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Urteil

9 U 173/19

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen Eigentümern einer Reihenhausanlage kann an einer gemeinschaftlich errichteten Hauptstromleitung eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB bestehen, sodass jeder Teilhaber das Recht hat, die Leitung entsprechend ihrem Zweck zu nutzen. • Das Recht zur Aufhebung einer solchen Bruchteilsgemeinschaft kann bereits durch die Zweckbestimmung der von Anfang an gemeinschaftlich errichteten Anlage ausgeschlossen sein; in diesem Fall ist eine Aufhebung nur einvernehmlich oder aus wichtigem Grund möglich. • Ein rein wirtschaftliches Desinteresse eines Miteigentümers an der weiteren Nutzung begründet keinen wichtigen Grund zur Aufhebung der Gemeinschaft; stattdessen können Ansprüche auf Lasten- und Kostentragung nach § 748 BGB in Betracht kommen.
Entscheidungsgründe
Duldungspflicht für gemeinschaftliche Hauptstromleitung in Reihenhausanlage (Bruchteilsgemeinschaft) • Zwischen Eigentümern einer Reihenhausanlage kann an einer gemeinschaftlich errichteten Hauptstromleitung eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB bestehen, sodass jeder Teilhaber das Recht hat, die Leitung entsprechend ihrem Zweck zu nutzen. • Das Recht zur Aufhebung einer solchen Bruchteilsgemeinschaft kann bereits durch die Zweckbestimmung der von Anfang an gemeinschaftlich errichteten Anlage ausgeschlossen sein; in diesem Fall ist eine Aufhebung nur einvernehmlich oder aus wichtigem Grund möglich. • Ein rein wirtschaftliches Desinteresse eines Miteigentümers an der weiteren Nutzung begründet keinen wichtigen Grund zur Aufhebung der Gemeinschaft; stattdessen können Ansprüche auf Lasten- und Kostentragung nach § 748 BGB in Betracht kommen. Die Kläger sind Eigentümer eines Reihenhauses in einer Anlage mit fünf Häusern. Beim Bau 1957 wurde eine gemeinsame Hauptstromleitung installiert, die vom Hausanschlusskasten im Keller des klägerischen Hauses durch alle Keller der Reihenhäuser verläuft und alle Häuser mit Strom versorgt. Die Kläger wollen die Durchleitung des vom Energieversorgungsunternehmen gelieferten Stroms ab ihrem Hausanschluss künftig nicht mehr dulden und die Versorgung der Nachbarn unterbinden bzw. auflösen. Die Beklagten sind Miteigentümer und verlangen, die Leitung weiterhin zur Stromversorgung nutzen zu dürfen. Die Kläger erhoben eine negative Feststellungsklage, die das Landgericht stattgab; dagegen legten die Beklagten Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob die Kläger die Durchleitung zu dulden haben oder ob die Gemeinschaft der Leitungsnutzung aufgehoben werden kann. • Die Berufung der Beklagten ist zulässig und in der Sache begründet; die Klage ist als negative Feststellungsklage zulässig, weil sich der Antrag hinreichend bestimmt auf die Durchleitung ab dem Hausanschluss bezieht. • Zwischen den Parteien besteht aufgrund der beim Neubau installierten einheitlichen Hauptstromleitung eine Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741 ff., 94 Abs. 2 BGB, weil die Leitung beim Errichten der Reihenhäuser wesentlicher Bestandteil der Gebäudeanlage geworden ist. • Als Teilhaber der Gemeinschaft steht den Beklagten gem. § 743 Abs. 2 BGB das Recht zu, die gemeinschaftliche Leitung zum Zweck der Durchleitung des vom EVU gelieferten Stroms zu nutzen. • Das Recht, die Gemeinschaft aufzuheben, war nach der Zweckbestimmung der Anlage von vornherein ausgeschlossen; nach § 749 BGB kommt deswegen eine einseitige Aufhebung nicht in Betracht, sondern nur eine einvernehmliche Aufhebung oder eine wegen eines wichtigen Grundes. • Ein wichtiger Grund liegt nicht vor. Weder das wirtschaftliche Interesse der Kläger an Kostenersparnis noch die behaupteten, aber nicht substantiiert dargelegten Gefahren oder die Möglichkeit, den Übergabepunkt an einen anderen Standort zu verlegen, rechtfertigen die Aufhebung der Gemeinschaft nach der hohen rechtlichen Prüfung. • Den Klägern steht nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Entfernung der Leitung zu; vielmehr können alternative Rechtsbehelfe wie ein Anspruch auf Lasten- und Kostentragung nach §§ 745, 748 BGB geprüft werden, etwa dass bei Alleinnutzung die Beklagten die Kosten übernehmen. • Die Nebenentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der ZPO; die Revision wird nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) ist erfolgreich; das Landgerichtsurteil wird insoweit aufgehoben und die Klage gegen diese Beklagten abgewiesen. Die Kläger müssen die Durchleitung des vom Energieversorgungsunternehmen gelieferten Stroms durch die auf ihrem Grundstück befindliche gemeinschaftliche Hauptstromleitung dulden, weil an dieser Leitung eine Bruchteilsgemeinschaft besteht und das Recht zur Aufhebung der Gemeinschaft durch die ursprüngliche Zweckbestimmung ausgeschlossen ist. Eine einseitige Aufhebung kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder einvernehmlich in Betracht; ein solcher wichtiger Grund wurde nicht festgestellt. Die Parteien können stattdessen Ansprüche auf Lasten- und Kostentragung nach den §§ 745, 748 BGB geltend machen; die Kosten- und Gebührenregelung folgt der Entscheidung des Gerichts.