Urteil
20 U 151/01
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0206.20U151.01.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Mai 2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die schriftliche, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der Europäischen Union für Bankgeschäfte zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Mai 2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die schriftliche, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der Europäischen Union für Bankgeschäfte zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen. Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten auf die Gewährung von Versicherungsschutz aus einer Privathaftpflichtversicherung in Anspruch. Der Kläger unterhält seit 1979 bei dem Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung, in der der Zeuge I, der Stiefsohn des Klägers, mitversichert ist. Der am 03.02.1981 geborene Zeuge I, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in Hamm, legte in alkoholisiertem Zustand (ca. 1 o/oo) am frühen Morgen des 06.09.1997 einen Brand in einer Remise des Zeugen C. In der Remise, die bis auf die Grundmauern herunterbrannte, standen zwei Miststreuer, drei Strohwagen, ein Heuwagen und zwei Gummiwagen; ferner lagerten dort insgesamt etwa 3000 Strohballen. Der Zeuge I legte den Brand im Heu des in der Remise befindlichen Heuwagens und entfernte sich. Der Zeuge C nahm den Zeugen I in dem Verfahren 12 O 441/99 LG Dortmund auf Schadensersatz in Anspruch. Durch das inzwischen rechtskräftige Urteil vom 17.10.2000 wurde der Zeuge I zur Zahlung von 86.000,00 DM nebst Zinsen verurteilt; auf den Inhalt dieses Urteils wird Bezug genommen. Der Beklagte lehnte die Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, der Versicherungsfall sei vorsätzlich herbeigeführt worden. Der Kläger hat den Beklagten auf Gewährung von Versicherungsschutz in Anspruch genommen und zur Begründung darauf verwiesen, daß der Zeuge I nach dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17.10.2000 (12 O 441/99) die Zerstörung der Scheune fahrlässig herbeigeführt habe. An diese Feststellungen im Haftpflichtprozeß sei der Beklagte gebunden. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem in dem zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag mitversicherten Cristian I wegen des Brandes der Scheune C in Hamm vom 06.09.1997 Versicherungsschutz zu gewähren. Der Beklagte hat mit der Behauptung, der Zeuge I habe den Brand vorsätzlich gelegt, unter Hinweis auf § 4 Abs. II Nr. 1 AHB Versicherungsschutz verweigert und die Abweisung der Klage beantragt. Das Landgericht hat die Zeugen I und C vernommen und die Klage abgewiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Angaben der Zeugen zu Protokoll vom 28.05.2001 verwiesen. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen Schlußantrag aus erster Instanz (Gewährung von Versicherungsschutz wegen des Scheunenbrandes für den Versicherten) weiter verfolgt. Der Kläger beruft sich auf die Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 17.10.2000 (12 O 441/99) und sieht den Beklagten deshalb daran gehindert, sich auf den Haftungsausschluß gemäß § 152 VVG (bzw. § 4 Abs. II Nr. 1 AHB) zu berufen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Schlußantrag des Klägers aus erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Ansicht, dem Versicherer sei die Berufung auf ein vorsätzliches Handeln unbenommen, wenn im Vorprozeß nicht über ein vorsätzliches Verhalten habe entschieden werden müssen, weil bereits ein fahrlässiges Verhalten haftungsbegründend gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Akten 12 O 441/99 Landgericht Dortmund und 79 JS 13/98 StA Dortmund lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, Versicherungsschutz wegen des Brandschadens vom 06.09.1997 zu gewähren. Es kann unerörtert bleiben, ob sich im Streitfall eine "Gefahr des täglichen Lebens" verwirklicht hat und ob der Schaden durch eine "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung" im Sinne von Nr. 1 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung verursacht worden, wie der Beklagte meint. Der Beklagte haftet jedenfalls deshalb nicht, weil der Zeuge I den Brand in der Remise des Zeugen C vorsätzlich gelegt hat, so daß seine Ansprüche gegen den Beklagten gemäß § 4 Abs. II Nr. 1 der dem Versicherungsverhältnis der Parteien unstreitig zugrundeliegenden AHB ausgeschlossen sind. I. Daß der Zeuge I den Brand vorsätzlich gelegt hat, ist zwischen den Parteien nicht in Streit. Der Kläger hat auch in der mündlichen Erörterung des Sachverhalts vor dem Senat nicht in Abrede gestellt, daß der Zeuge I auf einem in der Remise des Zeugen C abgestellten Heuwagen vorsätzlich entzündet hat. Unstreitig ist auch das Motiv für die Brandstiftung: In seiner Begeisterung für die Freiwillige Feuerwehr wollte der Zeuge I einen Einsatz der Feuerwehr provozieren, an dem er teilzunehmen beabsichtigte. Mit dem Landgericht hält auch der Senat für erwiesen, daß sich der Vorsatz des Zeugen I nicht darauf beschränkte, lediglich das auf dem Wagen gelagerte Heu zu entzünden, sondern daß er die Ausweitung des Feuers zumindest als möglich vorhergesehen und die Inbrandsetzung der gesamten Remise nebst Inhalt zumindest billigend in Kauf genommen hat. Das folgt aus den Umständen, die der Zeuge I am Tatort vorgefunden hat. Der Zeuge C hat in erster Instanz bekundet, daß sich zur rückwärtigen Wand der Remise hin ein mit Stroh beladener Wagen befunden habe, davor mehr zum Ausgang hin der Heuwagen sowie rechts daneben im Mittelfach der Remise zwei weitere beladene Strohwagen. Der Zeuge I hat auf Befragen eingeräumt, bemerkt zu haben, daß außer dem Heuwagen noch weitere beladene Wagen in der Remise standen. Auch wenn er sich in seiner Vernehmung in erster Instanz nicht mehr an die genaue Anzahl der Wagen erinnern konnte oder wollte, steht gleichwohl aufgrund seiner Aussage fest, daß er zur Kenntnis genommen hat, daß über den angezündeten Heuwagen hinaus weiteres hochbrennbares Material in der Remise gelagert war. Selbst wenn er nur noch einen Wagen über den angezündeten Heuwagen hinaus konkret zur Kenntnis genommen haben sollte, drängte sich jedenfalls auf, daß das Einbringen des Strohs noch nicht abgeschlossen war und daß im Dunkel noch weiteres Stroh langern könnte. Darauf deutete auch der von dem Zeugen eingeräumte Umstand hin, daß auf dem Boden überall Stroh verstreut lag, das beim Abladen heruntergefallen war. Ob der Zeuge darüber hinaus in seine Vorstellung aufgenommen hat, daß auch im Dachbereich der Scheune Stroh gelagert war, ist dabei nicht ausschlaggebend. Schon im Hinblick auf die weiteren strohbeladenen Wagen im Erdgeschoß der Remise ist der Senat davon überzeugt, daß sich der Zeuge I der konkreten Möglichkeit bewußt war, daß das Feuer nicht auf den Heuwagen beschränkt bleiben, sondern durch Funkenflug auch auf das gelagerte Stroh überspringen und mit hochlodernden Flammen den Dachstuhl der Remise erreichen könnte. Der Zeuge I wußte um die leichte Brennbarkeit des Strohs, denn er hatte zuvor wiederholt schon anderweitig Strohballen entzündet, ebenfalls in der Absicht, Feuerwehreinsätze zu provozieren (vgl. das Protokoll seiner polizeilichen Vernehmung vom 07.09.1997 - Bl. 447 BA 79 Js 13/98 StA Dortmund). Er konnte daher voraussehen, wie die Flammen aus den beladenen Strohwagen hochschlagen würden. Angesichts der von dem Zeugen I zur Kenntnis genommenen Menge des gelagerten Strohs ist davon auszugehen, daß ihm die Gefahr bewußt war, daß der Brand sich ausbreitete und die gesamte Remise nebst Inhalt erfassen könnte. Wenn er zumindest einen weiteren mit Stroh beladenen Wagen bemerkt, gleichwohl aber nicht für nötig gehalten hat, den übrigen Inhalt der Remise näher zu sichten, um die Gefahr abzuschätzen, so ist das dahingehend zu würdigen, daß ihm eine Ausweitung des Feuers nicht ungelegen kam, daß er sie jedenfalls nicht verhindern wollte, sondern im Gegenteil billigte. Dafür spricht auch der zwischen den Parteien unstreitige Zweck der Brandlegung. Der Zeuge I wollte einen Brand entfachen, der deutlich sichtbar wurde und geeignet war, Feueralarm auszulösen. Mit einem auf einen Wagen beschränkten und schnell verglühenden Brand des angezündeten Heus war ihm nicht gedient. Im Hinblick auf den geplanten Einsatz, an dem er teilzunehmen beabsichtigte, war ihm ein Feuer von erheblichem Ausmaß eher wünschenswert. Einer vorsätzlichen Brandstiftung steht nicht entgegen, daß der Zeuge I zur Tatzeit alkoholisiert war. Die Alkoholisierung mag den Zeugen enthemmt haben; darauf, daß er bei einem Alkoholspiegel von ca. 1 % zur Tatzeit erheblich in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gemindert war, deutet jedoch nichts hin. Nach den Ergebnissen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens war der Zeuge I kurz nach der Tat voll orientiert und bei seiner Festnahme ohne erkennbare Ausfallerscheinungen auf schnellstem Weg zum Einsatzort begriffen (vg. Bl. 454 BA 79 Js 13/98 StA Dortmund). Seine Einsichtsfähigkeit sowie seine Fähigkeit, danach gesteuert und zielgerichtet zu handeln, war unter Berücksichtigung aller Umstände weder durch das jugendliche Alter des Versicherten noch durch den getrunkenen Alkohol erheblich beeinträchtigt. II. Der Beklagte ist durch das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17.10.2000 (12 O 441/99 LG Dortmund) nicht daran gehindert, sich gegenüber dem Kläger darauf zu berufen, daß der Zeuge I den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. 1.) Das Landgericht hat im Haftpflichtprozeß in seinem Urteil vom 17.10.2000 festgestellt, daß der Zeuge I das Heu auf dem in der Remise abgestellten Heuwagen vorsätzlich entzündet hat. An diese Feststellung ist der Senat auch unabhängig davon, daß dieser Umstand unstreitig ist (oben I), im vorliegenden Deckungsprozeß gebunden. In der Haftpflichtversicherung gilt, daß der vorangegangene Haftpflichtprozeß zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer bzw. dem Versicherten Bindungswirkung im nachfolgenden Deckungsprozeß zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer entfaltet. Die Bindungswirkung verhindert, daß die Grundlagen der Entscheidung im Haftpflichtprozeß nochmals zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer in Frage gestellt werden (so BGH, Urt. v.18.03.1992 - IV ZR 51/91 - in NJW 1992, 1509 = VersR 1992, 568; BGH, Urt. v. 30.09.1992 - IV ZR 314/91 - in NJW 1993, 68 = BGHZ 119, 276 = VersR 1992, 1504; BGH, Urt. v.20.06.2001 - IV ZR 101/00 - in NJWRR 2001, 1311 = NVersZ 2001, 473). 2.) Das Landgericht ist in seiner Entscheidung vom 17.10.2000 ferner davon ausgegangen, der Zeuge I habe die vollständige Zerstörung der Scheune grob fahrlässig herbeigeführt. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind zwei unterschiedliche Begehungsformen, die bei ein- und derselben Handlung nicht zugleich vorliegen können. Mit der Feststellung grober Fahrlässigkeit ist folglich Vorsatz verneint worden, ohne daß es dazu besonderer Ausführungen bedurft hätte. An diesen Vorsatzausschluß, wie ihn das Landgericht im Haftpflichtprozeß hinsichtlich des Schadensumfangs angenommen hat, ist der Senat im Deckungsprozeß allerdings nicht gebunden, denn es fehlt insoweit an der Voraussetzungsidentität. Wie auch sonst vielfach in Haftpflichtprozessen hätte in dem Verfahren 12 O 441/99 LG Dortmund die Frage offenbleiben können, ob der festgestellte Brandstiftungsvorsatz des Zeugen I sich auch auf den Schadensumfang bezogen hat. Das Landgericht hatte keine Veranlassung festzustellen, daß der Zeuge I die vollständige Zerstörung der Remise grob fahrlässig herbeigeführt hat. Für den Haftpflichtprozeß reichte es aus, daß der Zeuge I das Heu auf dem Wagen vorsätzlich entfacht hatte; das Übergreifen des Feuers auf die gesamte Scheune war dadurch adäquat kausal verursacht worden. Die allein streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche des Zeugen C, des Klägers im Haftpflichtprozeß, waren mit der Feststellung vorsätzlicher Brandstiftung sowie der Bejahung der Deliktsfähigkeit im Sinne des § 828 BGB ohne weiteres begründet, ohne daß es noch darüber hinaus der Feststellung grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Zerstörung der Scheune selbst bedurft hätte. Die Frage, ob sich der Vorsatz des Zeugen I auch auf den Schadensumfang erstreckt hat oder ob Vorsatz insoweit auszuschließen war, wird rechtlich erst für den vorliegenden Deckungsprozeß relevant: Bei § 823 BGB braucht sich der Vorsatz nur auf die Verletzung des geschützten Rechtsguts zu beziehen; bei § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB, indes muß sich der Vorsatz auch auf den Schaden erstrecken (Römer-Langheid § 152 VVG Rn 4 m.w.Nachw.). Die Frage der Schuldform in Bezug auf die Zerstörung der Remise war auch sonst ohne jede Entscheidungsrelevanz, weil Probleme um §§ 254 BGB oder gar 847 BGB nicht im Raume gestanden haben. Eine Bindungswirkung der im Haftpflichtprozeß erfolgten Feststellungen entsteht in dem Umfang, wie die festgestellten Tatsachen für beide Verfahren gleichermaßen von Bedeutung sind; die Bindungswirkung entfaltet sich nur bei sogenannter "Voraussetzungsidentität" (so Senat, Urt. v.18.10.1991 - 20 U 79/91 - in VersR 1992, 308). Das bedeutet, daß die Bindungswirkung nur so weit geht, wie sich die Vorsatzbegriffe im Haftpflicht- und im Deckungsprozeß decken (so schon Senat, Urt. v. 25.06.1980 - 20 U 76/78 - in VersR 1981, 178 [180]). Denn es ist zwar Aufgabe des Haftpflichtprozesses, über alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Haftpflichtanspruchs zu befinden und insoweit auch den Versicherer zu binden; nicht jedoch kommt es dem Haftpflichtprozeß zu, darüber hinaus Feststellungen zum Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zu treffen, die für den Haftpflichtanspruch ohne Bedeutung sind (so Senat, Urt. v.05.10.1977 20 U 160/75 - in VersR 1980, 1061). Soweit es in den Kommentierungen zum Umfang der Bindungswirkung heißt, auch Einzelfeststellungen des Haftpflichturteils seien hinzunehmen (so Voit in Prölss/Martin, § 149 VVG, Rn. 30; Ähnlich: Littbarski § 3 AHB, Rn 121, Baumann in Berliner Kommentar, § 149 VVG, Rn 184, Römer-Langheid § 149 VVG Rn 5), so gilt dieser Satz nicht uneingeschränkt, sondern er bedarf einer Differenzierung, wie sich aus der Bezugnahme auf die oben zitierten Entscheidungen des Senats (VersR 1980, 1061, VersR 1981, 178) ableiten läßt, die gerade nicht eine umfassende Bindungswirkung aller im Haftpflichtprozeß getroffenen Feststellungen gelten lassen, sondern die Bindungswirkung auf Fälle der Voraussetzungsidentität beschränken. Diese Differenzierung entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der BGH hat schon im Urteil vom 12.02.1969 (IV ZR 539/68 - in NJW 1969, 928 = VersR 1969, 413) eingeschränkt, daß eine Bindung nur dahin gehe, daß im Deckungsprozeß davon auszugehen sei, daß gegen den Versicherten ein Haftpflichtanspruch aus den im Haftungsprozeß festgestellten Gründen bestehe; die Bindung gehe nicht weiter, als sie danach geboten sei. In den Entscheidungen vom 18.03.1992, vom 30.09.1992 und vom 20.06.2001 (aaO.) hat der BGH jeweils ausgeführt, die Bindungswirkung bewirke, daß die Entscheidung im Haftpflichtprozeß selbst sowie die Grundlagen der Entscheidung nicht mehr zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer in Frage gestellt werden können. Die Feststellung der groben Fahrlässigkeit im Verfahren 12 O 441/99 Landgericht Dortmund ist nicht Grundlage der Verurteilung des Zeugen I zum Schadensersatz; die Feststellung ist vielmehr für die Entscheidung im Haftpflichtprozeß ohne Belang. Eine im Haftungsprozeß unerhebliche Feststellung entfaltet keine Bindungswirkung für den Deckungsprozeß (so auch OLG Köln, Urt.v. 11.07.1991 5 U 198/90 - in VersR 1992, 89). 3) Soweit es um den erstmals im Senatstermin von den Parteien angesprochenen Inhaltsschaden geht, kommt eine Bindungswirkung schon deshalb nicht in Betracht, weil es kein vorangegangenes Haftpflichtverfahren gegeben hat. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen (§ 543 Abs. I, II Nr. 2 ZPO n.F.).