Urteil
31 U 12/98
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:1998:0506.31U12.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Oktober 1997 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht. 1 Entscheidungsgründe: 2 Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. 3 I. 4 Zu Recht hat das Landgericht sie zur Zahlung von 11.882,99 DM nebst 9,75 % Zinsen seit dem 11.08.1997 verurteilt, ohne daß diese Summe - wie aus der Begründung des angefochtenen Urteils hervorgeht - indessen mit dem an Herrn ... als Gebrechlichkeitspfleger der Begünstigten ... am 06.01.1997 seitens der Klägerin ausgekehrten Betrag körperlich identisch wäre. Vielmehr repräsentiert die Summe von 11.882,99 DM lediglich die Größenordnung, in welcher die Beklagte der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB mindestens zur Erstattung verpflichtet ist. 5 1.) 6 Das Landgericht hat nämlich die Klageforderung mit "weitergehenden Nachlaßverbindlichkeiten" aufgefüllt, von denen die Beklagte durch die Klägerin "zuvor befreit worden ist" und die sie infolgedessen "in Höhe der Klageforderung auszugleichen hat" (S. 16 der Urteilsgründe = Bl. 59 GA). Letztlich unabhängig von dem Tatbestand der Befriedigung der Ansprüche von Frau ..., jedoch betragsmäßig synchron hat das Landgericht somit einen deckungsgleichen Kondiktionsanspruch der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten statuiert, den es in seinem Urteil (S. 11 = Bl. 54 GA) wie folgt begründet hat: 7 "Dies bedeutete aber gleichzeitig, daß die Klägerin mit der vorherigen Zahlung auf die Pflegeheimkosten ... letztlich die Beklagte von gegen sie als Alleinerbin gemäß § 1967 BGB begründeten Nachlaßverbindlichkeiten in dieser Höhe der Auszahlung an die Drittbegünstigte von 11.882,99 DM befreit hat, die die Beklagte ansonsten hätte aus dem eigenen oder sonstigen ererbten Vermögen tilgen müssen. Insoweit ergibt sich also ein Rückgriffsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin ungerechtfertigt in Höhe der Klageforderung bereichert ist". 8 2.) 9 Zu diesem auf der Befreiung von Nachlaßverbindlichkeiten beruhenden Bereicherungsanspruch hat die Klägerin auch selbst "hingeführt". Bereits in ihrem vorprozessualen Schreiben vom 14.01.1997 an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hatte die Klägerin diese aufgefordert, die von ihr durch Abverfügung vom Girokonto vorverauslagten Kosten des Pflegeheims "..." über 12.300,00 DM sowie die Beerdigungskosten über ca. 6.000,00 DM auszugleichen. 10 In ihrer Klageschrift vom 18.08.1997 (S. 3 = Bl. 3 GA) hat die Klägerin diesen Klagegrund ebenfalls wieder aufgegriffen. Sie führt dort nämlich aus: 11 "... Das Girokonto der Erblasserin geriet dadurch in eben der Höhe der Klageforderung ins Soll, da das ursprünglich bestehende Guthaben durch Beerdigungs- und Pflegeheimkosten aufgebraucht worden war. Die Beklagte als Erbin der Erblasserin ist verpflichtet, den Soll-Saldo auf dem Nachlaßkonto auszugleichen. Denn sie muß die von der Erblasserin getroffene Verfügung zugunsten Dritter gegen sich gelten lassen". 12 3.) 13 Der Senat hatte auch keine Bedenken, den vom Landgericht bereits zuerkannten Klageanspruch in Höhe von 11.882,99 DM aus dem Gesichtspunkt der Befreiung der Beklagten von Nachlaßverbindlichkeiten gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu bestätigen. Diesbezüglich hat die Beklagte den entsprechenden Haftungstatbestand gemaß § 1967 Abs. 2 BGB in ihrer Berufungsbegründung vom 04.02.1998 (S. 7 = Bl. 81 GA) selbst wie folgt eingeräumt: 14 "Unstreitig fielen für die Heimunterbringung bis zum Tod der Erblasserin noch 12.296,93 DM an, die erst nach dem Tod der Erblasserin gezahlt wurden. Am 13.08.1996 nahm die Klägerin, die unstreitig nicht verfügungsbefugt war, eine Überweisung von 5.500/00 DM und am 17.10.1996 eine Überweisung in Höhe von 6.796/93 DM vor". 15 Diese Pflegekosten stellen unzweifelhaft sogenannten "Erblasserschulden" (Palandt-Edenhofer, § 1967 BGB Rdnr. 2) dar, die die Beklagte der Klägerin nach § 812 Abs. 1 BGB zu erstatten hat - gleichgültig ob bezüglich des Girokontos Nr. ... eine Verfügungsbefugnis der Klägerin bejaht werden kann oder nicht. Denn der Beklagten steht eine derartige Verfügungsbefugnis über das Girokonto - wie nachstehend unter Ziffer II.) ausgeführt ist - in keinem Fall zu. 16 Vor dem Hintergrund der mit Anwaltsschreiben vom 35.07.1997 erfolgten In-Verzug-Setzung der Beklagten zum 11.08.1994 (Bl. 34, 35 GA) waren der Klägerin ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen auf die Klageforderung in der von ihr für Kontokorrentdarlehen auf Privatgirokonten berechneten Höhe zuzusprechen (§§ 284, 286, 288 BGB). 17 II. 18 Dieser Kondiktionsforderung über 11.882,99 DM vermag die Beklagte im Wege der Aufrechnung keinen Gegenanspruch in gleicher Höhe entgegenzusetzen, weil die Klägerin am 06.01.1997 vom Girokonto der Erblasserin ... Nr. ... 11.804/14 DM und von deren Sparkonto Nr. ... einen Betrag von 77/28 DM nebst Zinsen von 1,57 DM zugunsten der Drittbegünstigten ... abverfügt hat. 19 Denn aufgrund der als "Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall (außerhalb des Erbganges)" betitelten dreiseitigen Vereinbarung vom 14.11.1987 zwischen der Klägerin, der Erblasserin ... sowie der Drittbegünstigten ... hat die Beklagte als testamentarische Erbin aus dem Nachlaß keinerlei Rechte an dem Giro- und dem Sparkonto der Erblasserin mit deren Ableben am 11.07.1996 erworben. 20 1.) 21 Das Landgericht hat in seinem Urteilsgründen insofern "zu kurz gegriffen", als es die von Frau ... erworbenen Rechte auf die Guthaben auf beiden Konten zum Todeszeitpunkt von Frau ... beschränkt hat. Eine derartige "einengende Betrachtungsweise" ist aber nach der Ausgestaltung der Vertragsurkunde vom 14.11.1987 nicht gerechtfertigt. 22 Wenn darin davon die Rede ist, daß mit dem Zeitpunkt des Todes des Gläubigers alle Rechte aus dem/den o.g. Konto/Konten - Sparkassenbriefen einschließlich der Rechte aus einem etwaigen Verwahrverhältnis bezüglich der über die Forderungen ausgestellten Urkunden unmittelbar auf den "Begünstigten" übergehen, so beinhaltet diese Begriffswahl vor allem auch die Inhaberschaft an den Konten. Dies wird insbesondere dadurch verdeutlicht, daß die Rechte an den die Gläubigerstellung dokumentierenden Urkunden mitübertragen worden sind. 23 Allerdings erscheint eine unterschiedliche rechtliche Behandlung der seitens der Klägerin versprochenen Leistungen - betreffend zum einen das Sparkonto Nr. ... und zum anderen das Girokonto Nr. ... - weder geboten noch gerechtfertigt. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, daß das von der Klägerin ausgewählte Vertragsformular - worin der Beklagten (S. 3 ihrer Berufungsbegründung vom 04.02.1998 = Bl. 77 GA) beizupflichten ist - offensichtlich ausschließlich auf die Übertragung von Sparkonten und Sparkassenbriefen ausgelegt ist. 24 Zuwendungsgegenstand einer Schenkung kann hingegen jedes Bank- oder Sparkassenkonto einschließlich sämtlicher mit ihm verbundenen Rechte sein (Schramm "Bankrechtshandbuch", 1997, § 32 Rdnrn. 60, 62, 64). Demnach hat sich das bezüglich des Girokontos Nr. 573311 bestehende Kontokorrentverhältnis nach dem Ableben von Frau ... nicht - wie die Beklagte meint - mit ihr als Erbin, sondern - wie in der dreiseitigen Verfügungs-Urkunde vom 14.11.1987 zum Ausdruck gebracht - mit Frau ... als Drittbegünstigster fortgesetzt. Demzufolge ist die Beklagte mangels Aktivlegitimation gehindert, Rechte aus dem Girovertrag mit Frau ... gegenüber der Klägerin einredeweise oder aufrechhungshalber geltend zu machen. 25 2.) 26 Das Landgericht hat in ausführlicher rechtlicher Deduktion dargelegt, daß die als "Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall (außerhalb des Erbganges)" betitelte dreiseitige Vereinbarung vom 14.11.1987 als echter Vertrag zugunsten Dritter (unter Lebenden) gemäß § 331 BGB dem Schuldrecht (und nicht dem Erbrecht) unterfällt und im Valutaverhältnis zwischen Frau und Frau ... die schenkweise Einigung bereits bei Vertragsschluß zustandegekommen ist, so daß die Drittbegünstigte unmittelbar mit dem Tod der Erblasserin Inhaberin sowohl des Sparals auch des Girokontos geworden ist. Der Senat tritt diesen Ausführungen vollumfänglich bei und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insofern gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die Entscheidungsgründe (Seiten 11-14 = Bl. 54-57 GA) des angefochtenen Urteils. 27 Hinzuweisen ist allerdings darauf, daß dem in Fällen der vorliegenden Art oftmals befürchteten "Wettlauf" zwischen der das Schenkungsangebot des Erblassers übermittelnden Bank und dessen dieses Angebot zu widerrufen bestrebten Erben (vgl. Gößmann in "Bankrechtshandbuch", 1997, § 29 Rdn. 27 u. 28) hier durch die gleichzeitige Anwesenheit der Drittbegünstigten ... bei Abschluß der Vereinbarung vom 14.11.1987 von vornherein ein Riegel vorgeschoben worden war. 28 Durch den unterhalb der Unterschrift von Frau ... vorgedruckten Klammerzusatz "Siehe Nr. 5, erste Alternative" war herausgestellt, daß jene als Anwesende "die Begünstigung hiermit zur Kenntnis nimmt und zugleich annimmt". Dadurch war die Einigung über die unentgeltliche Zuwendung der beiden Konten zwischen Versprechensempfängerin und Drittbegünstigter bereits auf den 14.11.1987 antezipiert worden, so daß der Formmangel gemäß § 518 Abs. 1 BGB im Valutaverhältnis mit dem Ableben von Frau ... geheilt wurde (§ 518 Abs. 2 BGB). 29 3.) 30 Schließlich vertritt die Beklagte die Auffassung, ihr als Erbin stehe gegenüber der Klägerin wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Rückabwicklung des Valutaverhältnisses zu. Denn die Zuwendung der Sparkassenkonten habe nicht mehr dem Willen der verstorbenen Frau ... entsprochen, nachdem diese am 15.4.1996 in das Pflegeheim ... eingewiesen worden sei und jede Mark ihres Einkommens zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts benötigt habe. 31 Hier ist der Beklagten entgegenzuhalten, daß eine Anpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dann nicht in Betracht kommt, wenn sich dem zugrundeliegenden Vertrag bereits Regelungen für den Fall der Veränderung bestimmter Umstände entnehmen lassen (BGH NJW-RR 1990/602; ZIP 1991/1600). So aber verhält es sich hier. Ziffer 3 der dreiseitigen "Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall" vom 14.11.1987 lautet: 32 "Diese Vereinbarung kann vom Gläubiger zu Lebzeiten widerrufen werden ... Für den Fall des Widerrufs der Vereinbarung gelten auch ein darin liegendes Schenkungsversprechen bzw. Schenkungsangebot an den Begünstigten sowie ein ... etwaiger Auftrag zur Weiterleitung dieses Versprechens/Angebots an ihn als widerrufen". 33 Von dieser ihr offengehaltenen Möglichkeit zum Widerruf hat die Erblasserin von April 1996 bis zu ihrem Tode am 11.7.1996 entgegen der Erwartung der Beklagten keinen Gebrauch gemacht. Auch wenn Frau ... in diesem Zeitraum bereits hoch betagt gewesen ist, geht es von Rechtswegen nicht an, entsprechend dem Bestreben der Beklagten an die Stelle eines von ihr real nicht geäußerten Willens einen fiktiven "vernünftigen" Willen zu setzen. Das Rechtsinstitut der Geschäftsgrundlage ist lediglich ein subsidiäres Korrektiv, das dann nicht zum Einsatz gelangt, wenn eine reale Willensäußerung möglich, jedoch nicht feststellbar gewesen ist. 34 III. 35 Dem im Senatstermin am 6.5.1998 gestellten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Revision war nicht stattzugeben. Denn zum einen hat die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO), zum anderen weicht das vom Senat verkündete Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ab (§ 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO). 36 Vielmehr bewegt sich der Senat mit seinem Erkenntnis durchaus innerhalb der höchstrichterlichen Vorgaben zum Rechtsinstitut des Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall - wie sie für den zu beurteilenden Sachverhalt insbesondere im Urteil des Bundesgerichtshof vom 19.10.1983 (NJW 1984/480-481-) festgeschrieben worden sind. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 38 Verkündet am 6. Mai 1998 39 , Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts