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Beschluss

27 L 28/23

VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0626.VG27L28.23.00
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Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: 1. Trifft es zu, dass Bundesminister der Finanzen H... seine private Kreditaufnahme bei der G...im Zusammenhang mit der Erstellung des Videogrußworts selbigen Bundesministers für die G...aus Anlass des hundertjährigen Bestehens besagter Bank gegenüber den Mitarbeitern im Bundesministerium der Finanzen, die für die Videoproduktion des betreffenden Grußwortes verantwortlich gewesen sind, bis zur Veröffentlichung dieser Vorgänge am 21. Oktober 2022 in dem Magazin „Der Spiegel“ nicht dargelegt und auch sonst bis dahin nicht in dem genannten Bundesministerium dokumentiert hat? 2. Liegen dem Bundesministerium der Finanzen Anfragen privatwirtschaftlicher Unternehmen nach Grußworten oder einer Rede aus den Monaten April und Mai 2022 a) als E-Mail oder b) in Papierform (Brief, Fax, E-Mail in Kopie etc.) vor? 3. Falls dem Bundesministerium der Finanzen Anfragen im Sinne von Ziffer 2 vorliegen: Von welchen Unternehmen stammen diese Anfragen und für welchen Anlass wurde jeweils um ein Grußwort gebeten? 4. Wurden im Bundesministerium der Finanzen Anfragen privatwirtschaftlicher Unternehmen nach Grußworten oder einer Rede nach Kenntnis der zuständigen Mitarbeiter seit Beginn der Amtszeit von Bundesminister der Finanzen H... gelöscht oder sonst aus Dokumentationen/Akten entfernt und gegebenenfalls vernichtet/entsorgt? Falls ja, wann zuletzt (Datum)? Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 5/9 und die Antragsgegnerin zu 4/9. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: 1. Trifft es zu, dass Bundesminister der Finanzen H... seine private Kreditaufnahme bei der G...im Zusammenhang mit der Erstellung des Videogrußworts selbigen Bundesministers für die G...aus Anlass des hundertjährigen Bestehens besagter Bank gegenüber den Mitarbeitern im Bundesministerium der Finanzen, die für die Videoproduktion des betreffenden Grußwortes verantwortlich gewesen sind, bis zur Veröffentlichung dieser Vorgänge am 21. Oktober 2022 in dem Magazin „Der Spiegel“ nicht dargelegt und auch sonst bis dahin nicht in dem genannten Bundesministerium dokumentiert hat? 2. Liegen dem Bundesministerium der Finanzen Anfragen privatwirtschaftlicher Unternehmen nach Grußworten oder einer Rede aus den Monaten April und Mai 2022 a) als E-Mail oder b) in Papierform (Brief, Fax, E-Mail in Kopie etc.) vor? 3. Falls dem Bundesministerium der Finanzen Anfragen im Sinne von Ziffer 2 vorliegen: Von welchen Unternehmen stammen diese Anfragen und für welchen Anlass wurde jeweils um ein Grußwort gebeten? 4. Wurden im Bundesministerium der Finanzen Anfragen privatwirtschaftlicher Unternehmen nach Grußworten oder einer Rede nach Kenntnis der zuständigen Mitarbeiter seit Beginn der Amtszeit von Bundesminister der Finanzen H... gelöscht oder sonst aus Dokumentationen/Akten entfernt und gegebenenfalls vernichtet/entsorgt? Falls ja, wann zuletzt (Datum)? Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 5/9 und die Antragsgegnerin zu 4/9. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antragsteller hat in der Antragsschrift vom 25. Januar 2023 beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – aufzugeben, dem Antragsteller Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: 1. Haben die Anfragen des Tagesspiegels vom Dezember 2022 betreffend G.../Grußwort Bundesminister (BM) Q... persönlich vorgelegen? 2. Haben die Auskünfte des Bundesfinanzministeriums (BMF) an den Tagesspiegel aus dem Dezember 2022 bzw. v. 3. Januar 2023 betreffend G.../Grußwort BM Q... persönlich vorgelegen? 3. Trifft es zu, dass BM Q... die private Kreditaufnahme bei der G... im Zusammenhang mit der Erstellung des Videogrußworts für die G... gegenüber den Beteiligten/Zuständigen im BMF bis zur Veröffentlichung dieser Vorgänge im Oktober 2022 im Magazin „Spiegel“ im BMF nicht dargelegt und auch sonst nicht im BMF dokumentiert hat? 4. Stand BM Q... nach seinen eigenen dienstlichen Kenntnissen bei der Bearbeitung der Anfrage der G... nach einem Grußwort sowie bei der Erstellung des Videogrußworts für die G... im Zeitraum April/Mai 2022 bereits in Kontakt mit der G... bezüglich eines weiteren Kredits bzw. einer weiteren Grundschuld für das Grundstück U...? 5. Hat BM Q... seit seinem Amtsantritt zugunsten weiterer privater Unternehmen, mit denen ihn eine private Geschäftsbeziehung verbindet oder verbunden hat, Grußworte erstellt oder erstellen lassen? 6. Falls BMG... die unter Ziff. 5 bezeichneten Grußworte hat erstellen lassen: wann (Datum), aus welchen Anlässen und zugunsten welcher Unternehmen? 7. Liegen dem BMF Anfragen privatwirtschaftlicher Unternehmen nach (schriftlichen) Grußworten oder einer Rede aus den Monaten April und Mai 2022 a) als E-Mail b) in Papierform (Brief, Fax, E-Mail in Kopie etc.) vor? 8. Falls dem BMF Anfragen i.S. von Ziff. 7 vorliegen, von welchen Unternehmen stammen diese Anfragen aus den Monaten April und Mai 2022 und für welchen Anlass wurde jeweils um ein Grußwort gebeten? 9. Wurden im BMF Anfragen privatwirtschaftlicher Unternehmen nach (schriftlichen) Grußworten oder einer Rede nach Kenntnis der zuständigen Mitarbeiter seit Beginn der Amtszeit von BM Q... gelöscht oder sonst aus Dokumentationen/Akten entfernt und ggf. vernichtet/entsorgt? Falls ja, wann zuletzt (Datum)? Dieser Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. A. In diesem Umfang ist der Antrag zulässig (dazu im Folgenden unter I.) und begründet (dazu im Folgenden unter II.). I. 1. Die (allein) auf Erteilung von Auskunft zu den 1 bis 9 nummerierten Fragen des Antrags gerichteten Antragsbegehren können gemäß § 44 VwGO vom Antragsteller – wie geschehen – in einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zusammen verfolgt werden, da sie sich gegen dieselbe Antragsgegnerin richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht, nämlich das Verwaltungsgericht Berlin nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 45, § 52 Nr. 5 VwGO zuständig ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antrag ausschließlich auf die Erteilung von Auskünften und – wie der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 10. Februar 2023 (dort Seite 1) unter 1. erläutert hat – nicht auch noch darauf gerichtet, dass (An-)Fragen des Antragstellers an Herrn H... persönlich weitergeleitet werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller mit dem Antrag oder lediglich den Fragen 1, 2 und 4 des Antrags (auch) erreichen will, dass seine (An-)Fragen an den derzeitigen Bundesminister der Finanzen als Privatperson weitergeleitet werden, lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren nicht entnehmen. Der Umstand, dass der Antragsteller in seiner vorgerichtlichen E-Mail an das Bundesministerium i... (BMF) vom 26. Dezember 2022 um Übermittlung der dortigen 1 bis 4 benummerten Fragen an den Bundesminister i... privat gebeten hat, führt – anders als die Antragsgegnerin meint – nicht zu einer anderen Beurteilung, zumal dieser Umstand nichts darüber aussagt, ob der Antragsteller mit dem Antrag ein der betreffenden Bitte entsprechendes Begehren im gerichtlichen Verfahren (weiter-)verfolgt, und überdies auch die zuletzt genannten Fragen und die in dem Antrag enthaltenen Fragen nicht übereinstimmen; vielmehr decken sich die Fragen 1 bis 6 in dem Antrag mit den Fragen 1 bis 6 in der vorgerichtlichen E-Mail des Antragstellers an das genannte Bundesministerium vom 16. Januar 2023 und die Fragen 7 bis 9 in dem Antrag mit den Fragen 1 bis 3 in der vorgerichtlichen E-Mail des Antragstellers an besagtes Bundesministerium vom 23. Januar 2023. 2. Jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Umfang ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag vorhanden. Dies zieht selbst die Antragsgegnerin nicht in Zweifel. Ihr Vorbringen, es fehle an dem Rechtsschutzbedürfnis, soweit Auskunft zu den Fragen 5 und 6 des Antrags begehrt werde, betrifft den erfolgreichen Teil des Antrags nicht. Der Antrag ist erfolgreich, soweit mit ihm Auskunft zu den Fragen 3, 7, 8 und 9, die er enthält, verlangt wird. II. In dem betreffenden Umfang ist der Antrag auch begründet. 1. a) Die in dem Antrag enthaltene wörtliche Frage 3 ist dahin zu verstehen, dass sie die Bedeutung der Frage 1 des Tenors der Hauptentscheidung hat (vgl. § 88 VwGO, nach dem das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist [vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 – 6 B 22/22 –, juris Rn 19, und Urteil vom 23. Juni 2022 – 10 C 3/21 –, juris Rn. 50, jeweils m.w.N.: danach hat das Gericht das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln und für die Ermittlung dieses Begehrens die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –) heranzuziehen]). Mit dem Passus „die private Kreditaufnahme bei der G...“ der wörtlichen Frage 3 des Antrags ist – wie sich aus sonstigem Vorbringen des Antragstellers, insbesondere aus von diesem Beteiligten in Bezug genommenen Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln ergibt – die Aufnahme von Kredit, der durch Grundschulden (in Höhe von 2.350.000 Euro und 450.000 Euro) der G... an dem Grundstück U..., gesichert wird, durch Herrn H... als Privatmann bei dieser Bank gemeint. Unter „den Beteiligten/Zuständigen im BMF“ in der wörtlichen Frage 3 des Antrags sind – wie vor allem aus den Ausführungen unter 3. „Zu Frage 3.)“ in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 10. Februar 2023 (dort Seite 5 unten) folgt – die Mitarbeiter im BMF, die für die Videoproduktion des Videogrußworts des Bundesministers der Finanzen K... für die G... aus Anlass des hundertjährigen Bestehens dieser Bank verantwortlich gewesen sind (s. dazu E-Mail der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2022), zu verstehen. Mit den Worten „im Oktober 2022“ in letzterer Frage ist entsprechend der Intention der Frage, der Annahme nachzugehen, BundesministerG... habe den Umstand, privat Kreditnehmer bzw. Grundschuldner der G... zu sein, im dienstlichen Zusammenhang zunächst „verheimlicht“ (Antragsschrift vom 25. Januar 2023, Seite 8 vorletzter Absatz), der 21. Oktober 2022 gemeint. Dieser Tag ist das Erscheinungsdatum der digitalen Ausgabe 43/2022 des Magazins „Der Spiegel“, in der offenkundig erstmals – die genannte digitale Ausgabe erschien vor der gedruckten Ausgabe 43/2022 – in diesem Magazin (vgl. https://www.spiegel.de/politik/deutschland/h...-und-seine-merkwuerdigen-immobilienkredite-a-a6885a11-b978-4a5c-a6e0-db5e97748664; s. auch den Artikel mit der Überschrift „Seine besten Banker“ in der gedruckten Ausgabe S. 28 f.) über die betreffenden Vorgänge (die Aufnahme von Kredit der vorstehend bezeichneten Art durch Herrn H... als Privatmann bei dieser Bank sowie die Lieferung eines Videogrußworts des Bundesministers der Finanzen K... für dieselbe Bank aus Anlass deren hundertjährigen Bestehens) öffentlich berichtet wurde. Der Klarheit halber hat die Kammer die Frage 1 des Tenors der Hauptentscheidung wie geschehen gefasst. b) Unter „(schriftlichen) Grußworten“ in der wörtlichen Frage 7 des Antrags sind unter Berücksichtigung der Antragsbegründung sowohl schriftliche als auch mündliche Grußworte zu verstehen – und übrigens offenbar auch von der Antragsgegnerin verstanden worden (vgl. dazu Schriftsatz dieser Beteiligten vom 6. Februar 2023 [dort Seite 4] unter I., und zwar erster Absatz nach der Zwischenüberschrift „Antwort auf Fragen 7 bis 9“). Diese Auslegung des eben zitierten Passus‘ entspricht der Intention besagter Frage, mit der nach Vorbringen des Antragstellers in Erfahrung gebracht werden soll, welche Anfragen nach u. a. Grußworten Bundesminister der Finanzen Q...in den Monaten April und Mai 2022 abgelehnt hat (Antragsschrift vom 25. Januar 2023, Seite 8 letzter Absatz). Somit soll das in Klammern gesetzte Adjektiv „schriftlichen“ in der Frage lediglich verdeutlichen, dass mit dem betreffenden Passus nicht nur mündliche, sondern auch schriftliche Grußworte gemeint sind. Der Klarheit halber sind dieses Adjektiv und besagte Klammern nicht in die Frage 2 des Tenors der Hauptentscheidung aufgenommen worden. Mit „Grußworten“ in der wörtlichen Frage 7 des Antrags (und in der Frage 2 dieses Tenors) ist Folgendes gemeint: kurze, zur Begrüßung der Teilnehmenden einer Veranstaltung gehaltene Ansprachen sowie an bei einer Veranstaltung o. Ä. versammelte Personen gerichtete offizielle Schreiben als Gruß, als Zeichen der Verbundenheit o. Ä. (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Gruszwort und https://www.duden.de/rechtschreibung/Gruszadresse). Unter einer „Rede“ in der wörtlichen Frage 7 des Antrags (und in der Frage 2 besagten Tenors) ist eine mündliche Darlegung von Gedanken vor einem Publikum über ein bestimmtes Thema oder Arbeitsgebiet (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Rede) zu verstehen, soweit es sich dabei nicht um ein mündliches Grußwort handelt. Der dahin verstandene Begriff „Rede“ umfasst insbesondere eine Keynote (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Keynote) und einen Impuls in dem von der Antragsgegnerin gemeinten Sinne eines Impulsreferats (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Impulsreferat), sofern diese mündlich gehalten werden, zumal sowohl eine Keynote als auch ein solcher Impuls Vorträge darstellen. c) Der Begriff „Grußwort“ in der wörtlichen Frage 8 des Antrags (und in der Frage 3 des Tenors der Hauptentscheidung) ist im gleichen Sinne wie der Ausdruck „Grußworten“ in der wörtlichen Frage 7 des Antrags zu verstehen. Der Teil „aus den Monaten April und Mai 2022“ der wörtlichen Frage 8 des Antrags ist nicht in die Frage 3 des Tenors der Hauptentscheidung aufgenommen worden, da dieser Teil redundant ist. Bereits aus dem auf die Frage 2 dieses Tenors, in der von „Anfragen […] aus den Monaten April und Mai 2022“ die Rede ist, bezugnehmenden Passus „Anfragen im Sinne von Ziffer 2“ sowie den Worten „diese Anfragen“ in der Frage 3 des Tenors wird klar, dass letztere Frage Anfragen aus den Monaten April und Mai 2022 betrifft. d) Unter „(schriftlichen) Grußworten“ in der wörtlichen Frage 9 des Antrags sind – wie in der wörtlichen Frage 7 des Antrags – sowohl schriftliche als auch mündliche Grußworte zu verstehen. Auf die obigen Ausführungen zu dem betreffenden Passus, die hier entsprechend gelten, wird verwiesen. Die Bezeichnungen „Grußworten“ und „Rede“ in der wörtlichen Frage 9 des Antrags sind im selben Sinne wie diese Bezeichnungen in der wörtlichen Frage 7 des Antrags zu verstehen. Mit dem Passus „der zuständigen Mitarbeiter“ in der wörtlichen Frage 9 des Antrags sind – wie vor allem aus den Ausführungen unter 3. in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 10. Februar 2023 (dort Seite 6 unten), und zwar aus denjenigen in dem zweiten Absatz nach der Zwischenüberschrift „Zu Fragen 7.) bis 9.)“, folgt – die Mitarbeiter der – nach der internen Geschäftsverteilung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 25) – für die Bearbeitung von Anfragen nach Grußworten und Reden – des Bundesministers der Finanzen sachlich – zuständigen Stelle – des BMF – gemeint. Die Schrägstriche in der wörtlichen Frage 9 des Antrags stehen – wie sich aus dem Rest dieser Frage ergibt – für beziehungsweise. 2. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Dem Wesen und dem Zweck des Verfahrens entsprechend können mit der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen getroffen werden, die dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang das gewähren, was Klageziel eines Hauptsacheverfahrens ist. Begehrt der Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in dem oben genannten Sinne verstandenen Fragen 3, 7, 8 und 9 des Antrags vor. a) Rechtliche Grundlage für den vorliegend geltend gemachten Auskunftsanspruch ist Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes – GG –. aa) Das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht Pressevertretern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Ermanglung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind (BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2020 – 10 C 18.19 –, juris Rn. 28, und vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Der in § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes landesrechtlich normierte Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Behörden ist vorliegend nicht anwendbar. Nach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie diesem Verfahren – allein möglicher summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage schließt die durch Art. 108 Abs. 1 Satz 2 GG begründete Gesetzgebungskompetenz des Bundes – nach letzterer Vorschrift wird der Aufbau der Bundesfinanzbehörden durch Bundesgesetz geregelt – als Annex die Befugnis zur Regelung von Auskunftspflichten der Bundesfinanzbehörden gegenüber der Presse ein. Das im vorliegenden Fall auf Auskunft in Anspruch genommene BMF ist nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung eine Bundesfinanzbehörde. bb) Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Vertreter der Presse auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2020 a.a.O. Rn. 28, 38 und vom 18. September 2019 a.a.O. Rn. 13, 43 m.w.N.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, soweit mit dem Antrag Auskunft zu dessen Fragen 3, 7, 8 und 9 begehrt wird. (1) Der Antragsteller gehört als ausgewiesener Vertreter der Presse, nämlich als Redakteur (für besondere Aufgaben) der Tageszeitung „Der Tagesspiegel“, in deren Impressum er als solcher namentlich aufgeführt ist, zu den auskunftsberechtigten Personen. Das BMF gehört als oberste Bundesbehörde zu den Auskunftsverpflichteten. (2) Der Antragsteller begehrt in dem hier in Rede stehenden Umfang Auskunft über Fakten in Bezug auf – wenigstens – einen bestimmten Tatsachenkomplex (zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 – 6 A 10.20 –, juris Rn. 22 m.w.N.; vgl. auch Burkhardt in Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 85), nämlich über Umstände der Erstellung des Videogrußworts des Bundesministers der Finanzen Q... für die G... aus Anlass des hundertjährigen Bestehens dieser Bank sowie über Umstände der Beantwortung einiger sich zumindest auch auf erstere Umstände beziehender Anfragen des Antragstellers durch das BMF. (3) Gegenstand des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse sind diejenigen Informationen, die bei der auskunftspflichtigen Stelle vorhanden sind. Vorhanden sind die Informationen nicht nur dann, wenn sie elektronisch gespeichert oder verschriftlicht in Akten oder Vorgängen enthalten sind. Zu den bei der Behörde vorhandenen Informationen gehören auch auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogene Informationen, die nicht verschriftlicht bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2022 – OVG 6 S 36/22 –, juris Rn. 17 m.w.N.; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 – VG 27 L 98.19 –, juris Rn. 95 m.w.N.). Zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich nicht aufgezeichneter Informationen bedarf es gegebenenfalls der Abfrage präsenten dienstlichen Wissens bei der nach der internen Geschäftsverteilung sachlich zuständigen Stelle oder bei einem für den abgefragten Sachverhalt sachlich zuständigen Mitarbeiter. Letzteres gilt auch dann, wenn sich die zuständige Stelle oder der Aufgabenbereich von Mitarbeitern innerhalb der informationspflichtigen Stelle zwischenzeitlich geändert hat. Mit einer solchen – internen – Nachfrage wird die Schwelle zur Sachverhaltserforschung nicht überschritten. Hierbei geht es um Behördenwissen. Mangels Informationsbeschaffungspflicht der Behörde ist demgegenüber eine Befragung ausgeschiedener Behördenleiter oder Mitarbeiter nicht geschuldet (so zum Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages: BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 25; zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch: OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.; VG Berlin, Beschluss vom 2. November 2021 – VG 27 L 298/21 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist gegenwärtig davon auszugehen, dass die begehrten Informationen in dem hier in Rede stehenden Umfang bei dem BMF vorhanden sind. Die Antragsgegnerin hat nicht, jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Informationen, die mit den Fragen 3, 7, 8 und 9 des Antrags verlangt werden, bei diesem Bundesministerium nicht vorhanden sind. α) Ihr Vorbringen zu Frage 3 des Antrags, mangels Meldepflichten privater Kreditaufnahmen der Beschäftigten des Ministeriums gebe es auch keine dienstlichen Erkenntnisse hierzu, tut nicht dar, dass die Informationen, die mit dieser Frage erstrebt werden, bei dem BMF nicht existieren. Aus dem (möglichen) Nichtbestehen (rechtlicher) Pflichten zur Meldung solcher Kreditaufnahmen folgt nicht sicher, dass es in diesem Bundesministerium (dienstliche) Informationen zu der in Frage 3 des Antrags bezeichneten Kreditaufnahme nicht gibt, zumal Bundesminister Q... dem BMF bzw. Stellen innerhalb dieses Bundesministeriums die betreffende Kreditaufnahme trotz Fehlens derartiger Pflichten, mithin überobligatorisch, – z. B. irrtümlicherweise – mitgeteilt haben kann. Die Erteilung der mit Frage 3 des Antrags begehrten Auskunft setzt notwendig die Beantwortung der Frage voraus, ob Bundesminister der Finanzen Q... seine private Kreditaufnahme bei der G...im Zusammenhang mit der Erstellung des in Frage 3 des Antrags bezeichneten Videogrußworts gegenüber den Mitarbeitern im BMF, die für die Videoproduktion dieses Grußwortes verantwortlich gewesen sind, bis zu der in besagter Frage genannten Veröffentlichung dargelegt oder sonst bis dahin im BMF dokumentiert hat. Die Tatsachen, die mit Frage 3 des Antrags in Erfahrung gebracht, nämlich – durch Bejahung dieser Frage („Trifft es zu, […]“) – bestätigt oder – durch Verneinung der Frage – als unzutreffend bezeichnet werden sollen, stellen negative Tatsachen („[…] nicht dargelegt und auch sonst nicht im BMF dokumentiert hat“) dar, die sich nicht direkt feststellen lassen, sondern auf die lediglich aus einem Fehlen gegenteiliger positiver Tatsachen (einer entsprechenden Darlegung oder sonstigen Dokumentation) geschlossen werden kann. Vor allem ist anzunehmen, dass die Mitarbeiter im BMF, die für die Videoproduktion des in Frage 3 des Antrags bezeichneten Videogrußworts verantwortlich, mit anderen Worten nach der internen Geschäftsverteilung für diese Produktion sachlich zuständig gewesen sind, über nicht aufgezeichnete Informationen darüber verfügen, ob Bundesminister der Finanzen Q... seine private Kreditaufnahme bei der G...im Zusammenhang mit der Erstellung des betreffenden Videogrußworts gegenüber diesen Mitarbeitern bis zu der in besagter Frage genannten Veröffentlichung dargelegt hat oder nicht; Gleiches gilt für diesen Bundesminister. Ebenso ist davon auszugehen, dass zumindest Bundesminister Q... weiß, ob er seine private Kreditaufnahme bei der G...in dem erwähnten Zusammenhang bis zu der betreffenden Veröffentlichung sonst im BMF dokumentiert hat oder nicht – und dass er dies selbst dann weiß, wenn eine entsprechende Dokumentation mittlerweile vernichtet worden sein sollte. Eventuelles diesbezügliches präsentes Wissen der betreffenden Mitarbeiter und des Bundesministers stellt nicht privates, sondern dienstliches Wissen besagter Personen dar; solches Wissen ist auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogen. Die mit Frage 3 des Antrags verbundenen Vorgänge haben dienstlichen Charakter. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau aller relevanten Umstände, namentlich des vorliegend gegebenen zeitlichen, räumlichen und inhaltlichen Zusammenhangs dieser Vorgänge mit der Dienstausübung des Bundesministers (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. November 2022 – 15 B 1029/22 –, juris Rn. 11 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2023 – OVG 6 S 15/23 –, BA Seite 5). Wenn Bundesminister Q... seine private Kreditaufnahme bei der G...in dem in Frage 3 des Antrags genannten Zusammenhang gegenüber den hier in Rede stehenden Mitarbeitern im BMF dargelegt hat, dann hat dieser Vorgang aufgrund der Umstände, insbesondere des zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs des Vorgangs mit der Erstellung eines Videogrußworts besagten Bundesministers für die erwähnte Bank sowie der Zugehörigkeit der an dem Vorgang möglicherweise Beteiligten zum BMF, dienstlichen Charakter. Aus diesen Gründen ist es auch ein Vorgang mit dienstlichem Charakter, wenn Bundesminister Q... seine private Kreditaufnahme bei der G...in dem in besagter Frage bezeichneten Zusammenhang sonst im BMF dokumentiert hat. Nichts anderes gilt, wenn Bundesminister Q... seine private Kreditaufnahme bei der nämlichen Bank in letzterem Zusammenhang gegenüber den betreffenden Mitarbeitern im BMF nicht dargelegt und auch sonst nicht in dem Ministerium dokumentiert hat, zumal diese Vorgänge das Gegenstück zu den zuvor genannten Vorgängen, mithin einer beschriebenen Darlegung oder sonstigen Dokumentation der Kreditaufnahme, bilden. Die Antragsgegnerin hat nicht, jedenfalls nicht plausibel dargetan, dass sie etwaiges präsentes dienstliches Wissen der betreffenden Mitarbeiter und des Bundesministers über Vorgänge, die mit der Frage 3 des Antrags in Erfahrung gebracht werden sollen, bei diesen Personen abgefragt hat. Das pauschale Vorbringen der Antragsgegnerin, soweit die nach der Geschäftsverteilung der Antragsgegnerin zuständigen Beschäftigten befragt worden seien, seien sämtliche das Bundesministerium der Finanzen betreffenden Fragen abschließend beantwortet, lässt insbesondere offen, welche Beschäftigten befragt worden sein sollen. Zudem spricht anderes Vorbringen der Antragsgegnerin (z. B. zu Frage 4 des Antrags: „Da die Antragsgegnerin über private Angelegenheiten einschließlich der persönlichen Vermögensverwaltung der Beschäftigten – soweit keine Meldepflichten bestehen – keine Aufzeichnungen führt bzw. führen darf, kann eine weitergehende Antwort nicht erteilt werden.“ [Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2023, Seite 6]) dafür, dass die Antragsgegnerin eventuelles präsentes dienstliches Wissen der hier in Rede stehenden Mitarbeiter des BMF und des Bundesministers Q... zur Frage 3 des Antrags bislang nicht abgefragt hat. Aus diesen Gründen ändert auch die in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2023 [dort Seite 4] unter I. im Rahmen der „Antwort auf Frage 5 und 6“ abgegebene Erklärung dieser Beteiligten, Informationen über nicht veröffentlichungspflichtige private Geschäftsbeziehungen des Ministers lägen dem BMF nicht vor, nichts an der Beurteilung. β) Das Vorbringen der Antragsgegnerin, weitergehende Informationen – als diejenigen, die sie in ihrem Schriftsatz vom 6. Februar 2023 als Antwort auf Frage 7 bis 9 des Antrags gegeben habe – lägen schlichtweg nicht vor, tut nicht dar, dass Informationen, die mit diesen Fragen begehrt werden, bei dem BMF nicht vorhanden sind. Der von der Antragsgegnerin in diesem Schriftsatz gegebenen Antwort auf die betreffenden Fragen ist nicht, jedenfalls nicht zuverlässig zu entnehmen, dass dem BMF Anfragen im Sinne von Frage 7 des Antrags nicht vorliegen und dass die Mitarbeiter der nach der internen Geschäftsverteilung für die Bearbeitung von Anfragen nach Grußworten und Reden des Bundesministers der Finanzen sachlich zuständigen Stelle des BMF über Informationen, die mit der Frage 9 des Antrags verlangt werden, nicht verfügen. Insbesondere lässt das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht, zumindest nicht sicher erkennen, dass das BMF überhaupt intern nach Anfragen im Sinne von Frage 7 des Antrags gesucht hat und eventuelles bezüglich der Frage 9 des Antrags präsentes dienstliches Wissen bei den betreffenden Mitarbeitern abgefragt hat. Vielmehr erweckt die Antwort der Antragsgegnerin auf die Fragen 7 bis 9 des Antrags den Eindruck, dass die Antragsgegnerin – unzutreffenderweise – meint, dies sei mangels einer zentralen elektronischen Erfassung der „Terminanfragen“ an Bundesminister der Finanzen Q... (s. dazu auch E-Mail der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 18. Januar 2023), Durchführung einer umfassenden Dokumentation entsprechender Informationen (z. B. sämtlicher geführter Gespräche oder deren Ergebnisse) sowie einer rechtlichen Verpflichtung zu einer solchen Erfassung und Dokumentation nicht erforderlich. (4) Berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen stehen der Erteilung der begehrten Auskünfte in dem hier in Rede stehenden Umfang nicht entgegen. Insbesondere hindern private Interessen von Unternehmen die Offenlegung der mit Frage 8 des Antrags verlangten Informationen nicht. Es kann dahinstehen, ob die Preisgabe letzterer Informationen das allgemeine Persönlichkeitsrecht privatwirtschaftlicher Unternehmen berührt. Denn dem Schutz dieses Rechts solcher Unternehmen kommt gegenüber dem Auskunftsinteresse des Antragstellers in jedem Fall lediglich ein geringeres Gewicht zu. Die von dem Antragsteller mit Frage 8 des Antrags erstrebten Informationen (Bezeichnung der anfragenden Unternehmen, Anlass der Bitten um ein Grußwort) betreffen allenfalls die einen erheblichen Öffentlichkeitsbezug aufweisende ,Wirtschaftliche bzw. berufliche Tätigkeit von Unternehmen und deren Sozialsphäre, in die Eingriffe unter erleichterten Voraussetzungen zulässig sind, so dass der Persönlichkeitsschutz weniger weit reicht als in den Fällen der Betroffenheit der Intim- und Privatsphäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 5.17 –, juris Rn. 33 m.w.N.). Überdies haben betroffene Unternehmen mit öffentlicher Aufmerksamkeit für ihre Anfragen rechnen müssen, zumal sie mit ihnen um ein Grußwort eines hochrangigen Trägers eines öffentlichen Amtes, nämlich eines Bundesministers, gebeten haben. b) Der mit den Fragen 3, 7, 8 und 9 des Antrags geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nach dem Rechtsgedanken des auch im öffentlichen Recht anwendbaren § 362 Abs. 1 BGB (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.) nicht erloschen. Die Antragsgegnerin hat den Auskunftsanspruch des Antragstellers in dem hier in Rede stehenden Umfang weder durch vorgerichtlich abgegebene Erklärungen noch durch im gerichtlichen Verfahren gemachte Angaben erfüllt. aa) (1) Durch die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2023 unter I. als „Antwort auf Frage 3“ des Antrags mitgeteilten Erklärungen („Für den Bundesminister der Finanzen gelten die allgemeinen Compliance-Regeln der Bundesregierung. Zusätzlich hat sich der Bundesminister der Finanzen freiwillig den Compliance-Regeln für die Beschäftigten des Bundesministeriums der Finanzen unterworfen. Beiden Regelungen erwächst keine Pflicht zur Anzeige privater Kreditverbindungen, wie beispielsweise einer privaten Hausfinanzierung.“) hat die Antragsgegnerin die mit dieser Frage begehrte Auskunft nicht erteilt. Die dortigen Angaben der Antragsgegnerin zu für den Bundesminister der Finanzen geltenden Compliance-Regeln und einer sich aus diesen Regeln nicht ergebenden Anzeigepflicht stellen – wie der Antragsteller zu Recht meint – keine Antwort auf die Frage dar. Der Antragsteller will mit der Frage nicht wissen, ob Bundesminister der Finanzen Q... aufgrund von Compliance-Regeln (rechtlich) nicht verpflichtet (gewesen) ist, dem BMF seine private Kreditaufnahme bei der G... anzuzeigen, sondern in Erfahrung bringen, ob besagter Bundesminister diese Kreditaufnahme bis zu der erwähnten Veröffentlichung (tatsächlich) im BMF nicht mitgeteilt hat. Das Vorbringen der Antragsgegnerin zu der betreffenden Frage unter II. 2.) a.) des zuletzt genannten Schriftsatzes (dort Seite 6 Mitte [„Mangels Meldepflichten privater Kreditaufnahmen der Beschäftigten des Ministeriums gibt es auch keine dienstlichen Erkenntnisse hierzu.“]) ändert an der Beurteilung nichts. Die Antragsgegnerin erteilt mit diesem Vorbringen nicht mit Frage 3 des Antrags verlangte Informationen, sondern macht mit ihm geltend, (dienstliche) Informationen zu der in besagter Frage bezeichneten Kreditaufnahme seien im BMF nicht vorhanden. Im Übrigen folgt – wie oben ausgeführt – aus dem möglichen Nichtbestehen rechtlicher Pflichten des Bundesministers der Finanzen Q... zur Anzeige bzw. Meldung privater Kreditverbindungen bzw. -aufnahmen auch nicht zwingend, dass es im BMF (dienstliche) Informationen zu der betreffenden Kreditaufnahme nicht gibt. (2) Ferner ist weder (nachvollziehbar) dargelegt noch ansonsten ersichtlich, dass die E-Mails der Antragsgegnerin vom 30. Dezember 2022 und 18. Januar 2023, die die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 6. Februar 2023 in dem unmittelbar nach der Zwischenüberschrift „Antwort auf Frage 3“ in Klammern stehenden Text angesprochen hat, Erklärungen enthalten, die die Frage 3 des Antrags beantworten. Die Antragsgegnerin hat schon nicht dargetan, welche Erklärungen dies sein sollen. Sollte die Antragsgegnerin die Erklärung, im „Übrigen weisen ,Wir darauf hin, dass sich die Hausleitung des BMF zum Amtsantritt freiwillig den Leitlinien für die Beschäftigten des BMF zur Einführung ergänzender Compliance-Maßnahmen mit Bezug zu privaten Finanzgeschäften unterworfen hat“, in ihrer E-Mail vom 30. Dezember 2022 als (Teil ihrer) Antwort auf Frage 3 des Antrags betrachten, so würde diese Erklärung – wie die im vorigen Absatz wiedergegebenen, ihren zumindest wesentlichen Inhalt umfassenden Erklärungen der Antragsgegnerin – besagte Frage nicht beantworten, sondern an ihr vorbeigehen. bb) Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die mit den Fragen 7 bis 9 des Antrags verlangten Informationen durch Erklärungen in ihrem Schriftsatz vom 6. Februar 2023 gegeben. Die in diesem Schriftsatz unter I. als „Antwort auf Fragen 7 bis 9“ des Antrags abgegebenen Erklärungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass Bundesminister der Finanzen Q...seit Beginn seiner Amtszeit auf vielfältigen Kommunikationswegen überschlägig circa 1.400 Terminanfragen erhalten habe, eine zentrale elektronische Erfassung der einzelnen Anfragen nicht erfolge, eine rechtliche Verpflichtung, entsprechende Informationen vollständig zu erfassen, nicht bestehe und eine umfassende Dokumentation solcher Informationen auch nicht durchgeführt werde. Diese Erklärungen beantworten die betreffenden Fragen nicht. Der Antragsteller will mit den Fragen nicht wissen, wie viele Terminanfragen Bundesminister der Finanzen Q... seit Beginn seiner Amtszeit auf mannigfaltigen Kommunikationswegen ungefähr erhalten hat, ob die betreffenden Anfragen zentral elektronisch erfasst wurden, eine umfassende Dokumentation entsprechender Informationen durchgeführt wird und eine rechtliche Verpflichtung zu einer solchen Erfassung und Dokumentation besteht. Vielmehr will dieser Beteiligte mit den Fragen in Erfahrung bringen, ob dem BMF Anfragen privatwirtschaftlicher Unternehmen nach Grußworten oder einer Rede aus den Monaten April und Mai 2022 als E-Mail oder in Papierform vorliegen (Frage 7 des Antrags) und gegebenenfalls welche Unternehmen für welchen Anlass um ein Grußwort gebeten haben (Frage 8), ob im BMF Anfragen privatwirtschaftlicher Unternehmen nach Grußworten oder einer Rede nach Kenntnis der zuständigen Mitarbeiter seit Beginn der Amtszeit von Bundesminister der Finanzen Q... gelöscht oder sonst aus Dokumentationen/Akten entfernt und gegebenenfalls vernichtet/entsorgt wurden sowie bejahendenfalls, wann dies zuletzt geschah (Frage 9). Das Vorbringen der Antragsgegnerin zu den betreffenden Fragen unter II. 2.) a.) des zuletzt genannten Schriftsatzes (dort Seite 7 Mitte [„Die Fragen 7 bis 9 sind erschöpfend beantwortet. Weitergehende Informationen liegen schlichtweg nicht vor.“]) ändert an der Bewertung nichts. Die Antragsgegnerin erteilt mit diesem Vorbringen nicht mit Fragen 7 bis 9 des Antrags verlangte Informationen, sondern tut mit dem ersten Satz des betreffenden Vorbringens eine Rechtsauffassung kund und macht mit dessen zweiten Satz geltend, weitergehende Informationen zu diesen Fragen lägen dem BMF nicht vor; dabei liegt zumindest letzterer Aussage – wie der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 10. Februar 2023 (dort Seite 6 unten) zu Recht ausführt – offenbar ein unrichtiges Verständnis (des Inhalts) der Fragen zugrunde. c) Einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller ebenfalls glaubhaft gemacht. Für die Gewährung von Eilrechtsschutz in Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche, und zwar auch für die – hier begehrte – Vorwegnahme der Hauptsache, ist es erforderlich und zugleich ausreichend, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 25 ff., insbes. Rn. 30 unter Hinweis auf VG Köln, Beschluss vom 27. April 2009 – 6 L 918/09 –, juris Rn. 12 f. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2021 – 6 VR 1.21 –, juris Rn. 12 f., vom 11. April 2018 – 6 VR 1.18 –, juris Rn. 11, und vom 22. September 2015 – 6 VR 2.15 –, juris Rn. 22; s. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 – OVG 6 S 29.16 –, juris Rn. 19 ff., und vom 11. Oktober 2016 – OVG 6 S 23.16 –, juris Rn. 4 ff.). Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall genügt. aa) Die Recherche für die beabsichtigte Berichterstattung des Antragstellers zu den Umständen der Erstellung eines Grußworts im BMF zugunsten der G..., für die Bundesminister der Finanzen Q... als Privatmann Grundschulden in Höhe von insgesamt 2.800.000 Euro an dem oben genannten Grundstück hat eintragen lassen – dem Antragsteller geht es darum, über mögliche Zusammenhänge zwischen der Dienstausübung dieses Bundesministers und privaten Geschäftsinteressen umfangreich Transparenz herzustellen und diese in die öffentliche Diskussion zu bringen –, kann ein gesteigertes öffentliches Interesse beanspruchen, wie die vom Antragsteller angeführte Medienberichterstattung zu den betreffenden Vorgängen sowie diesbezügliche Fragen von Parlamentariern (vgl. BT-Drs. 20/5289 S. 6 und 8 ff.; BT-Drs. 20/5490, S. 25 ff.) verdeutlichen. Auch nach der von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin getroffenen Entscheidung, mangels Anfangsverdachts strafbaren Verhaltens im Zusammenhang mit der privaten Immobilienfinanzierung für Herrn H... durch die G... kein Ermittlungsverfahren einzuleiten (vgl. Pressemitteilung dieser Generalstaatsanwaltschaft vom 27. Januar 2023 [https://www.berlin.de/generalstaatsanwaltschaft/presse/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.1288463.php]), ist das öffentliche Interesse an den hier in Rede stehenden Vorgängen noch besonders hoch, zumal die Vorgänge für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung über die politisch-moralische Integrität des Herrn Q..., eines amtierenden Bundesministers, Mitglieds des Deutschen Bundestages und Bundesvorsitzenden einer der Regierungskoalition im Bund angehörenden politischen Partei, relevant sein können (vgl. dazu OLG Hamburg, Beschluss vom 23. April 2021 – 7 U 16/21 –, juris Rn. 14 f.). bb) Ebenso ist ein starker Gegenwartsbezug der hier in Rede stehenden Recherche und beabsichtigten Berichterstattung vorhanden. Sie betreffen Vorgänge, über die offenkundig noch jüngst publiziert worden ist (s. z. B. die Artikel „Promi-Immobilien in Berlin: Wie ein Grundbuchamt Recherchen von Medien behindert“ in „Der Tagesspiegel“ vom 2. März 2023 [https://www.tagesspiegel.de/berlin/promi-immobilien-in-berlin-wie-ein-grundbuchamt-recherchen-von-medien-behindert-9424913.html], „Interne Dokumente – H... rätselhafte Kommunikation mit der G...“ vom 9. März 2023 auf der Internetplattform abgeordnetenwatch.de [https://www.abgeordnetenwatch.de/recherchen/informationsfreiheit/h...-raetselhafte-kommunikation-mit-der-g...], „H... Nähe zur G... – ‚Hoffe, Sie hatten schöne Ostern‘“ vom 9. März 2023 in „Der Spiegel“ [https://www.spiegel.de/politik/deutschland/h...-naehe-zur-g...-interne-e-mail-enthuellt-a-80e48640-a8ed-45ad-a414-add6e2239b7f], „Affären – Vertrauter Ton“ vom 10. März 2023 in „Der Spiegel“, Ausgabe 11/2023 [https://www.spiegel.de/panorama/christian-lindner-kontakte-zur-karlsruher-bbbank-a-e1cfebf6-1e10-4fb1-bfcd-c7f300df7a62?context=issue], „Auch ein Fall von Vetternwirtschaft?: Jetzt gibt es Kritik am Top-Job für einen Parteifreund Q...“ in „Der Tagesspiegel“ vom 12. Mai 2023 [https://www.tagesspiegel.de/politik/auch-ein-fall-von-vetternwirtschaft-jetzt-gibt-es-kritik-am-top-job-fur-einen-parteifreund-q...-9799217.html], und „Q...-Grußwort für die G...: Kein Korruptionsverdacht – aber warum nicht?“ in „Der Tagesspiegel“ vom 7. Juni 2023 [https:// www.tagesspiegel.de/politik/q...-grusswort-fur-die-g...-kein-korruptionsverdacht--aber-warum-nicht-9907214.html]). Obendrein hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin das Ergebnis ihrer strafrechtlichen Prüfung dieser Vorgänge erst Ende Januar 2023 der Presse und Öffentlichkeit mitgeteilt (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2023 – VG 27 L 49/23 –, BA S. 9). B. Der Antrag hat keinen Erfolg, soweit er auf die Erteilung von Auskunft zu seinen Fragen 1, 2, 4, 5 und 6 gerichtet ist. In diesem Umfang ist der Antrag jedenfalls unbegründet. I. Der Antragsteller hat hinsichtlich Fragen 1 und 2 des Antrags wenigstens einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zumindest ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Recherche und einer möglicherweise beabsichtigten Berichterstattung dazu, ob die in Frage 1 genannten Anfragen der Zeitung „I...“ bzw. des Antragstellers und die in Frage 2 erwähnten Auskünfte des BMF Bundesminister der Finanzen Q... persönlich vorgelegen haben, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Es ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, geschweige denn belegt, dass gerade an einer etwaigen persönlichen Vorlage der betreffenden Korrespondenz bei diesem Bundesminister ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Bei einer solchen Vorlage handelt es sich nicht um einen zentralen, sondern allenfalls um einen Randaspekt folgenden Themas: mögliche Zusammenhänge zwischen der Erstellung eines Videogrußworts des Bundesministers der Finanzen K... für die G... und privaten Geschäften (z. B. Immobilienkrediten) dieser Bank mit Herrn M...; an besagtem Randaspekt besteht gegenwärtig höchstens ein allgemeines öffentliches Interesse. Daran ändert der Umstand, dass der Antragsteller in einem Zeitungsartikel („Wir haben nichts hinzuzufügen‘: Finanzministerium behindert Aufklärung über Q... Grußwort“ [https://www.tagesspiegel.de/politik/wir-haben-nichts-hinzuzufugen-finanzministerium-behindert-aufklarung-uber-q...-grusswort-9151848.html]) vom 9. Januar 2023 u. a. „das Auskunftsverhalten des BMF“ thematisiert hat, nichts. Dieser Umstand reicht nicht aus für die Annahme, dass eine mögliche Berichterstattung des Antragstellers zu einer Vorlage der genannten Art derzeit auf ein gesteigertes öffentliches Interesse stieße (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 – 6 VR 3.17 –, juris Rn. 13). II. Bezüglich der Frage 4 des Antrags hat der Antragsteller zumindest einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Anspruch auf Auskunft zu Frage 4 des Antrags. Mit dieser Frage begehrt der Antragsteller über die Informationen hinaus, die die Antragsgegnerin ihm mit ihrer E-Mail vom 22. Dezember 2022 („Im vorliegenden Fall hat die Kommunikationsabteilung der G... Bundesfinanzminister H... am 22. April 2022 schriftlich aus Anlass des hundertjährigen Bestehens um ein Grußwort für die Vertreterversammlung gebeten. Die Anfrage wurde vom Minister positiv entschieden und wie bei Terminanfragen üblich im Leitungsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (Ministerbüro) bearbeitet. Das Manuskript wurde von der zuständigen Arbeitseinheit des BMF verfasst. Die Aufzeichnung erfolgte am 18. Mai 2022 durch das BMF.“ [s. auch E-Mail der Antragsgegnerin vom 30. Dezember 2022]) schon gegeben hat und der Frage vom Antragsteller ersichtlich als zutreffend zugrunde gelegt worden sind, Auskunft dazu, ob der genannte Bundesminister zur Zeit der Bearbeitung der (bewussten) Anfrage sowie der Erstellung des (betreffenden) Videogrußworts bereits in Kontakt mit der nämlichen Bank bezüglich eines weiteren Kredits bzw. einer weiteren Grundschuld für das Grundstück U... stand. Informationen, insbesondere nicht aufgezeichnete Informationen zu der in dem dargelegten Sinne zu verstehenden Frage sind im BMF offenbar nicht vorhanden. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 6. Februar 2023 unter I. als „Antwort auf Frage 4“ des Antrags erklärt: „Über Anzahl, Zeitpunkt oder Inhalt privater Geschäftskontakte kann das Bundesministerium der Finanzen keine Auskunft erteilen“ (s. auch das Vorbringen der Antragsgegnerin zu der betreffenden Frage unter II. 2.) a.) dieses Schriftsatzes [dort Seite 6 unten]). Bei (eigenen) Kenntnissen des Herrn H... darüber, ob er zu der hier in Rede stehenden Zeit bereits in Kontakt mit der G...bezüglich eines weiteren Kredits bzw. einer weiteren Grundschuld für das vorstehend bezeichnete Grundstück stand, handelt es sich nicht um dienstliches Wissen des amtierenden Bundesministers der Finanzen, sondern um privates Wissen dieses Herrn. Derartige Kenntnisse des Herrn Q... beziehen sich nicht auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen dieses Bundesministers, sondern auf private Geschäfte selbigen Herrn. Herr Q... hat einen weiteren Kredit für das Grundstück, das offenkundig sein Privateigentum ist, als Privatperson aufgenommen und in gleicher Eigenschaft eine weitere Grundschuld an dem Grundstück eintragen lassen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers überwiegen hinsichtlich der betreffenden Vorgänge dienstliche Bezüge nicht. Die Annahme des Antragstellers, Herr Q... habe als Bundesminister der Finanzen private Belange mit dienstlichen Angelegenheiten „verwoben“, stellt sich als nicht nachvollziehbar dar. Allein die Umstände, dass Herr Q... in seiner Eigenschaft als Bundesminister der Finanzen ein ministerielles Videogrußwort für die G... im BMF hat herstellen und zuliefern lassen sowie dass er als Privatperson anscheinend zur gleichen Zeit in einer geschäftlichen Beziehung mit dieser Bank gestanden hat und möglicherweise für die Bank schon vor seiner Amtszeit als Bundesminister auf Honorarbasis tätig war, rechtfertigen die Annahme nicht, dass er als Bundesminister seine privaten Belange mit dienstlichem Handeln verquickt hat. Andere Umstände, die auf eine solche Verquickung hindeuten, sind weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Aus diesen Gründen sind hier in Rede stehenden Vorgänge – anders als der Antragsteller meint – auch nicht dienstlich geprägt. III. Auch hinsichtlich der Fragen 5 und 6 des Antrags hat der Antragsteller wenigstens einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 1. a) Soweit Frage 5 des Antrags auf Auskunft darüber, ob Bundesminister der Finanzen Q... seit dem Antritt seines Ministeramtes zugunsten anderer privater Unternehmen als der G... Grußworte erstellt hat oder hat erstellen lassen, gerichtet ist, ist der mit dieser Frage geltend gemachte Auskunftsanspruch jedenfalls erloschen (Rechtsgedanke des § 362 Abs. 1 BGB). Die Antragsgegnerin hat diesen Auskunftsanspruch in dem zuletzt genannten Umfang durch ihre Angaben zu den von besagtem Bundesminister seit seinem Amtsantritt für private Unternehmen gehaltenen Grußworten erfüllt, die in der „Übersicht Veranstaltungen im Wirtschaftssektor (Reden, Diskussionen, Grußworte) Bundesfinanzminister H...“ überschriebenen Liste enthalten sind. Diese Liste hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit E-Mail vom 31. Januar 2023 und nochmals als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 6. Februar 2023 zukommen lassen. Anlass, an der Richtigkeit der betreffenden Angaben zu zweifeln, besteht nicht. Ferner ist davon auszugehen, dass weitere Informationen zu Grußworten, die Bundesminister Q... seit seinem Amtsantritt zugunsten privater Unternehmen erstellt hat oder hat erstellen lassen, bei dem BMF nicht vorhanden sind. Die in der Liste aufgeführten Angaben sind – wie in der vorstehend bezeichneten Übersicht eingangs ausgeführt worden ist – auf der Grundlage der – dem BMF (s. E-Mail der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 19. Januar 2023) – vorliegenden Erkenntnisse und sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen erfolgt. b) Soweit mit Frage 5 des Antrags darüber hinaus Auskunft dazu begehrt wird, ob Bundesminister der Finanzen Q...mit anderen privaten Unternehmen als der G... eine private Geschäftsbeziehung verbindet oder verbunden hat, steht dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein Anspruch auf Auskunft nicht zu. Informationen zu letzterem Teil dieser Frage sind im BMF offenbar nicht vorhanden. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 6. Februar 2023 unter I. als „Antwort auf Fragen 5 und 6“ des Antrags diesbezüglich auf die veröffentlichungspflichtigen Angaben – des mit dem genannten Bundesminister identischen Abgeordneten H... des Deutschen Bundestages – im Zusammenhang mit den Verhaltensregeln dieses Parlaments verwiesen – diese Angaben sind öffentlich bekannt, nämlich auf der Bundestagswebsite veröffentlicht (s. https://www.bundestag.de/webarchiv/abgeordnete/biografien19/L/521640-521640; https://webarchiv.bundestag.de/archive/2011/0909/bundestag/abgeordnete17/biografien/L/lindner_christian.html) – und erklärt, Informationen über nicht veröffentlichungspflichtige private Geschäftsbeziehungen des Bundesministers lägen dem BMF nicht vor. Kenntnisse des Herrn H... darüber, ob ihn mit anderen privaten Unternehmen als der G... eine private Geschäftsbeziehung verbindet oder verbunden hat, stellen nicht dienstliches Wissen des amtierenden Bundesministers der Finanzen, sondern privates Wissen dieses Herrn dar. Solche Kenntnisse des Herrn Q... beziehen sich nicht auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen dieses Bundesministers, sondern nach dem eindeutigen Wortlaut der Frage 5 des Antrags auf private Geschäftsbeziehungen selbigen Herrn. Private Geschäftsbeziehungen, die Herr H...mit anderen privaten Unternehmen als der G... verbinden oder verbunden haben, sind – anders als der Antragsteller meint – nicht dienstlich geprägt. Die Annahme des Antragstellers, soweit Grußworte des Bundesminister der Finanzen Q... im BMF für Unternehmen produziert würden, zu denen dieser Bundesminister – wie zur G...– private Geschäftskontakte pflege, mache der Bundesminister seine privaten Geschäftsverbindungen – durch eigene Entscheidung – wesentlich zum Gegenstand dienstlichen Handelns, erscheint nicht begründet. Allein die Umstände, dass Herr Q... in seiner Funktion als Bundesminister der Finanzen möglicherweise ministerielle Grußworte für private Unternehmen, mit denen ihn eine private Geschäftsbeziehung verbindet oder verbunden hat, im BMF erstellt hat oder erstellen hat lassen, lassen nicht den sicheren Schluss zu, er habe als Bundesminister eigene private Geschäftsbeziehungen zum Objekt dienstlichen Handelns gemacht, mit anderen Worten seine privaten Belange mit dienstlichem Handeln verquickt. Andere Umstände, die für eine derartige Verquickung sprechen, sind weder dargelegt noch ansonsten erkennbar. Aus diesen Gründen ist auch nicht davon auszugehen, dass bezüglich hier in Rede stehender Geschäftsbeziehungen dienstliche Bezüge überwiegen. 2. Auskunft zu Frage 6 des Antrags muss die Antragsgegnerin nicht erteilen, da diese Frage lediglich für den Fall gestellt worden ist, dass Bundesminister der Finanzen Q...in Frage 5 des Antrags bezeichnete Grußworte hat erstellen lassen, mithin letztere Frage insoweit bejaht worden ist oder zu bejahen ist. Dieser Fall ist nicht eingetreten und kann nicht eintreten. Für die Bejahung der Frage 5 des Antrags erforderliche Informationen dazu, ob Bundesminister Q...mit anderen privaten Unternehmen als der G... eine private Geschäftsbeziehung verbindet oder verbunden hat, sind aus den oben genannten Gründen im BMF nicht vorhanden. Im Übrigen sind aus den gleichen Gründen auch mit Frage 6 des Antrags verlangte Informationen dazu, wann (Datum), aus welchen Anlässen und zugunsten welcher Unternehmen – dieser Bundesminister seit seinem Amtsantritt in Frage 5 des Antrags bezeichnete Grußworte erstellen hat lassen – im BMF nicht vorhanden; somit hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin auch keinen Anspruch auf Auskunft zu Frage 6 des Antrags. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei im Hinblick auf die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache kein Abschlag vom zugrunde zu legenden Auffangwert vorzunehmen war.