Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat; insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Januar 2002 für unwirksam erklärt. Soweit die Klage noch anhängig ist, wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Januar 2002 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76,69 EUR (= 150 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Mai 2000 zu zahlen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Beigeladene zu 1. leistete bei dem Beigeladenen zu 2., einer anerkannten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes, einen Teil seines Zivildienstes ab. Am 13. September 1996 verursachte er als Fahrer eines Pkw des Beigeladenen zu 2. in C. nach einem Rotlichtverstoß einen Unfall mit Sachschaden. Die Klägerin, bei der der Beigeladene zu 2. für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, zahlte an den Beigeladenen zu 2. wegen des Unfalls 10.409,90 DM, nämlich 10.800 DM für den Totalschaden sowie 259,90 DM Abschleppkosten abzüglich der Selbstbeteiligung des Beigeladenen zu 2. in Höhe von 650 DM. Einen Teilbetrag in Höhe von 5000 DM machte die Klägerin zunächst bei dem Beigeladenen zu 1. geltend. Dieser lehnte eine Zahlung ab, unterrichtete die Beklagte und führte aus, er habe den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht, weil er während seiner Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 2. unter starkem Stress und Zeitdruck gestanden habe. Mit Schreiben vom 22. April 1997, zugegangen am 5. Mai 1997, wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte sie - zuletzt unter Fristsetzung bis zum 10. März 1999 - auf, ihre Aufwendungen zu ersetzen. Diese weigerte sich, den geforderten Betrag zu erstatten, und teilte der Klägerin mit, dass ihr eine Regressforderung gegen den Beigeladenen zu 1. aus übergeleitetem Recht nicht zustehe. § 34 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG -) räume nur ihr, der Beklagten, und nicht dem Beigeladenen zu 2. einen Ersatzanspruch gegen den Beigeladenen zu 1. ein. Am 8. Mai 1999 hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen: Der Beigeladene zu 1. habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Daher sei er nicht in den Versicherungsschutz der bestehenden Kaskoversicherung einbezogen und dem Beigeladenen zu 2. grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Anspruch sei auf sie übergegangen. Der Umstand, dass aufgrund der Sonderregelung des § 34 ZDG nicht die Beschäftigungsstelle, sondern nur die Beklagte einen Anspruch gegen einen Zivildienstleistenden geltend machen könne, lasse den Ersatzanspruch nicht entfallen. Es könne im Rechtssystem keinen Fall geben, in dem ein anderer grob fahrlässig oder vorsätzlich einem Dritten Schaden zufüge und dieser Dritte den angerichteten Schaden nicht erstattet erhalte. Es könne nicht richtig sein, dass Zivildienstleistende Haftungsprivilegien erhielten, die es ansonsten im gesamten Rechtssystem nicht gebe. Jedenfalls sei sie im Wege der Drittschadensliquidation anspruchsberechtigt. Nach Übergang des Ersatzanspruchs des Beigeladenen zu 2. könne sie gegenüber der Beklagten eine Erstattung in Höhe des Fahrzeugschadens beanspruchen; die Beklagte könne ihrerseits wegen der von ihr zu übernehmenden Aufwendungen beim Beigeladenen zu 2. Regress nehmen. Als Anspruchsgrundlage komme auch ein Ersatzanspruch aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 2. und der Beklagten in Betracht. Ein Haftungsausschluss sei nicht wirksam vereinbart worden. Darüber hinaus habe sie sich die Regressansprüche des Beigeladenen zu 2. auch abtreten lassen. Hierzu hat die Klägerin die Abtretungserklärung des Beigeladenen zu 2. vom 9. April 2001 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.409,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. März 1999 zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den ihr aus Anlass des Unfallgeschehens vom 13. September 1996 zustehenden Regressanspruch gemäß § 34 ZDG in Höhe von 450 DM gegenüber dem Beigeladenen zu 1. geltend zu machen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entsteht, dass die Beklagte den ihr gegenüber dem Beigeladenen zu 1. zustehenden Schadensersatzanspruch anlässlich des Unfallgeschehens vom 13. September 1996 nicht geltend gemacht hat, auch an die Klägerin nicht abgetreten hat, und im Übrigen keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen gegenüber dem Beigeladenen zu 1. ergriffen hat. 3. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Ersatzansprüche aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 2. und ihr seien nicht gegeben. Insoweit sei nach dem Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes ein Haftungsausschluss vereinbart. Auch sei die Klägerin keine Dritte im Sinne einer Drittschadensliquidation. Einen Anspruch gegen den Beigeladenen zu 1. habe sie entsprechend ihrer Richtlinie über die Einziehung von Schadensersatzforderungen des Bundes aus dem Zivildienstverhältnis (Einziehungsrichtlinie) vom 8. Januar 1993 (232-77721) schon deshalb nicht geltend gemacht, weil ein Schaden des Beigeladenen zu 2. wegen der von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht gegeben sei. Darüber hinaus habe der Beigeladene zu 1. den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht. Wenn der Beigeladene zu 1. eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung begangen hätte, läge ein Fall unterdurchschnittlicher Schwere - B.I.2 der Einziehungsrichtlinie - vor, so dass die konkrete Ersatzpflicht auf 150 DM festgesetzt worden wäre. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. Januar 2002 - zugestellt am 31. Januar 2002 - abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zustehe. Sie könne nur in Rechte eingetreten sein, die dem Beigeladenen zu 2. zustünden. Dieser habe jedoch keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte. Ein vertraglicher Anspruch sei nicht gegeben, weil die Beklagte ihre Pflichten aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis erfüllt habe. Sie habe angeordnet, dass die Beschäftigungsstellen für den Fall der Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Zivildienstleistende eine Vollkaskoversicherung abzuschließen hätten. Der Beigeladene zu 1. könne auch nicht als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der Beklagten angesehen werden. Soweit ein Anspruch aus einer Drittschadensliquidation in Betracht komme, gehe dieser ins Leere, weil die Beklagte nichts vom Beigeladenen zu 1. erlangt habe. Auch der Hilfsantrag und der Antrag zu 2. seien unbegründet. Aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 2. und der Beklagten könne die Beklagte grundsätzlich verpflichtet sein, einen Anspruch nach § 34 ZDG gegen den Beigeladenen zu 1. geltend zu machen bzw. bei Unterlassen Schadensersatz zu leisten. Ob ein solcher Anspruch übergehen könne, sei unerheblich. Denn die Erwägung der Beklagten, von einer Inanspruchnahme des Beigeladenen zu 1. abgesehen zu haben, weil vom Beigeladenen zu 2. kein Schaden geltend gemacht worden sei, sei nicht zu beanstanden. Ein solcher Anspruch sei auch nicht Streitgegenstand. Die Erwägung der Klägerin, es könne keinen Fall geben, in dem ein anderer grob fahrlässig oder vorsätzlich einem Dritten Schaden zufüge und dieser Dritte den angerichteten Schaden nicht erstattet erhalte, rechtfertige kein anderes Ergebnis. § 34 ZDG ermögliche es sehr wohl, einen Zivildienstleistenden in diesem Fall wegen des verbliebenen Schadens in Anspruch zu nehmen. Zudem seien aber auch die Besonderheiten des Zivildienstverhältnisses zu berücksichtigen, die es rechtfertigten, der Beschäftigungsstelle einen unmittelbaren Anspruch zu versagen. Auf den Antrag der Klägerin vom 27. Februar 2002 hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 11. Juli 2002 zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Es sei allgemein anerkannt, dass § 278 BGB auch in einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis anwendbar sei. Die Beklagte sei im Rahmen dieses Verhältnisses verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die ihr unterstehenden Zivildienstleistenden im Dienst keine Schäden verursachten. Der Umstand, dass die Beklagte den Beigeladenen zu 2. verpflichtet habe, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, zeige, dass sie sich ihrer Verpflichtung, für schuldhaft von Zivildienstleistenden verursachte Schäden aufkommen zu müssen, bewusst gewesen sei. Da der Beigeladene zu 1. den Schaden grob fahrlässig verursacht habe, sei sie nicht verpflichtet, letztlich den angerichteten Schaden zu übernehmen. Eine solche Risikoausweitung habe sie nicht übernommen und dafür auch keine Prämie erhalten. § 34 ZDG beschränke nicht die Höhe der Ersatzforderung. Es könne nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, wenn die Beklagte von der Geltendmachung ihres Ersatzanspruchs absehe oder ihn der Höhe nach beschränke. Die allein das Innenverhältnis betreffenden Erklärungen der Beklagten könnten keinen Einfluss auf die Haftung der Beklagten haben. Die Beklagte versuche deshalb, diesen Wertungswiderspruch dadurch zu lösen, dass sie ihrerseits mit den Beschäftigungsstellen einen Haftungsausschluss vereinbare. Für den Fall einer solchen Vereinbarung wäre sie, die Klägerin, unter dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Beigeladenen zu 2. frei geworden. Denn der Versicherungsnehmer könne nicht durch zusätzliche Absprachen das nach der Rechtslage vom Versicherer abzudeckende Risiko erweitern. Dass der Beklagten hier der Haftungsausschluss misslungen sei bzw. dieser versehentlich unterblieben sei, könne nicht dazu führen, dass der Geschädigte aufgrund einer von ihm nicht zu beeinflussenden Entscheidung und einer einseitigen Handhabung der Beklagten den Schaden in vollem Umfang selbst tragen müsse. In der mündlichen Verhandlung hat die Kläger den hilfsweise gestellten Klageantrag zu 1. sowie den Klageantrag zu 2. nicht mehr weiter verfolgt. Die Beklagte hat hierzu ihr Einverständnis erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr , das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.409,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. März 1999 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Der Beigeladene zu 1. beruft sich schriftsätzlich auf eine Verjährung etwaiger Ansprüche der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich des ursprünglich hilfsweise gestellten Klageantrags zu 1. und des Klageantrags zu 2. zurückgenommen hat und die Beklagte ihre Einwilligung hierzu erklärt hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen und das angefochtene Urteil in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären (§§ 92 Abs. 3 Satz 1, 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat nur in Höhe von 150 DM Erfolg; das Verwaltungsgericht hat die Klage soweit sie noch anhängig ist, im Übrigen zu Recht abgewiesen. Der Klägerin, die nur Ansprüche geltend machen kann, die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf sie übergegangen oder ihr von dem Beigeladenen zu 2. abgetreten worden sind, steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nur in dieser Höhe zu. 1. Von vornherein nicht in Betracht zu ziehen ist ein Anspruch des Beigeladenen zu 2. gegen die Beklagte aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG, für den ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre, Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 GVG. Vgl. hierzu BGH, Urteile vom 12. Dezember 1991 - III ZR 18/91 -, BGHZ 116, 312, und vom 16. Mai 1983 - III ZR 78/82 -, BGHZ 87, 253 = JZ 1983, 764 mit (abweichender) Anmerkung von Papier; OLG Köln, Urteil vom 25. Juni 2001 - 7 U 172/00 -, DVBl 2001, 1776. 2. Eine Inanspruchnahme der Beklagten nach § 823 Abs. 1, § 831 BGB scheidet schon deshalb aus, weil der Beigeladene zu 1. von der Beklagten zu keiner Verrichtung bestellt gewesen ist. Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 Abs. 1 BGB ist, wem von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden ist. Vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - I ZR 36/95-, MDR 1998, 300; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 831 Rdnr 6. Diese Voraussetzungen liegen im Verhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Beklagten nicht vor. Der Beigeladene zu 1. unterlag bei seiner konkreten Tätigkeit allein den Weisungen des Beigeladenen zu 2. Die allgemeine Weisungsbefugnis des Bundes tritt dahinter zurück. Der Beigeladene zu 1. kann daher bei der den Schaden verursachenden Autofahrt nur als Verrichtungsgehilfe des Beigeladenen zu 2. tätig geworden sein. Vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1983, a.a.O. 3. § 6 ZDG kommt als Grundlage für einen Anspruch des Beigeladenen zu 2. gegen die Beklagte auf Ersatz des ihm durch den Beigeladenen zu 1. zugefügten Schadens ebenfalls nicht in Betracht. Dabei ist es unerheblich, ob derartige Schäden als Verwaltungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 ZDG angesehen werden können. Aus dem Funktionszusammenhang des § 6 ZDG folgt, dass die Beschäftigungsstelle die mit der Beschäftigung Zivildienstleistender regelmäßig verbundenen Kosten zu tragen hat und dass eine Erstattung durch den Bund nur nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 und 3 ZDG stattfindet. Der Ersatz von Schäden der hier in Rede stehenden Art fällt ersichtlich nicht unter diese Vorschrift. Vgl. OVG,Urteil vom 29. September 1993 - 25 A 2042/91 -, NWVBl 1994, 95; zu den Kosten einer Haftpflichtversicherung für einen zivildienstleistenden Arzt: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1988 - 8 C 112.86 -, NVwZ-RR 1989, 486. 4. Der Beigeladene zu 2. hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 150 DM aus dem zwischen ihnen bestehenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis. a) Allerdings hat der Beigeladene zu 2. gegen die Beklagte nicht deshalb einen Schadensersatzanspruch, weil der Beklagten das Fehlverhalten des Beigeladenen zu 1. entsprechend § 278 BGB zuzurechnen wäre. Durch die Anerkennung des Beigeladenen zu 2. als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes nach § 4 ZDG ist zwar ein Schuldverhältnis begründet worden. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse ist geboten, wenn ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt. Vgl. BVerwG, 19. März 1998 - 2 C 6.97 -, BVerwGE 106, 272; BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - III ZR 250/95 -, BGHZ 135, 341. Das Zusammenwirken des Bundes und eines Trägers der Beschäftigungsstelle bei der Gestaltung und Durchführung des Zivildienstes rechtfertigt die Annahme eines solchen Schuldverhältnisses. Der Beigeladene zu 2. ist in die öffentliche Aufgabe der Durchführung des Zivildienstes (§ 1 ZDG) nach näherer Maßgabe der Vorschriften des Zivildienstgesetzes einbezogen worden. Die Anerkennung, die ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt ist, enthält eine Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen gegenüber den Dienstleistenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998, a.a.O.; BGH, Urteil vom 15. Mai 1997, a.a.O.; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 350. Die Beklagte muss sich jedoch das Verschulden des Beigeladenen zu 1. im Rahmen dieses Schuldverhältnisses nicht zurechnen lassen. Zwar hat auch im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses der Verpflichtete entsprechend dem Rechtsgedanken des § 278 BGB das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen in gleicher Weise zu vertreten wie eigenes Verschulden. Erfüllungsgehilfe in diesem Sinne ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Verpflichteten bei der Erfüllung der diesem aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis obliegenden Pflichten als Hilfsperson tätig geworden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. August 1961 - II C 165.59 -, BVerwGE 13, 17; BGH, Urteil vom 27. März 1968 - VIII ZR 10/66 -, BGHZ 50, 32. Der Beigeladene zu 2. war jedoch, als er mit dem Pkw des Beigeladenen zu 2. am Unfalltag seinen Dienst versehen hat, kein Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Der bei einer privaten Beschäftigungsstelle beschäftigte Zivildienstleistende nimmt die von ihm konkret zu erbringenden Tätigkeiten als Hilfsperson für diese und nicht für die Beklagte wahr. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Dienstleistenden für seine Beschäftigungsstelle zugleich Dienst im Interesse des Allgemeinwohls ist, bedeutet nicht, dass er insoweit auch im Rahmen der rechtlichen Sonderverbindung zwischen Beschäftigungsstelle und Bund die Interessen des Bundes wahrnimmt. Er wird im Rahmen seiner ihm im Einzelnen von seiner Beschäftigungsstelle übertragenen Aufgaben nicht von der Beklagten zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis eingesetzt. Vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 25. Juni 2001, a.a.O. ; OVG NRW, b) Der Beigeladene zu 2. hat jedoch gegen die Beklagte einen Anspruch, der an eigenes Verschulden der Beklagten anknüpft. Aus dem zwischen der Beigeladenen zu 2. und der Beklagten bestehenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis ergibt sich die Pflicht zur Geltendmachung eines gegen den Beigeladenen zu 1. bestehenden Ersatzanspruchs aus § 34 ZDG in Verbindung mit den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. Diesen Anspruch hat die Beklagte verletzt; da der Anspruch gegen den Beigeladenen zu 1. nunmehr wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist, ist dem Beigeladenen zu 2. durch diese Pflichtverletzung ein Schaden in Höhe von 150 DM entstanden. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Beigeladenen zu 1. durch die Beklagte nach § 34 Abs. 1 ZDG im Wege der Drittschadensliquidation liegen vor. Gemäß § 34 Abs. 1 ZDG hat ein Dienstleistender der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. aa) Indem der Beigeladene zu 1. das Rotlicht überfuhr und den Unfall verursachte, hat er die aus § 27 Abs. 1 Satz 1 ZDG resultierende Pflicht, das ihm zu dienstlichen Zwecken übergebene Fahrzeug der Beigeladenen zu 2. pfleglich zu behandeln, insbesondere Schäden daran durch ein den Normen des Straßenverkehrsrechts Rechnung tragendes Fahrverhalten zu vermeiden, schuldhaft verletzt. bb) Dies geschah auch in grob fahrlässiger Weise. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Davon ist auszugehen, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und das unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem hätte aufdrängen müssen, also ein Versehen unterläuft, das selbst einem minder vorsichtigen Menschen normalerweise nicht zustoßen dürfte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1998 - 2 B 6.98 -, juris, und Urteil vom 25. Mai 1988 - 6 C 38.85 -, Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 12; OVG NRW, Urteil vom 29. September 1993, a.a.O. Für den Begriff der groben Fahrlässigkeit gilt nicht ein ausschließlich objektiver, nur auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstab. Es sind auch Umstände zu berücksichtigten, die die subjektive Seite des Verantwortlichen betreffen. Vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes kann allerdings auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden. Subjektive Besonderheiten können aber im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen. Dafür müssen Umstände gegeben sein, die das Fehlverhalten zumindest nachvollziehbar erklären und subjektiv geringer als grob fahrlässig erscheinen lassen. Davon ist nicht schon dann auszugehen, wenn der Handelnde nur für einen Augenblick versagt hat. Ein "Augenblicksversagen" ist allein kein ausreichender Grund, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entfallen zu lassen, weil eine Vielzahl von Regelverstößen im Straßenverkehr gerade darauf beruht, dass der Handelnde für eine kurze Zeit unaufmerksam ist und ein an ihn gerichtetes Gebot oder Verbot übersieht. Welche Gründe hinzutreten müssen, um den Schuldvorwurf zu mildern, ist eine Frage des Einzelfalls, wobei auch die Gefährlichkeit der Handlung eine Rolle spielt; mit der Größe der möglichen Gefahr wächst auch das Maß der zu erwartenden Sorgfalt. Vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91 -, BGHZ 119, 147; BAG, Urteil vom 12. November 1998 - 8 AZR 221/97 -, NJW 1999, 966; OLG Hamm, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 20 U 118/98 -, RuS 1999, 146; OLG Celle, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 14 U 162/01 -, MDR 2002, 695; Simianer, Vermögensrechtliche Haftung des Beamten dem Dienstherrn gegenüber, in: ZBR 1993, 33, 40 ff.; a.A. zum Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG: OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Mai 2001 - 24 U 231/99 -, juris. Das Nichtbeachten einer Rot anzeigenden Ampel ist wegen der besonderen Gefahrenträchtigkeit in aller Regel objektiv ein besonders schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Kfz-Führers. Das Überfahren einer Kreuzung birgt hohe Gefahren, insbesondere wenn sie für den Verkehrsteilnehmer durch rotes Ampellicht gesperrt ist. Deshalb sind besonders hohe Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer zu stellen. Ein durchschnittlich sorgfältiger Kraftfahrer muss an die Kreuzung jedenfalls mit einem Mindestmaß an Konzentration heran fahren, das es ihm ermöglicht, die Verkehrssignalanlage wahrzunehmen und zu beachten; er darf sich nicht von weniger wichtigen Vorgängen und Eindrücken ablenken lassen. Vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1992, a.a.O.; BAG, Urteil vom 12. November 1998, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 4. Mai 2001 - 20 U 214/00 -, juris. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beigeladene zu 1. seine Dienstpflicht grob fahrlässig verletzt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er das Rotlicht nicht ohne Weiteres hätte rechtzeitig bemerken können. Der Umstand, dass er nicht angeben konnte, ob die Ampel für ihn rot oder grün angezeigt hat, und die schriftliche Zeugenaussage, nach der davon auszugehen ist, dass die Ampel ihm bereits über einen längeren Zeitraum rot angezeigt hat, als er in den Kreuzungsbereich hineinfuhr, lassen nach Lage der Dinge nur den Schluss auf ein höchst unkonzentriertes Fahrverhalten zu. Dass er nach seinen Angaben unter ständigem Druck durch den Beigeladenen zu 2. und deshalb unter Stress gestanden hat, mindert nicht den Grad des dem Beigeladenen zu 1. vorzuwerfenden Verschuldens. Zwar kann bei einem zu hohen Maß an Arbeitsbelastung oder Überforderung der Vorwurf grober Fahrlässigkeit entfallen. Vgl. Maiwald, in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 84 Rdnr. 53; Simianer, a.a.O., S. 43; Plog/Wiedow/Lemhöfer/ Bayer, Bundesbeamtengesetz, § 78 Rdnr. 25. Konkrete Hinweise für eine derartige Überlastung des Beigeladenen zu 1., die die Nichtbeachtung der roten Ampel in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte, sind jedoch nicht ersichtlich. Auch bei einer hohen Arbeitsbelastung eines Verkehrsteilnehmers muss von ihm zumindest ein solches Maß an Aufmerksamkeit verlangt werden können, das es ihm ermöglicht, eine Lichtzeichenanlage wahrzunehmen. Hinzu tritt, dass von einer stressbedingten Ablenkung nur für einen kurzen Augenblick - wie die Beklagte meint - nach der bereits angeführten Zeugenaussage nicht die Rede sein kann. Sonstige subjektive Umstände, die die Pflichtverletzung in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. cc) Auch ein Schaden im Sinne des § 34 ZDG liegt vor. Zwar ist der Beklagten kein Schaden entstanden. Sie war aber nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation berechtigt und verpflichtet, den Schaden des Beigeladenen zu 2. geltend zu machen. (1) Der Schaden ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der Vermögenslage, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und der Vermögenslage, wie sie ohne die Dienstpflichtverletzung bestehen würde. Maßgebend ist insoweit der § 249 BGB zugrunde liegende Schadensbegriff. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1991 - 2 B 9.90 -, Buchholz 237.1. Art 80 Bay LBG Nr. 2; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. Rdnr. 323a. Danach hat sich die Vermögenslage des Beigeladenen zu 2. durch die Beschädigung des Kfz verschlechtert. Die Beklagte hat demgegenüber zu Unrecht darauf verwiesen, dass die Klägerin dem Beigeladenen zu 2. den Schaden ersetzt habe. Die erbrachten Versicherungsleistungen sind auf den Schadensersatzanspruch nicht anzurechnen. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass eine Vorteilsausgleichung insoweit ausscheidet, als der Schadensersatzanspruch auf die Versicherung übergeht. Vgl. Palandt, a.a.O., Rdnr. 132 vor § 249. (2) Der Schaden des Beigeladenen zu 2. ist in Verbindung mit den Grundsätzen der Drittschadensliquidation von der Beklagten geltend zu machen gewesen. Dieses Rechtsinstitut ist im Privatrecht für diejenigen Sonderfälle entwickelt worden, in denen Ersatzberechtigter und Geschädigter auseinander fallen; es bezweckt den Ausgleich eines Schadens bei einer vom Schädiger her gesehenen zufälligen Verlagerung des Schadens, aus der er keinen Vorteil zum Nachteil des Geschädigten ziehen soll. Anspruchsberechtigt ist danach der Inhaber der verletzten Rechtsstellung und nicht der wirtschaftlich betroffene Dritte. Vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61 -, BGHZ 40,91, und vom 26. November 1968 - VI ZR 212/66 -, BGHZ 51, 91; OVG a.a.O.; Palandt, a.a.O., Rdnr. 112 ff. vor § 249 BGB. Die Grundsätze der Drittschadensliquidation sind - ohne enge Bindung an die im bürgerlichen Recht hierzu entwickelten Fallgruppen - im öffentlichen Recht insbesondere im Bereich des öffentlichen Dienstrechts anerkannt und werden etwa herangezogen in Fällen, in denen ein Beamter nicht bei seinem Dienstherrn, sondern bei einer anderen beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung im Rahmen einer Auftragsangelegenheit, einer Amtshilfe oder sonstigen Zusammenwirkung von Verwaltungen einen Schaden verursacht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1994 - 2 B 101.94 -, NJW 1995, 978; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. April 1973 - IV 180/71 -, ZBR 1974, 337; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Bundesbeamtengesetz, § 78 Rn 46 a. Diese Erwägungen sind auch auf das Zivildienstverhältnis übertragbar, wenn der Zivildienstleistende einen Schaden im Rahmen seiner Tätigkeit bei einer privaten Beschäftigungsstelle verursacht. Allein der Bund ist nach § 34 Abs. 1 ZDG gegenüber dem Zivildienstleistenden anspruchsberechtigt; ihm ist allerdings kein Schaden entstanden, während der geschädigten Beschäftigungsstelle ein Ersatzanspruch auch nicht analog § 34 Abs. 1 ZDG zusteht. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf staatlich anerkannte, privatrechtlich organisierte Beschäftigungsstellen kommt nicht in Betracht. Eine Regelungslücke liegt insoweit nicht vor. § 34 Abs. 1 ZDG stellt eine abschließende Regelung dar. Der Gesetzgeber hat die Haftungsregelung getroffen, obwohl er gleichzeitig bestimmte, dass der Zivildienst - anders als zunächst vorgesehen - nicht nur in staatlichen Einrichtungen, sondern gemäß § 4 ZDG auch in staatlich anerkannten, privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstellen geleistet werden kann. Es war erklärte Absicht des Gesetzgebers, Zivildienstleistende innerhalb und außerhalb der Zivildienstgruppen rechtlich gleich zu stellen. Gleichzeitig sollten Zivildienstleistende in haftungsrechtlicher Hinsicht den Soldaten, für die § 24 SG eine inhaltlich entsprechende Regelung enthält, gleich gestellt werden. Der Zivildienstpflichtige sollte bei schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten haftungsrechtlich nicht schlechter stehen als der Soldat. Aber auch unabhängig davon scheidet eine analoge Anwendung des § 34 ZDG auf private Beschäftigungsstellen aus. Selbst wenn man von einer Regelungslücke ausginge, ließe sich nicht die hinreichend verlässliche Feststellung treffen, dass der Gesetzgeber, hätte er den zu regelnden Sachverhalt bedacht, die Lücke gerade in dieser Weise ausgefüllt hätte. Vielmehr gebietet Art. 3 Abs. 1 GG zum einen, Zivildienstleistende untereinander haftungsrechtlich gleich zu behandeln, und zwar ungeachtet dessen, ob sie ihren Dienst bei einer Zivildienstgruppe (Dienststelle) oder einer anerkannten Beschäftigungsstelle (§ 3 ZDG) leisten. Zum anderen verlangt Art. 3 Abs. 1 GG ihre Gleichbehandlung mit den wehrpflichtigen Soldaten. Denn die Wehrpflicht wird gemäß Art. 12 a Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG durch den Wehrdienst oder den Zivildienst erfüllt. Auch nach § 24 SG ist aber der Bund alleiniger Anspruchsinhaber von Schadensersatzansprüchen gegenüber Soldaten. Nur durch diese Anspruchskonzentration auf den Bund wird sichergestellt, dass Zivildienstleistende und Wehrpflichtige in gleicher Weise und unter Berücksichtigung der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn zum Schadensersatz herangezogen werden. Die gebotene Gleichstellung wäre dann nicht mehr gewährleistet, wenn der Zivildienstleistende der privaten Beschäftigungsstelle gegenüber zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens verpflichtet wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 2 C 20.93 -, NVwZ 1996, 182; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Juni 1992 - 4 S 709/91 -, NVwZ-RR 1993, 366; OVG NRW, Urteil vom 29. September 1993, a.a.O.. Diese noch zu § 34 Abs. 1 ZDG idF vom 31. Juli 1986, BGBl. I., 1205, entwickelten Grundsätze sind auch für § 34 Abs. 1 ZDG in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994, BGBl. I, 2811, maßgebend. Es ist auch nach der Neufassung der Vorschrift bei der Nichthaftung des Zivildienstleistenden gegenüber der Beschäftigungsstelle verblieben. Anspruchsberechtigt ist danach der Dienstherr, "dessen Aufgaben er (der Zivildienstleistende) wahrgenommen hat". Die Beschäftigungsstellen bzw. deren Träger sind keine Dienstherrn im Sinne dieser Bestimmung. Selbst wenn der Begriff "Dienstherr" vom möglichen Wortsinn her noch einer extensiven Auslegung dahin zugänglich wäre, dass darunter auch eine anerkannte Beschäftigungsstelle in ihrer Eigenschaft als Beliehene fallen könnte, zeigen die Materialien nicht auf, dass mit der Gesetzesänderung beabsichtigt war, den Beschäftigungsstellen eine Anspruchsgrundlage gegenüber den Zivildienstleistenden einzuräumen. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung, in welchem nur eine Änderung der Beamte und Soldaten betreffenden Haftungsbestimmungen vorgesehen war, verfolgte die Zielsetzung, die als nicht mehr sachgerecht empfundene unterschiedliche Regelung für Beamte je nach der Einordnung ihres Handelns als hoheitlich oder nicht hoheitlich zu beseitigen. Dieser Intention hat sich der Innenausschuss des Bundestages angeschlossen und zugleich die Empfehlung ausgesprochen, für den Bereich des Zivildienstes eine vergleichbare Regelung vorzusehen. Vgl. BT-Drucks. 12/544, S. 1, 2, 10, 15, 22 und 12/2201, S. 1, 2, 24. In der vorgeschlagenen Form sind die Bestimmungen Gesetz geworden. Dass dabei die Frage der Haftung des Zivildienstleistenden gegenüber der Beschäftigungsstelle eine Rolle gespielt hat, ist anhand der zitierten Materialien nicht erkennbar. Im übrigen bestünden hinsichtlich einer diesbezüglichen Anwendung des § 34 ZDG im Wege der extensiven Auslegung oder der Analogie dieselben oben dargelegten Bedenken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1994, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 29. September 1993, a.a.O.; Simianer, a.a.O., S. 37 (Fn. 30). Die Besonderheiten des Zivildienstes rechtfertigen es, den der Beschäftigungsstelle entstandenen Schaden als "dienstherrnnahen" Schaden, vgl. Simianer, a.a.O., zu qualifizieren, den der Bund im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber dem Zivildienstleistenden geltend zu machen hat. Wird der Zivildienst bei einer anerkannten Beschäftigungsstelle geleistet, so besteht die Eigenheit darin, dass der Dienstleistende in einer öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung sowohl zum Bund, seinem Dienstherrn, als auch zur Beschäftigungsstelle als Beliehener steht. Das Gesetz weist aber - wie dargelegt aus gutem Grund - einen Ersatzanspruch nur dem Bund zu. Andererseits ist die Grundpflicht des Dienstleistenden zur gewissenhaften Diensterfüllung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ZDG, auch soweit deren Einhaltung bzw. Verletzung sich nach der Lebenswirklichkeit unmittelbar gegenüber der Beschäftigungsstelle konkretisiert, immer auch eine Pflicht gegenüber dem Bund. Dies folgt aus der Allgemeinwohlorientierung des Zivildienstes (§ 1 ZDG) wie auch aus dem Umstand, dass mit der Ableistung des Zivildienstes nach Verfassung und Gesetz die dem Bund gegenüber bestehende Wehrpflicht erfüllt wird (Art. 12 a Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG); folgerichtig ist dem Bund organisationsrechtlich die Verantwortung für den Zivildienst zugewiesen (Art. 87 Abs. 3 Satz 1, 87 b Abs. 2 GG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZDG). Vgl. OVG, Urteil vom 29. September 1993, a.a.O. b) Nach den im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen zur Drittschadensliquidation kann der Anspruchsberechtigte von dem Schädiger Leistung an den Geschädigten oder sich verlangen; das von dem Schädiger Erlangte hat er an den Geschädigten herauszugeben. Vgl. Palandt, a.a.O., Rdnr. 114 vor § 249; Grunsky, in: Münchener Kommentar, Rdnr. 118 vor 249; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1994, a.a.O.. Der Beigeladenen zu 2. stand danach aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis gegen die Beklagte der - ursprünglich hilfsweise - verfolgte Anspruch auf Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegen den Beigeladenen zu 1. zu. Die zunächst von der Klägerin verlangte Abtretung des Ersatzanspruchs gegen den Beigeladenen zu 1. hat die Klägerin nicht mehr weiter verfolgt; es kann daher dahinstehen, ob eine solche Abtretung wegen der Höchstpersönlichkeit des Zivildienstverhältnisses unzulässig ist (vgl. § 399 BGB). Nach den zur Drittschadensliquidation entwickelten Grundsätzen war der Bund als Anspruchsinhaber im Innenverhältnis zur Beigeladenen zu 2. gehalten, den Anspruch gegen den Schädiger geltend zu machen. Der Bund ist gegenüber der Beschäftigungsstelle verpflichtet, diese - auf deren Verlangen - so zu stellen, wie wenn sie den Anspruch nach § 34 ZDG selbst hätte geltend machen können. Die Verpflichtung des Bundes zur Inanspruchnahme des Zivildienstleistenden nach § 34 ZDG stellt sicher, dass die bei Beschäftigungsstellen nach § 4 ZDG eingesetzten Zivildienstleistenden den bei Dienststellen des Bundes beschäftigten Zivildienstleistenden gleich gestellt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1993, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 15. Juli 1997, a.a.O.; vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 78 BBG: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 78 Rdnr. 46a . Ob dieser Anspruch auf Geltendmachung der Schadensersatzforderung bereits in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen ist, kann dahin stehen. Nach dieser Bestimmung geht der Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Bei dem streitigen Anspruch gegen die Beklagte auf Geltendmachung der Schadensersatzforderung gegen den Beigeladenen zu 1. handelt es nicht um einen Anspruch auf Ersatz des Schadens. Für eine entsprechende Anwendung könnten allerdings Sinn und Zweck des § 67 VVG sprechen. Diese Bestimmung soll verhindern, dass der Dritte infolge der Leistung des Versicherers von seiner Verbindlichkeit befreit und der Versicherungsnehmer durch die Versicherung bereichert wird. Vgl.Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., § 67 Anm.5. Jedenfalls hat der Beigeladene zu 2. diesen Anspruch an die Klägerin unter dem 9. April 2001 abgetreten. Die Abtretung des Anspruchs ist wirksam. Der Rechtsgedanke des § 399 BGB steht einer Abtretung nicht entgegen. Nach § 399 BGB kann eine Forderung unter anderem dann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist unter anderem bei höchstpersönlichen Ansprüchen der Fall. Vgl. Palandt, a.a.O., § 399 Rdnr. 6. Das Zivildienstverhältnis ist zwar wie auch das Wehrdienstverhältnis und das Beamtenverhältnis seinem Wesen nach höchstpersönlich. Der Zivildienstleistende steht wie ein Soldat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das dem Beamtenrecht partiell ähnelt. Grundsätzlich ist der Zivildienstleistende einem wehrdienstleistenden Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades gleich gestellt, vgl. § 78 Abs. 2 ZDG. Schieckel/Krech/Schiwy, Zivildienstgesetz, § 1 Anm. 3. Die Abtretung des hier streitig gewesen Anspruchs ist jedoch trotz der Höchstpersönlichkeit des Zivildienstverhältnisses zulässig. Der Anspruch gegen die Beklagte war darauf gerichtet, den Ersatzanspruch gegenüber dem Beigeladenen zu 1. geltend zu machen. Die Abtretung hat mithin keinen Einfluss auf die dargestellte Anspruchskonzentration auf den Bund, so dass auch nach der Abtretung sichergestellt blieb, dass der Beigeladene zu 1. (nur) in gleicher Weise wie andere Zivildienstleistende und Wehrpflichtige unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zum Schadensersatz herangezogen werden konnte. Ob die Beklagte auch dazu hätte verurteilt werden können, einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Zivildienstleistenden geltend zu machen, oder ob lediglich ein Anspruch des Beigeladenen zu 2. gegenüber dem Bund darauf bestanden hat, so gestellt zu werden, als ob der Zivildienstleistende in Anspruch genommen worden wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden. Die Beklagte beruft sich, wie durch die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung klar gestellt worden ist, insoweit auch nicht auf einen Haftungsausschluss. c) Eine Heranziehung des Beigeladenen zu 1. zum Schadensersatz im Wege der Drittschadensliquidation kommt nicht mehr in Betracht, weil der Anspruch gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 ZDG verjährt ist. Hierauf hat sich der Beigeladene zu 1. auch berufen. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 ZDG verjähren Ansprüche nach Abs. 1 grundsätzlich in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Für die entsprechende Regelung des § 78 BBG gilt, dass der Dienstherr die erforderliche Kenntnis hat, wenn das Organ oder die Stelle, die nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Heranziehung des Beamten zum Schadensersatz oder sonst innerbehördlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Beamten berufen ist, aufgrund der bekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann. Aus der Sicht des Schädigers, der mit Rückgriffsansprüchen rechnen muss, ist es gerechtfertigt, dass er von dem Zeitpunkt ab, von dem er weiß, dass der zuständige Amtsträger oder das Organ Kenntnis erlangt hat, nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr mit Rückgriffsansprüchen zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1996 - 2 C 12.94 -, BVerwGE 100, 280. Diese Grundsätze sind auch auf die Regelung des § 34 ZDG, die § 78 BBG nachgebildet ist, anzuwenden. Auch bei einer Drittschadensliquidation ist auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten, also hier der Beklagten, und nicht des Geschädigten abzustellen. Vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1966 - VI ZR 49/65 - NJW 1967, 930; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. Dezember 1997 - 2 A 11925/96 -, juris; Palandt, a.a.O., § 852 Rdnr. 7. Hiervon ausgehend ist der Ersatzanspruch verjährt. Die Kenntnis der Beklagten war mit Eingang des Schreibens der Klägerin vom 22. April 1997 am 5. Mai 1997 gegeben. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieses Schreibens wandte sich die Klägerin wegen ihrer Regressforderung an die Beklagte. Danach musste die Beklagte davon ausgehen, dass - wenn auch aus abgeleitetem Recht - Schäden des Beigeladenen zu 2. tatsächlich geltend gemacht werden sollten. Ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits berechtigt gewesen ist, einen Anspruch gegen die Beklagte in eigenem Namen geltend zu machen, ist unerheblich. Die Beklagte war ohnehin schon nach Kenntniserlangung von dem Unfallgeschehen aufgrund des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses mit dem Beigeladenen zu 2. verpflichtet gewesen, Ersatzansprüche gegen den Beigeladenen zu 1. zu prüfen. Die Verjährungsfrist endete somit am 5. Mai 2000, § 188 Abs. 2 BGB. d) Da die Beklagte pflichtwidrig den Schadensersatzanspruch nicht innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht hat, ist sie dem Beigeladenen zu 2. zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens in Höhe von 150 DM verpflichtet. Der Beigeladene zu 2. hat auch diesen Ersatzanspruch gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten; die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung dieser Schadensersatzforderung im eigenen Namen folgt jedoch bereits daraus, dass der Beigeladene zu 2. den Anspruch auf "Einschreiten" gegen den Beigeladenen zu 1. an die Klägerin abgetreten hatte. Die Höhe des Schadens bemisst der Senat mit 150 DM (§ 173 VwGO, § 287 ZPO). In dieser Höhe hätte die Beklagte aller Voraussicht nach den Beigeladenen zu 1. gemäß § 34 ZDG unter Berücksichtigung ihrer Fürsorgepflicht und in Anwendung der vorgelegten Einziehungsrichtlinie in Anspruch genommen. Die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs durch die Beklagte gegenüber einem Zivildienstleistenden erfolgt generell nach den Bestimmungen der Einziehungsrichtlinie unabhängig davon, ob der Schaden dem Bund, der Beschäftigungsstelle oder einem Dritten zugefügt worden ist (vgl. A I der Einziehungsrichtlinie). Gegen die grundsätzlich nur eingeschränkte Heranziehung der Zivildienstleistenden nach Maßgabe der Einziehungsrichtlinie bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat in Konkretisierung ihrer Fürsorgepflicht die Höhe der Ersatzforderung unter Berücksichtigung des Grades des Verschuldens, der Höhe des Schadens und der persönlichen Umstände des Zivildienstleistenden in nicht zu beanstandender Weise pauschaliert. Zwar ist der Dienstherr wegen der allgemeinen Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung (§ 34 BHO) im Allgemeinen gehalten, einen Beamten in voller Höhe in Anspruch zu nehmen, wobei unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht in Härtefällen die Möglichkeit zur Stundung und zum Erlass der Forderung (§ 59 BHO) besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 1957 - 2 C 147.61 -, BVerwGE 19, 243, und vom 8. August 1973 - 6 C 15.71, BVerwGE 44, 27; Simianer, a.a.O., 45 f.; Meyer, Grenzen der Inanspruchnahme des Beamten nach § 78 BBG, RiA 1991, 62. Jedenfalls wenn die Forderung eine bestimmte Höhe erreicht, kann die Fürsorgepflicht jedoch bereits auf der ersten Ebene der Bemessung der Ersatzforderung eine Reduzierung auf ein zumutbares Maß gebieten. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 13. März 1991 - 3 B 90.1773 -, ZBR 1992, 189; Meyer, a.a.O.; Simianer, a.a.O., S. 46 Fn. 85. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Beklagte die Ersatzforderung gegen Zivildienstleistende durch die Regelungen der Einziehungsrichtlinie in zulässiger Weise generell begrenzt. Für das Zivildienstverhältnis ist dabei insbesondere der geringe Sold eines Zivildienstleistenden zu berücksichtigen, der es von vornherein unmöglich macht, davon größere Schäden in voller Höhe zu ersetzen. Dieser Gesichtspunkt wird verstärkt, wenn das Schadensrisiko bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in einem besonders deutlichen Missverhältnis zu den Bezügen des Zivildienstleistenden steht. Unter Zugrundelegung der Einziehungsrichtlinie hätte die Beklagte den Beigeladenen zu 1. in Höhe von 150 DM in Anspruch genommen. Sie hat hierzu ausgeführt, bei einer grob fahrlässigen Verursachung eines Verkehrsunfalls handele es sich um eine leichte Dienstpflichtverletzung (A II 2. a.aa. der Einziehungsrichtlinie), so dass bei - wie hier gegebenen - durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Ersatzbetrag nach B.I.2 der Einziehungsrichtlinie dem einfachen Messbetrag in Höhe von 150 DM (A II 3.c. der Einziehungsrichtlinie) entspreche. Gegen die Bewertung der Pflichtverletzung als unterdurchschnittlich schwerer Fall ist nach Lage der Dinge nichts einzuwenden. Der Beigeladene zu 1. ist - wie er dargelegt hat - auch kein "versicherte(r) ZDL" im Sinne des Abschnitts E der Einziehungsrichtlinie gewesen, so dass eine höhere Festsetzung des Ersatzbetrages nicht in Betracht gekommen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Praxis der Beklagten von den einschlägigen Regelungen der Einziehungsrichtlinie abweicht, bestehen nicht. 6. Die weiteren Erwägungen der Klägerin, es könne keine Fallkonstellation geben, dass ein Dritter grob fahrlässig einen Schaden verursache und hierfür nicht herangezogen werden könne, führen zu keinem anderen Ergebnis. Eine Anspruchsgrundlage zeigt die Klägerin nicht auf. Die Einziehungsrichtlinien stellen sich nicht als Regelung zu Lasten Dritter dar, weil sie sich auf Eigenschäden des Beklagten und nicht auf Ersatzansprüche wegen Drittschäden auswirken. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - auch ein Zivildienstleistender bei einer privaten Beschäftigungsstelle wie die übrigen Zivildienstleistenden unter den Voraussetzungen des § 34 ZDG zum Schadensersatz verpflichtet werden kann. Wie dargelegt lässt der Bund einen bei ihm tätigen Zivildienstleistenden in einer vergleichbaren Konstellation in Ausübung seiner Fürsorgepflicht und unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nur in sehr geringem Umfang haften. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, Zivildienstleistende, die bei privaten Beschäftigungsstellen ihren Dienst versehen, verschärft haften zu lassen. Insbesondere erscheint es nicht unangemessen, dass auch der Träger einer privaten Beschäftigungsstelle ebenso wie der Bund nur in Höhe der nach der Einziehungsrichtlinie vorgesehenen Beträge von dem Zivildienstleistenden Ersatz erhält. Dabei ist vor allem das wirtschaftliche Eigeninteresse der Beschäftigungsstellen an "billigen" Arbeitskräften in den Blick zu nehmen. Auch wenn nach § 4 ZDG vorwiegend Beschäftigungsstellen anerkannt werden sollen, die im sozialen Bereich wirken, gilt auch für solche Einrichtungen, dass sie durch den Einsatz von Zivildienstleistenden Kosten einsparen, die sie bei der Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer aufzuwenden hätten. Vgl. zu diesem Aspekt BGH, Urteil vom 15. Mai 1997, a.a.O. Eine andere Beurteilung ist unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin, bei der der Beigeladene zu 2. für das beschädigte Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, nicht geboten. Der Klägerin können insoweit nur die von dem Beigeladenen zu 2. übergeleiteten oder abgetretenen Rechte zustehen. Einen allgemeinen Grundsatz, dass bei Vorliegen groben Verschuldens dem Versicherer stets ein Rückgriff möglich sein müsse, gibt es nicht. Wo das Gesetz dem Geschädigten (ausnahmsweise) keinen Anspruch einräumt, kann auch dem Versicherer kein Anspruch zustehen. Vgl. OLG Köln, Urteil vom 15. Juli 1997, a.a.O.; vgl. auch zur alleinigen Haftung der Kfz- Haftpflichtversicherung im Gesamtschuldverhältnis mit dem Bund und dem Träger der Beschäftigungsstelle: BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - III ZR 120/00 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 6. April 2000 - 7 U 195/99 -, VersR 2000, 1409 mit Anmerkung Lorenz. 7. Der Klägerin steht nach §§ 291, 288 BGB ein Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe der geltend gemachten 4 % ab dem 6. Mai 2000 für den Schadensersatzanspruch in Höhe von 150 DM zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die im bürgerlichen Recht historisch begründeten und dort weiterentwickelten Grundsätze über die Zubilligung von Prozesszinsen, die keinen Verzug erfordern, auch im öffentlichen Recht sinngemäß anwendbar, soweit der Gesetzgeber den Zinsanspruch für bestehende Geldforderungen nicht anderweitig geregelt hat. Voraussetzung ist, dass eine Geldforderung rechtshängig gewesen ist, also auf Leistung geklagt worden ist (§ 90 Abs. 1 VwGO; § 261 ZPO). Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1987 - 2 C 3.84 -, ZBR 1988, 107, und vom 28. September 1979 - 7 C 22.78 -; BVerwGE 58, 316. Diese Voraussetzungen sind für den hier in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch in Höhe von 150 DM erst ab dem Zeitpunkt des Verjährungseintritts gegeben. Zwar ist dieser Betrag in der im Klageantrag geforderten Summe wirtschaftlich enthalten. Vor dem Eintritt der Verjährung bestand gegen die Beklagte jedoch keine fällige Geldforderung, sondern lediglich ein Anspruch auf Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen den Beigeladenen zu 1. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 9. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, einen Zivildienstleistenden im Wege der Drittschadensliquidation zum Ersatz eines Schadens heranzuziehen , den er einer privaten Beschäftigungsstelle zugefügt hat, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.