OffeneUrteileSuche
Urteil

20 U 322/79

OLG HAMM, Entscheidung vom

3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn der Versicherer ein ihm zugegangenes, aus Sicht des Antragstellers wirksames Angebot annimmt, auch wenn das bei ihm vorliegende Schriftstück inhaltlich von dem Antragsteller nicht herrührt. • Eine vom Agenten der Versicherungsnehmerseite gefälschte oder veränderte Antragsunterschrift entbindet den Versicherer nicht von dem Risiko der fehlerhaften Übermittlung durch seinen Empfangsboten. • Rücktritt wegen unrichtiger Gesundheitsangaben setzt voraus, dass diese Angaben vom Versicherungsnehmer selbst stammen; bei Täuschung durch Dritte fehlt das Rücktritts- und Anfechtungsrecht des Versicherers. • Ein Schreiben des Versicherers, das nur den Rücktritt ausspricht, kann nicht ohne ausdrückliche Stellungnahme als fristgerechte Kündigung gedeutet werden.
Entscheidungsgründe
Bestehen des Versicherungsverhältnisses trotz falschem bei Versicherer eingegangenem Antrag • Ein Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn der Versicherer ein ihm zugegangenes, aus Sicht des Antragstellers wirksames Angebot annimmt, auch wenn das bei ihm vorliegende Schriftstück inhaltlich von dem Antragsteller nicht herrührt. • Eine vom Agenten der Versicherungsnehmerseite gefälschte oder veränderte Antragsunterschrift entbindet den Versicherer nicht von dem Risiko der fehlerhaften Übermittlung durch seinen Empfangsboten. • Rücktritt wegen unrichtiger Gesundheitsangaben setzt voraus, dass diese Angaben vom Versicherungsnehmer selbst stammen; bei Täuschung durch Dritte fehlt das Rücktritts- und Anfechtungsrecht des Versicherers. • Ein Schreiben des Versicherers, das nur den Rücktritt ausspricht, kann nicht ohne ausdrückliche Stellungnahme als fristgerechte Kündigung gedeutet werden. Der Kläger beantragte 1978 Abschluss einer Krankenversicherung über eine Agentur. Bei der Beklagten ging ein Antrag ein, in dem Vorerkrankungen nicht angegeben waren und unter dem die Unterschrift des Klägers nachträglich gefälscht war. Der Kläger behauptete hingegen, er habe einen ordnungsgemäß ausgefüllten und von ihm unterschriebenen Antrag mit Angaben zu Vorerkrankungen bei der Agentur abgegeben. Die Beklagte erklärte Rücktritt und vorsorglich Kündigung und erhob zudem Hilfswiderklage. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung stellte der Sachverständige die Fälschung der Unterschrift fest. Der Senat prüfte, ob zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag besteht und ob Rücktritt, Anfechtung oder Kündigung wirksam sind. • Zustandekommen des Vertrags: Die Beklagte hat mit Schreiben vom 7.8.1978 den (vom Kläger als angenommen betrachteten) Antrag angenommen; daraus ist ein Versicherungsverhältnis nach dem Versicherungsschein entstanden. • Identität des Antrags: Es lagen zwei unterschiedliche Anträge vor; der Antrag mit der gefälschten Unterschrift stammt nicht vom Kläger, deshalb ist der vom Kläger unterzeichnete Antrag der rechtlich relevante. • Empfangsbote und Risiko: Der Zeuge, ein Angestellter der Agentur, war Empfangsbote der Beklagten (§ 43 Ziff.1 VVG). Die Beklagte trägt das Risiko einer Entstellung oder Veränderung des Antrags in ihrem Machtbereich; eine hierauf gestützte Anfechtung oder Rücktritt kommt nicht in Betracht. • Rücktritt und Anfechtung: Rücktritt nach §§16 ff. VVG und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheiden aus, weil die falschen Angaben nicht vom Versicherungsnehmer stammen und keine Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit des Klägers feststeht. • Anfechtung nach §§119,120 BGB: Auch eine Anfechtung wegen Übermittlungsirrtums kann die Beklagte nicht erfolgreich geltend machen; das Risiko für falsche Übermittlung trifft den Erklärungsempfänger. • Kündigung: Das Schreiben vom 8.1.1979 stellte nur einen Rücktrittsversuch/fristlose Kündigung nach §41 Abs.2 VVG dar und ist nicht als ordentliche fristgemäße Kündigung zum 31.7.1979 zu werten; eine wirksame ordentliche Kündigung zum 31.7.1980 wurde erst mit dem Schreiben vom 1.2.1980 erklärt. • Rechtsfolge: Mangels wirksamen Rücktritts, wirksamer Anfechtung oder früher wirksamer Kündigung besteht das Versicherungsverhältnis weiterhin. Der Senat hat die Berufung des Klägers stattgegeben und festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Versicherungsverhältnis entsprechend dem Versicherungsschein Nr. 559 752/1-17 besteht und dieses noch fortbesteht. Die Beklagte konnte sich nicht erfolgreich auf Rücktritt oder Anfechtung wegen falscher Gesundheitsangaben berufen, weil die unrichtigen Angaben und die gefälschte Unterschrift nicht vom Kläger herrührten und die Beklagte das Risiko der Entstellung durch ihre Empfangsboten trägt. Eine fristgemäße ordentliche Kündigung zum 31.7.1979 war nicht gegeben; eine etwaige spätere Kündigung zum 31.7.1980 wurde gesondert erklärt. Die Hilfswiderklage zu Ziffer 2) ist abgewiesen. Damit hat der Kläger in der Hauptsache gewonnen, weil der Versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen und nicht durch die geltend gemachten Rücktritts- oder Anfechtungsgründe aufgehoben wurde.