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Urteil

1 O 123/05 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2005:0831.1O123.05.00
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Leitsätze

Ein neben der Fahrbahn einer Kreisstraße positionierter Stromumspannkasten (Compact-Station) stellt keine mitverschuldungsbegründende Handlung des Energieversorgungsunternehmens dar.

Tenor

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.687,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein neben der Fahrbahn einer Kreisstraße positionierter Stromumspannkasten (Compact-Station) stellt keine mitverschuldungsbegründende Handlung des Energieversorgungsunternehmens dar. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.687,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 29.01.2004 geltend. An diesem Tag befuhr der Beklagte zu 1) gegen 6.45 Uhr mit seinem Pkw Ford Escort, amtliches Kennzeichen EU-......, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, die Straße in Fahrtrichtung S. In Höhe des Kilometers 2,650 kam das Fahrzeug des Beklagten zu 1) wegen Schneeglätte von der Straße ab und prallte gegen eine neben der Straße stehende Compact-Station der Klägerin. Durch den Aufprall wurde die Station etwa 10 cm vom Betonsockel verschoben, außerdem wurden das Stationsgehäuse und die Tür erheblich beschädigt. Die von der Klägerin aufgewendeten Reparaturkosten für die beschädigte Compact-Station beliefen sich auf 21.374,78 €. Mit zwei Schreiben vom 26.07.2004 machte die Klägerin diesen Betrag bei dem Beklagten zu 1) geltend. Hierauf zahlte die Beklagte zu 2) an die Klägerin 10.687,39 € und damit exakt die Hälfte der beanspruchten Forderung. Eine weitere Erstattung wurde, zuletzt mit Schreiben der Beklagten zu 2) vom 25.11.2004, verweigert. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.687,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.12.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte sieht sich unter Berufung auf den Mitverschuldenseinwand aus § 254 BGB zur Zahlung von restlichem Schadensersatz nicht verpflichtet. Sie ist der Meinung, die Aufstellung der Compact-Station in Straßennähe stelle eine gerade auch wegen des Wertes dieser technischen Einrichtung erhebliche Eigengefährdung dar. Es gäbe keinen Grund, eine derartige Station dort, wo die Fahrbahn nach links verschwenke und ein geradeaus von der Straße abkommendes Fahrzeug gegen die Station stoßen müsse, zu platzieren. Jedenfalls hätte die Klägerin Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen, z.B. durch Anbringung einer Mauer oder durch Schutzplanken. Dies rechtfertige im Ergebnis die anteilige Eigenhaftung der Klägerin mit 50 %. Es komme hierfür auch nicht darauf an, ob - was als solches unstreitig ist - die Straßenverkehrsbehörde die Aufstellung am fraglichen Ort genehmigt habe. Denn diese prüfe nicht nach, ob der vorgeschlagene Standort einer Compact-Station unter dem Gesichtspunkt des Schutzes dieser Station richtig gewählt sei. Vielmehr beurteile sie nur, ob dieser Standort mit den Anforderungen an die Straßenverkehrssicherheit und möglicherweise straßenbaulichen Gegebenheiten vereinbar sei. Die Klägerin tritt dem Mitverschuldenseinwand entgegen. Sie ist der Ansicht, sie müsse sich im Hinblick auf die Art und Weise der Aufstellung der Compact-Station kein eigenes Fehlverhalten vorhalten lassen, das zu einer Entstehung oder Vergrößerung des Schadens geführt habe. Dessen Eintritt sei vielmehr ausschließlich auf ein verkehrswidriges und leichtsinniges Verhalten des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Klägerin komme es nicht an, da es nicht um die Wirkungen einer durch sie geschaffenen Gefahrenquelle für Dritte gehe. Im Übrigen führten die hierbei anzuwenden Kriterien jedoch zum selben Ergebnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die eingereichten Lichtbilder (Bl. 7 f. d.A.) und jene in der beigezogenen Akte 334 Js ..... StA Bonn, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht gegen beide Beklagte ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe des zuerkannten Betrags aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sowie § 823 Abs. 1 BGB zu, bezüglich der Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVersG. Die Voraussetzungen der Haftung liegen unstreitig vor. Auf Grund eines Unfalls im Straßenverkehr, der für den Beklagten weder auf höherer Gewalt noch einem unabwendbaren Ereignis beruhte, ist die im Eigentum der Klägerin stehende Compact-Station beschädigt worden. Hierfür sind ersatzfähige Wiederherstellungskosten in Höhe von insgesamt 21.374,78 € angefallen. Die Beklagten haften der Klägerin auch in voller Höhe des Schadens. Sie können sich insbesondere nicht auf mitwirkendes Verschulden der Klägerin nach § 9 StVG und § 254 BGB bei der Schadensentstehung sowie im Hinblick auf den Schadensumfang berufen. § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zu Grunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Dabei kann sich auch das schadensmitursächliche Unterlassen gebotenen Selbstschutzes haftungsmindernd auswirken. Entscheidend ist, ob der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren (Palandt- Heinrichs , 63. Aufl., § 254 Rn. 3, 12; jurisPK-BGB/ Rüßmann , 2. Aufl., § 254 Rn. 11 f.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze bedeutet es keine Verletzung der Sorgfalt gegen sich selbst, wenn die Klägerin die gegenständliche Compact-Station in verhältnismäßig kurzer Entfernung zum Fahrbahnrand einer Kreisstraße platziert, sofern sie nicht auf Grund besonderer Umstände damit rechnen muss, dass es gerade deswegen zu einer Unfallhäufung oder einer Vergrößerung des Verkehrsrisikos kommt. Für derartige Umstände finden sich bei der gegenständlichen Situation, wie sie sich insbesondere aus den Lichtbildern (Bl. 7 d.A.) ergibt, indessen keine Anhaltspunkte. Die Compact-Station ist weder unmittelbar am Fahrbahnrand, geschweige denn als Hindernis in die Fahrbahn hinein gebaut. Vielmehr befindet sie sich in etwa mittig zwischen der Fahrbahn und dem parallel verlaufen Radweg. Zwischen dem weißen Randstreifen und der Station liegt ein deutlicher Abstand, der überdies teilweise durch so genannte Gittersteine ausgefüllt wird. Mithin handelt es sich bei der Compact-Station um ein stehendes Objekt, ähnlich einem Gebäude oder einem Fahrzeug, das sich außerhalb des Straßenraums befindet und mit dessen Existenz typischerweise in der Umgebung einer Straße zu rechnen ist. Bereits der außerhalb der markierten Fahrbahn gelegene, allein baulich noch dem Straßenkörper zuzurechnende Randstreifen ist für eine Benutzung durch Fahrzeuge nicht vorgesehen. Sofern ein Verkehrsteilnehmer etwa ein neben der Fahrbahn befindliches Bankett befährt, geschieht dies auf sein eigenes Risiko. Insbesondere muss er ohne besondere Warnung damit rechnen, dass das Bankett einsinken kann oder sich im Gras bewachsenen Bereich Hindernisse befinden. Insofern trifft auch den Träger der Straßenbaulast keine Verkehrssicherungspflicht, auf derartige Gefahren im Bankett hinzuweisen (BGH VersR 1989, 847 f.; OLG Düsseldorf VersR 1994, 574 f.; LG Aachen, Urt. v. 10.05.2000, Az. 4 O 42/00; Bergmann/Schumacher, 3. Aufl., Rn. 81 ff.). Umso weniger kann der Verkehrsteilnehmer sich - wenn auch nur mit dem Ziel der Beschränkung seiner Haftung als Schädiger - darauf berufen, dass sich in dem nicht mehr zur Benutzung vorgesehenen Bereich Objekte befinden, die seine ungehinderte Fahrt dort stören (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 18.04.1997, Az. 9 U 2/97). Dies gilt vorliegend auch in Ansehung des von den Beklagten herangezogenen Umstands, dass die Fahrbahn, wie sich aus den Fotos der beigezogenen Ermittlungsakte (dort Bl. 11 f.) ergibt, vor dem Standort der Compact-Station bedingt durch eine Art Verkehrsinsel einen Bogen beschreibt. Denn nach den vorstehend ausgeführten Grundsätzen ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Fahrbahn gerade oder in Kurven verläuft. Vielmehr hat der Verkehrsteilnehmer seine Fahrweise auf die jeweiligen Begebenheiten einzustellen, so dass er im Bereich einer - wie hier deutlich erkennbaren - Fahrbahnverschwenkung entsprechend angepasst zu fahren hat. Hierauf jedenfalls kann der Anrainer, wie es die Klägerin in diesem Fall ist, grundsätzlich vertrauen, ohne in die Gefahr einer Mithaftung zu geraten. Etwas anderes kann, was hier indessen nicht zu entscheiden ist, dann gelten, wenn im Hinblick auf die konkrete Straßenführung oder wegen der intensiven Nutzung der Straße für den Anrainer mit einer erhöhten Unfallwahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Die vorliegenden Umstände des Zustands und der Nutzung der Kreisstraße sind, wie bereits angeführt, hierzu zweifelsohne nicht zu zählen. Es handelt sich auch nicht um eine stark oder schnell befahrene Straße. Nicht zuletzt kommt insofern der straßenrechtlichen Genehmigung der Aufstellung durch die zuständige Behörde ein weiteres, zu Gunsten der Klägerin Vertrauen begründendes Moment zu. Im Übrigen tritt die Kammer der von der Klägerin unter Heranziehung der Urteile des OLG in Bremen vom 25.10.1978, Az. 3 U 22/78, und des OLG Düsseldorf vom 12.11.1990, Az. 1 U 139/89, angestellten Überlegung bei, wonach im Rahmen der Abwägung verschiedener Verursachungs- und Verschuldensanteile vorliegend zu berücksichtigen ist, dass sich in der Beschädigung der Compact-Station allem voran das Risiko der Benutzung des durch den Beklagten zu 1) geführten Kraftfahrzeugs realisiert hat. Dem gegenüber tritt der passive, allein durch die Existenz der gerade kein Hindernis bedeutenden Compact-Station begründete Verursachungsanteil gänzlich zurück. Diese Wertung steht auch im Einklang mit den in der Rechtsprechung zur Haftungsverteilung bei Kollisionen mit Hindernissen im Fahrbahnbereich angelegten Maßstäben. In diesen Fällen ist dem Autofahrer bereits dann, wenn er auf ein auf der Fahrbahn befindliches, schlecht erkennbares Hindernis auffährt, entweder ein ganz überwiegender Verschuldensanteil zuzurechnen (vgl. etwa OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2000, Az. 6 U 94/99; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.10.1999, Az. 4 U 73/99) oder aber von seiner alleinigen Haftung auszugehen (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 21.04.1997; Az. 12 U 533/96; OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.10.1992, Az. 18 U 87/92). Dass sich die Klägerin im Hinblick auf die Kollision mit der deutlich außerhalb der Fahrbahn befindlichen Compact-Station deswegen irgendeinen Verursachungsanteil vorhalten lassen muss, ist mit nichts zu rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 10.687,39 €