Beschluss
2 Ws 64/15
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• In Verfahren nach §78b Abs.1 Nr.1 GVG ist die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Betroffenen grundsätzlich in der Kammerbesetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden durchzuführen.
• Die Durchführung der Anhörung durch einen beauftragten Richter kommt nur ausnahmsweise in Betracht und bedarf einer vorherigen Entscheidung der voll besetzten Strafvollstreckungskammer.
• Wurde die Anhörung in einer dem Regelstandard widersprechenden Besetzung ohne hinreichende Gründe durchgeführt oder nicht hinreichend dokumentiert, führt dies zu einem Verfahrensmangel, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Erforderlichkeit der Anhörung in voller Besetzung bei Entscheidungen nach §78b Abs.1 Nr.1 GVG • In Verfahren nach §78b Abs.1 Nr.1 GVG ist die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Betroffenen grundsätzlich in der Kammerbesetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden durchzuführen. • Die Durchführung der Anhörung durch einen beauftragten Richter kommt nur ausnahmsweise in Betracht und bedarf einer vorherigen Entscheidung der voll besetzten Strafvollstreckungskammer. • Wurde die Anhörung in einer dem Regelstandard widersprechenden Besetzung ohne hinreichende Gründe durchgeführt oder nicht hinreichend dokumentiert, führt dies zu einem Verfahrensmangel, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung rechtfertigt. Der Untergebrachte war wegen schwerer Sexualdelikte zu einer Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Nach Verbüßung der Strafe befindet er sich seit 2007 in Sicherungsverwahrung. Die Strafvollstreckungskammer ordnete am 9. Februar 2015 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an. Zuvor fand am 22. Januar 2015 eine mündliche Anhörung des Untergebrachten statt, die jedoch von einer beauftragten Richterin und nicht von der voll besetzten Kammer durchgeführt wurde; der Beauftragungsakt war nur als Vermerk dokumentiert. Der Untergebrachte legte sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Anhörung formgerecht vorbereitet und durchgeführt wurde. • Zulässigkeit der Beschwerde und Erfolg: Die sofortige Beschwerde ist statthaft und fristgerecht eingelegt (§§463,454,311 StPO). • Auslegung §78b Abs.1 Nr.1 GVG und §454 Abs.1 S.3 StPO: Wortlaut, gesetzliche Zielsetzung und historische Entstehung sprechen dafür, dass die in §78b Abs.1 Nr.1 GVG genannten Verfahren wegen ihrer Bedeutung regelmäßig in voller Besetzung zu behandeln sind. • Zweck der mündlichen Anhörung: Sie soll dem Betroffenen Gehör verschaffen und dem Gericht einen unmittelbaren persönlichen Eindruck ermöglichen; dies wird am besten erreicht, wenn alle an der Entscheidung beteiligten Richter an der Anhörung teilnehmen. • Rechtsprechungsabgrenzung: Der Senat weicht teilweise von früherer Rechtsprechung ab und folgt nun der Ansicht, dass die Anhörung grundsätzlich durch drei Richter einschließlich des Vorsitzenden zu erfolgen hat; Abweichung durch beauftragten Richter nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen möglich. • Voraussetzungen der Ausnahme: Die Kammer muss in voller Besetzung über die Beauftragung entscheiden; Besonderheiten, die eine Ausnahme rechtfertigen, sind etwa ein aktueller persönlicher Eindruck der Richter, geringe Bedeutung des persönlichen Eindrucks für die Entscheidung oder ein außergewöhnlich großer Aufwand, wobei diese Gesichtspunkte eng auszulegen sind. • Anwendungsfall: Im vorliegenden Fall sprechen mehrere Umstände gegen die Anhörung durch einen beauftragten Richter: langjährige Unterbringung (>10 Jahre), letzte Anhörung lag mehrere Jahre zurück und war nicht von den jetzt entscheidenden Richtern durchgeführt worden, und die mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens machte die Anwesenheit der gesamten Kammer besonders wichtig. • Rechtsfolgen bei Formfehlern: Die Durchführung der Anhörung in vorschriftswidriger Besetzung ist ein nicht im Beschwerdeverfahren behebbarer Verfahrensmangel, der die Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung zur erneuten Behandlung rechtfertigt. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 9. Februar 2015 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, weil die mündliche Anhörung des Untergebrachten nicht in der gesetzlich gebotenen Besetzung vorbereitet und durchgeführt worden war. Die Strafvollstreckungskammer hat ohne ausreichende Begründung und Dokumentation einen einzelnen Richter mit der Anhörung beauftragt, obwohl wegen der Bedeutung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung und wegen der langen Unterbringungsdauer sowie der Beiziehung eines Sachverständigengutachtens die Anwesenheit aller drei Kammermitglieder erforderlich war. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte ebenfalls die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. Die Entscheidung stellt klar, dass in Verfahren nach §78b Abs.1 Nr.1 GVG Ausnahmen von der Anhörung in voller Kammerbesetzung nur eng begrenzt zulässig sind und die Beauftragung eines einzelnen Richters einer vorangehenden, in voller Besetzung getroffenen Entscheidung und nachvollziehbaren Dokumentation bedarf.