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Beschluss

2 Ws 331/95

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entscheidung über den Verfall einer geleisteten Sicherheit setzt voraus, dass der Betroffene oder sein bevollmächtigter Verteidiger zuvor nach §124 Abs. 2 Satz 1 StPO zur schriftlichen Erklärung aufgefordert worden ist. • Wurde eine solche Aufforderung nicht vorgenommen, ist die Entscheidung über den Verfall verfahrensfehlerhaft und aufzuheben. • Fehlt die Aufforderung, verweist das Beschwerdegericht die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafkammer; eine Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht kommt regelmäßig nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Verfallsentscheidung wegen unterlassener Aufforderung nach §124 StPO • Die Entscheidung über den Verfall einer geleisteten Sicherheit setzt voraus, dass der Betroffene oder sein bevollmächtigter Verteidiger zuvor nach §124 Abs. 2 Satz 1 StPO zur schriftlichen Erklärung aufgefordert worden ist. • Wurde eine solche Aufforderung nicht vorgenommen, ist die Entscheidung über den Verfall verfahrensfehlerhaft und aufzuheben. • Fehlt die Aufforderung, verweist das Beschwerdegericht die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafkammer; eine Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht kommt regelmäßig nicht in Betracht. Der Verurteilte hatte am 1. Oktober 1993 eine Sicherheit von 25.000 DM geleistet. Mit Beschluss vom 27. April 1995 erklärte das Landgericht diese Sicherheit für verfallen. Der Verurteilte erhob sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss. Der Aufenthaltsort des Verurteilten war unbekannt; sein Verteidiger verfügte jedoch seit 25. Juni 1993 über eine schriftliche Vollmacht, Zustellungen entgegenzunehmen. Der Verteidiger hatte am 17. Februar 1995 beantragt, die Kaution freizugeben. Die Strafkammer hatte vor ihrer Entscheidung den Verurteilten oder dessen Verteidiger nicht nach §124 Abs. 2 Satz 1 StPO zur Erklärung aufgefordert. • Die Strafkammer hat eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt, weil sie vor der Entschließung über den Verfall der Sicherheit keine Aufforderung zur Erklärung an den Beschuldigten oder seinen Verteidiger nach §124 Abs. 2 Satz 1 StPO gerichtet hat. • Eine öffentliche Zustellung an den unbekannten Aufenthaltsort des Verurteilten kann dahinstehen; jedenfalls hätte die Aufforderung dem bevollmächtigten Verteidiger zugehen müssen, da dieser schriftlich zur Entgegennahme von Zustellungen bestellt war. • Die bereits gestellte Freigabeanfrage des Verteidigers ersetzt die erforderliche Aufforderung nicht, weil die Rechtsfolgen des Verfalls der Sicherheit über eine bloße Nichtfreigabe hinausgehen. • Die Aufforderung zur Erklärung ist prozessuale Entscheidungsvoraussetzung; ihr Unterbleiben macht die Entscheidung ordentlichsfehlerhaft. • Wegen der Verfahrensfehlerhaftigkeit kommt eine Entscheidung des Senats nach §309 Abs. 2 StPO nicht in Betracht; die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurückzuverweisen, da die Verfahrensbeteiligten ansonsten eine Instanz verlören. • Über die Kosten der Beschwerde hat das zurückweisende Gericht erneut zu entscheiden, weil der Erfolg des Rechtsmittels nach §473 StPO nicht abschließend feststeht. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben. Die Sache wurde an das Landgericht Dortmund zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, zurückverwiesen. Hintergrund ist, dass die Strafkammer vor der Entscheidung den Verurteilten oder dessen bevollmächtigten Verteidiger nicht nach §124 Abs. 2 Satz 1 StPO zur Erklärung aufgefordert hatte, wodurch ein wesentlicher Verfahrensmangel entstanden ist. Eine Entscheidung durch das Beschwerdegericht kam nicht in Betracht, da dies den Verlust einer Instanz für die Beteiligten bedeutet hätte. Das Landgericht muss nun unter Beachtung der Verfahrensvorschriften neu entscheiden und auch über die Kosten der Beschwerde befinden.