Urteil
20 U 76/78
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Versicherer kann die Leistung verweigern, wenn der Versicherte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat; bei Minderjährigen ist im Hinblick auf § 828 Abs. 2 BGB der Minderjährige für das Nichtbestehen der Verantwortlichkeit beweispflichtig.
• Feststellungen aus vorausgegangenen Haftpflichtprozessen über Vorsatz sind für den Deckungsprozess insoweit bindend, als sie das Wissen-und-Willen-Element betreffen; zu prüfen bleibt, ob der Vorsatz sich auch auf die Schadensfolge erstreckt.
• Die bloße Gewährung von Rechtsschutz durch den Versicherer führt nicht zwingend zu einem Anerkenntnis der Deckungspflicht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsschutzgewährung noch offen war, ob der Entlastungsbeweis des Versicherten gelingt.
• Ansprüche des Mitversicherten kann grundsätzlich nur der Versicherungsnehmer geltend machen; eine abweichende Vertretungs- oder Einverständnisvereinbarung kann jedoch die Geltendmachung durch den Mitversicherten rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Versicherungsschutz bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden durch minderjährigen Mitversicherten • Ein Versicherer kann die Leistung verweigern, wenn der Versicherte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat; bei Minderjährigen ist im Hinblick auf § 828 Abs. 2 BGB der Minderjährige für das Nichtbestehen der Verantwortlichkeit beweispflichtig. • Feststellungen aus vorausgegangenen Haftpflichtprozessen über Vorsatz sind für den Deckungsprozess insoweit bindend, als sie das Wissen-und-Willen-Element betreffen; zu prüfen bleibt, ob der Vorsatz sich auch auf die Schadensfolge erstreckt. • Die bloße Gewährung von Rechtsschutz durch den Versicherer führt nicht zwingend zu einem Anerkenntnis der Deckungspflicht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsschutzgewährung noch offen war, ob der Entlastungsbeweis des Versicherten gelingt. • Ansprüche des Mitversicherten kann grundsätzlich nur der Versicherungsnehmer geltend machen; eine abweichende Vertretungs- oder Einverständnisvereinbarung kann jedoch die Geltendmachung durch den Mitversicherten rechtfertigen. Der Vater des Klägers hatte eine Privathaftpflichtversicherung mit Deckung für mitversicherte minderjährige Kinder. Der damals 11-jährige Kläger legte im Sommer 1973 drei Scheunen in Brand; Strafverfahren wurde wegen Strafunmündigkeit eingestellt. Geschädigte erhoben zivilrechtliche Schadensersatzklagen gegen den Kläger; in mehreren Verfahren entstanden rechtskräftige Haftpflichturteile bzw. Versäumnisurteile. Die Beklagte leistete über längere Zeit Rechtsschutz, erklärte aber im Juni 1977 die Deckungsablehnung mit Verweis auf vorsätzliche Herbeiführung (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1 AHB). Der Kläger klagte auf Feststellung von Deckung und Freistellung. Das Landgericht gab ihm statt; das OLG Hamm änderte ab und wies die Klage ab. • Die Klage war als Feststellungsklage zulässig; Umwandlung von Freistellungs- in Zahlungsansprüche nach rechtskräftigen Haftpflichturteilen ändert die Zulässigkeit nicht. • Der Kläger war zur Geltendmachung grundsätzlich nicht passivlegitimiert, weil Versicherungsnehmer der Vater war; hier aber war der Kläger durch den Vater vertreten und eine abweichende Vereinbarung stillschweigend getroffen, sodass Klageberechtigung bestand. • Für die bereits rechtskräftig festgestellten Haftpflichtansprüche ist der Senat an die Feststellungen der Haftpflichtprozesse gebunden: diese stellen Vorsatz (Wissen und Wille) des Klägers fest, sodass der Ausschluss nach § 4 Abs. 2 Ziff. 1 AHB greift. • Bei Minderjährigen gilt § 828 Abs. 2 BGB: der, der Unverantwortlichkeit behauptet, trägt die Beweislast. Der Kläger hat keinen Entlastungsbeweis erbracht und trotz Hinweis keinen Beweis angetreten; damit ist für alle Ansprüche Vorsatz festzustellen. • Die Bindungswirkung der Haftpflichturteile reicht nur insoweit, wie Vorsatzbegriffe übereinstimmen; im vorliegenden Fall war der Vorsatz auch hinsichtlich der Schadensfolge gegeben, weil ein 11-Jähriger das Schadensrisiko erkennen konnte. • Die Beklagte hat durch die Gewährung von Rechtsschutz kein verbindliches Anerkenntnis der Deckungspflicht abgegeben, weil zum Zeitpunkt der Rechtsschutzgewährung offen war, ob der Entlastungsbeweis gelingen würde; daher war das Verhalten nicht widersprüchlich und kein Vertrauensschutz zu Lasten des Versicherers begründet. • Die Kostenentscheidung und die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften (§ 91, §§ 708, 711 ZPO). Die Berufung der Beklagten war begründet; die Klage wird abgewiesen. Entscheidend ist, dass der Kläger die Brände vorsätzlich herbeigeführt hat und er den für Minderjährige nach § 828 Abs. 2 BGB erforderlichen Entlastungsbeweis nicht geführt hat. Für bereits rechtskräftig entschiedene Haftpflichtansprüche bindet die Feststellung des Vorsatzes im Haftpflichtprozess den Deckungsprozess; für die übrigen Ansprüche hat der Kläger trotz Hinweises keinen Beweis angetreten. Die Beklagte hat durch die längere Gewährung von Rechtsschutz kein Anerkenntnis ihrer Deckungspflicht begründet, weil zum Zeitpunkt der Rechtsschutzgewährung offen war, ob der Entlastungsbeweis gelingen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und Sicherheitserfordernisse wurden geregelt.