Beschluss
15 W 174/88
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1988:1019.15W174.88.00
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Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben dem Beteiligten zu 1) die außergerichtlichen Kosten dritter Instanz zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 250.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben dem Beteiligten zu 1) die außergerichtlichen Kosten dritter Instanz zu erstatten. Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 250.000,-- DM festgesetzt. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1) ist eingetragener Eigentümer des eingangs genannten Grundstücks, das er durch notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Schwester (..) in (..) vom 18. August 1982 (Urkundenrolle Nr. (..) des Notars (..) in (..) erworben hat. Frühere Grundstückseigentümerin war seine am 1. Januar 1982 in (..) verstorbene Mutter, Frau (..) geb. (..), die er mit seiner Schwester beerbt hatte. Die frühere Eigentümerin Frau (..) bewilligte und beantragte mit öffentlich beglaubigter Urkunde vom 31. Dezember 1952 (Urkundenrolle–Nr. (..) des Notars (..) in (..) die Eintragung eines Vorkaufsrechts und einer Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück. Diese Eintragungsbewilligung lautet u.a. so: “Ich, die unterzeichnete Ehefrau (..), geb. (,,) in (..) i. (..), (..) Nr. (..) bewillige und beantrage auf der Parzelle Flur (..) Nr. (..) = 4 ar 80 qm groß, der Gemarkung (..), die ich von der Stadt käuflich erworben habe, einzutragen, soweit sie eintragungsfähig sind: 1. zugunsten des Kaufmanns (..) in (..) und seiner Rechtsnachfolger in Abteilung II des Grundbuchs ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle, 2. zugunsten des jeweiligen Eigentümers der im Grundbuche von (..) Band (..) Blatt (..) eingetragenen Grundstücke, die zur Zeit im Eigentum des Kaufmanns (..) in (..) s tehen, folgende Grunddienstbarkeit:Frau (..) geb. (..) und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der Parzelle Flur (..) Nr. (..) der Gemarkung (..) verpflichtet sich, auf die Dauer des Bestehens des auf der gleichen Parzelle im Range vor diesem Rechte einzutragenden Vorkaufsrechtes dem oben genannten Berechtigten gegenüber: a) das Grundstück nicht für den Betrieb eines Textilwarengeschäfts herzurichten, ein derartiges Textilwarengeschäft darauf weder selbst zu betreiben, noch durch Dritte betreiben zu lassen oder für solche Zwecke zu vermieten oder zu verpachten undb) hinsichtlich frei werdender Ladenräume dem Berechtigten ein Vormiet- oder Vorpachtrecht einzuräumen und gegen angemessene Entschädigung zu überlasssen." In Abt. II des Grundbuchs wurden daraufhin das Vorkaufsrecht und die Grunddienstbarkeit so eingetragen: Nr. 2: Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für den Kaufmann (..) in (..) eingetragen am 14. Juli 1953. Nr.3: Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des im Grundbuch von (..) Band (..) Blatt (..) verzeichneten Grundstücks für die Dauer des Bestehens der Post Abt. II Nr. 2 des Inhalts: auf dem belastetenden Grundstück darf kein Textilwarengeschäft errichtet oder betrieben werden. Unter Bezug auf die B willigung vom 31. Dezember 1952 eingetragen am 14. Juli 1 953. Unter Vorlage der Sterbeurkunde des (..), wonach dieser am 00. Januar 1962 verstorben ist, hat der Beteiligte zu 1) beim Grundbuchamt (..) mit einer Eingabe vom 22. Juli 1986 die Löschung der in Abt. II Nr. 2 und 3 für (..) eingetragenen Rechte beantragt. Das Grundbuchamt hat daraufhin durch Zwischenverfügung vom 24. Juli 1986 dem Beteiligten zu 1) mitgeteilt, daß es zur Löschung des Vorkaufsrechts der Zustimmung der Erben des (..) bedürfe. Die Sterbeurkunde sei kein Unrichtigkeitsnachweis im Sinne des § 22 GBO, obwohl das Vorkaufsrecht unvererblich sei. Es bestehe nämlich die Möglichkeit, daß der Rechtsinhaber zu seinen Lebzeiten sein Recht auf Vorkauf ausgeübt, aber nicht mehr durchgesetzt habe. Der Anspruch auf Durchsetzung des ausgeübten Vorkaufsrechts sei aber vererblich. Mit seiner Erinnerung vom 31. Oktober 1986 hat der Beteiligte zu 1) eine Bewilligung der Rechtsnachfolger des für die Löschung des eingetragenen Vorkaufsrechts gem. § 23 GBO als entbehrlich angesehen. Der Richter des Amtsgerichts hat durch Beschluß vom 27. November ·1986 auf diese Erinnerung hin die Zwischenverfügung des Rechtspflegers vom 24. Juli 1986 insoweit aufgehoben, als diese davon ausgehe, daß das in Abt. II Nr. 2 eingetragene Vorkaufsrecht unvererblich sei; der Wortlaut der Eintragungsbewilligung vom 31. Dezember 1952 lasse nur die Annahme eines vererblichen Vorkaufsrechts zu. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde vom 5-.. Dezember 198 6· eingelegt. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 1988 hat der Beteiligte zu 1) während des Beschwerdeverfahrens eine öffentlich beglaubigte Urkunde vom 8. Januar 1988 ( UR-Nr. (..) des Notars (..) in (..) folgenden Inhalts zu den Akten gereicht: “Als Eigentümer des im Grundbuch von (..) Blatt (..) eingetragenen Grundbesitzes widerrufe ich, (..), geb. 00.00.1930, (..), die von meiner Rechtsvorgängerin (..), geb. (..) in (..) zur UR-Nr.: (..) des Notars (..) abgegebene Erklärung und Eintragungsbewilligung.” Das Landgericht hat durch Beschluß vom 24. Februar 1988 den amtsrichterlichen Beschluß vom 27. November 1986 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, von seinen Bedenken in der Zwischenverfügung vom 24. Juli 1986 bezüglich des Erfordernisses einer Lösc hungsbewilli gung der Erben des Herrn (..) für die Löschung des in Abt. II Nr. 2 eingetragenen Vorkaufsrechts Abstand zu nehmen. Gegen die landgerichtliche Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 2) und 3), Töchter und Erbinnen des mit ihrer weiteren Beschwerde vom 31. März 1988. Der Beteiligte zu 1) beantragt die Zurückweisung dieses Rechtsmittels. II. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) ist statthaft, formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 78, 80 GBO). Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen folgt daraus, daß sie durch die landgerichtliche Anweisung an das Grundbuchamt, von den Bedenken der Zwischenverfügung hinsichtlich der für notwendig gehaltenen Löschungsbewilligung Abstand zu nehmen, in ihren Rechten als Erben des eingetragenen Vorkaufsberechtigten beeinträchtigt sind. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 GBO). 1.In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer nach §§ 11 Abs. 2 und 3 RpflG, 71 Abs. 1, 73 GB0 zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen, dessen Beschwerderecht aus der Forderung des. Amtsgerichts folgt, es sei eine Löschungsbewilligung der Erben des eingetragenen Vorkaufsberechtigten beizubringen, da die vorgelegte Sterbeurkunde die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht belegen könne. 2.In der Sache hat das Landgericht ohne Rechtsfehler zur Löschung des. eingetragenen Vorkaufsrechts keine Bewilligung der Erben des Kaufmanns (..) für erforderlich gehalten, sondern den Unrichtigkeitsnachweis durch die vorgelegte Sterbeurkunde als geführt angesehen. a)Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 22 Abs. 1 GBO, wonach es zur Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich dieses Vorkaufsrechts der Löschungsbewilligung (§ 19 GBO) der Erben dann nicht bedarf, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. An die Führung dieses Nachweises sind nach anerkannter Auffassung strenge Anforderungen zu stellen. Ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht, der jeweilige Antragsteller hat vielmehr lückenlos alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigk.eit der begehrten (neuen) Eintragung, die sich hier als Löschung darstellt, entgegenstehen können (Horber/Demharter, GBO, 17. Aufl., Anm. 11 zu § 22 GBO; KEHE-Ertl, GBR, 3. Aufl., Rdnr. 58 zu § 22 GBO). Handelt es sie bei dem eingetragenen Vorkaufsrecht um ein auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränktes Recht im Sinne des § 23 Abs 1 GBO - wie es das Landgericht entgegen Streuer (Rpfleger 1986, 245) angenommen hat -, so genügt zur Löschung dieses Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten; er ist durch Vorlegung der Sterbeurkunde oder eines rechtskräftigen Todeserklärungsbeschlusses zu führen (Horber/Demharter, Anm. 4 a zu § 23 GBO). Liegt dagegen ein vererbliches Vorkaufsrecht vor, so kann es nur mit Bewilligung des Berechtigten oder seines Rechtsnachfolgers gelöscht werden, sofern nicht ausnahmsweise der Unrichtigkeitsnachweis geführt werden kann. Mit beiden Formen des Vorkaufsrechts hat es folgende Bewandtnis: § 1103 BGB unterscheidet zwischen dem subjektivdinglich (zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks) und dem subjektiv-persönlich (zugunsten einer bestimmten Person) bestellten Vorkaufsrecht des § 1094 BGB. Vorliegend ist ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht nach §§ 1094, 1103 Abs. 2 BGB im Grundbuch eingetragen. Das subjektiv- persönliche Vorkaufsrecht ist vor seiner Ausübung in der Regel nicht übertragbar (§§ 1098 Abs. 1 Satz 1, 514 Satz 1 BGB), “sofern nicht ein anderes bestimmt ist''. Wird ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht zugunsten einer bestimmen Person "und seiner Rechtsnachfolger" vereinbart, so besagt das, daß die Vertragspartner, abweichend vom Regelfalle, die Übertragbarkeit und Vererblichkeit auf seiten des Vorkaufsberechtigten vereinbart haben (BGH NJW 1962, 1344). Eine solche Vereinbarung bedarf, um dinglich wirksam zu sein, der Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB). Das besagt aber nicht, daß die Vereinbarung der Vererblichkeit in den Eintragungsvermerk selbst aufgenommen werden muß. Sie kann vielmehr auch durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung(§ 874 BGB) Grundbuchinhalt werden; denn auch das zulässigerweise in bezug Genommene ist als im Grundbuch eingetragen anzusehen (OLG Düsseldorf Rpfleger 1967, 13). Zum Inhalt des Rechts im Sinne des § 874 BGB gehört die Möglichkeit, das Recht auf dritte Personen vererben zu können. b)Nach der rechtlich bedenkenfreien Ansicht des Landgerichts ist der Unrichtigkeitsnachweis vorliegend geführt worden. Der Grundbuchvermerk·läßt nur ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht zugunsten des Kaufmann (..) erkennen. Die Vererblichkeit dieses Rechts ist nicht gebucht. Ein.solcher Rechtsinhalt ist auch nicht durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gem. § 874 BGB Grundbuchinhalt geworden. Denn eine derartige Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 31. Dezember 1952 enthält der Eintragungsvermerk des Vorkaufsrechts nicht. Die in der Eintragungsbewilligung erklärte Vererblichkeit des Vorkaufsrechts ist bei der Eintragung des Rechts unerledigt geblieben. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde kann die fehlende Bezugnahme beim Vorkaufsrecht nicht durch die vorhandene bei der Grunddienstbarkeit ersetzt werden. Denn gem. § 873 BGB ist maßgebend für diesen Inhalt eines dinglichen Grundstücksrechts nur die zur Entstehung erforderliche Eintragung des Rechts selbst, der Inhalt kann nicht durch die Eintragung anderer Rechte ergänzt werden, mögen diese anderen Rechte auch im Sachzusammenhang stehen, unmittelbar aufeinanderfolgend gebucht.sein und ihre Grundlage in derselben Eintragungsbewilligung haben. Auch verlangt das Publizitätsprinzip die Erkennbarkeit des Rechtsinhalts bei der Grundbucheintragung des Rechts selbst. Mit diesem Prinzip wäre es unvereinbar, wenn ein für das Vorkaufsrecht interessierter Betrachter des Grundbuchs sich nicht auf den Eintragungsvermerk dieses Rechts ohne Bezugnahme auf die Bewilligung verlassen könnte, sondern zur Ermittlung des wahren Rechtsinhalts auch noch andere Rechte überprüfen müßte. Die weitere Beschwerde kann sich zum Beleg des Gegenteils nicht auf das von ihr erwähnte Zitat (MünchKomm/Wacke, 2. Aufl., Rdnr. 6 zu § 874 BGB) berufen, wonach bei Bezugnahme nur auf einen Teil der Bewilligung dieser genau zu bezeichnen sei. Diese Kommentierungen beziehen sich auf zwei Entscheidungen ( BGH NJW 1956, 1196; BayOblG MDR 1967, 493) und betreffen die andersartigen Fallgestaltungen, den eintragungsfähigen dinglichen Inhalt eines Rechts von lediglich persönlichen Verpflichtungen abzugrenzen. Die genaue Bezeichnupg des maßgebenden Teils der Bewilligung soll aber keinesfalls dazu dienen, durch die Bezugnahme die Inhaltsergänzung eines anderen Rechts auszuklammern. c)Ein Hindernis für den Unrichtigkeitsnachweis bildet nicht die Angabe der Rechtsnachfolge in der Eintragungsbewilligung vom 31. Dezember 1952. Zwar wird·eine Bewilligung mit dem Vollzug der Eintragung unwiderruflich. Bei der Vererblichkeit des Vorkaufsrechts handelt es sich aber um einen nicht vollzogenen Teil der Bewilligung vom 31. Dezember 1952. Diese Bewilligung ist nicht mehr geeignet, als Eintragungsgrundlage für die Vererblichkeit des Vorkaufsrechts zu dienen. Es kann mit dem Landgericht dahingestellt bleiben, ob dies bereits mit dem fehlenden Nachweis der Bewilligungsbefugnis der Frau (..) begründet werden kann. Immerhin knüpft die verfahrensrechtliche Bewilligungsbefugnis als Ausfluß der sachlich-rechtlichen Verfügungsbefugnis an diese an (KEHE-Ertl, Rdnr. 71 und 73 zu § 19 GBO). Die Verfügungsbefugnis ist als Grundlage der formellen Bewilligungsbefugnis von Amts wegen zu prüfen. Entscheidend für ihr Vorliegen ist dabei der Zeitpunkt der Eintragung (Horber/Demharter, Anm. 13 a)·u. b) zu § 19 GBO). Die Bewilligungsbefugnis der Frau (..) besteht nicht mehr; aufgrund der Auflassung vom 18. August 1982 ist seit dem 29. November 1982 der Beteiligte zu 1) als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Bewilligung vom 31. Dezember 1952 kann jedenfalls deshalb nicht mehr zur Eintragung der Vererblichkeit führen, weil sie der Beteiligte zu 1) ausdrücklich in der Form des § 29 GBO mit notariell beglaubigter Urkunde vom 8. Januar 1988 widerrufen hat·. Dieser Widerruf war zulässig. Wann die Eintragungsbewilligung wirksam wird, mithin ein Widerruf beachtlich ist oder nicht, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der nunmehr jedenfalls in diesem Bereich überwiegend vertretenen Lehre von der verfahrensrechtlichen Natur der Bewilligung ist § 130 Abs. 1 und 3 BGB auf diese Verfahrenshandlung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (Haegele/Schöner/Stöber, GBR, 7. Aufl., Rdnr. 107; Ertl, Rpfleger 1982, 407; Nieder, NJW 1984, 329, 331; KEHE-Ertl, Rdnr. 166 zu § 19 GBO; so ausdrücklich für das Problem, wie lange die Bewilligung wirksam bleibt, auch: BGH NJW 1982, 2817). Die Bewilligung wird danach wirksam, wenn sie entweder in Urschrift oder Ausfertigung (sie verkörpern das Einverständnis des Bewilligenden mit ihrer Verwendung im Verfahren) dem Grundbuchamt vorliegt oder in Urschrift oder Ausfertigung dem Begünstigten oder Dritten ausgehändigt wurde, oder Voraussetzungen vorliegen, die für den Begünstigten einen unwiderruflichen gesetzlichen Anspruch (§ 51 Abs. 1 BeurkG) auf Aushändigung der Urschrift. oder einer Ausfertigung der Bewilligung begründen. Nimmt nach Grundbuchvorlage der Bewilligende (oder dessen Rechtsnachfoger) seinen Antrag (ganz oder teilweise) zurück und liegt kein weiterer Antrag (des Begünstigten) vor, ist das Verfahren beendet; die Bewilligung ist unwirksam, sofern nicht die vorerörterten letzten beiden Fälle vorliegen (Haegele/Schöner/Stöber, a. a. O.; KEHE-Ertl, Rdnr. 174 ff. zu § 19 GBO). Beide Ausnahmetatbestände hat das Landgericht hier mit Recht als nicht verwirklicht angesehen. d)Eines Rückgriffs auf die materiell-rechtliche Einigung über die Bestellung des Vorkaufsrechts bedarf es nicht, da das Grundbuchverfahren vom Grundsatz des formellen Konsensprinzips (§ 19 GBO) beherrscht wird. Selbst bei Vorhandensein einer wirksamen Einigung über die Vererblichkeit des Vorkaufsrechts ist der Berichtigungsnachweis vorliegend geführt, da die Vererblichkeit mangels Eintragung im Grundbuch nicht dinglich wirksam geworden ist. e)Den Berichtigungsnachweis hat das Landgericht zutreffend auch nicht an Bedenken scheitern lassen, wie sie von Streuer (Rpfleger 1986, 245) aufgestellt worden sind. Danach kann bei einem auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkten Vorkaufsrecht dieses unvererbliche Recht nicht anders als das vererbliche nur mit Bewilligung des Berechtigten oder seines Rechtsnachfolgers gelöscht werden, weil die nach Ausübung des Rechts fortbestehende Vormerkungswirkung· des § 1098 Abs. 2 BGB nicht als Rückstand im Sinne des § 23 Abs. 1 GBO anzusehen sei. Eine solche Rechtsauffassung widerspricht aber der überwiegenden Meinung (Haegele/Schöner/Stöber, Rdnr. 1436; Horber/Demharter, Anm. 3 a zu § 23 GBO; KEHE-Ertl, Rdnr. 20 zu § 23 GBO; Meikel/Böttcher, GBR, 7. Aufl., Rdnr. 31 zu §§ 23, 24 GBO; LG Bochum NJW 1971, 289). Diese vertritt den überzeugenden Standpunkt, daß das unvererbliche Vorkaufsrecht mit dem Tode des Berechtigten erlischt. Es kann jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten oder bei Widerspruch seines Erben in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 1 GBO nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers, nicht unter bloßer Vorlage der Sterbeurkunde gelöscht werden. Denn beim unvererblichen Vorkaufsrecht werden "Rückstände" im Sinne dieser Bestimmung dergestalt für möglich gehalten, daß das Vorkaufsrecht vom Berechtigten wirksam ausgeübt,·der (dann vererbliche) Eigentumsübertragungsanspruch aber noch nicht durchgesetzt worden ist. Hat sich das Recht zum Vorkauf infolge der Ausübung zum Recht aus dem Vorkauf gewandelt, dann bestehen die aus diesem Rechte entspringenden Ansprüche noch fort; auch ist die Schutzwirkung einer Vormerkung mit allen sich daraus ergebenden Ansprüchen (§ 888 BGB) eingetreten. Die Rechtsstellung des Erben wäre dann gefährdet, wenn das Vorkaufsrecht alsbald nach dem Tode aufgrund der Sterbeurkunde ohne Zustimmung der Rechtsnachfolger gelöscht würde. Gleichwohl kann der von Streuer vertretenen Auffassung, daß somit zur Löschung eines solchen Vorkaufsrechts stets - also auch nach Ablauf eines Jahres - eine Bewilligung vorzulegen sei, nicht·gefolgt werden.·Denn die auch über den Tod hinausgehende Vormerkungswirkung folgt aus dem Recht zum Vorkauf, die durch Ausübung aus diesem Rechte entstandenen Ansprüche können sich auch bei urkundlich nachgewiesenem Erlöschen des Rechts selbst nur als etwas dem "Rückstand'' im Sinne des § 23 GBO Vergleichbares darstellen (Deimann, Rpfleger 1977, 91; LG Bochum Rpfleger 1971, 314 mit Anm. Haegele). Die entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 GBO selbst auf eingetragenen Vormerkungen ist obergerichtlich schon gerechtfertigt worden, wenn nicht auszuschließen ist, daß der gesicherte bedingte Anspruch beim Tode des Berechtigten voll wirksam geworden, aber noch nicht erfüllt, also in "Rückstand" ist (OLG Köln Rpfleger 1985, 290). Nach der Auffassung des Senats sind mithin "Rückstände von Leistungen" entsprechend auch dann anzunehmen, wenn die Erfilllung des Rechts selbst noch aussteht. Eine weiferreichende Schutzwirkung zu Gunsten der Rechtsnachfolger des eingetragenen Berechtigten ist nicht veranlaßt. Die im Gesetz vorgesehene Einjahresfrist genügt zur Wahrnehmung ihrer Belange. Die Löschungserleichterung des § 23 Abs. 1 GBO kommt mithin auch dem Beteiligten zu 1) zugute, weil der aus dem Vorkaufsrecht berechtigte Kaufmann (..) bereits am 5. Januar 1962 verstorben ist und seine Rechtsnachfolger der Löschung des Vorkaufsrechts bei dem Grundbuchamt nicht in der Form des § 29 GBO widersprochen haben. 3.Das Landgericht hat daher ohne Rechtsfehler den die Entscheidung des Rechtspflegers nur in der Begründung aber nicht im Ergebnis abändernden Beschluß des Grundbuchrichters aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, von seinen Bedenken in der Zwischenverfügung Abstand zu nehmen. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) ist unter diesen Umständen zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen des Senats beruhen auf §§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, 131 Abs. 2, 30 KostO.