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Beschluss

15 W 98/91

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kostenberechnung eines Notars kann aufgehoben werden, wenn die förmliche Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung nicht nachgewiesen ist. • Auf einen notariellen Kostenanspruch findet grundsätzlich die kurze zweijährige Verjährungsfrist des §195 Abs.1 Nr.15 BGB Anwendung; eine analoge Anwendung von §218 BGB ist ausgeschlossen. • Eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nach den §§180 ff. ZPO kann nicht ohne Nachweis als Aufgabe zur Post (§175 ZPO) oder als Zustellung nach §17 Abs.3 KostO umgedeutet werden. • Bei Aufhebung der Kostenberechnung kann der Erstattungsanspruch nach §157 KostO verlangt werden; Verzugszinsen nach den allgemeinen Vorschriften sind insoweit ausgeschlossen, wohl aber sind Prozeßzinsen nach §291 BGB zu gewähren, wenn die Empfangsbestätigung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Aufhebung notarieller Kostenberechnung bei ungeklärter förmlicher Zustellung; kurze Verjährung • Die Kostenberechnung eines Notars kann aufgehoben werden, wenn die förmliche Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung nicht nachgewiesen ist. • Auf einen notariellen Kostenanspruch findet grundsätzlich die kurze zweijährige Verjährungsfrist des §195 Abs.1 Nr.15 BGB Anwendung; eine analoge Anwendung von §218 BGB ist ausgeschlossen. • Eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nach den §§180 ff. ZPO kann nicht ohne Nachweis als Aufgabe zur Post (§175 ZPO) oder als Zustellung nach §17 Abs.3 KostO umgedeutet werden. • Bei Aufhebung der Kostenberechnung kann der Erstattungsanspruch nach §157 KostO verlangt werden; Verzugszinsen nach den allgemeinen Vorschriften sind insoweit ausgeschlossen, wohl aber sind Prozeßzinsen nach §291 BGB zu gewähren, wenn die Empfangsbestätigung vorliegt. Beteiligter zu 2) erstellte am 27.07.1987 eine notarielle Kostenberechnung über 924,31 DM und ließ sich dieselbe am selben Tag vollstreckbar ausfertigen. Der Gerichtsvollzieher ersuchte am 29.07.1987 die Post um förmliche Zustellung an die damalige Anschrift des Beteiligten zu 1). Ob diese Zustellung tatsächlich erfolgt ist, blieb ungeklärt. Am 23.09.1989 ließ Beteiligter zu 2) die vollstreckbare Ausfertigung an die jetzige Anschrift des Beteiligten zu 1) erneut zustellen; dieser zahlte daraufhin unter Vorbehalt und erhob später Verjährungseinrede. Das Landgericht wies die erste Beschwerde zurück; der Beteiligte zu 1) legte weitere Beschwerde ein. Der Senat überprüfte insbesondere, ob die Zustellung Ende Juli 1987 nachgewiesen ist und welche Verjährungsfrist anzuwenden ist. • Zustellung: Das Vorbringen des Beteiligten zu 1), die förmliche Zustellung sei nur versucht worden, durfte nicht ohne weitere tatsächliche Ermittlungen vom Landgericht als widerlegt angesehen werden; die Zustellungsurkunde nach §191 ZPO lag nicht vor. • Zustellungsformen: Eine vom Gerichtsvollzieher beauftragte förmliche Zustellung nach §§180 ff. ZPO kann nicht ohne Nachweis als Aufgabe zur Post (§175 ZPO) i.S.v. §17 Abs.3 KostO umgedeutet werden; für die Annahme unbekannten Aufenthalts des Schuldners wären jedenfalls zumutbare Ermittlungen, etwa eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt, erforderlich gewesen. • Verjährung: Der notariellen Kostenanspruch unterliegt nach §195 Abs.1 Nr.15 BGB der kurzen zweijährigen Verjährungsfrist; eine analoge Anwendung des §218 BGB zur Verlängerung auf 30 Jahre lehnt der Senat ab, weil der Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist und die KostO eine abschließende, eigenständige Regelung enthält. • Folgen der Aufhebung: Die Kostenberechnung ist aufzuheben; nach §157 Abs.1, Abs.2 KostO ist der Notar zur Erstattung des gezahlten Betrages verpflichtet. Ein weitergehender Zinsanspruch nach allgemeinen Verzugsvorschriften ist ausgeschlossen; hingegen sind Prozeßzinsen nach §291 BGB ab dem Tage der Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift zu gewähren. • Kostenfolge: Außergerichtliche Kosten hat jede Partei selbst zu tragen; eine Erstattung an den unterlegenen Beteiligten zu 1) ist nicht gerechtfertigt. • Verfahrensrechtliches: Die weitere Beschwerde war statthaft und zulässig; das Landgericht hatte die Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts eingeholt, dennoch beruhte die Entscheidung auf Rechtsfehlern bezüglich der Nachweisführung der Zustellung und der Verjährungsfrage. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die notarielle Kostenberechnung vom 27.07.1987 über 924,31 DM ist aufzuheben; Beteiligter zu 2) ist verpflichtet, diesen Betrag an Beteiligten zu 1) zurückzuzahlen. Darüber hinaus stehen dem Beteiligten zu 1) keine weitergehenden Verzugszinsen nach allgemeinen Verzugsvorschriften zu, wohl aber sind ihm Prozesszinsen in Höhe von 4 % seit dem 06.07.1990 zuzugestehen, da er an diesem Tag die Beschwerdeschrift erhalten hat. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert für die weitere Beschwerde wird auf 924,31 DM festgesetzt.