Urteil
9 U 2/97
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1997:0418.9U2.97.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. September 1996 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 10.066,10 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. September 1996 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert den Kläger in Höhe von 10.066,10 DM. Tatbestand Der Kläger macht Schadenersatz aus einem Unfall geltend, der sich am Heiligabend 1995 gegen 17.10 Uhr in W. „R.-straße" ereignet hat. Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen. Sein Fahrer, der Zeuge P., befuhr zum Unfallzeitpunkt mit dem Pkw des Klägers der Marke J., amtliches Kennzeichen (..), den Weg „R.-straße" von der T.-straße aus kommend in Richtung V.-straße. Die Straße ist nur teilweise asphaltiert und ist im übrigen unbefestigt. Sie wird zur Zeit nicht weiter ausgebaut und wird in ihrem jetzigen Zustand hauptsächlich von den Anwohnern befahren. Der Zeuge P. beabsichtigte, einen Fahrgast zu einem am anderen Ende der Straße gelegenen Haus zu bringen. Am Beginn der nicht asphaltierten Teilstrecke befand sich eine ca. 2 - 3 m lange Schlammpfütze auf der Fahrbahn. Der Zeuge P. wollte links an dieser Pfütze vorbeifahren. Dabei überfuhr er einen am linken Fahrbahnrand befindlichen hochstehenden Kanaldeckel. Infolge dessen riß die Ölwanne auf, so daß das Motoröl auslief. Der Motor fraß sich fest und wurde irreperabel zerstört (Kolbenfresser). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und hat behauptet, der Kanaldeckel habe 15 cm herausgeragt. Er sei wegen der herrschenden Dunkelheit nicht erkennbar gewesen. Die unmittelbare Umgebung des Deckels sei im Gegensatz zur sonst überwiegend sandigen Fahrbahn mit Gras bewachsen gewesen. Der Kanaldeckel habe zudem in die Fahrbahn hineingereicht. Das eigentliche Bankett, das sich durch einen Höhenunterschied und Strauchbewuchs deutlich von der Fahrbahn abhebe, beginne erst ca.½ m links neben dem Kanaldeckel. Er hat seinen Schaden auf 8.698,28 DM beziffert. Darüber hinaus habe ihm die Firma G. GmbH & Co. KG 2.074,67 DM einschließlich der Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, für die Entsorgung des Erdreichs, das durch das ausgelaufene Öl verseucht gewesen sei. Die Rechnung sei noch nicht bezahlt, so daß er Freistellung verlangen könne. Der Kläger hat beantragt, 1. an ihn 8.262,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.1996 zu zahlen, 2. ihn von dem Anspruch der G. GmbH & Co. KG, I.-straße 00, W., auf Zahlung von 2.074,67 DM wegen Entsorgung eines ölverunreinigten Bodens freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Abrede gestellt. Der Kanaldeckel befinde sich seitlich neben dem befahrbaren Bereich des Feldweges und sei auch bei Dunkelheit deutlich zu erkennen gewesen. Die Erkennbarkeit sei nicht durch Grasbewuchs eingeschränkt gewesen. Der Kanaldeckel liege außerhalb der Fahrspur des Feldweges. Da die Straße nicht ausgebaut sei, könne ohnehin von einer Fahrbahn und einem Bankett nicht gesprochen werden. Der provisorische Zustand der Fahrbahn sei ohne weiteres erkennbar gewesen. Für den Benutzer des Feldweges habe sich aufdrängen müssen, daß der deutlich neben dem befahrbaren Bereich gelegene Kanaldeckel nicht überfahren werden durfte. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Inaugenscheinnahme der Unfallstelle die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Der Zeuge P. habe sich auf die örtlichen Gegebenheiten einstellen können. Angesichts der sich ihm erkennbar bietenden Situation habe er auch mit einem hochstehenden Kanaldeckel rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen müssen. Der Schachtdeckel habe sich deutlich neben der Fahrbahn befunden. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er behauptet, daß nicht ersichtlich gewesen sei, daß sich unter der Straße bereits eine Kanalysation befinde. Der Zeuge P. habe daher mit einem erhobenen Kanaldeckel nicht rechnen können, zumal es sich nicht um eine Baustelle gehandelt habe. Er habe den Kanaldeckel auch nicht sehen können, das Scheinwerferlicht habe - da asymethrisch - den linken Fahrbahnrand nicht ausgeleuchtet. Der Zeuge P. habe nach links ausweichen müssen, weil die Fahrbahn wegen der Schlammlöcher nicht befahrbar gewesen sei. Nach rechts habe er nicht ausweichen können, weil sich dort unmittelbar ein Acker befinde, der ebenfalls aufgeweicht gewesen sei. Es sei darüber hinaus keineswegs erkennbar gewesen, daß der vom Zeugen P. befahrene Bereich nicht mehr zu der provisorischen Fahrbahn gehören solle. Der Kläger berechnet seinen Schaden nunmehr auf insgesamt 10.066,10 DM, auf den die Kaskoversicherung des Klägers am 27.11.1996 einen Betrag in Höhe von 6.563,25 DM gezahlt hat. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die B. Gruppe, X.-straße 00, H. zur Versicherungsnummer N01, Versicherungsnehmer D., Y.-straße 00, W., 6.563,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.1996 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.502,85 DM nebst· 4 % Zinsen seit dem 16.02.1996 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter vertiefender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Den Zeugen P. treffe auf jeden Fall ein Mitverschulden. Dies gelte auch für den Schadensumfang, weil er den Motor nicht sofort abgestellt habe. Er hätte den Kolbenfresser verhindern können. Im übrigen vertritt sie die Auffassung, daß es an der Aktivlegitimation fehle. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P., K. und Q.. Darüber hinaus hat er ein mündliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen C. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den als Anlage zum Protokoll vom 18. April 1997 genommenen Berichterstattervermerk Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist unbegründet. Zwar ist der Kläger im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft klagebefugt, gleichwohl steht ihm der geltend gemachte Anspruch aus § 839 BGB, Artikel 34 GG in Verbindung mit § 9, 9 a Straßen- und Wegegesetz nicht zu, weil die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat. 1. Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht ist die Beklagte gehalten, ihre Straßen- und Wege in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu halten, der eine problemlose Benutzung zuläßt. D. h. aber nicht, daß die Straßen und Wege in einem vollkommen mangelfreien Zustand sein müssen, denn dies ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann von den Wegebenutzern auch nicht verlangt werden. Demzufolge muß der Verkehrssicherungspflichtige nur solche Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die notwendige Eigensorgfalt walten läßt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Der Straßenbenutzer ist also in erster Linie auf Eigensorgfalt verwiesen und muß die Straßenverhältnisse so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar bieten. Befindet sich ein Verkehrsweg in einem erkennbar schlechten Zustand, so muß der Verkehrsteilnehmer dem grundsätzlich durch eine besonders vorsichtige Fahrweise Rechnung tragen. Dieselben Grundsätze gelten auch bei einer noch nicht fertig ausgebauten provisorischen Straße (OLG Brandenburg NZV 97, 77). Die Verkehrssicherungspflicht umfaßt, soweit sie sich auf eine unfertige Straße erstreckt, lediglich nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren (OLG Koblenz, VersR 80, 1148). Vor erkennbaren Unebenheiten der Fahrbahn oder voraussehbaren Hindernissen braucht demgegenüber weder gewarnt zu werden, noch bedarf es insoweit einer besonderen Sicherung (OLG Koblenz a. a. O.; OLG Karlsruhe VersR 90, 758). Soweit eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle jedoch geschaffen wurde, besteht eine Pflichtigkeit der Beklagten grundsätzlich auch am Fahrbahnrand, sofern von der dort befindlichen Gefahrenquelle Auswirkungen auf den Straßenverkehr ausgehen. 2. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellt der Kanaldeckel keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Entgegen der Behauptung des Klägers befindet sich der Kanaldeckel nicht in der Fahrbahn, sondern auf einem Gelände, das erkennbar nicht mehr zum Befahren bestimmt war. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder ist die nicht befestigte Sandpiste im Bereich des Kanaldeckels nicht ausgefahren. Es sind dort keine Reifenspuren vorhanden. Daß der Kanaldeckel in der gedachten Weiterführung der asphaltierten Strecke im Fahrbahnbereich liegt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn die Fahrbahn ist noch nicht weitergebaut. Ein Wegebenutzer hat deshalb auch nicht die Erwartung, daß die Fahrbahnbreite der asphaltierten Strecke mit der des nicht befestigten Weges identisch ist. Er muß sich vielmehr am Ende der asphaltierten Wegstrecke neu orientieren und seine Sicherheitserwartung der sich ihm nunmehr bietenden Örtlichkeit anpassen. Dann nimmt er den befahrbaren Weg als deutlich enger wahr, nämlich nur in der Breite der jeweils ausgefahrenen Spurrillen. So gesehen befindet sich der Kanaldeckel neben der Fahrbahn. Wer sich aber auf ein Gelände begibt, das nicht mehr dem Pkw-Verkehr dient, muß damit rechnen, daß dies nicht gefahrlos möglich ist. Ein Fahrer muß deshalb seine Fahrweise auf besondere Gefahren - auch auf hochstehende Kanaldeckel - einstellen. Es handelt sich nicht mehr um öffentlichen Straßenraum, bei dem der Sicherungspflichtige Höhendifferenzen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer ausgleichen muß. Auf dem Geländestreifen neben dem unbefestigten Weg braucht der Sicherungspflichtige grundsätzlich keine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen {OLG Karlsruhe VersR 90, 758). Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Zeuge P. diesen Bogen fahren mußte, um nicht in dem Schlammloch stecken zu bleiben. Dies macht den Kanaldeckel nicht zu einer Gefahrenquelle. Es liegt in der Natur eines unbefestigten Weges, daß je nach Witterungslage Schlammlöcher entstehen können. Das weiß jeder Fahrer, darauf muß er sich einstellen. Wer einen Weg infolge Witterungseinwirkung nicht mehr für befahrbar hält, muß eine - hier mögliche - andere Zufahrt wählen, oder handelt auf eigenes Risiko. Die Örtlichkeit war darüber hinaus auch beherrschbar, weil der Kanaldeckel ohne weiteres erkennbar war. Dies hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senates ergeben. Der Sachverständige C., der die Unfallstelle besichtigt hat, hat überzeugend ausgeführt, daß der Kanaldeckel auch aus Sichthöhe eines Pkw-Fahrers sichtbar ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Kanaldeckel mit Gras umwachsen war, weil sich dessen ungeachtet der Kanaldeckel als geometrisches Gebilde darstellt. Die Deckeloberfläche, die naturgemäß nicht bewachsen ist, ist auch bei Dunkelheit zu sehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Pkw-Fahrer das Abblendlicht oder das Fernlicht eingeschaltet hatte. Der Zeuge P. hätte auf das sich ihm bietende Gefahrensignal auf jeden Fall noch rechtzeitig reagieren können. Er hätte allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit fahren können, weil der Weg offenkundig ein noch nicht fertiggestelltes Provisorium ist und der Zeuge P. darüber hinaus auf den unbefestigten Wegesrand ausgewichen ist. Bei einer Geschwindigkeit von 10 - 15 km pro Stunde hätte er das Taxi innerhalb einer Wegstrecke von 5 - 6 m anhalten können. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C. betrug die Sichtweite bei eingeschaltetem Abblendlicht ca. 25 m. Der Zeuge P. hatte demnach ausreichend Zeit, um auf den Kanaldeckel zu reagieren. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.