Beschluss
2 Ws 299/83
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Rechtshilfeersuchen eines ersuchenden Gerichts ist nur zu versagen, wenn die verlangte Handlung gesetzlich verboten oder nach dem Sinn der Vorschriften unzulässig ist.
• Die Vernehmung eines Angeklagten durch das ersuchte Gericht ist nicht schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte den Antrag auf Befreiung von der Erscheinenspflicht nach § 233 Abs. 1 StPO noch nicht gestellt hat.
• Eine einfache Ladung zur Vernehmung durch das ersuchte Gericht ist zulässig; eine zwangsweise Vorführung bleibt ausgeschlossen, solange kein Entbindungsantrag gestellt ist.
• Überlastung oder personelle Unterbesetzung des ersuchten Gerichts rechtfertigt die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens nicht.
Entscheidungsgründe
Rechtshilfeersuchen: Zulässigkeit kommissarischer Vernehmung ohne vorherigen Entbindungsantrag • Ein Rechtshilfeersuchen eines ersuchenden Gerichts ist nur zu versagen, wenn die verlangte Handlung gesetzlich verboten oder nach dem Sinn der Vorschriften unzulässig ist. • Die Vernehmung eines Angeklagten durch das ersuchte Gericht ist nicht schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte den Antrag auf Befreiung von der Erscheinenspflicht nach § 233 Abs. 1 StPO noch nicht gestellt hat. • Eine einfache Ladung zur Vernehmung durch das ersuchte Gericht ist zulässig; eine zwangsweise Vorführung bleibt ausgeschlossen, solange kein Entbindungsantrag gestellt ist. • Überlastung oder personelle Unterbesetzung des ersuchten Gerichts rechtfertigt die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens nicht. Das Amtsgericht Hannover hatte beschlossen, den Angeklagten für den Fall eines entsprechenden Antrags von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 233 Abs. 1 StPO zu befreien und gleichzeitig angeordnet, daß das für den Wohnsitz zuständige Amtsgericht Essen den Angeklagten über diesen Beschluß zu unterrichten und ihn zur Frage eines Antrags sowie über die Anklage zu vernehmen habe. Der Angeklagte meldete nicht, daß er an der Hauptverhandlung teilnehmen wolle. Das Amtsgericht Hannover ersuchte daraufhin das Amtsgericht Essen förmlich um Durchführung der Vernehmung. Das Amtsgericht Essen lehnte das Ersuchen ab mit der Begründung, der Entbindungsantrag sei noch nicht gestellt worden und eine gerichtliche Vorladung würde der Entschlußfreiheit des Angeklagten zuwiderlaufen; zudem berief es sich auf personelle Engpässe. • Anforderungen an Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens: Nach § 158 Abs. 2 GVG ist ein solches Ersuchen nur zu verweigern, wenn die verlangte Handlung gesetzlich verboten oder nach dem Sinn der Vorschrift unzulässig ist; die konkrete Bewertung ist Sache des ersuchenden Gerichts. • Keine gesetzliche Unzulässigkeit der Vernehmung: Es ist nicht ersichtlich, daß die Vernehmung des Angeklagten durch das Amtsgericht Essen gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Die Literatur und Rechtsprechung lassen es zu, ein Ersuchen um Vernehmung für den Fall eines späteren Antrags zu stellen. • Stellung des Entbindungsantrags und Grenzen zwangsweiser Maßnahmen: Der BGH hat klargestellt, daß eine zwangsweise Vorführung erst nach Stellung des Entbindungsantrags zulässig ist; dem steht nicht entgegen, daß eine einfache Ladung zur kommissarischen Vernehmung bereits vorher erfolgen kann, weil der ersuchte Richter den Angeklagten dann über seine Rechte belehren und ggf. den Antrag entgegennehmen kann. • Überlastung des ersuchten Gerichts kein Rechtfertigungsgrund: Personelle Unterbesetzung oder Arbeitsüberlastung rechtfertigen nicht die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens, da die Zulässigkeit der Maßnahme unabhängig von organisatorischen Schwierigkeiten zu beurteilen ist. Der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts Essen wird aufgehoben. Das Amtsgericht Essen ist anzuweisen, dem Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Hannover vom 15. Juni 1983 stattzugeben und die Vernehmung des Angeklagten durchzuführen sowie ihn über die Befreiung von der Erscheinenspflicht und über die Anklage zu belehren. Die Entscheidung begründet sich damit, daß die verlangte Handlung rechtlich nicht untersagt ist und das ersuchende Gericht über die konkrete Zulässigkeit des Entbindungsantrags zu befinden hat. Eine Ablehnung wegen behaupteter psychischer Beeinflussung durch eine einfache Ladung oder wegen personeller Überlastung ist nicht gerechtfertigt. Somit hat Hannover in der Sache obsiegt, weil das Rechtshilfeersuchen form- und materiellrechtlich geboten war.