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Beschluss

2 Rev 92/18

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlt ein Eröffnungsbeschluss für eine bestimmte Anklage, liegt ein unheilbares Verfahrenshindernis vor. • Eine Eröffnungsentscheidung muss ausdrücklich oder zumindest schlüssig, eindeutig und protokolliert getroffen worden sein. • Eine nachträgliche Vornahme der Eröffnungsentscheidung in höheren Instanzen ist nicht möglich; bei Fehlen ist das Verfahren einzustellen (§ 206a StPO).
Entscheidungsgründe
Einstellung wegen fehlenden Eröffnungsbeschlusses für Teilanklage • Fehlt ein Eröffnungsbeschluss für eine bestimmte Anklage, liegt ein unheilbares Verfahrenshindernis vor. • Eine Eröffnungsentscheidung muss ausdrücklich oder zumindest schlüssig, eindeutig und protokolliert getroffen worden sein. • Eine nachträgliche Vornahme der Eröffnungsentscheidung in höheren Instanzen ist nicht möglich; bei Fehlen ist das Verfahren einzustellen (§ 206a StPO). Der Angeklagte war in zwei Anklageschriften beschuldigt worden: einer vom 16.08.2017 (Diebstahl/Hehlerei an einem Motorrad) und einer vom 15.09.2017 (Fahren unter Alkoholeinfluss und ohne Fahrerlaubnis). Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese eröffnete am 12.10.2017 ausdrücklich das Hauptverfahren aber nur hinsichtlich der Anklageschrift vom 16.08.2017 und verband später das Verfahren vom 15.09.2017 hinzu. Es gab Termine zur Hauptverhandlung; am 10.01.2018 verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten im Wesentlichen und das Landgericht änderte im Berufungsverfahren die Aussetzung zur Bewährung. Für die Anklage vom 15.09.2017 ist jedoch zu keinem Zeitpunkt ein ausdrücklicher oder schlüssig eindeutiger Eröffnungsbeschluss ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft und Verteidigung haben in den Rechtsmitteln unterschiedliche Anträge gestellt; die Revision des Angeklagten war anhängig, als die Frage des fehlenden Eröffnungsbeschlusses aufkam. • Rechtsgrundlage und Verfahrenshindernis: Fehlt ein Eröffnungsbeschluss, liegt nach § 206a Abs. 1 StPO ein Verfahrenshindernis vor, das im Revisionsverfahren zur Einstellung zwingt. • Erfordernis der Eröffnungsentscheidung: Nach § 207, § 215 StPO ist die Eröffnung des Hauptverfahrens grundsätzlich ausdrücklich und schriftlich zu treffen und dem Angeklagten zuzustellen; eine schlüssige, eindeutige und protokollierte Willenserklärung kann indessen genügen. • Schlüssige Entscheidung nicht gegeben: Die einzig ausdrückliche Eröffnungsentscheidung des Amtsgerichts bezog sich ausschließlich auf die Anklage vom 16.08.2017; der Verbindungsbeschluss und die Terminierung begründeten keine hinreichend eindeutige Eröffnung der Anklage vom 15.09.2017. • Verbindungs- und Beiordnungsbeschluss: Die Übernahme- und Verbindungsentscheidung sowie die Erstreckung der Beiordnung dienen primär organisatorischen Zwecken und sprechen nicht für eine abgeschlossene Prüfung und Zulassung der hinzugefügten Anklage. • Unabdingbarkeit der Einstellung: Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses ist ein in jeder Verfahrenslage zu beachtendes, nicht durch Berufung oder Revision heilbares Hindernis; eine Nachholung in höheren Instanzen ist ausgeschlossen. • Folgen der Feststellung: Mangels Eröffnungsbeschluss ist das Verfahren bezüglich der Anklage vom 15.09.2017 nach § 206a StPO im Beschlusswege einzustellen; Kosten sind der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs.1 StPO). Das Gericht stellt das Verfahren hinsichtlich der Anklage vom 15.09.2017 wegen des Verfahrenshindernisses des fehlenden Eröffnungsbeschlusses nach § 206a Abs.1 StPO ein. Die Einstellung erfolgt, obwohl die Verfahren verbunden waren und gegenüber dem Angeklagten bereits verhandelt wurde, weil weder ein ausdrücklicher noch eine schlüssig eindeutige Eröffnungsentscheidung für diese Anklage festgestellt werden kann. Eine Nachholung der Eröffnungsentscheidung in den höheren Instanzen ist nicht zulässig, weshalb die Einstellung zwingend ist. Die Kosten des eingestellten Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.