Beschluss
1 Ws 69/15
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die landgerichtliche Kostenentscheidung ist zulässig und begründet.
• Der Angeklagte hat die im Berufungsrechtszug dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, wenn die Berufung des Angeklagten wirksam zurückgenommen wurde.
• Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen Auslagen sind dem Verurteilten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Tragung notwendiger Auslagen des Nebenklägers nach Rücknahme der Berufung • Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die landgerichtliche Kostenentscheidung ist zulässig und begründet. • Der Angeklagte hat die im Berufungsrechtszug dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, wenn die Berufung des Angeklagten wirksam zurückgenommen wurde. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen Auslagen sind dem Verurteilten aufzuerlegen. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Hamburg wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; die Kosten und notwendigen Auslagen des Nebenklägers wurden dem Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte legte Berufung ein, nahm diese vor Beginn der Berufungshauptverhandlung zurück. Das Landgericht auferlegte dem Angeklagten die in der Berufungsinstanz entstandenen Verfahrenskosten und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen nach Rücknahme der Berufung. Dagegen erhob der Nebenkläger sofortige Beschwerde. Streitgegenstand ist, ob dem Nebenkläger im Berufungszug entstandene notwendige Auslagen ebenfalls dem Verurteilten aufzuerlegen sind. Relevante Tatsachen sind die wirksame Anschlussstellung des Nebenklägers im Verfahren und die formgerechte Rücknahme der Berufung durch den Angeklagten. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig; sie richtet sich gegen die Kostengrundentscheidung der Berufungsstrafkammer und war fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) einzulegen, da keine förmliche Zustellung der Entscheidung an den Nebenkläger erfolgte. • Beschwerdeberechtigung: Der Nebenkläger war beschwerdeberechtigt, da er sich durch Erklärung seines anwaltlichen Beistands wirksam dem Verfahren angeschlossen hatte (§ 396 Abs. 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO) und diese Stellung nicht verlor. • Statthaftigkeit trotz Rücknahme: § 464 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO steht der Beschwerde nicht entgegen, weil die Hauptsachenentscheidung grundsätzlich durch den Nebenkläger anfechtbar gewesen wäre und die Rücknahme der Berufung die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nicht ausschließt. • Materiell-rechtliche Entscheidung: Nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO hat der Beschuldigte im Fall eines zurückgenommenen Rechtsmittels die dadurch dem Nebenkläger in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406g StPO entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. • Rechtsfolge: Die wirksame Rücknahme der Berufung durch den Angeklagten begründet dessen Pflicht, auch die dem Nebenkläger im Berufungszug entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers war erfolgreich. Das Landgerichtsverfahren wurde dahingehend ergänzt, dass der Verurteilte auch die dem Nebenkläger im Berufungsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Zudem hat der Verurteilte die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Nebenkläger hieraus entstandenen Auslagen zu übernehmen. Begründend liegt zugrunde, dass die Berufungsrücknahme des Angeklagten gemäß § 473 Abs. 1 S. 2 StPO die Kostentragungspflicht gegenüber dem Nebenkläger auslöst und die sofortige Beschwerde zulässig und fristgerecht erhoben wurde.