Beschluss
8 W 68/16
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kosten einer in das zentrale Schutzschriftenregister eingestellten Schutzschrift sind erstattungsfähig, wenn durch Einstellen ein Prozessrechtsverhältnis bei dem betreffenden Gericht begründet wird.
• Die Erstattungsfähigkeit bemisst sich nach der objektiven Erforderlichkeit der Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme (§ 91 Abs.1 ZPO), nicht danach, ob das erkennende Gericht die Schutzschrift tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.
• Die Eintragung in das zentrale Schutzschriftenregister gilt gemäß § 945a Abs.2 Satz1 ZPO als Einreichung bei allen ordentlichen Gerichten und verbessert die Position des Antragsgegners im fliegenden Gerichtsstand.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit zentral eingestellter Schutzschrift (§ 945a ZPO) • Die Kosten einer in das zentrale Schutzschriftenregister eingestellten Schutzschrift sind erstattungsfähig, wenn durch Einstellen ein Prozessrechtsverhältnis bei dem betreffenden Gericht begründet wird. • Die Erstattungsfähigkeit bemisst sich nach der objektiven Erforderlichkeit der Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme (§ 91 Abs.1 ZPO), nicht danach, ob das erkennende Gericht die Schutzschrift tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. • Die Eintragung in das zentrale Schutzschriftenregister gilt gemäß § 945a Abs.2 Satz1 ZPO als Einreichung bei allen ordentlichen Gerichten und verbessert die Position des Antragsgegners im fliegenden Gerichtsstand. Die Antragstellerin stellte am 16.02.2016 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Hamburg. Die Antragsgegnerin hatte bereits am 11.02.2016 eine Schutzschrift in das zentrale Schutzschriftenregister einstellen lassen. Das Landgericht erließ am 04.03.2016 eine einstweilige Verfügung bezogen auf Teile des Antrags; andere Teile wurden zuvor zurückgenommen. Bei der Kostenverteilung berücksichtigte das Landgericht auch die Kosten der Schutzschrift, die das Oberlandesgericht Frankfurt für die Eintragung in Rechnung gestellt hatte. Die Antragstellerin rügte, die Schutzschrift sei für die Entscheidung unbeachtlich gewesen und daher nicht erstattungsfähig. Das OLG prüfte, ob die Kosten nach § 91 ZPO und unter Berücksichtigung von § 945a ZPO erstattungsfähig sind. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft, in der Sache erfolglos. • Erforderlichkeit: Nach § 91 Abs.1 ZPO sind nur solche Kosten erstattungsfähig, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich erscheinen. Maßgeblich ist die ex ante Beurteilung aus Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei. • Wirkung des Registers: § 945a Abs.2 Satz1 ZPO normiert die gesetzliche Fiktion, dass die Einstellung einer Schutzschrift in das zentrale Schutzschriftenregister als Einreichung bei allen ordentlichen Landesgerichten gilt; damit begründet die Eintragung ein Prozessrechtsverhältnis auch bei dem angerufenen Gericht. • Anwendung auf den Streitfall: Die Schutzschrift war bereits am 11.02.2016 eingestellt, also vor Einreichung des Verfügungsantrags am 16.02.2016. Damit war die Eintragung objektiv geeignet und erforderlich zur Abwehr des befürchteten Verfügungsantrags; die Kosten sind daher erstattungsfähig. • Unabhängigkeit von Kenntnisnahme: Es kommt nicht darauf an, ob das Landgericht die Schutzschrift tatsächlich zur Kenntnis genommen hat; maßgeblich ist die objektive Erforderlichkeit zum Zeitpunkt der Vornahme. • Rechtsprechung: Die Entscheidung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach auf die Erforderlichkeit zum Zeitpunkt der Handlung abzustellen ist; die von der Antragstellerin angeführte BGH-Entscheidung betrifft eine andere Konstellation und ist hier nicht einschlägig. • Kostenentscheidung: Die Rechtspflegerin hat die angemeldeten Kosten zu Recht im Kostenausgleich (§ 106 ZPO) berücksichtigt; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg wurde zurückgewiesen. Die beim zentralen Schutzschriftenregister entstandenen Kosten in Höhe von 83,00 Euro sowie die angemeldete Verfahrensgebühr waren im Kostenausgleich zu berücksichtigen, weil durch die Einstellung der Schutzschrift ein Prozessrechtsverhältnis beim Landgericht Hamburg begründet wurde und die Eintragung vor Einreichung des Verfügungsantrags erfolgte. Entscheidend ist die objektive Erforderlichkeit der Schutzschrift im Zeitpunkt ihrer Einstellung; es ist nicht erforderlich, dass das Landgericht die Schutzschrift tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens anteilig; der Beschwerdewert wurde entsprechend festgesetzt.