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Beschluss

2 Ws 638/95

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Verfall einer hinterlegten Kaution nach §124 Abs.1 StPO ist gerechtfertigt, wenn sich der Verurteilte dem Strafantritt durch unbegründetes Verschwinden entzieht. • Sich-Entziehen im Sinne des §124 Abs.1 StPO liegt vor, wenn durch Verhalten des Verurteilten Maßnahmen der Vollstreckung nicht mehr jederzeit ungehindert durchführbar sind, insbesondere bei unbekanntem Aufenthaltsort oder Flucht ins Ausland. • Die besondere ausländerrechtliche Situation des Verurteilten (Einleitung eines Ausweisungsverfahrens) steht dem Verfall der Kaution nicht entgegen; über Vorrang von Strafvollstreckung oder Ausweisung entscheidet die Vollstreckungsbehörde nach §456a StPO. • Eine mündliche Verhandlung nach §124 Abs.2 Satz 3 StPO ist nicht zwingend, wenn sie sachlich keine zusätzliche Entscheidungsrelevanz bietet und damit formell wäre.
Entscheidungsgründe
Verfall der Kaution bei Entziehen vor Strafantritt trotz laufendem Ausweisungsverfahren • Der Verfall einer hinterlegten Kaution nach §124 Abs.1 StPO ist gerechtfertigt, wenn sich der Verurteilte dem Strafantritt durch unbegründetes Verschwinden entzieht. • Sich-Entziehen im Sinne des §124 Abs.1 StPO liegt vor, wenn durch Verhalten des Verurteilten Maßnahmen der Vollstreckung nicht mehr jederzeit ungehindert durchführbar sind, insbesondere bei unbekanntem Aufenthaltsort oder Flucht ins Ausland. • Die besondere ausländerrechtliche Situation des Verurteilten (Einleitung eines Ausweisungsverfahrens) steht dem Verfall der Kaution nicht entgegen; über Vorrang von Strafvollstreckung oder Ausweisung entscheidet die Vollstreckungsbehörde nach §456a StPO. • Eine mündliche Verhandlung nach §124 Abs.2 Satz 3 StPO ist nicht zwingend, wenn sie sachlich keine zusätzliche Entscheidungsrelevanz bietet und damit formell wäre. Der Verurteilte, türkischer Staatsangehöriger, in Dortmund geboren, wurde am 19.05.1994 zu insgesamt 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Bereits am 26.06.1993 hatte das Amtsgericht Haftbefehl erlassen; der Verurteilte wurde bis 01.10.1993 in Untersuchungshaft gehalten und durch Hinterlegung einer Kaution von 25.000 DM aus der Haft entlassen. Die rechtskräftige Verurteilung trat am 27.05.1994 in Kraft; die Staatsanwaltschaft lud ihn am 20.07.1994 zum Strafantritt, dem er nicht nachkam. Ein Vollstreckungshaftbefehl wurde erlassen; Angehörige erklärten, der Verurteilte sei nach Aufforderung zur Ausreise verschwunden und seitdem unbekannten Aufenthalts. Die Strafkammer erklärte die Kaution gemäß §124 Abs.1 StPO für verfallen; der Verteidiger rügte, der Verurteilte sei durch ausländerrechtliche Maßnahmen zur Ausreise gedrängt und nicht selbst dem Verfahren entzogen worden. • Anwendbare Normen: §124 Abs.1, §124 Abs.2 Satz 3, §456a StPO. • Tatbestand des Sich-Entziehens: Nach herrschender Rechtsauffassung genügt jedes Verhalten, das die Durchführung erforderlicher Vollstreckungsmaßnahmen verhindert oder erschwert; hierzu zählt das Verschwinden ohne Hinterlassen einer Anschrift oder die Flucht ins Ausland. • Feststellung in der Sache: Der Verurteilte verschwand nach Zustellung der Ladung zum Strafantritt und blieb unauffindbar; sein Aufenthaltsort war auch der Familie unbekannt, sodass Vollstreckungsmaßnahmen nicht durchführbar waren. • Ausländerrechtliche Einwände: Die bloße Mitteilung der Ausländerbehörde über die beabsichtigte Einleitung eines Ausweisungsverfahrens begründet keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung; dem Verurteilten standen verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe offen und ggf. besonderer Schutz als in Deutschland Geborener. • Vorrang der Strafvollstreckung: §456a StPO überträgt die Entscheidung über Vollstreckung und ausländerrechtliche Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde; damit liegt die Priorität nicht beim Verurteilten. • Recht auf mündliche Erörterung: Eine mündliche Verhandlung nach §124 Abs.2 Satz 3 StPO ist entbehrlich, wenn sie inhaltslos wäre; die schriftlichen Ausführungen des Verteidigers lieferten keine ersichtlichen neuen Argumente. Die sofortige Beschwerde wurde als unbegründet verworfen; die Kaution von 25.000 DM wurde zu Gunsten der Staatskasse für verfallen erklärt. Der Verurteilte hat sich dem Strafantritt durch Verschwinden und unbekannten Aufenthaltsort entzogen, sodass die Voraussetzungen des §124 Abs.1 StPO vorliegen. Die besondere ausländerrechtliche Situation des Verurteilten führt nicht dazu, das Sich-Entziehen wegfallen zu lassen, weil keine rechtskräftigen ausländerrechtlichen Maßnahmen zum Zeitpunkt des Verschwindens bestanden und die Entscheidung über Vollstreckung gegenüber Ausweisung der Vollstreckungsbehörde obliegt (§456a StPO). Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, weil sie die Entscheidung nicht beeinflusst hätte. Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens trägt der Verurteilte.