oberlandesgerichts. Streitpunkt war, ob eine bis zum früheren Urteil entstandene Verfahrensgebühr auf die nach Zurückverweisung erneut entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Der frühere Auftrag war am 31.12.2009 erledigt. Der Bundesgerichtshof wies die Sache zurück, und die Klägerin erhielt am 11.01.2012 die Zustellung des BGH-Urteils. Die Kostenfestsetzung des Landgerichts wurde angefochten. Die Kammer prüfte, wann die zweijährige Frist des § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG zu laufen beginnt und ob eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs.6 VV RVG ausscheidet. Im Ergebnis beantragte die Klägerin die Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zugunsten der Erstattung der vollen neu entstandenen Gebühren. • Die sofortige Beschwerde war zulässig und in der Sache erfolgreich. • Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG entfällt die Anrechnung einer früheren Verfahrensgebühr und die weitere Tätigkeit gilt als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Jahren erledigt ist; daher ist die bis zum OLG-Urteil entstandene Gebühr von €4.227,20 nicht anzurechnen. • Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Urteilsverkündung, sondern der Zeitpunkt, in dem der Rechtsanwalt Kenntnis von der Zurückverweisung erhält bzw. die Aufnahme weiterer Tätigkeit beabsichtigt; dies entspricht Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift, weil erst dann eine erneute Einarbeitung möglich wird. • Die Rechtsprechung und Literatur sehen § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auch bei Zurückverweisung nach § 21 RVG als anwendbar an; dies stützt die Auffassung, die Anrechnung wegen Fristablaufs auszuschließen. • Im vorliegenden Fall ging das Empfangsbekenntnis der Klägerin von der Zustellung des BGH-Urteils ausweislich der Akte vom 11.01.2012 aus, damit lagen mehr als zwei Jahre seit Erledigung des Auftrags vor und die Anrechnung war ausgeschlossen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Beklagte hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts wurde abgeändert: Die Beklagte hat der Klägerin Kosten in Höhe von €24.894,80 nebst Zinsen zu ersetzen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte bei einem Beschwerdewert von €4.227,20. Begründend liegt zugrunde, dass die frühere Verfahrensgebühr nicht anzurechnen ist, weil der frühere Auftrag am 31.12.2009 erledigt war und die Klägerin erst mit Zustellung des BGH-Urteils am 11.01.2012 von der Zurückverweisung Kenntnis erlangte, sodass die Zweijahresfrist des § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG ablief. Damit galt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und die Klägerin konnte die vollen neu entstandenen Gebühren erstattet verlangen.