Beschluss
12 WF 168/20
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe müssen die vom Gericht geforderten formellen Unterlagen beigebracht werden, sonst kann der Antrag abgelehnt werden.
• Verfahrenskostenhilfe darf nicht nachträglich für bereits abgeschlossene prozessuale Maßnahmen gewährt werden; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung.
• Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen; allein unbestimmte Vortragssätze genügen nicht, um eine schuldlose Versäumung einer Nachreichungsfrist zu beweisen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erklärung und zurechenbarem Versäumnis • Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe müssen die vom Gericht geforderten formellen Unterlagen beigebracht werden, sonst kann der Antrag abgelehnt werden. • Verfahrenskostenhilfe darf nicht nachträglich für bereits abgeschlossene prozessuale Maßnahmen gewährt werden; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung. • Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen; allein unbestimmte Vortragssätze genügen nicht, um eine schuldlose Versäumung einer Nachreichungsfrist zu beweisen. Die Antragsgegnerin beantragte Verfahrenskostenhilfe zur Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgang mit der gemeinsamen Tochter und teilte an, die Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nachzureichen. Im Termin einigten sich die Eltern auf eine Umgangsregelung; dem Antragsteller wurde eine Frist von zwei Wochen zur Nachreichung der Erklärung gesetzt. Die Erklärung wurde am 8. September 2020 vom Bevollmächtigten unterzeichnet und diesem zur Akte gegeben, jedoch nicht an das Gericht weitergeleitet. Das Amtsgericht lehnte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Hinweis auf fehlende Unterlagen und weil das Verfahren bereits abgeschlossen war, ab. Die Antragsgegnerin legte sofortige Beschwerde ein und reichte die Erklärung mit der Beschwerdebegründung nach. Das Amtsgericht setzte die Ablehnung der Beschwerde fort. Der Senat prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde anhand der einschlägigen Vorschriften der ZPO und FamFG. • Antrag auf Verfahrenskostenhilfe setzt gemäß §114 Abs.1 ZPO die Bedürftigkeit und hinreichende Erfolgsaussichten voraus; gemäß §117 Abs.2 S.1 ZPO ist dem Antrag eine Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse beizufügen. • Verfahrenskostenhilfe bezweckt die Ermöglichung noch beabsichtigter Rechtsverfolgung/‑verteidigung; maßgeblicher Zeitpunkt ist die Bewilligungsentscheidung, sodass ein Antrag, dessen formgerechte Unterlage erst nach Abschluss des Rechtszugs eingeht, nicht zur Bewilligung berechtigt. • Aus Vertrauensschutzgründen kann eine Nachfrist zur Nachreichung fehlender Unterlagen gewährt werden; liegt eine solche Frist vor und wird sie nicht eingehalten, ist die Nachreichung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. • Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, ob bei schuldlosem Fristversäumnis rückwirkend Verfahrenskostenhilfe möglich ist; diese Frage blieb offen, weil hier die Partei sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nach §§11 S.4 FamFG, 85 Abs.2 ZPO zurechnen lassen muss. • Der Vortrag des Bevollmächtigten, die Weiterleitung lasse sich nicht rekonstruieren, genügte nicht, um eine schuldlose Versäumung der Nachreichungsfrist darzustellen; deshalb war die Ablehnung der Bewilligung zu Recht. • Da die form- und fristgemäße Vorlage der Erklärung vor Abschluss des Rechtszugs nicht nachgewiesen wurde, fehlten die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zu Recht versagt worden, weil die vorgeschriebene Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht fristgerecht und formgerecht beim zuständigen Gericht eingegangen ist und die Partei sich das Versäumnis des Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss. Eine nachträgliche Nachreichung im Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, wenn das Gericht zuvor eine Nachreichungsfrist gesetzt hatte und diese nicht eingehalten wurde. Damit besteht kein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, da die formellen Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung nicht vorlagen und die Partei keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte für eine schuldlose Fristversäumnis vorgetragen hat.