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Urteil

20 U 118/98

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1998:1028.20U118.98.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. März 1998 ver-kündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. März 1998 ver-kündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, ihre Kaskoversicherung, auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 11. Oktober 1997 gegen 20.40 Uhr auf der Kreuzung Viehoferplatz/Schützenbahn in Essen ereignet hat. Sie befuhr mit dem von ihr geleasten Pkw vom Typ Opel Astra Caravan die Schützenbahn in Richtung Viehoferplatz und ordnete sich in die äußerste linke Spur der in ihre Fahrtrichtung dreispurig verlaufenden Fahrbahn ein. Vor der Kreuzung hielt sie zunächst als erstes Fahrzeug an, weil die für ihre Fahrtrichtung maßgebliche Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte, fuhr dann aber an und stieß im Kreuzungsbereich mit den ihr auf der Schützenbahn entgegenkommenden Pkw des Zeugen J zusammen. Die Klägerin beziffert den an dem von ihr gefahrenen Fahrzeug bei dem Unfall entstandenen Sachschaden auf 14.600,00 DM inklusive Mehrwertsteuer und macht diesen Betrag abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300,00 DM mit der Klage geltend. Die Beklagte hat Versicherungsschutz unter Hinweis auf § 61 VVG verweigert und behauptet, die Klägerin sei bei "Rotlicht" zeigender Ampel in den Kreuzungsbereich gefahren und habe deshalb den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. II. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach den §§ 1, 49 VVG, 12 Nr. 1 II e, 13 Nr. 1 AKB auf eine Versicherungsleistung, denn die Beklagte ist nach § 61 VVG von der Leistung befreit. Die Klägerin hat den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Klägerin bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, nachdem sie zunächst vor der "Rot" zeigenden Ampel angehalten hatte. Die Zeugin H und der Zeuge M, die in einem Pkw unmittelbar hinter dem Fahrzeug der Klägerin vor dem Ampelanlage gestanden haben, haben bei ihrer Vernehmung vor dem Senat wie schon im vorangegangenen Bußgeldverfahren eindeutig und widerspruchsfrei erklärt, die Klägerin habe zunächst unmittelbar vor ihnen bei Rotlicht als erstes Fahrzeug vor der Ampelanlage gestanden und sei dann aber zu ihrer Verwunderung plötzlich bei rot angefahren. Auch der Zeuge J, - Fahrer des Pkw, mit dem das Fahrzeug der Klägerin kollidiert ist - hat im Einklang mit den vorgenannten Zeugen bekundet, er selbst sei bei "grün" in die Kreuzung eingefahren die Klägerin müsse deshalb "Rot" gehabt haben. Dieses Fahrverhalten der Klägerin ist objektiv als grob fahrlässig zu bewerten. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und wer das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH VersR 89, 582). Das ist beim Überfahren einer roten Ampel in der Regel der Fall; denn die Nichtbeachtung des Rotlichts beinhaltet einen objektiv schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt, der über das normale Maß hinausgeht (BGH VersR 92, 1085; Senat r+s 1997, 35 und r+s 1996 13). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden. Zwar ist nicht jeder objektiv schwere Verstoß auch subjektiv unentschuldbar. Umstände, die hier das Fehlverhalten der Klägerin zumindest nachvollziehbar erklären und subjektiv geringer als grob fahrlässig erscheinen lassen, liegen jedoch nicht vor. Der Klägerin war die Kreuzung "Viehoferplatz/Schützenbahn" in Essen nicht unbekannt. Sie hat selbst bei ihrer Anhörung angegeben, daß sie täglich auf dem Weg von ihrer Arbeitsstelle nach Hause den Kreuzungsbereich überfährt. Die Kreuzung ist zwar groß angelegt, aber nicht unübersichtlich, wie die Fotos auf Blatt 111 und 112 der Akte deutlich machen. Das gilt auch bei Dunkelheit. Die Ampelanlage im Kreuzungsbereich kann die Klägerin nicht verunsichert haben. In Fahrtrichtung der Klägerin verlaufen drei Fahrspuren. Die seitlich angebrachten Ampeln sowie die in der Mitte über den Fahrspuren hängende Ampel sind synchron geschaltet. Die Klägerin konnte daher nicht durch eine Ampel, die über oder neben ihrer Fahrspur angebracht war und nicht für ihre Fahrtrichtung galt, irritiert werden. Da sie sich in die äußerste linke Fahrspur eingeordnet hatte, konnte sie auch nicht durch eine andere Ampelanlage in ihrem Blickfeld von der für sie geltenden Ampelanlage abgelenkt werden. Soweit sie durch eine grüne Leuchtreklame in einem der Kreuzung gegenüberliegenden Schaufenster beeinträchtigt worden sein will, entlastet sie das nicht. Die von der Klägerin selbst vorgelegten Fotos in Hülle Blatt 64 der Akte machen schon deutlich, daß die Lichtreklame von ihrer Lage und Ausgestaltung her nicht mit einem Ampellicht verwechselt werden kann. Außerdem waren diese Lichtsignale so weit vom Haltepunkt der Klägerin entfernt, daß sie sie nicht für ein für ihre Fahrtrichtung geltendes Ampellicht halten durfte. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Umstand, daß der Klägerin die Kreuzung bekannt war. Im übrigen zeigte diese Lichtreklame konstant grünes Licht und kann von der Klägerin nicht mit der für ihre Fahrtrichtung geltenden Ampelanlage verwechselt worden sein, denn unstreitig hat die Klägerin vor der Rotlicht zeigenden Ampel zunächst ordnungsgemäß angehalten. Sollte die Klägerin dennoch durch die Leuchtreklame irritiert worden sein, beruht dieser Irrtum seinerseits auf grober Fahrlässigkeit. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO. Die Beschwer der Klägerin beträgt 14.300,00 DM.