OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 137/19

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 178 Abs.1 GVG ist rechtmäßig, wenn aus der Sitzungsniederschrift das veranlassende ehrverletzende Verhalten hinreichend konkret hervorgeht. • Die Anhörung des Betroffenen vor Festsetzung eines Ordnungsmittels kann entbehrlich sein, wenn Ungebühr und Ungebührwille eindeutig feststehen oder vorherige Warnungen erfolgt sind. • Bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art.5 GG) und dem Interesse an einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf kann die Sanktionierung ehrverletzender Äußerungen durch Ordnungsmittel verhältnismäßig sein. • Die Höhe des Ordnungsgeldes ist unter Berücksichtigung der Schwere der Ungebühr und der beruflichen/finanziellen Verhältnisse des Betroffenen zu bemessen.
Entscheidungsgründe
Verhängung von Ordnungsgeld wegen ehrverletzender Äußerungen in der Hauptverhandlung • Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 178 Abs.1 GVG ist rechtmäßig, wenn aus der Sitzungsniederschrift das veranlassende ehrverletzende Verhalten hinreichend konkret hervorgeht. • Die Anhörung des Betroffenen vor Festsetzung eines Ordnungsmittels kann entbehrlich sein, wenn Ungebühr und Ungebührwille eindeutig feststehen oder vorherige Warnungen erfolgt sind. • Bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art.5 GG) und dem Interesse an einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf kann die Sanktionierung ehrverletzender Äußerungen durch Ordnungsmittel verhältnismäßig sein. • Die Höhe des Ordnungsgeldes ist unter Berücksichtigung der Schwere der Ungebühr und der beruflichen/finanziellen Verhältnisse des Betroffenen zu bemessen. Der Angeklagte war Gegenstand eines Strafbefehls wegen Nötigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch; auf Einspruch erfolgte eine Hauptverhandlung. Am sechsten Sitzungstag sprach das Amtsgericht gegen ihn ein Ordnungsgeld von 500 EUR ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft wegen ungebührlichen Verhaltens in Form ehrverletzender Äußerungen aus. Der Angeklagte bezeichnete die Vorsitzende in einer vorgetragenen Prozesserklärung und danach nochmals im Fortgang der Verhandlung als "furchtbare Juristin"; weitere abwertende Äußerungen über einen Sachverständigen sind protokolliert. Der Angeklagte legte über seinen Verteidiger Beschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluss ein. Das Oberlandesgericht prüfte Zulässigkeit, Form und materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, blieb aber unbegründet (§§ 181, 306, 296 StPO; § 178 GVG). • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Sitzungsniederschrift nach § 182 GVG enthielt ausreichend konkrete Feststellungen (wiederholte Bezeichnung der Vorsitzenden als "furchtbare Juristin" sowie Wortentzug und Androhung von Ordnungsmitteln), sodass das Beschwerdegericht die Entscheidung überprüfen konnte. • Gehör: Eine gesonderte vorherige Anhörung war entbehrlich, weil die Vorsitzende dem Angeklagten und seinem Verteidiger Ordnungsmittel angedroht hatte und Ungebühr sowie Ungebührwille eindeutig waren. • Materielle Rechtmäßigkeit: Die Äußerungen stellten eine Ungebühr i.S.d. § 178 Abs.1 GVG dar, weil sie die Vorsitzende in die Nähe nationalsozialistisch verbrecherischer Richter rückten und damit erhebliche ehrverletzende Wirkung hatten; Vorsatz lag vor. • Verhältnisprüfung: Die Beschränkung der Meinungsäußerung war im vorliegenden Abwägungsfall gerechtfertigt (Art.5 GG vs. Ordnungsgemäßheit der Verhandlung), denn die Äußerungen bezogen sich kaum auf verteidigungsrelevante Sachvorträge, waren geplant und wurden trotz Entzug des Wortes wiederholt. • Auswahl und Umfang der Sanktion: Das Amtsgericht wählte das mildere Ordnungsgeld (500 EUR) innerhalb des gesetzlichen Rahmens (§ 178 GVG; Art.6 EGStGB) und berücksichtigte unter Abwägung der Umstände keine unzulässige Ermessensausübung. • Kostenentscheidung: Die Kosten der Beschwerdeentscheidung sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 473 Abs.1 StPO). Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 16.08.2019 wurde verworfen. Das OLG bestätigt, dass die Sitzungsniederschrift das der Anordnung zugrunde liegende ehrverletzende Verhalten (zweimalige Bezeichnung der Vorsitzenden als "furchtbare Juristin") hinreichend dokumentiert. Eine vorherige gesonderte Anhörung war nicht erforderlich, da Ungebühr und Ungebührwille eindeutig waren und bereits Androhungen erfolgt waren. Materiell war die Anordnung verhältnismäßig: die Äußerungen waren schwer ehrverletzend, vorsätzlich und störten den ordnungsgemäßen Verlauf der Hauptverhandlung erheblich. Das gewählte Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR (ersatzweise fünf Tage Haft) liegt im zulässigen Rahmen und ist unter Abwägung der Umstände angemessen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.