Beschluss
III-2 Ws 364/96
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zusammentreffen eines Verbrechens- und eines Vergehensverdachts ist ein Klageerzwingungsverfahren zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft den Verbrechensverdacht verneint und wegen des Vergehens gemäß §153a StPO einstellt.
• Ein fester, nicht nur kurzzeitiger Griff an die weibliche Brust mit eindeutiger sexueller Äußerung stellt eine sexuelle Handlung i.S. von §184c StGB dar.
• Wird eine Geschädigte durch gewaltsamen Zugriff am Kragen festgehalten und dadurch in der Abwehr behindert, kann hierin eine Nötigung i.S. des §178 StGB liegen.
• Bei Vorliegen hinreichenden Tatverdachts ist nach §175 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Klageerzwingung erfolgreich bei hinreichendem Verdacht sexueller Nötigung • Bei Zusammentreffen eines Verbrechens- und eines Vergehensverdachts ist ein Klageerzwingungsverfahren zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft den Verbrechensverdacht verneint und wegen des Vergehens gemäß §153a StPO einstellt. • Ein fester, nicht nur kurzzeitiger Griff an die weibliche Brust mit eindeutiger sexueller Äußerung stellt eine sexuelle Handlung i.S. von §184c StGB dar. • Wird eine Geschädigte durch gewaltsamen Zugriff am Kragen festgehalten und dadurch in der Abwehr behindert, kann hierin eine Nötigung i.S. des §178 StGB liegen. • Bei Vorliegen hinreichenden Tatverdachts ist nach §175 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage anzuordnen. Die Antragstellerin erstattete Strafanzeige und Strafantrag wegen sexueller Nötigung, Körperverletzung und Nötigung gegen den Beschuldigten wegen eines Vorfalls am 17.12.1995 gegen 20:00 Uhr. Der Beschuldigte stellte sich der Fahrerin unter dem Vorwand, Hilfe zu benötigen, zog sie am Kragen in sein Fahrzeug und faßte ihr mit einer Hand kräftig an die Brust, äußerte dabei sexualisierende Worte; die Antragstellerin betätigte die Hupe, konnte kurzzeitig flüchten, wurde aber erneut gepackt und gegen ein parkendes Auto geschleudert, bis Dritte einschritten. Eine Blutprobe des Beschuldigten ergab 1,66 ‰. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach §153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße ein, da sie den Verbrechensverdacht der sexuellen Nötigung verneinte; die Antragstellerin erhielt keinen Einstellungsbescheid und legte Beschwerde ein. Der Generalstaatsanwalt wies die Beschwerde zurück; die Antragstellerin beantragte gerichtliche Entscheidung nach §172 StPO. • Zulässigkeit: Der Klageerzwingungsantrag ist zulässig, auch wenn wegen eines Vergehens nach §153a StPO eingestellt wurde, weil zugleich ein Verbrechensverdacht (§178 StGB) geprüft wird und die Einstellung nur das Vergehen betraf. • Tatbestandsmäßigkeit sexueller Handlung: Eine sexuelle Handlung erfordert Erheblichkeit in Art, Dauer und Intensität; der feste, nicht nur kurzzeitige Griff an die bekleidete Brust verbunden mit der Ausspruchsformel zeigt eindeutige sexuelle Absicht und erfüllt die Anforderungen an §184c Nr.1 StGB. • Nötigungserfolg: Die Antragstellerin wurde durch gewaltsamen Zugriff am Kragen in ihrer Abwehr gehindert; sie konnte erst nach längerer Dauer (Hupen über ca. 20 Sekunden, unterstützt durch Zeugenaussagen) Gegenmaßnahmen ergreifen, sodass ein Nötigungstatbestand i.S. des §178 StGB erfüllt ist. • Abgrenzung zur Rechtsprechung des BGH: Anders als Fälle, in denen sehr überraschende, flüchtige Berührungen vorlagen, handelte es sich hier nicht um eine Sekundentat; die Dauer und Fortdauer des Zugriffes unterscheidet den vorliegenden Fall von der verneinten sexuellen Nötigung in der Rechtsprechung. • Folgen: Bei Bestehen des hinreichenden Tatverdachts war nach §175 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage anzuordnen; die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft hat das Hauptverfahren zu eröffnen und Anklage zu erheben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war begründet: Das Oberlandesgericht stellt fest, dass gegen den Beschuldigten hinreichender Verdacht der sexuellen Nötigung (§178 StGB) besteht; deshalb ist gemäß §175 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage anzuordnen und das Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Durchführung zu übergeben. Die Einstellung nach §153a StPO hinsichtlich eines Vergehens schließt das Klageerzwingungsverfahren nicht aus, wenn der Verbrechensverdacht bestehen bleibt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war unzulässig, weil die notwendige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht fristgerecht eingereicht wurde. Insgesamt gewinnt die Antragstellerin insofern, als das Gericht die Anklageerhebung wegen sexueller Nötigung anordnet und damit die vorherige Verfahrenseinstellung für diesen Vorwurf aufgehoben wird; in einem Hauptverfahren sind die näheren Tatsachen und Beweismittel dann zu prüfen.