Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Oktober 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 102/14 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass sich die Klageanträge auf Auskunftserteilung und auf Herausgabe einer beglaubigten Abschrift des Rentenversicherungsvertrags erledigt haben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 138.201,47 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine weitere Versicherungsleistung aus dem Vertrag mit der Vers.-Nr. 4xx38xxx-x in Höhe von 4.350,42 € zu erbringen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Beträge abwenden, soweit nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin fordert von der beklagten Versicherungsgesellschaft die Auszahlung des Kapitalbetrags aus einer privaten Rentenversicherung, die im Jahr 2001 unter ihrer Beteiligung zwischen der am 15. März 2013 verstorbenen Frau K als ursprüngliche Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossen wurde. Im Versicherungsschein vom 19. Juli 2001 (GA 234 f.) sind Frau K als Versicherungsnehmerin und die Klägerin als versicherte Person bezeichnet. Versicherungsbeginn war der 1. August 2001. Der jährliche Versicherungsprämie betrug bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer am 1. August 2006 19.122,23 €. Als Rentenbeginn war der 1. August 2013 festgelegt, wobei wahlweise eine einmalige Kapitalabfindung zu zahlen war. Zum Bezugsrecht ist im Versicherungsschein festgehalten: „Im Erlebensfall: der Versicherungsnehmer unwiderruflich im Todesfall: L, 24.08.1988; L2, 16.01.1980; zu gleichen Teilen“. Im Antragsformular, das Frau K als „Antragsteller“ und die Klägerin als „zu versichernde Person“ unterzeichnet haben, heißt es über den Unterschriften unter der Überschrift „Besondere einzelvertragliche Vereinbarungen“: „Bei Tod des Versicherungsnehmers soll die versicherte Person als neuer Versicherungsnehmer die Versicherung fortsetzen. S-Beitragsdepot 170.000,00 DM zu überweisen auf: Konto (Nr. 8x1 xxx5), E… Vereinbarungen sind erst gültig, wenn sie von der Gesellschaft schriftlich bestätigt worden sind.“ Hierauf nimmt der Versicherungsschein nicht Bezug. Lt. Schreiben vom 9. Juli 2006 (GA 236) und erneut unter Verwendung eines Formulars der Beklagten mit Datum vom 6. August 2006 (GA 302) änderte Frau K die Bezugsberechtigung widerruflich für den Erlebensfall zu Gunsten ihrer beiden Enkel L und L2. Die Beklagte bestätigte dies mit Schreiben vom 1. August 2006. Lt. weiterem Schreiben vom 11. August 2011 (GA 30) - dessen Echtheit bestritten ist - teilte Frau K der Beklagten mit, dass die Rentenversicherung im Fall ihres Todes auf die beiden Enkel übergehen soll und diese sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich bezugsberechtigt sein sollten. Die Beklagte bestätigte dies mit Schreiben vom 18. August 2011. Nach dem Tod der Frau K teilte sie den Enkeln mit Schreiben vom 21. März 2013 (GA 31) mit, dass mit dem Tod der Versicherungsnehmerin der Rentenversicherungsvertrag auf sie übergehe. Antragsgemäß wurde der Rentenversicherungsvertrag auf die Enkel umgeschrieben. Die Klägerin, die nicht im Besitz von Vertragsunterlagen war, schrieb handschriftlich unter dem 19. Juli 2013 (GA 36) die Beklagte mit „Eilt!“-Vermerk an: „Bezugnehmend auf obige Sache teile ich Ihnen mit, dass Frau K, meine Tante, mit mir gemeinsam vor vielen Jahren bei der S2 war. Wir haben dann beide gemeinsam einen Vertrag unterschrieben. Die beiden Enkelkinder L2 und L sollten das festgelegte Geld erben zu je 1/2. Ich bitte um Zusendung des Vertrages in Kopie. Vorerst darf kein Geld zur Auszahlung kommen! Die Sache eilt! “ Am 23. Juli 2014 gab die Klägerin persönlich ein weiteres von ihr verfasstes Schreiben mit Datum vom 21. Juli 2014 (GA 83) bei der Beklagten ab, in dem sie nochmals um Abschrift des Vertrages bat, über den sie keinerlei Unterlagen besitze und den sie gemeinsam mit ihrer Tante unterschrieben habe. Die Beklagte zahlte den Kapitalbetrag der Rentenversicherung in Gesamthöhe von 142.551,89 € am 24. Juli 2013 an die Enkel der Verstorbenen aus, die sich für die Option der Kapitalabfindung entschieden hatten, und unterrichtete die Klägerin hierüber mit Schreiben vom selben Tage (GA 37). Von der Klägerin vorgerichtlich weiterverfolgte Ansprüche auf Auskunftserteilung, Vorlage der Vertragsunterlagen und Auszahlung des Versicherungsbetrages lehnte die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 9. Januar 2014 (GA 41) mit der Begründung ab, die Rentenversicherung sei zwar auf ihr Leben genommen worden, sie sei jedoch nicht Vertragspartnerin geworden und zu keinem Zeitpunkt aus dem Vertrag begünstigt gewesen; sie habe weder Auskunfts- noch Schadensersatzansprüche. Die Klägerin hat vorgetragen, Frau K und sie hätten den Vertrag gemeinsam abgeschlossen und sie sei für den Fall des Todes der Frau K bezugsberechtigt gewesen. Zwischen ihr und Frau K habe eine enge Beziehung bestanden. Nach dem Krieg habe sie zur Vermögensmehrung der Frau K erheblich beigetragen und auch im hohen Alter noch die Vermögensfürsorge für diese ausgeübt und sie gepflegt. Die Klägerin hat zudem behauptet, die Unterschriften unter dem Schreiben vom 11. August 2011 seien gefälscht. Bereits die Änderung der Bezugsberechtigung im Jahr 2006 sei unter dem Einfluss des gewalttätigen Schwiegersohnes der Frau K erfolgt. Erst nach dem Tod der Frau K und ihrem, der Klägerin, Tod stünde den Enkeln der Rest der Lebensversicherung zu, Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die zusammen mit Frau K, geborene C, G 7, C, abgeschlossene Rentenversicherung bei der S Lebensversicherung AG unter Nummer 4xx38xxx-x zu erteilen; 2. die Beklagte zu verurteilen, eine beglaubigte Abschrift der zusammen mit Frau K, geborene C, G 7, C, abgeschlossenen Rentenversicherung bei der S Lebensversicherung AG unter Nummer 4xx38xxx-x herauszugeben, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihr den zu Unrecht ausgezahlten Versicherungsbetrag von 142.551,89 € auszuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Klägerin stünden aus dem Versicherungsvertrag keine Leistungen zu; sie sei lediglich versicherte Person gewesen. Sie habe daher die Erlebensfallleistung zu Recht an die Enkel der Frau K ausgekehrt. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Auskunftserteilung über den Versicherungsvertrag, insbesondere nicht aus § 242 BGB. Voraussetzungen eines daraus abgeleiteten Auskunftsanspruchs seien eine Sonderverbindung zwischen den Parteien, ein zugrunde liegender Anspruch, eine entschuldbare Ungewissheit des Berechtigten über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts sowie eine Zumutbarkeit des Arbeitsaufwandes für den Verpflichteten. Es fehle bereits an einem Anspruch der Klägerin. Die begehrte Auskunft über den Versicherungsvertrag sei darauf gerichtet, den Zahlungsantrag zu stützen, der jedoch nicht gegeben sei. Eine möglicherweise ursprünglich bestehende Bezugsberechtigung der Klägerin sei spätestens aufgrund des Änderungsantrags der Versicherungsnehmerin vom 11. August 2011 erloschen, durch den das unwiderrufliche Bezugsrecht für den Erlebens- und den Todesfall gemäß § 159 Abs. 3 VVG, § 330 BGB auf die Enkel L und L2 übergegangen sei. Die Änderung des Bezugsrechts habe allein der Versicherungsnehmerin oblegen. Eine Mitwirkung oder Information der Klägerin sei nicht erforderlich gewesen. Der Versicherungsnehmer habe gemäß § 159 Abs. 1 VVG das Recht, an Stelle des Dritten (des Bezugsberechtigten) einen anderen zu setzen. Dem Beweisantrag der Klägerin, die Echtheit der Unterschriften des Änderungsantrags zu überprüfen, sei ebenso wie dem weiteren Beweisantrag, darauf gerichtet, eine Einflussnahme durch den Schwiegersohn der Versicherungsnehmerin zu belegen, nicht nachzugehen gewesen. Zwar sei die Einsetzung einer Person als Bezugsberechtigte sittenwidrig, wenn diese Zuwendung vom Versicherungsnehmer ohne hinreichende Entschließungsfreiheit vorgenommen werde. Die Beklagte würde im Fall der Unwirksamkeit der Einsetzung der Enkel jedoch nicht verpflichtet sein, eine weitere Auszahlung an die Klägerin vorzunehmen. Es sei anerkannt, dass § 409 BGB bei einer Erklärung über das Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung entsprechende Anwendung finde, weil der Versicherer in der Regel außer Stande sei, zu beurteilen, ob die Begünstigung ganz oder teilweise nichtig ist. Der Versicherer solle gegen die Gefahr einer mehrfachen Inanspruchnahme geschützt werden. Diese Grundsätze würden auch vorliegend geltend, weil die Beklagte die Umstände der Erteilung einer Bezugsberechtigung nicht kenne und nicht beurteilen könne. Sofern die Klägerin ursprünglich Bezugsberechtigte gewesen sei und ihre Bezugsberechtigung nicht verloren haben sollte, bestünde zwischen den Parteien ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, das eine Haftung aus c.i.c. begründen könne. Aber auch hier sei ein Anspruch der Klägerin nicht ersichtlich. Aufgrund des Schreibens vom 11. August 2011 habe die Beklagte von einer wirksamen Änderung des Bezugsrechts ausgehen können. Daran ändere das Schreiben der Klägerin vom 19. Juli 2013 nichts, aus dem sich nicht ergebe, dass aufgrund einer Unwirksamkeit der Erteilung der Bezugsberechtigung für die Enkel stattdessen die Klägerin Bezugsberechtigte sein solle. Vielmehr nehme das Schreiben Bezug darauf, dass die Enkelkinder “das festgelegte Geld erben“ sollten. Auch nach Erhalt dieses Schreibens habe die Beklagte die Auszahlung an die Enkelkinder vornehmen dürfen. Da sie nicht an deren Bezugsberechtigung habe zweifeln müssen, sei sie auch nicht gehalten gewesen, den Betrag zu hinterlegen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Herausgabe einer beglaubigten Abschrift des Versicherungsvertrages. Ein solcher Anspruch folge insbesondere nicht aus § 3 Abs. 4 VVG. Anspruchsberechtigt sei nur der Versicherungsnehmer, nicht aber ein begünstigter Dritter. Im Übrigen bestehe der Anspruch nach Beendigung und Abwicklung des Versicherungsverhältnisses mit Auszahlung der Versicherungssumme nicht mehr. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie zunächst ihr erstinstanzliches Klageziel unverändert weiterverfolgt hat. Sie macht - im Anschluss an vom Senat erteilte rechtliche Hinweise - geltend, durch die besondere Vereinbarung im Versicherungsantrag habe sie im Fall des Todes der Frau K neue Versicherungsnehmerin werden sollen. Damit sei für sie eine konkrete Bezugsberechtigung und nicht nur eine Hoffnung begründet worden. Da es sich um eine Vereinbarung unter einer aufschiebenden Bedingung handele, seien spätere, ihre Rechtsposition beeinträchtigende Verfügungen gemäß § 161 BGB von Anfang an unwirksam. Es bestünden Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil. Fälschlich sei kein Beweis zu den Umständen des Abschlusses des Rentenversicherungsvertrags erhoben worden, der auch den Zweck verfolgt habe, sie – die zu der verstorbenen Frau K, ihrer Tante, ein inniges Verhältnis gehabt und sich sehr um diese gekümmert habe – abzusichern und die finanziellen Mittel im Falle des Ablebens der Frau K vor den Eltern der Enkel zu sichern. Zudem habe auch der beantragte Beweis über die Echtheit der Unterschriften im Zusammenhang mit der angeblichen Vertragsänderung im Jahre 2011 erhoben werden müssen. Nachdem die Beklagte auf gerichtliche Verfügung hin den Versicherungsschein und den Antrag vorgelegt hat, hat die Klägerin die Anträge auf Auskunftserteilung und Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Versicherungsscheins im Termin vom 12. Juni 2015 in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen. Im Hinblick darauf, dass der Beklagten als Drittschuldnerin am 21. Dezember 2015 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Klägerin in Höhe von 4.165,91 € zuzüglich Kosten von 149,81 € für den Beschluss und 34,70 € für die Zustellung zugestellt wurde, hat die Klägerin eine weitere Antragsänderung vorgenommen. Die Klägerin stellt nunmehr die Anträge, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils 1. festzustellen, dass sich die Klageanträge zu 2) und 3) [gerichtet auf Auskunft und Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Versicherungsscheins] erledigt haben, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 138.201,47 € zu zahlen und 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine weitere Versicherungsleistung aus dem Vertrag mit der Vers.-Nr. 4xx38xxx-x in Höhe von 4.350,42 € zu erbringen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die familiären Hintergründe betreffend den Vertragsschluss im Jahr 2001 seien ihr nicht bekannt; die „Besondere Vereinbarung“ im Versicherungsantrag, wonach bei Tod des Versicherungsnehmers die versicherte Person als neuer Versicherungsnehmer die Versicherung fortsetzen solle, sei nicht wirksam zustande gekommen, weil sie ein darin ggf. liegendes Angebot, eine solche Regelung zum Inhalt des Versicherungsvertrags zu machen, nicht angenommen habe; auch im Versicherungsschein sei insoweit nichts dokumentiert. Sie bestreitet, dass dem Zusatz im Versicherungsantrag eine rechtsverbindliche Erklärung der verstorbenen Versicherungsnehmerin zu Grunde liege, die von der Klägerin angenommen worden sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Klägerin vereinbarungsgemäß im Fall des Todes der Frau K das Versicherungsverhältnis als Versicherungsnehmerin habe fortsetzen sollen, ergebe sich daraus noch nicht ergeben, dass Frau K gewollt habe, dass die Klägerin auch Geld bekomme; schließlich sei die Bezugsberechtigung vor Eintritt des Versicherungsfalls jederzeit abänderbar gewesen und entsprechend hier auch abgeändert worden. Gehe man hingegen von einer verbindlich gemeinten Vereinbarung zwischen Frau K und der Klägerin aus, so handele es sich um eine Schenkung, durch die Frau K der Klägerin bereits bei Antragstellung die Position der späteren Versicherungsnehmerin zugewandt habe. Deshalb handele es sich nicht um eine aufschiebend bedingte Vertragsübernahme, so dass § 161 BGB nicht einschlägig sei. Die Schenkung sei wegen Formmangels gemäß § 125 BGB nichtig, weil keine notarielle Beurkundung im Sinne von § 518 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgt sei, und habe daher keine Rechtsfolge auslösen können. Der Formmangel sei nicht nach § 518 Abs. 2 BGB durch das Bewirken der versprochenen Leistung geheilt worden, denn versprochene Leistung sei die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft gewesen, so dass Heilung nur erfolgt wäre, wenn sie (die Beklagte) – wie nicht geschehen – den Vertrag bei Tod der Frau K auf die Klägerin übertragen hätte. Auch liege der Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses im Verhältnis zwischen ihr als Versicherer und Frau K als Versicherungsnehmerin, so dass es sich gegebenenfalls um einen Vertrag zu Gunsten Dritter handele; es spreche nichts dafür, dass die Vereinbarung, dass die Klägerin beim Tod der Frau K neue Versicherungsnehmerin werden sollte, unwiderruflich habe sein sollen; nach der Auslegungsregel des § 331 Abs. 1 BGB habe die Vereinbarung im Versicherungsantrag der Klägerin lediglich eine jederzeit widerrufliche Hoffnung auf den Erwerb der Rechtsstellung beim Tod der Frau K vermittelt. Zu bedenken sei zudem, dass der Klägerin ein unwiderrufliches Bezugsrecht nicht eingeräumt worden sei; würde Frau K den Vertrag zu Lebzeiten gekündigt haben, hätte sie – die Beklagte – nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Rückkaufswert an die unwiderruflich Begünstigten im Todesfall, also die Enkel der Frau K, auszahlen müssen; das spreche ebenfalls dafür, dass nach dem Willen der Parteien nur eine widerrufliche Begünstigung der Klägerin beabsichtigt gewesen sei. Schließlich könne die Klägerin, wolle man sie als Versicherungsnehmerin ansehen, allenfalls Anspruch auf eine lebenslange Rente erheben, weil sie das Kapitalwahlrecht nicht rechtzeitig ausgeübt habe. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem am 18./19. Juli 2001 geschlossenen Rentenversicherungsvertrag einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Kapitalabfindung in unstreitiger Höhe von 142.551,89 €. Das ergibt sich aus ihrer Stellung als Versicherungsnehmerin, in die sie mit dem Tod der Frau K am 15. März 2013 eingetreten ist. Die Regelung im Versicherungsantrag vom 18. Juli 2001, wonach bei Tod des Versicherungsnehmers (Frau K) die versicherte Person (die Klägerin) als neuer Versicherungsnehmer die Versicherung fortsetzen soll, ist als aufschiebend bedingte Vertragsübernahme zu werten. Der Versicherungsnehmerwechsel stellt rechtlich gesehen eine Vertragsübernahme dar (vgl. etwa Senatsurt. v. 21.8.2015 - 20 U 72/15, n.v.; KG, Urt. v. 7.6.2002 – 6 U 112/01, VersR 2003, 490; OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.2.2006 - 12 U 246/05, NJW-RR 2006, 817; Beyer/Britz, VersR 2013, 1219, 1225 f.). Die – gesetzlich nicht geregelte – Vertragsübernahme ist entweder als ein dreiseitiger Vertrag oder als ein Vertrag zwischen der ausscheidenden und der übernehmenden Partei unter Zustimmung des anderen Teils anzusehen, wobei die Zustimmung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann BGH, Urt. v. 30.1.2013 – XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083, Rn. 19). Der Senat geht hier davon aus, dass ein dreiseitiger Vertrag vorliegt, den die Parteien und Frau K geschlossen haben. Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass sich insoweit Frau K und die Klägerin vertraglich binden wollten. Das folgt aus den schriftlichen Erklärungen im Antrag, den beide unterzeichnet haben. Dass vertraglich bindende Erklärungen gewollt waren, folgt jedenfalls aus dem Umstand, dass die Fortsetzungsregelung unter der Rubrik „Besondere Vereinbarungen“ aufgenommen wurde. Die Vereinbarung ist auch durch die Unterschrift der Klägerin als versicherte Person gedeckt, denn in dieser Eigenschaft wird sie in der in Rede stehenden Regelung angesprochen. Dass die Regelung sich im Versicherungsantrag befindet, steht der Annahme einer verbindlichen Vereinbarung nicht entgegen, denn den Beteiligten steht es frei, auch im Rahmen eines solchen Antrags entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Von einem Rechtsbindungswillen auszugehen, entspricht auch der Interessenlage, insbesondere auf Seiten der Klägerin. Wenn – wie hier – die Lebensversicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen wird und die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt, ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich (§ 150 Abs. 2 S. 1 VVG bzw. § 159 Abs. 2 S. 1 VVG in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung [a.F.]). Dadurch soll jede Spekulation mit dem Leben anderer verhindert werden. Für die versicherte Person kann es geradezu eine Voraussetzung ihrer Einwilligung sein, dass schon unter Lebenden die Versicherungsnehmereigenschaft für den Fall des Todes des bisherigen Versicherungsnehmers geklärt wird. Dieses Interesse ist legitim und schutzwürdig ( Mohr, VersR 1966, 702, 704). Umstände, die gleichwohl an einem Rechtsbindungswillen der Klägerin oder der Frau K bei Unterzeichnung des Versicherungsantrags einschließlich der „Besonderen Vereinbarungen“ zweifeln ließen, trägt die Beklagte nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Davon, dass die Beklagte die erforderliche Zustimmung erteilt hat, ist zu ihren Lasten auszugehen. Der Versicherungsschein enthält vorliegend keine Angaben zu dem in den Antrag aufgenommenen Versicherungsnehmerwechsel. Dazu hätte er sich aber verhalten müssen, weil der Versicherungsnehmerwechsel Bestandteil der vertraglichen Absprachen war und im Zweifel davon auszugehen ist, dass Frau K den Versicherungsvertrag nicht gewollt hätte, wenn nicht die Folgen ihres Todes für den Versicherungsvertrag geregelt gewesen wären. Damit weicht der Versicherungsschein von den getroffenen Vereinbarungen ab (§ 5 Abs. 1 VVG a.F.). § 5 Abs. 3 VVG a.F. bestimmt, dass der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen gilt, wenn der Versicherer nicht gemäß Abs. 2 S. 2 durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein auf etwaige Abweichungen vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen besonders aufmerksam gemacht hat. Ein solcher Hinweis fehlt hier. Dies hat zur Folge, dass der Inhalt des Antrags - hier namentlich der Versicherungsnehmerwechsel - „als vereinbart“ (§ 5 Abs. 3 VVG a.F.) anzusehen ist und die Beklagte ihre fehlende ausdrückliche Zustimmung nicht mehr einwenden kann. Die so vereinbarte Vertragsübernahme ist als aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB zu werten, denn gewollt war ohne jede Einschränkung die Fortsetzung der Versicherung durch die Klägerin im Fall des Todes der Frau K. Einseitig widerrufbar ist diese vertragliche Regelung nicht. Zugleich gilt damit auch § 161 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach bei einer Verfügung unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand jede weitere Verfügung, die während der Schwebezeit über den Gegenstand getroffen wird, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam wird, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde (vgl. Mohr , VersR 1966, 702, 703). Unter einer Verfügung im Sinne des § 161 BGB versteht man jede Einwirkung auf das (bedingt übertragene) Recht durch Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung (Staudinger/ Bork , BGB, Neubearb. 2015, § 161, Rn. 4). Beeinträchtigende Verfügungen sind – ihre von der Klägerin bestrittene Wirksamkeit im Übrigen unterstellt – nicht nur in der (aufschiebend durch ihren Tod bedingten) Übertragung der Versicherungsnehmerstellung auf die Enkel mit Schreiben vom 11. August 2011 und die darin diesen unwiderruflich eingeräumte Bezugsberechtigung im Erlebensfall, sondern eine solche ist auch in der widerruflichen Änderung der Bezugsberechtigung im Erlebensfall durch Schreiben vom 9. Juli bzw. 6. August 2006 zu sehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. Urt. v. 28.9.1988 - IVa ZR 126/87, NJW-RR 1989, 21 m.w.N.; ebenso Prölss/Martin/ Schneider , VVG, 29. Aufl., § 159 Rn. 5; Römer/ Langheid , VVG, 4. Aufl., § 159, Rn. 18) haben die Benennung eines Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung und der Widerruf einer solchen Bezugsberechtigung als Ausübung rechtsändernder Gestaltungsrechte Verfügungscharakter. Macht der Versicherungsnehmer von seinem vertraglich begründeten Gestaltungsrecht Gebrauch und benennt er einen anderen Bezugsberechtigten, so führt er durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung eine inhaltliche Änderung des Versicherungsvertrages herbei. Die Benennung eines Dritten ist eine inhaltliche Umgestaltung des aufschiebend bedingten Anspruchs auf die Versicherungsleistung und ebenso der Verpflichtung zu seiner Erfüllung, denn der Anspruch auf Leistung an die eigene Person und der Anspruch auf Leistung an eine dritte Person schließen einander aus. Demnach verfügt der Versicherungsnehmer durch Ausübung der Bezugsberechtigung u. a. über seinen versicherungsvertraglich begründeten Leistungsanspruch. Diese Rechtsumgestaltung hat Verfügungscharakter, ohne dass es darauf ankommt, ob die Bezugsberechtigung unwiderruflich oder nur widerruflich ist. Dem im Sinne des § 161 BGB beeinträchtigenden Charakter der Bezugsrechtsbestimmung lässt sich vorliegend nicht entgegen halten, dass die Bezugsrechtseinräumung oder ‑änderung durch Frau K nicht den Eintritt der Klägerin in die Stellung der Versicherungsnehmerin gehindert hat. Denn mit der Versicherungsnehmerstellung war zugleich die Leistungsberechtigung im Erlebensfall verbunden. So war es zudem bei Antragstellung ausdrücklich geregelt. Eine Bezugsrechtsänderung in Bezug auf den Erlebensfall stellt sich danach als Aushöhlung der schon mit dem ursprünglichen Vertragsschluss begründeten Rechtsposition der Klägerin als Versicherungsnehmerin nach dem Tod der Frau K dar. Auch ein nur widerruflich einem Dritten eingeräumtes Bezugsrecht für den Erlebensfall hätte ihre Rechtsstellung als Versicherungsnehmerin nach dem Tod der Frau K geschwächt, schon weil durch das Risiko eines nicht rechtzeitigen wirksamen Widerrufs des Bezugsrechts ihre Vermögensposition (auch rechtlich) gefährdet gewesen wäre. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sowohl der Versicherungsnehmerwechsel auf die Enkel der Frau K als auch die Einräumung der Bezugsrechte auf den Erlebensfall zu deren Gunsten gemäß § 161 BGB unwirksam sind und alleine die Klägerin als Versicherungsnehmerin berechtigt ist, die Erlebensfallleistung zu beanspruchen. Ohne Belang ist, dass es sich bei der Übertragung der Stellung der Versicherungsnehmerin auf die Klägerin durch Frau K möglicherweise um eine Schenkung handelt. Ob das ganz oder zum Teil der Fall ist, oder ob die Klägerin Gegenleistungen erbracht hat, etwa in Form der behaupteten Pflege und Versorgung, kann ebenfalls offen bleiben. Denn auch im Falle eines Schenkungsversprechens der Frau K stünde der Wirksamkeit der Vereinbarung der Mangel der gesetzlich vorgeschriebenen Form der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB) nicht entgegen, weil der Formmangel gemäß § 518 Abs. 2 BGB mit der zugleich erfolgten aufschiebend bedingten Übertragung der Rechtsposition durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt war. Das ergibt sich aus § 2301 Abs. 2 BGB, wonach auf ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, bei Vollzug der Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands durch den Schenker die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung finden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, reicht für den Schenkungsvollzug im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB ein aufschiebend bedingtes Vollzugsgeschäft aus (BGH, Urt. v. 29. 11. 2011 – II ZR 306/09, BGHZ 191, 354; BGH, Urt. v. 10.5.1989 – IVa ZR 66/88, NJW-RR 1989, 1282; jeweils m.w.N.; ebenso Staudinger/ Kanzleiter , BGB, Neubearb. 2014, § 2301 Rn. 29; Palandt/ Weidlich , BGB, 75. Aufl., § 2301 Rn. 13; Mohr , VersR 1966, 702). Allgemein ist nur erforderlich, dass der Schenkende alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, um die Schenkung zu vollziehen. Es genügt für den Vollzug einer Schenkung, das für den Beschenkten ein Erwerbs- oder Anwartschaftsrecht begründet wird, das sich bei Eintritt der Bedingung – des Todesfalls – zwangsläufig zu einem Vollrecht entwickelt. Das ist hier der Fall, denn der Versicherungsnehmerwechsel war schon 2001 – eben aufschiebend bedingt durch den Tod der Frau K vor Eintritt des Versicherungsfalls – vereinbart worden. Der eine andere Fallgestaltung betreffenden Entscheidung des OLG Hamm vom 6. Mai 1989 – 31 U 12/98 – (WM 1989, 2236) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Ohne rechtliche Bedeutung ist auch, dass den Enkeln der Frau K von vornherein ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Todesfall eingeräumt worden ist. Dies hätte zwar – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – im Fall der Kündigung des Vertrags vor Eintritt des Erlebensfalls dazu geführt, dass den Todesfallberechtigten der Anspruch auf den Rückkaufswert zugestanden hätte (BGHZ 45, 162). Das ändert aber nichts daran, dass die Leistung bei Eintritt des Erlebenfalls demjenigen zusteht, der insoweit begünstigt ist. Das ist hier nach den getroffenen Vereinbarungen die Klägerin. Die Klägerin kann auch eine Kapitalleistung verlangen und ist nicht darauf beschränkt, monatliche Rentenzahlungen durch die Beklagte in Anspruch zu nehmen. Spätestens mit Klageerhebung hat die Klägerin, die bereits vorgerichtlich nicht Rentenzahlung, sondern Zahlung in Höhe des vertraglich geschuldeten Kapitalbetrages, wenn auch deklariert als Schadensersatz, gefordert hatte, das ihr aufgrund des Versicherungsvertrags zustehende Wahlrecht ausgeübt. Zahlung an sich kann die Klägerin allerdings nur in Höhe von 138.201,47 € verlangen. Der Verfügungsbeschränkung gemäß § 829 Absatz 1 S. 1 ZPO durch den zu Gunsten der Eheleute C2 unter dem 16. Dezember 2015 ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der zur Folge hat, dass die Klägerin im laufenden Rechtsstreit im Umfang der Pfändung nicht mehr Zahlung an sich verlangen kann, ist zulässig dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin insoweit von der Leistungs- auf die Feststellungsklage übergegangen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.2001 - IX ZR 441/99, BGHZ 147, 225 Rn. 22; Zöller/ Stöber , ZPO, 31. Aufl., § 829 Rn. 18). Die Klage ist auch begründet, soweit die Klägerin Feststellung der Erledigung der Hauptsache begehrt. Als Versicherungsnehmerin standen die Klägerin bei Eintritt der Rechtshängigkeit gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft gemäß § 242 BGB und auf Aushändigung eines Ersatzversicherungsscheins gemäß § 3 Abs. 2 VVG zu; diese hat die Beklagte erst im Laufe des Berufungsrechtsstreits erfüllt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Dem mit Schriftsatz der Beklagten vom 9. März 2016 gestellten Vollstreckungsschutzantrag kann – unabhängig von der Frage, ob der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist – schon deshalb nicht entsprochen werden, weil zu den Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO nichts vorgetragen worden ist. Die bloße Absicht, Rechtsmittel gegen das Senatsurteil einlegen zu wollen, reicht insoweit nicht aus. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind soweit ersichtlich geklärt; auch wenn es sein mag, dass die streitgegenständliche Klausel im Antragsformular im Rechtsverkehr verbreitet Anwendung findet, so sind dem Senat doch obergerichtliche Entscheidungen, die von den hier vertretenen Rechtsauffassungen abweichen, nicht bekannt und werden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 155.000 € (Auskunft und Herausgabe eines Ersatzversicherungsscheins zunächst jeweils 5.000 €, im Übrigen 142.551,89 €, insgesamt zunächst also 152.551,89 €; gebührenrechtlich hat die Klageumstellung nach einseitiger Teilerledigungserklärung schon deshalb keine Relevanz, weil zwischen den Streitwerten 140.000 € und 155.000 € kein Gebührensprung besteht)