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Beschluss

7 U 16/21

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem bundesweit bekannten Politiker überwiegt das öffentliche Informationsinteresse an Angaben zum Kaufpreis und zur Finanzierung einer teuren Immobilie regelmäßig die Persönlichkeitsrechte. • Auch die Höhe des Kaufpreises und eines aufgenommenen Darlehens kann zur Berichterstattung gehören, wenn die Person aufgrund ihrer politischen Stellung in besonderem Maße der öffentlichen Kontrolle unterliegt. • Erklärungen der Gegenseite zur Erledigung einer konkreten Unterlassungsforderung führen gemäß §§ 91a, 92 ZPO zu einer entsprechenden Kostenverteilung.
Entscheidungsgründe
Berichterstattung über Kaufpreis und Finanzierung einer Luxusimmobilie bei prominenter Person zulässig • Bei einem bundesweit bekannten Politiker überwiegt das öffentliche Informationsinteresse an Angaben zum Kaufpreis und zur Finanzierung einer teuren Immobilie regelmäßig die Persönlichkeitsrechte. • Auch die Höhe des Kaufpreises und eines aufgenommenen Darlehens kann zur Berichterstattung gehören, wenn die Person aufgrund ihrer politischen Stellung in besonderem Maße der öffentlichen Kontrolle unterliegt. • Erklärungen der Gegenseite zur Erledigung einer konkreten Unterlassungsforderung führen gemäß §§ 91a, 92 ZPO zu einer entsprechenden Kostenverteilung. Die Antragsteller, ein bekannter Bundespolitiker und sein Ehepartner, begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin wegen behaupteter Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen über den Kauf einer luxuriösen Villa und deren Kaufpreis sowie die Finanzierung. Das Landgericht untersagte bestimmten Formulierungen, bestätigte jedoch in Teilen die einstweilige Verfügung. Die Antragsgegnerin legte Widerspruch ein und erhob gegen mehrere Ziffern Berufung; für eine Ziffer gab sie eine Abschlusserklärung ab. Im Berufungsverfahren erklärten die Parteien die betreffenden Streitpunkte hinsichtlich der angegriffenen Ziffern übereinstimmend für erledigt. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Nennung konkreter Zahlen zum Kaufpreis und zur Darlehenshöhe zulässig ist. Die Gerichtskosten- und Streitwertfrage wurde ebenfalls entschieden. • Anknüpfend an die Rechtsprechung des BGH ist das öffentliche Informationsinteresse an den wirtschaftlichen Verhältnissen einer herausragend bekannten politischen Führungsperson besonders hoch; deshalb überwiegen die Informationsinteressen regelmäßig gegenüber den Persönlichkeitsrechten bei Berichterstattung über Kaufpreis und Finanzierung einer Luxusimmobilie. • Die Bekanntheit und das politische Profil des Antragstellers rechtfertigen eine intensivere Berichterstattung, weil solche Informationen für die politische Meinungsbildung relevant sind (z. B. Unabhängigkeit, Geschäftssinn, politische Ausrichtung). • Die Angabe von (relativ genauen) Größenordnungen zum Kaufpreis und zur Aufnahme eines Darlehens kann deshalb zulässig sein; die Immobilie selbst und ihr äußeres Erscheinungsbild lassen bereits hohe Kosten erwarten. • Es ist nicht erforderlich, dass die Antragsgegnerin die Informationen durch rechtswidrige Mittel erlangt hat; selbst bei rechtswidriger Informationsquelle Dritter würde wegen des erheblichen öffentlichen Interesses die Abwägung zu ihren Gunsten ausfallen. • Die Antragsgegnerin hat bezüglich einer streitigen Äußerung eine Abschlusserklärung abgeben; nach § 92 Abs. 1 ZPO und wegen der Erledigung nach § 91a ZPO ist die getroffene Kosten- und Streitwertverteilung gerechtfertigt. Die Berufung war insoweit nicht erfolgreich; die Gerichte haben zugunsten der Pressefreiheit und des öffentlichen Informationsinteresses entschieden, dass über den Kaufpreis und die Finanzierung der als außergewöhnlich bezeichneten Immobilie berichtet werden darf. Die Antragsgegnerin trägt nur die anteiligen Kosten für die von ihr erklärten erledigten Punkte; die Kostenverteilung wurde nach billigem Ermessen festgesetzt. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde auf 25.000 Euro festgesetzt. Damit blieb der Unterlassungsanspruch der Antragsteller insoweit ohne Erfolg, weil das öffentliche Interesse die Persönlichkeitsrechte überwiegt und die Berichterstattung in dem hier relevanten Umfang zulässig ist.