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Beschluss

3 ORs 37/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0826.3ORS37.25.00
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Leitsätze
  • 1.

    Im Revisionsverfahren betreffend ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO führt die allgemeine Sachrüge (nur) zu einer Überprüfung auf Verfahrenshindernisse.

  • 2.

    Das Verfahren ist vom Revisionsgericht nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, wenn ein (wirksamer) Eröffnungsbeschluss fehlt.

  • 3.

    Eine schlüssige Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist möglich, setzt aber eine eindeutige schriftlich oder mündlich verkündete sowie protokollierte Willenserklärung des Gerichts voraus, die den eindeutigen Schluss erlaubt, eine bestimmte Anklage solle zur Hauptverhandlung zugelassen sein. Hierzu reicht die bloße Terminierungs- und Ladungsverfügung regelmäßig nicht aus. Auch ein Verbindungsbeschluss mit einer nachgelagerten Terminierungs- und Ladungsverfügung reicht nicht aus, um von einer schlüssigen Eröffnung des hinzuverbundenen Verfahrens auszugehen.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Revisionsverfahren betreffend ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO führt die allgemeine Sachrüge (nur) zu einer Überprüfung auf Verfahrenshindernisse. 2. Das Verfahren ist vom Revisionsgericht nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, wenn ein (wirksamer) Eröffnungsbeschluss fehlt. 3. Eine schlüssige Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist möglich, setzt aber eine eindeutige schriftlich oder mündlich verkündete sowie protokollierte Willenserklärung des Gerichts voraus, die den eindeutigen Schluss erlaubt, eine bestimmte Anklage solle zur Hauptverhandlung zugelassen sein. Hierzu reicht die bloße Terminierungs- und Ladungsverfügung regelmäßig nicht aus. Auch ein Verbindungsbeschluss mit einer nachgelagerten Terminierungs- und Ladungsverfügung reicht nicht aus, um von einer schlüssigen Eröffnung des hinzuverbundenen Verfahrens auszugehen. Auf die Revision der Angeklagten wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld wirft der Angeklagten mit Anklageschrift vom 30. Mai 2023 im Verfahren 401 Js 1216/23 einen Diebstahl vor. Im Verfahren 402 Js 3985/23 hat das Amtsgericht Bielefeld am 30. Januar 2024 auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen die Angeklagte wegen Körperverletzung erlassen, gegen den ihr Verteidiger am 2. Februar 2024 Einspruch eingelegt hat. Mit Beschluss vom 19. Februar 2024 hat das Amtsgericht Bielefeld beide Verfahren unter dem letztgenannten Aktenzeichen verbunden. In der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2024 hat das Amtsgericht die Verbindung der Verfahren festgestellt, sodann festgestellt, dass der Strafbefehl vermeintlich nicht zugestellt worden war und das Verfahren betreffend den Vorwurf der Körperverletzung abgetrennt und ausgesetzt. Im Hinblick auf den verbleibenden Vorwurf hat es die Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Die rechtzeitige Berufung der Angeklagten hat das Landgericht in der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2025 nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Gegen das ihrem Verteidiger am 16. Mai 2025 zugestellte Urteil richtet sich die mit Verteidigerschriftsatz vom selben Tag per beA beim Landgericht erhobene Revision, die die Angeklagte mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 20. Mai 2025 mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 22. Juli 2025 Stellung genommen und beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. II. Die Revision ist zulässig und führt auf die allgemeine Sachrüge hin nur zur Überprüfung auf Verfahrenshindernisse. Mit dieser hat sie jedoch Erfolg, da es an einem Eröffnungsbeschluss für die abgeurteilte Tat fehlt. Das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses hat die Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO zur Folge (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 5 StR 136/23 –, Rn. 9, juris). Auch das Vorliegen einer schlüssigen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens kann hier nicht festgestellt werden. An Stelle einer ausdrücklichen Eröffnungsentscheidung genügt eine zwar nicht ausdrücklich als Eröffnungsentscheidung bezeichnete, aber schlüssige eindeutige schriftliche oder mündlich verkündete sowie protokollierte Willenserklärung des Gerichts, eine bestimmte Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen; das betreffende Schriftstück muss jedoch aus sich heraus oder in Verbindung mit den Akten eindeutig erkennen lassen, dass das Gericht die Eröffnung tatsächlich gewollt hat (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 12. November 2018 – 2 Rev 92/18 –, Rn. 13, juris m.w.N.). Ein eindeutiger Wille zur Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich einer bestimmten Anklage ergibt sich aber regelmäßig nicht allein aus einer Terminierungs- und Ladungsverfügung (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg ebd.; BayObLG in NStZ-RR 2001, 139, 140; OLG Zweibrücken in NStZ-RR 1998, 74 f.) oder einem Verbindungsbeschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 4 StR 230/16; Hanseatisches OLG Hamburg, ebd.). Selbst wenn mit der Terminierung zugleich die Ladung von Zeugen aus einem hinzuverbundenen Verfahren verfügt wird, kann daraus regelmäßig nicht geschlossen werden, dass damit hinsichtlich dieses hinzuverbundenen Verfahrens eine Entscheidung über die Eröffnung getroffen werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16 –, Rn. 8, juris). Danach kann auch der Termin- und Ladungsverfügung der Richterin am Amtsgericht vom 3. November 2024 keine konkludente Eröffnungsentscheidung entnommen werden, zumal mit dieser lediglich Zeugen betreffend das Verfahren wegen Körperverletzung geladen wurden. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.