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Urteil

3 U 49/23

OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0313.3U49.23.00
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Leitsätze
1. Besteht zwischen Nachbarn Mitbesitz im Sinne des § 866 BGB an einem Grundstücksgrenzen überschreitenden Entwässerungsrohrsystem, bilden die Mitbesitzer eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB.(Rn.38) (Rn.41) 2. Maßgebliches Kriterium für die Feststellung unmittelbaren Besitzes im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB an einem Entwässerungsrohrsystem kann sein, von wem die Abwasserleitung tatsächlich genutzt wird.(Rn.43) 3. Das Recht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft kann gemäß § 242 BGB wegen der Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ausgeschlossen sein.(Rn.52)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 20.02.2023, Az. 2 O 125/20 werden zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 2/3 und die Beklagten 1/3 zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Verweisung des Rechtsstreits in erster Instanz entstandenen Mehrkosten, die die Klägerin alleine zu tragen hat. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.035,98 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht zwischen Nachbarn Mitbesitz im Sinne des § 866 BGB an einem Grundstücksgrenzen überschreitenden Entwässerungsrohrsystem, bilden die Mitbesitzer eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB.(Rn.38) (Rn.41) 2. Maßgebliches Kriterium für die Feststellung unmittelbaren Besitzes im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB an einem Entwässerungsrohrsystem kann sein, von wem die Abwasserleitung tatsächlich genutzt wird.(Rn.43) 3. Das Recht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft kann gemäß § 242 BGB wegen der Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ausgeschlossen sein.(Rn.52) 1. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 20.02.2023, Az. 2 O 125/20 werden zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 2/3 und die Beklagten 1/3 zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Verweisung des Rechtsstreits in erster Instanz entstandenen Mehrkosten, die die Klägerin alleine zu tragen hat. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.035,98 € festgesetzt. I. Die Parteien sind Nachbarn und streiten um gegenseitige Verpflichtungen hinsichtlich einer zum Teil gemeinsam genutzten Anlage zur Grundstücksentwässerung. 1. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G-Weg /4 in R. (FIst.Nr. 1../2). Die Beklagten Ziff. 1 und 2 sind seit August 1995 Eigentümer des Hausgrundstücks G-Weg /8 (FIstNr. 1../3). Die Beklagten Ziff. 3 und 4 sind seit Oktober 2010 Eigentümer des Hausgrundstücks G-Weg /6 (FIStNr. 1../4). Die Grundstücke G-Weg /6 und /8 wurden im Jahre 1958 bebaut und sind nicht direkt an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Diese reicht nur bis zur Höhe des klägerischen Grundstücks G-Weg /4, von dem aus eine Anschlussleitung zur öffentlichen Kanalisation in der Straßenmitte des G-Weg führt. An der Grenze des klägerischen Grundstücks zum G-Weg befindet sich ein Verbindungsbau. In diesen Schacht führt eine Abwasserleitung vom Haus der Klägerin G-Weg /4 sowie eine Abwasserleitung, die auf dem klägerischen Grundstück G-Weg /4 verläuft und die Grundstücke der Beklagten entwässert. Die Entwässerung über das Grundstück der Klägerin besteht seit den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts (vgl. hierzu B 2, I/58). Ob die gemeinsame Entwässerung in die öffentliche Kanalisation über den grenznahen Schacht öffentlich-rechtlich genehmigt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Grundbucheintragungen der betroffenen Grundstücke enthalten kein dingliches Recht bezüglich der Nutzung des klägerischen Grundstücks für die Abwasserleitung der Beklagten. Der frühere Eigentümer des klägerischen Grundstücks G-Weg /4, der Schwiegervater der Klägerin, H. G., hatte sich am 31.03.1958 schriftlich mit einer Entwässerung des Grundstücks G-Weg /8 über sein Grundstück einverstanden erklärt. Im selben Dokument hat der damalige Eigentümer des Grundstücks G-Weg /6 der Entwässerung des Gebäudes G-Weg /8 über sein Grundstück zugestimmt (B 3, I/59). Dort ist zu lesen: „Zu der Führung der Grundstücksleitung vom Spülabort des Gebäudes G-Weg /8 bis zum Anschluss an die öffentliche Dole über mein Grundstück erkläre ich mein Einverständnis". In der Vergangenheit verzeichneten die Beklagten wiederholt Verstopfungen in der Entwässerungseinrichtung. Mit Schreiben vom 28.06.2019 machte die Klägerin die Aufhebung der Gemeinschaft an dem „teilweise gemeinsamen Abwasserkanal“ aus wichtigem Grund geltend (K 5, I/17 ff.). 2. Mit ihrer am 02.01.2020 zum Amtsgericht Reutlingen erhobenen Klage hat die Klägerin die Feststellung beantragt, dass die zwischen der Klägerin und den Beklagten ursprünglich bestehende Gemeinschaft zur Nutzung und Verwaltung eines Entwässerungssystems zwischen dem Verbindungsbau auf dem Grundstück der Klägerin (G-Weg /4, ... R., Flurstück 1../2, eingetragen im Grundbuch von R. Nr. ...3) und der öffentlichen Kanalisation beendet sei (Klageantrag Ziff. 1). Weiter hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Trennung ihrer Abwasserleitung zu dem in Klageantrag 1 genannten Verbindungsbau zu dulden und die über das Grundstück der Klägerin verlaufende Abwasserleitung zu beseitigen (Klageantrag Ziff. 2). Zur Begründung hat die Klägerin die Auffassung vertreten, es sei ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft hinsichtlich der Anschlussleitung zwischen Verbindungsbau und öffentlicher Kanalisation gegeben, weil eine ordnungsgemäße gemeinschaftliche Nutzung und Verwaltung nicht mehr möglich sei. Überdies habe hinsichtlich der über das Grundstück der Klägerin führenden Abwasserleitung zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsgemeinschaft bestanden. Die Beklagten seien daher verpflichtet, die über das Grundstück der Klägerin führende Abwasserleitung vom Verbindungsbau zu trennen und zu entfernen. Anderenfalls sei eine Beeinträchtigung der eigenen Abwasserleitung der Klägerin zu befürchten, weil diese noch nie verstopft gewesen sei. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt sowie im Wege der Widerklage die Anträge erhoben, die nunmehr Gegenstand der Anschlussberufung sind. In tatsächlicher Hinsicht haben sie vorgebracht, dass sich der Verbindungsbau, von dem aus sämtliche Abwässer der Parteien in die öffentliche Kanalisation entsorgt würden, auf dem Grundstück der Klägerin befinde und mit damaliger Genehmigung seit den 50 - er Jahren genutzt werde.Der frühere Eigentümer des klägerischen Grundstücks habe sich hinsichtlich beider Beklagtengrundstücke mit der Nutzung seines Grundstücks einverstanden erklärt. Zudem seien die Beklagten auf die Beibehaltung der gemeinsamen Abwasserleitung angewiesen, da eine ordnungsgemäße Entwässerung der Grundstücke sonst nicht erfolgen könne. Ein jeweils eigener Zugang zur öffentlichen Kanalisation sei technisch - wenn überhaupt - nur äußerst schwierig machbar und mit erheblichen Kosten in Höhe von jeweils ca. 40.000,00 € verbunden, sollte eine Genehmigung erteilt werden. Die Kündigung der Gemeinschaft durch die Klägerin sei daher unwirksam. Hinsichtlich der Widerklage haben die Beklagten vorgebracht, dass die gemeinsame Abwasserleitung aufgrund ihres Alters sanierungsbedürftig sei. Die Klägerin verweigere schikanös den Zugang von Handwerkern zu ihrem Grundstück. Die Sanierung könne aber nur über den Verbindungsbau erfolgen. Das Verfahren ist mit Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 03.04.2020 an das Landgericht Tübingen verwiesen worden (I/95). Das Landgericht hat am 09.07.2020 einen Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführt und die Parteien angehört (I/166). Ferner hat es am 20.07.2021 einen Augenscheinstermin im G-Weg durchgeführt (I/186) sowie im Verhandlungstermin vom 01.12.2022 den Sachverständigen zu seinem gemäß Beweisbeschluss vom 30.08.2021 (I/205) schriftlich erstatteten Gutachten (I/232) angehört (I/320). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit Urteil vom 20.02.2023 hat das Landgericht sowohl die Klage, als auch die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Parteien hinsichtlich der gemeinsamen Einführung von Abwässern in die öffentliche Kanalisation ab dem vom Sachverständigen beschriebenen Verbindungsbau auf dem Grundstück der Klägerin eine Gemeinschaft im Sinne des § 741 BGB bildeten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass die Abwässer vom Gebäude der Klägerin erst im Verbindungsbau mit denen der Beklagten zusammengeführt und nicht schon in die von den Beklagtengrundstücken kommende Abwasserleitung eingeleitet würden. Aufgrund der gemeinsamen Nutzung des Verbindungsbaus bestehe - mit ursprünglicher Billigung und Vereinbarung sämtlicher Eigentümer G-Weg /4, /6, /8 - eine Gemeinschaft zur Nutzung des Verbindungsbaus und der sich daran anschließenden gemeinsamen Ableitung in die Kanalisation. Diese Gemeinschaft habe die Klägerin nicht beendet. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 749 Abs. 2 BGB liege nicht vor. Für die Klägerin sei es nicht unzumutbar, weiter der Gemeinschaft anzugehören bzw. die Ableitung über den gemeinsamen Verbindungsbau und die gemeinsame Leitung hinzunehmen. Schließlich sei die Klägerin auch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes „dolo agit, qui petit quod statim redditurus est“) gehindert, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Denn gemäß § 7 f Abs. 1 NRG (bzw. § 7 e NRG a.F.) bzw. dem bestehenden Notleitungsrecht sei sie verpflichtet, die Leitungen auf ihrem Grundstück zu dulden.Aus diesem Grund sei auch der Antrag auf Beseitigung der Leitungen auf dem Grundstück der Klägerin unbegründet. Einem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB stehe die Duldungspflicht der Klägerin gemäß § 1004 Abs. 2 BGB entgegen. Die Duldungsverpflichtung bleibe auch nach einem Wegfall der Voraussetzungen eines Notleitungsrechts weiter bestehen.Entscheidend sei, dass beim Einbau der Leitungen die Voraussetzungen des § 7 e NRG a.F. bzw. der vergleichbaren Vorschriften vorgelegen hätten. Weiter führt das Landgericht aus, dass auch die Widerklage unbegründet sei.Die Klägerin schulde keine Zustimmung zur Sanierung der Abwasserleitung (Widerklageanträge Ziff. 1 und 4). Diese sei nicht Teil der zwischen den Beklagten bestehenden Gemeinschaft. Nach den Angaben des Sachverständigen sei aber eine Sanierung der Anschlussrohrleitung zur öffentlichen Kanalisation nicht erforderlich. Der als Widerklageantrag Ziff. 2 erhobene Feststellungsantrag sei unbegründet. Ein Anspruch gegen die Klägerin, das Betreten ihres Grundstücks zur Sanierung der Abwasserleitung zu dulden, sei derzeit jedenfalls nicht fällig, weil eine solche Sanierung ohne einen geeigneten Schacht nicht erfolgen könne. Aus demselben Grund sei die Klägerin auch nicht verpflichtet, den Verbindungsbau zugänglich zu machen (Widerklageantrag Ziff. 3). Zuletzt seien die auf Kostenbeteiligung der Klägerin gerichteten Zahlungsanträge Ziff. 5 und 6 der Widerklage unbegründet, weil die Klägerin mangels Gemeinschaftsverhältnis und Verantwortlichkeit keinerlei Kostentragungspflicht hinsichtlich der Aufwendungen bei früheren Leitungsverstopfungen treffe. 3. Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die Stattgabe der Klage. Ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten auf den Fortbestand der Entwässerungsmöglichkeit sei nicht gegeben. Nach der Entscheidung des BGH vom 13.07.2018 treffe einen Grundstückseigentümer nur dann die Pflicht, eine Entwässerung für angrenzende Grundstücke zu ermöglichen, wenn derartige Rechte dinglich abgesichert seien. Dies sei hier unstreitig nicht der Fall. Ferner bestehe nach der Rechtsprechung des BGH keine Rechtsgemeinschaft der Parteien an Abwasserleitungen oder dem Verbindungsbau. Die Beklagten hätten kein schutzwürdiges Vertrauen in die Aufrechterhaltung der vollständigen Entwässerung ihrer Gebäude über das klägerische Grundstück. Ein solches ergebe sich insbesondere nicht aus einer (dürftigen) Einverständniserklärung vom 31.03.1958. Die Grundstücke der Beklagten lägen ebenfalls am G-Weg und könnten auf direktem Weg in den G-Weg entwässert werden. Aus diesem Grund scheide auch eine Verpflichtung der Klägerin zur Duldung der gemeinsamen Entwässerung auf der Grundlage eines „Notleitungsrechtes“ analog § 917 BGB oder nach § 7 f Abs. 1 NRG BW aus. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des am 20.02.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Tübingen, Az. 2 O 125/20 festzustellen, dass zwischen der Klägerin und den Beklagten keine Gemeinschaft zur Nutzung und Verwaltung eines Entwässerungssystems, beginnend mit dem Kontrollschacht auf dem Grundstück der Klägerin (G-Weg /4, ... R., Flurstück Nr. 1../2, eingetragen im Grundbuch von R. Nr. ...3) bis zur öffentlichen Sammelleitung im G-Weg in R. besteht und die Beklagten nicht berechtigt sind, ihre Grundstücke über dieses Entwässerungssystem zu entwässern sowie 2. unter Abänderung des am 20.02.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Tübingen, Az. 2 O 125/20 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Trennung ihrer Abwasserleitung zum in Antragsziffer 1 genannten Kontrollschacht zu dulden und die über das Grundstück der Klägerin verlaufende Abwasserleitung zu beseitigen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen sowie auf die Anschlussberufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Tübingen, Az. 2 O 125 / 20, vom 20.02.2023 teilweise wie folgt abzuändern: 1. Die Klägerin wird verpflichtet, der Sanierung der gemeinsamen Abwasserleitung der Häuser G-Weg /4 bis G-Weg /8 in... R. auf der Basis des Angebots der Firma B. GmbH vom 16.09.2019 zuzustimmen. 2. Es wird weiterhin festgestellt, dass die Klägerin es zu dulden hat, dass ihr Grundstück zum Zwecke der Durchführung der in Ziffer 1 genannten Sanierung der Abwasserleitung von Mitarbeitern der Firma B. GmbH betreten wird. 3. Die Klägerin wird weiterhin verurteilt, den auf ihrem Grundstück G-Weg /4 in... R. befindlichen Kontroll- und Prüfschacht für die gemeinsame Abwasserleitung der Gebäude G-Weg /4 bis G-Weg /8 in... R. zugänglich zu machen, 4. Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin mit der Zustimmung zur beabsichtigten Sanierung der Abwasserleitung gemäß dem Angebot der Firma B. GmbH vom 16.09.2019 seit dem 01.10.2019 im Verzug befindet. 5. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten Ziff. 2 € 1.405,07 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu bezahlen. 6. Die Klägerin wird weiterhin verurteilt, an die Beklagten Ziff. 3 und Ziffer 4 als Gesamtgläubiger € 1.330,91 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu bezahlen. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Klageabweisung unter Berufung auf dessen Gründe. Hinsichtlich der mit der Anschlussberufung gestellten Anträge führen die Beklagten aus, dass die vom Landgericht angenommene Beschränkung der Rechtsgemeinschaft der Parteien auf den Teilbereich zwischen dem Verbindungsbau und der öffentlichen Sammelleitung nicht zutreffend sei. Es handele es sich insgesamt um eine gemeinsame Abwasseranlage, die von dem Grundstück G-Weg /8 ausgehe und sich über die Grundstücke G-Weg /6 und /4 erstrecke. Nach § 742 BGB stünden den Parteien gleiche Anteile an dieser Anlage zu. Ferner hätten sie die Lasten zu gleichen Teilen zu tragen.Ausgehend hiervon sei die Klägerin verpflichtet, der beantragten Sanierung auf der Basis des Angebotes der Firma B. GmbH vom 16.09.2019 zuzustimmen.Ebenso sei der Widerklageantrag Ziff. 2 gerechtfertigt, weil die von den Beklagten beabsichtigte Sanierung nicht erfolgen könne, ohne dass das Grundstück der Klägerin betreten werde.Zu diesem Zweck sei die Klägerin verpflichtet, den auf ihrem Grundstück befindlichen Verbindungsbau zugänglich zu machen (Widerklagantrag Ziff. 3).Darüber hinaus sei festzustellen, dass sich die Klägerin mit der Zustimmung zur beabsichtigten Sanierung seit dem 01.10.2019 im Verzug befinde (Widerklagantrag Ziff. 4). Ferner sei die Klägerin verpflichtet, sich an den in den Ziff. 5 und 6 der Widerklageanträge aufgeführten Sanierungskosten - zuzüglich Verzugszinsen - zu beteiligen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll über den Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung am 21.02.2024 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. 1. Der als Klageantrag Ziff. 1 erhobene Antrag auf Feststellung der Beendigung der Gemeinschaft zur Nutzung und Verwaltung eines Entwässerungssystems ist zulässig, aber unbegründet. a) Die Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere liegt ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO vor. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen(BGH, Urteil vom 25.04.2018 – VIII ZR 176/17, Rn. 18, beck-online). Ein solches Interesse liegt hier vor, da zwischen den Parteien das Bestehen der Bruchteilsgemeinschaft an den Vorrichtungen des Entwässerungssystems auf dem Grundstück G-Weg /4 - wie auch die Anschlussberufung zeigt - tatsächlich streitig ist. Dabei ist die Erhebung einer Leistungsklage nicht als vorrangig anzusehen, weil das Bestehen der Gemeinschaft Vorfrage für eine Vielzahl einzelner Rechte und Pflichten der Parteien aus der gemeinschaftlichen Verwaltung des - behaupteten - gemeinschaftlichen Rechts ist (§§ 744 BGB ff) und die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der zwischen den Parteien tatsächlich streitigen Punkte führen kann(BGH, Urteil vom 15.03.2006 - IV ZR 4/05, Rn. 19, beck-online). b) Die Feststellungsklage ist unbegründet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht ausschließlich für den Bereich des Verbindungsbaus auf dem Grundstück der Klägerin eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB. Die Aufhebung dieser Gemeinschaft kann die Klägerin weder nach § 749 Abs. 1 BGB, noch aus wichtigem Grund nach § 749 Abs. 2 S. 1 BGB verlangen. aa) Voraussetzungen für die Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB ist das Bestehen eines Rechts, das den Beteiligten gemeinschaftlich zusteht (BGH, Urteil vom 13.07.2018 – V ZR 308/17, Rn. 21, beck-online). Alleine die gemeinschaftliche Nutzung eines Grundstücksgrenzen überschreitenden Entwässerungsrohrsystems zwischen Nachbarn genügt nach der vorgenannten Entscheidung des BGH nicht für die Annahme einer hieran bestehenden Bruchteilsgemeinschaft der jeweiligen Grundstückseigentümer (so noch OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2012 – I-5 U 100/12, BeckRS 2013, 3837, beck-online;OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2006 - 5 U 134/05; NJW-RR 2007, 299, beck-online). 1) Ein Recht im Sinne des § 741 BGB kann auch ein Besitzrecht sein (BGH, Urteil vom 13.07.2018 – V ZR 308/17, Rn. 22, beck-online; BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 897, beck-online;OLG Hamburg, Urteil vom 28.02.2020 – 9 U 173/19, BeckRS 2020, 7985, Rn. 21, beck-online). Hierzu zählt der Mitbesitz im Sinne von § 866 BGB, der in jeder Besitzform möglich ist (MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB, § 866, Rn. 2). 2) Übertragen auf den vorliegenden Fall ist die Auffassung des Landgerichts zutreffend, dass die Parteien - ausschließlich - Mitbesitz an dem auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Verbindungsbau haben. Der unmittelbare Besitz einer Sache setzt nach § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über sie voraus. In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung, d. h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falls entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens, ab. Die tatsächliche Sachherrschaft muss, wie es sich aus den Regelungen der §§ 867, 872 BGB ergibt, von einem entsprechenden Willen des (angehenden) Besitzers getragen sein (BGH, Urteil vom 02.12.2011 – V ZR 119/11, Rn. 10, beck-online). Gemessen hieran ist das vom Landgericht herangezogene Kriterium überzeugend, wonach für die Frage des Besitzes maßgeblich sein soll, wer die streitgegenständliche Abwasserleitung tatsächlich nutzt. Gerade auch mit Blick auf die Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft, die - unter anderem - die Gebrauchsbefugnis (§ 743 BGB) und die Lastentragung (§ 748 BGB) regeln, ist dieses Kriterium geeignet, die tatsächliche Sachherrschaft an den Vorrichtungen des streitgegenständlichen Entwässerungssystems zu bestimmen. Demgemäß besteht zwischen den Parteien keine Bruchteilsgemeinschaft an der auf dem Grundstück der Klägerin G-Weg /4 verlaufenden Abwasserleitung zur Entwässerung der Grundstücke G-Weg /6 und /8 (wobei diese nicht vom Feststellungsantrag umfasst ist), weil diese Abwasserleitung nach den Feststellungen des Landgerichts nur im (Mit-) Besitz der Beklagten und nicht im (Mit-) Besitz der Klägerin ist.Anders ist es, wie das Landgericht zutreffend ausführt, für den Verbindungsbau, weil hier die Abwässer sowohl der Klägerin als auch der Beklagten - unstreitig - zusammenfließen, um sodann in die öffentliche Kanalisation eingeleitet zu werden. Hinsichtlich dieses Schachts liegt also eine gemeinsame Nutzung durch alle Parteien vor. Soweit der Antrag auch Leitungen umfasst, die sich als Teil der öffentlichen Kanalisation nicht auf dem Grundstück der Klägerin, sondern im öffentlichen Straßenraum (G-Weg) befinden, besteht keine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von § 741 BGB, so dass der klägerische Antrag diesbezüglich schon deshalb unbegründet ist. Diese Leitungen wurden von einem öffentlichen Versorgungsträger außerhalb der Privatgrundstücke der Parteien und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten verlegt, so dass die Parteien nach der im Rahmen des § 854 Abs. 1 BGB maßgeblichen Verkehrsanschauung nicht als deren Besitzer anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2011 – V ZR 119/11, Rn. 13, beck-online). Die Parteien sind auch nicht mittelbare Besitzer (§ 868 BGB) dieser unter dem G-Weg verlaufenden Abwasserleitungen, weil dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger der Wille fehlt, den Besitz an den im öffentlichen Straßenraum befindlichen Leitungen für die Parteien auszuüben. 3) Auch das Eigentum am Verbindungsbau stellt kein gemeinschaftliches Recht im Sinne des § 741 BGB dar. Denn jedenfalls sind die Beklagten nicht Eigentümer des Verbindungsbaus. Nach § 94 Abs. 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Ob eine Sache mit dem Grund und Boden fest verbunden ist, ist eine Tatfrage, welche anhand der Verkehrsanschauung zu entscheiden ist(BeckOK BGB/Fritzsche, 68. Ed. 1.8.2023, BGB, § 94, Rn. 5). Gemessen hieran handelt es sich bei dem eingemauerten, auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Schacht - ausschließlich - um einen wesentlichen Bestandteil des klägerischen Grundstücks. Zu demselben Ergebnis gelangte man, wenn man die Abwasserleitungen gemäß § 94 Abs. 2 BGB als wesentlichen Bestandteil des Gebäudes und damit gemäß § 94 Abs. 1 BGB des Grundstücks ansähe (MüKoBGB/Stresemann, 9. Aufl. 2021, BGB, § 94, Rn. 24). Die Beklagten hingegen sind alleine wegen der Nutzung des Verbindungsbaus nicht dessen (Mit-) Eigentümer geworden (vgl.BGH, Urteil vom 13.07.2018 – V ZR 308/17, Rn. 23, beck-online). Der Schacht wurde insbesondere nicht gemäß § 94 Abs. 2 BGB zur Herstellung der Gebäude der Beklagten eingefügt (BGH, Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 56/12, Rn. 15, beck-online). Nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung gehört ein fest mit einem Grundstück verbundener Verbindungsbau nicht auch zum Eigentum benachbarter Grundstücke, die über diesen Schacht entwässern. Es besteht auch ein Unterschied zu Fällen, bei denen eine Vorrichtung - ausschließlich - der Versorgung eines Gebäudes dient, sodann durch Grundstücksteilung auf einem anderen Grundstück befindlich ist, aber nach wie vor der Versorgung dieses Gebäudes dient (so für einen Öltank im Erdreich: BGH, Urteil vom 19.10.2012 – V ZR 263/11, Rn. 10, beck-online). Vorliegend fehlt es sowohl an einer Grundstücksteilung, als auch daran, dass der Schacht ausschließlich der Versorgung der benachbarten Grundstücke dient und hierzu errichtet wurde. bb) Die Klägerin kann nicht die Aufhebung der Gemeinschaft an dem Verbindungsbau verlangen. Grundsätzlich kann ein Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB). Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Anspruch auf Aufhebung eine gesetzliche Beschränkung entgegensteht (vgl. Grüneberg/Retzlaff, 83. Aufl. 2024, § 749, Rn. 4; MüKoBGB/Karsten Schmidt, 9. Aufl. 2024, BGB, § 749, Rn. 7). Dies ist hier der Fall. Zwar haben die Parteien vorliegend keine Regelung darüber getroffen, dass die Aufhebung der Gemeinschaft für immer oder auf Zeit ausgeschlossen sein soll (§ 749 Abs. 2 S. 1 BGB). Insbesondere lässt sich aus der anlässlich der Errichtung der Abwasserleitung vom vormaligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks unterzeichneten Einverständniserklärung keine solche rechtsgeschäftliche Beschränkung ableiten, weil eine solche Erklärung nur den Erklärenden bzw. eine vertragliche Regelung nur die Vertragspartner bindet (so aber OLG Hamburg, Urteil vom 28.02.2020 – 9 U 173/19, BeckRS 2020, 7985, Rn. 29, beck-online; BeckOGK/Fehrenbacher, 1.8.2023, BGB, § 749, Rn. 24; OLG Hamm, Urteil vom 19.10.2017 – 5 U 147/16, BeckRS 2017, 148518 Rn. 72, beck-online; ähnlich wie hier: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2010 – 6 U 20/09, BeckRS 2010, 8385, beck-online). Der Ausschluss des Aufhebungsrechts folgt aber gemäß § 242 BGB aus den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. 1) Der BGH führt zu den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses wie folgt aus (BGH, Urteil vom 13.07.2018 – V ZR 308/17,Rn. 11, beck-online): „Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn haben insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf sie ist zwar der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefasst wird. In der Regel begründet der Gedanke von Treu und Glauben aber im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt sich hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung aus. Sie kann den Grundstückseigentümer im Einzelfall allerdings auch zu positivem Handeln verpflichten. Eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgende selbstständige Verpflichtung ist mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen jedoch eine eng begrenzte Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werden oder dem Grundstücksnachbarn eine selbstständige Verpflichtung auferlegt werden“. 2) Gemessen an den vom BGH aufgestellten Grundsätzen ist das Aufhebungsrecht der Klägerin aus § 749 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme derzeit ausgeschlossen. Die Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses führen im vorliegenden Fall zu einer Beschränkung der Rechte der Klägerin. Maßgebend hierfür ist vor allem der Zeitraum von über 60 Jahren (seit 1958), in dem sich die Entwässerung der Grundstücke - unangefochten - im gegenwärtigen Zustand befindet (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2003 - V ZR 143/02, NJW 2003, 1392, beck-online). Aufgrund dieses langen Zeitraums durften bzw. dürfen die Beklagten darauf vertrauen, dass dieser Zustand erhalten bleibt. Das Bestandsschutzinteresse der Beklagten hat Vorrang vor dem von der Klägerin geltend gemachten Interesse an dessen Veränderung. Dabei ist jedenfalls das Vertrauen der Beklagten Ziff. 1 und 2 auch deshalb schutzwürdig, weil die streitgegenständliche Entwässerung des Grundstücks Nr. /8 vom damaligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks am 31.03.1958 ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde (B3, I/59). Anders als die Klägerseite meint, kann diese Erklärung aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers nur so verstanden werden, dass damit die Abführung von Abwässern gemeint ist, weil der Erklärende über den Anschluss an die „öffentliche Dole“ spricht. Die Beibehaltung der Gemeinschaft stellt sich für die Klägerin auch mit Blick auf den aktuellen Zustand des gemeinschaftlichen Verbindungsbaus nicht als unzumutbar dar. Wie das Landgericht auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen feststellt, hat sich die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, wonach die weitere Zuführung von Abwässern von den Grundstücken der Beklagten dazu führe, dass das Grundstück der Klägerin nicht mehr ordnungsgemäß entwässert werden könne. Der Sachverständige führt in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.07.2022 aus, dass die auf dem Grundstück der Klägerin verlaufende Abwasserleitung der Grundstücke der Beklagten „gefälletechnisch und hydraulisch“ keine Defizite aufweise (I/241). Diese Feststellungen sind gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für das Berufungsgericht bindend, weil keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit gegeben sind. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur dann der Fall, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.2013 – VI ZR 110/13, Rn. 7, beck - online). Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit eines Sachverständigengutachtens können sich dabei aus dem Gutachten selbst oder aus der Person des Sachverständigen ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist oder wenn sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat (BGH, Beschluss vom 02.07.2013 – VI ZR 110/13 Rn. 7, beck-online; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 02.05.2019 – 17 U 84/17, Rn. 32, beck-online; BeckOK ZPO/Wulf, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 529 Rn. 9). All dies ist hier nicht gegeben und wird von den Parteien auch nicht vorgebracht. Im Ergebnis stellt sich die Entwässerung der Grundstücke der Beklagten über den Verbindungsbau also nicht als unzumutbar für die Klägerin dar, weil sie hierdurch keine Nachteile erleidet, insbesondere deswegen keiner erhöhten Gefahr von Leitungsverstopfungen ausgesetzt ist. Zuletzt ist auch die Auffassung der Klägerin unzutreffend, aus der Entscheidung des BGH vom 13.07.2018 ergebe sich, dass die Interessen der Klägerin vorrangig seien. Der BGH betont in der Entscheidung aus dem Jahre 2018 ausdrücklich, dass das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis vor allem zu Duldungspflichten führen kann und damit die - vom Landgericht angeführte - Rechtsprechung im Urteil vom 31.01.2003 (V ZR 143/02) weiter Bestand hat (BGH, Urteil vom 13.07.2018 – V ZR 308/17, Rn. 14, beck-online). cc) Es kann dahinstehen, ob die Regelung des § 749 Abs. 2 S. 1 BGB, wonach eine Aufhebung der Gemeinschaft aus wichtigem Grund möglich ist, auch für einen gesetzlichen Ausschluss des Aufhebungsanspruchs Geltung beansprucht. Jedenfalls liegt aus den oben zu § 749 Abs. 1 BGB genannten Gründen kein wichtiger Grund vor, der es der Klägerin ermöglichen würde, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. 2. Das Landgericht hat auch den mit Klageantrag Ziff. 2 geltend gemachten Anspruch auf Duldung der Trennung der Abwasserleitung zum Verbindungsbau bzw. auf Beseitigung dieser Abwasserleitung zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen dahingehenden Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Klägerin ist gemäß § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Einleitung der Abwässer der Grundstücke der Beklagten über die streitgegenständliche Entwässerungsleitung zu dulden. a) Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Durchleitung von Abwasser eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt (BGH, Urteil vom 04.07.2008 - V ZR 172/07, Rn. 5, beck-online). b) Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob sich eine Duldungspflicht der Klägerin im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB aus § 7 f Abs. 1 S. 1 NRG oder einer entsprechenden Anwendung des § 917 BGB ergeben könnte (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2010 – 6 U 20/09, BeckRS 2010, 8385, beck-online; Bruns BWNRG/Bruns, 5. Aufl. 2021, NRG BW, § 7f, Rn. 4). Jedenfalls folgt eine Duldungspflicht der Klägerin hinsichtlich der derzeitigen Entwässerungssituation - trotz des Ausnahmecharakters - aus § 242 BGB und den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haben die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Daneben kommt eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur dann zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (BGH, Urteil vom 12.11.2021 – V ZR 25/21, Rn. 22, beck-online). bb) Es ist richtig, dass das Landgericht hier einen solchen Fall annimmt. Wie bereits ausgeführt, ist das streitbefangene Entwässerungssystem seit dem Jahre 1958, also seit über 60 Jahre vorhanden. Weiter ist zu beachten, dass die Einrichtung über den gesamten Zeitraum unangefochten geblieben ist, so dass sich auf Seiten der Beklagten als Grundstückserwerber ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand bilden konnte und durfte (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2003 - V ZR 143/02, NJW 2003, 1392, 1393, beck-online). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Entwässerung ohne oder gegen den Willen der vormaligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks begonnen wurde. Auch die als Anlage B 2 vorgelegte Genehmigung des Oberbürgermeisters der Stadt R. legt nahe, dass die Entwässerung seinerzeit sowohl privatrechtlich gestattet, als auch öffentlich-rechtlich zulässig war. Weiter ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen, dass sich alleine aus der Einleitung der Abwässer der Beklagtengrundstücke keine Erschwernisse für die Klägerin ergeben. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, genügen die Leitungen den heutigen Anforderungen für die Entwässerung. Sanierungsbedarf sieht der Sachverständige ausschließlich beim auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Verbindungsbau, der aufgrund der zu geringen Größe nicht der hierfür maßgeblichen DIN 1986 entspricht. Diese Problematik stellt sich für die Klägerin aber ungeachtet dessen, dass die Beklagten Abwässer über das klägerische Grundstück in die öffentliche Kanalisation einleiten. All diese Umstände führen im Ergebnis dazu, dass das Bestandsinteresse der Beklagten das Beseitigungsinteresse der Klägerin überwiegt und die Klägerin nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet ist, die Entwässerung über ihr Grundstück weiter zu dulden. III. Die zulässige Anschlussberufung ist unbegründet. Der Widerklageantrag Ziff. 4 ist unzulässig. Die weiteren Anträge, d. h. die Widerklageanträge Ziff. 1 - 3, 5 und 6, sind zulässig, aber unbegründet. 1. Der auf Zustimmung zur Sanierung der gemeinsamen Abwasserleitung auf Basis des Angebotes der Firma B. GmbH gerichtete Widerklageantrag Ziff. 1 ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts, wonach aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der zum Revisionsschacht führenden Abwasserleitung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO kein Sanierungsbedarf festzustellen sei, ist zutreffend. Die dahingehenden Feststellungen sind gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstanden und damit bindend (siehe oben, II., 1 b, bb, 2). Der Sachverständige führt zwar aus, dass das vorgelegte Angebot der Rohrreinigungsfirma B. vom 16.09.2019 (B5, I/62) verfahrenstechnisch nicht zu beanstanden sei. Allerdings ließe sich derzeit kein Sanierungsbedarf feststellen. Dies bedürfe einer erneuten Prüfung durch eine TV-Befahrung mit entsprechender Dokumentation, „eventuell einschließlich einer Druckprüfung“ (I/239). 2. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ist der Widerklageantrag Ziff. 2, welcher auf eine Duldung der Sanierung der gemeinsamen Abwasserleitung gerichtet ist, unbegründet, weil - derzeit - schon keine Sanierung der Abwasserleitung erforderlich ist. 3. Die Abweisung des Widerklageantrages Ziff. 3, welcher die Zugänglichmachung des Verbindungsbaus zum Gegenstand hat, ist im Ergebnis ebenfalls zutreffend. Es ist keine Anspruchsgrundlage vorhanden, die es den Beklagten ermöglichen würde, von der Klägerin die Zugänglichmachung des „Kontroll- und Prüfschachtes“ zu verlangen. a) Eine Anspruchsgrundlage für den mit dem Widerklageantrag Ziff. 3 geltend gemachten Anspruch folgt nicht aus § 745 Abs. 2 BGB. Zwar besteht hinsichtlich des Besitzes an dem streitgegenständlichen Schacht eine Bruchteilsgemeinschaft der Parteien im Sinne des § 741 BGB (siehe oben, II., 1., b, 2). Daher kann gemäß § 745 Abs. 2 BGB jeder Teilhaber von den anderen verlangen, an einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung mitzuwirken, die dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht (Grüneberg/Retzlaff, 83. Aufl. 2024, § 745, Rn. 5). Hiervon umfasst wäre dem Grunde nach auch die Entscheidung darüber, den streitgegenständlichen Verbindungsbau freizulegen, um die nach § 16 Abs. 3 der Abwassersatzung der Stadt R. erforderliche Zugänglichkeit zu ermöglichen. Dieser Anspruch entspricht aber nicht dem mit dem Widerklageantrag geltend gemachten Antrag, wonach die Klägerin den Verbindungsbau zugänglich zu machen habe. Denn Anspruchsinhalt des § 745 Abs. 2 BGB kann nur eine der Mehrheitsentscheidung zugängliche Regelung sein (BeckOK BGB/Gehrlein, 68. Ed. 1.11.2023, BGB, § 745, Rn. 10). b) Der geltend gemachte Anspruch auf Zugänglichmachung des Verbindungsbaus ergibt sich nicht gemäß § 862 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB aus besitzrechtlichen Vorschriften. Grundsätzlich kann zwar eine Besitzstörung im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB darin gesehen werden, dass der Besitzer an der Ausübung des Besitzes, insbesondere der bestimmungsgemäßen Nutzung der Sache, gehindert wird (BGH Urteil vom 11.10.2022 – VI ZR 35/22, Rn. 7, beck-online). Damit könnte der vom Beklagten vorgebrachte Umstand, dass der auf dem Grundstück der Klägerin befindliche Verbindungsbau mit einer Wiese überdeckt wurde, als Besitzstörung unter § 858 Abs. 1 BGB fallen. Jedoch hat die Klägerin - unbestritten - dargetan, dass die Wiesenfläche bereits im Jahre 1973 vorhanden war (I/88), so dass ein etwaiger Anspruch aus § 862 BGB jedenfalls wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 864 Abs. 1 BGB erloschen wäre. c) Ein Anspruch der Beklagten wegen Verletzung des Besitzes an dem Verbindungsbau als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB scheitert jedenfalls daran, dass nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin oder einer ihrer Rechtsvorgänger (§ 1922 BGB) dieses Recht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben. d) Auch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB) ergibt sich kein Anspruch auf Zugänglichmachung des Verbindungsbaus. Dabei handelt es sich um einen Anspruch auf positives Tun, der ohnehin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen nach Treu und Glauben aus den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses abgeleitet werden kann (BGH, Urteil vom 13.07.2018 – V ZR 308/17, Rn. 11, beck-online). Vorliegend ist schon kein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehender billiger Ausgleich geboten, weil die Beklagten mit der Vorschrift des § 745 Abs. 2 BGB eine gesetzliche Möglichkeit haben, ihr Interesse an einer Zugänglichmachung des Verbindungsbaus zu verfolgen. 4. Der als Widerklageantrag Ziff. 4 erhobene Antrag auf Feststellung des Verzuges der Klägerin mit der Zustimmung zur beabsichtigten Sanierung der Abwasserleitung ist unzulässig. Es fehlt an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Bloße Elemente oder tatbestandliche Voraussetzungen eines Rechtsverhältnisses fallen nicht unter diesen Begriff (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 256, Rn. 24). Wenn aber die Beklagten die Feststellung des Verzuges - erklärtermaßen (I/52) - ausschließlich deshalb begehren, weil sie der Klägerin damit die Verantwortung für zwischenzeitlich eintretende Verschlechterungen der gemeinsamen Abwasseranlage zuweisen wollen, stellt dieses Handeln und seine rechtliche Wertung allenfalls eine solche Vorfrage im Rahmen eines später zu prüfenden Schadensersatzanspruches der Beklagten gegen die Klägerin dar. 5. Die mit den Widerklageanträgen Ziff. 5 und 6 geltend gemachten Ansprüche auf Beteiligung der Klägerin an den Kosten zur Beseitigung der in der Abwasserleitung aufgetretenen Verstopfungen sind nicht gegeben. Da die Parteien hinsichtlich des Besitzes an der Abwasserleitung keine Bruchteilsgemeinschaft bilden (siehe oben, II., 1 b, bb, 2), steht den Beklagten kein Kostentragungsanspruch gegen die Klägerin aus § 748 BGB zu. IV. 1. Die Kostenentscheidung des Urteils beruht hinsichtlich des Berufungsverfahrens auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO, § 100 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Kostenentscheidung des Landgerichts dahingehend abgeändert wurde, dass die Beklagten für die Kostenerstattung nicht als Gesamtschuldner, sondern nach Kopfteilen haften, folgt dies aus § 100 Abs. 1 ZPO, im Übrigen hinsichtlich der Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht Reutlingen an das Landgericht aus § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Eine solche Abänderung der Kostenentscheidung könnte das Berufungsgericht auch ohne die Einlegung der Anschlussberufung durch die Beklagten vornehmen, weil das in § 528 ZPO verankerte Verschlechterungsverbot nicht für von Amts wegen zu treffende Nebenentscheidungen wie die Kostenentscheidung gilt (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 528 ZPO, Rn. 35). 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.