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Beschluss

20 WF 125/25

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:1113.20WF125.25.00
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Leitsätze
1. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Antrag zwar vor der Beendigung des Rechtszugs bei Gericht eingegangen ist, aber nicht formgerecht war, etwa weil die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen oder die zugehörigen Belege nicht oder nur unvollständig vorgelegt worden sind.(Rn.12) 2. Eine Ausnahme gilt, wenn das Gericht dem Antragsteller eine Frist zur Nachreichung der Unterlagen gewährt. Verstreicht diese fruchtlos, sind Unterlagen, die erst im Beschwerdeverfahren gegen die ablehnende Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe vorgelegt werden, nicht mehr zu berücksichtigen.(Rn.14)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 22.09.2025 - 16 F 120/25 - wird zurückgewiesen. 2. Für das erfolglose Beschwerdeverfahren wird eine Gebühr in Höhe von 72 Euro erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Antrag zwar vor der Beendigung des Rechtszugs bei Gericht eingegangen ist, aber nicht formgerecht war, etwa weil die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen oder die zugehörigen Belege nicht oder nur unvollständig vorgelegt worden sind.(Rn.12) 2. Eine Ausnahme gilt, wenn das Gericht dem Antragsteller eine Frist zur Nachreichung der Unterlagen gewährt. Verstreicht diese fruchtlos, sind Unterlagen, die erst im Beschwerdeverfahren gegen die ablehnende Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe vorgelegt werden, nicht mehr zu berücksichtigen.(Rn.14) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 22.09.2025 - 16 F 120/25 - wird zurückgewiesen. 2. Für das erfolglose Beschwerdeverfahren wird eine Gebühr in Höhe von 72 Euro erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug. Unter dem 18.05.2025 hat der anwaltlich vertretene Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Regelung des Umgangs für die zwei gemeinsamen Kinder mit der Antragsgegnerin beantragt. Erstmals in dem Erörterungstermin am 17.07.2025 hat er einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Das Amtsgericht hat ihm - ausweislich des Protokolls - eine Frist bis zum 15.08.2025 zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der erforderlichen Belege gewährt. Im weiteren Verlauf der Sitzung haben die Eltern eine Vereinbarung getroffen und das Verfahren damit für erledigt erklärt. Nachdem die Frist zur Vorlage der Unterlagen fruchtlos abgelaufen war, hat das Amtsgericht dem Antragsteller mit Verfügung vom 01.09.2025 aufgegeben, bis zum 15.09.2025 mitzuteilen, ob an dem Verfahrenskostenhilfeantrag festgehalten werde, oder binnen derselben Frist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 15.09.2025 hat der Antragsteller die Formulare über die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übermittelt und angekündigt, die Nachweise dazu bis zum 17.09.2025 vorzulegen. Nachdem kein weiterer Posteingang erfolgte, hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 22.09.2025 abgelehnt. Am 22.10.2025 hat der Antragsteller dagegen sofortige Beschwerde eingelegt und eine Begründung bis zum 05.11.2025 angekündigt. Auch hat er die Auffassung vertreten, dass die Unterlagen, die er noch einreichen werde, im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen seien. Unter dem 05.11.2025 hat der Antragsgegner Fristverlängerung für die Beschwerdebegründung bis zum 12.11.2025 beantragt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.11.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Fristverlängerung sei nicht veranlasst, da das Gericht keine Frist gesetzt habe. Das Gericht könne auch nicht durch die bloße Ankündigung einer Beschwerdebegründung innerhalb einer insoweit erbetenen Frist zu einer Fristsetzung gezwungen werden. Der Antragsteller habe weit über drei Monate Zeit gehabt, um die für die Prüfung des Verfahrenskostenhilfeantrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen und dies bislang nicht getan. Mit Schriftsatz vom 12.11.2025 hat der Antragsteller bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst verschiedener Nachweise vorgelegt und angekündigt, Belege für ein Darlehen nachzureichen. Im Übrigen habe sich sein Einkommen seit Oktober 2025 wegen des Wechsels der Steuerklasse reduziert. Aktualisierte Unterlagen dazu würden bis zum 21.11.2025 übermittelt. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 76 Abs. 1, 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis hat das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind nicht erfüllt. Nach § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO beschränkt sich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Denn die Verfahrenskostenhilfe soll dem Beteiligten, dem sie bewilligt wird, die Verfahrensführung ermöglichen, nicht aber, ihm nachträglich die Kosten für ein bereits geführtes Verfahren erstatten oder seinem Rechtsanwalt zu einem Honorar verhelfen (OLG Hamburg, Beschluss vom 06.01.2021 - 12 WF 168/20 -, juris Rn. 7). Entscheidend dafür, ob noch eine Rechtsverfolgung oder -verteidigung beabsichtigt ist, ist der Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung (OLG Hamburg, a.a.O.). Wird ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe erst nach Beendigung eines Rechtszugs gestellt, ist die Bewilligung ausgeschlossen. Dasselbe gilt grundsätzlich, wenn der Antrag zwar vor dem Abschluss der Instanz bei Gericht eingegangen ist, aber nicht formgerecht war, etwa weil die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen oder die Belege dazu nicht (vollständig) vorgelegt worden sind (Schultzky in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 10/2025, § 114 Rn. 18, § 127 Rn. 12 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 03.01.2024 - 20 UF 45/23 -, nicht veröffentlicht). Ausnahmsweise kann Verfahrenskostenhilfe in solchen Fällen aber mit Rückwirkung bewilligt werden, wenn das Gericht dem Antragsteller gestattet, die fehlenden Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen (Schultzky in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 10/2025, § 114 Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.10.2003 - 16 WF 161/03 -, juris Rn. 3; OLG Hamburg, a.a.O.). Wird diese Frist aber versäumt, so soll nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen sein, ohne dass es auf die Gründe für den fruchtlosen Fristablauf ankäme (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.09.2002 - 6 WF 106/02 -, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2008 - 7 W 16/08 -, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.01.2014 - 4 WF 264/13 -, juris Rn. 10). Nach Teilen der Literatur (Schultzky in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 10/2025, § 114 Rn. 18 m.w.N.) und nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Beschluss vom 14.06.2019 - 14 Ta 566/18 -, juris Rn. 22) soll dagegen bei schuldloser Fristversäumnis entsprechend dem Rechtsgedanken des § 233 ZPO rückwirkend Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden können. Einer Entscheidung des Streitstands bedarf es vorliegend nicht. Denn selbst wenn der Senat der zuletzt genannten Auffassung folgte, wäre dem Antragsteller nach den zuvor erläuterten Maßstäben keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wurde erst kurz vor dem Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache in der Sitzung am 17.07.2025 und ohne Vorlage der erforderlichen Formulare und Nachweise, also nicht formgerecht gestellt. Die ihm von dem Amtsgericht gewährte Frist bis zum 15.08.2025 zur Nachreichung dieser Unterlagen hat der Antragsteller versäumt. Dass dies unverschuldet geschehen wäre, ist aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich und zudem bei Berücksichtigung des weiteren Verfahrensverlaufs fernliegend. Der Antragsteller hat auch innerhalb der zweiten ihm von dem Amtsgericht bis zum 15.09.2025 gesetzten Frist zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen ohne Angabe von Gründen nur unvollständige Unterlagen eingereicht und diese Frist damit versäumt. In der Folge hat er mehrfach angekündigt, die Unterlagen nachzureichen, dies aber bis dato - fast fünf Monate nach Antragstellung und Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache - nicht vollständig getan. Die nun mit Schriftsatz vom 12.11.2025 vorgelegten - schon nach den Angaben des Antragstellers noch immer unvollständigen - Unterlagen sind unbeachtlich. Zwar können nachgereichte Unterlagen im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen sein. Dies gilt aber nicht, wenn das Hauptsachverfahren beendet wurde, bevor die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen dem Gericht vollständig übermittelt wurde und dem Antragsteller - wie hier - seitens des Gerichts erster Instanz erfolglos eine Frist zur Nachreichung gesetzt wurde (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.). III. Für das erfolglose Beschwerdeverfahren wird eine Gebühr in Höhe von 72 Euro erhoben, KV 1912 FamGKG. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 76 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.