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Urteil

34 U 68/98

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des Beklagten ist begründet, weil das erstinstanzliche Verfahren einen wesentlichen Mangel im Sinne des § 539 ZPO aufweist. • Bei streitigen und widersprüchlichen Privatgutachten zu Brandort und Brandursache durfte das Landgericht nicht ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens entscheiden. • Anscheinsbeweis kommt nur in Betracht, wenn ein bestimmter, feststehender Sachverhalt vorliegt, der nach Lebenserfahrung typischerweise auf eine bestimmte Ursache hinweist; steht der Schaden mehreren typischen, gleichrangigen Ursachen gegenüber, muß der Geschädigte den Vollbeweis führen. • Die Voraussetzungen einer Haftung nach §§ 830 Abs.1 S.2, 840 BGB sind nicht bereits dadurch erfüllt, daß mehrere potentielle Verursacher vorhanden sind; es muss feststehen, daß dem Anspruchsgegner eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung zur Last fällt.
Entscheidungsgründe
Berufung wegen unzureichender Beweiserhebung; gerichtliches Sachverständigengutachten bei unklarer Brandursache erforderlich • Die Berufung des Beklagten ist begründet, weil das erstinstanzliche Verfahren einen wesentlichen Mangel im Sinne des § 539 ZPO aufweist. • Bei streitigen und widersprüchlichen Privatgutachten zu Brandort und Brandursache durfte das Landgericht nicht ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens entscheiden. • Anscheinsbeweis kommt nur in Betracht, wenn ein bestimmter, feststehender Sachverhalt vorliegt, der nach Lebenserfahrung typischerweise auf eine bestimmte Ursache hinweist; steht der Schaden mehreren typischen, gleichrangigen Ursachen gegenüber, muß der Geschädigte den Vollbeweis führen. • Die Voraussetzungen einer Haftung nach §§ 830 Abs.1 S.2, 840 BGB sind nicht bereits dadurch erfüllt, daß mehrere potentielle Verursacher vorhanden sind; es muss feststehen, daß dem Anspruchsgegner eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung zur Last fällt. Die Klägerin, Gebäudeversicherer der S2-Warengenossenschaft, verlangt Schadensersatz wegen eines Brands am 23.02.1995 in einem Lager- und Betriebsgebäude. Der Beklagte hatte am Tag zuvor Dacharbeiten mit Einsatz eines Gasbrenners ausgeführt; die Firma S führte Schweiß- und ggf. Flexarbeiten im oberen Geschoß des Maschinenturms durch. Brandausbruchsstelle und -ursache sind streitig; verschiedene Privat- und Ermittlungs-Gutachten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen (Dach, Maschinenturm, elektrischer Defekt). Die Klägerin macht sich ein Privatgutachten zunutze und beruft sich auf Anscheinsbeweis zugunsten einer schuldhaften Verursachung durch Mitarbeiter des Beklagten. Das Landgericht gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Haftung nach §§ 830 Abs.1 S.2, 840 BGB. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte mangelhafte Beweiswürdigung und fehlende Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. • Die Berufung ist zulässig und begründet, weil das erstinstanzliche Urteil an einem wesentlichen Mangel (§ 539 ZPO) leidet: Es fehlt ein gerichtliches Sachverständigengutachten, das wegen widersprüchlicher Privat- und Ermittlungsgutachten unverzichtbar war. • Drei ernsthafte, gleichrangige Ursachen des Brandes stehen nach der Aktenlage nebeneinander: Dachdeckerarbeiten des Beklagten mit Gasbrenner, Schweiß-/Flexarbeiten der Firma S mit möglichem Funkenflug und ein elektrischer Kabeldefekt mit Lichtbogenkurzschluss. Diese Alternativen schließen einander aus und verhindern die Anwendung des Anscheinsbeweises. • Der Anscheinsbeweis setzt voraus, daß ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der typischerweise auf eine bestimmte Ursache hinweist; hier jedoch bestehen mehrere typische Abläufe zugleich, sodass die Klägerin den Vollbeweis für die schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten und die Kausalität zu führen hat. • § 830 Abs.1 S.2 BGB setzt voraus, daß zumindest bei jedem Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten feststeht; bloßes Dabeisein oder die Wahrscheinlichkeit, daß einer von mehreren Verursachern den Schaden verursacht hat, genügt nicht. • Wegen der unklaren Tatsachenlage muß die bisherige Beweisaufnahme in Gegenwart eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wiederholt und die bisherigen Privatgutachten einander gegenübergestellt werden; erst danach kann über Haftung entschieden werden. • Mangels ordnungsgemäßer Sachaufklärung hat der Senat von einer Entscheidung in der Sache abgesehen (§ 540 ZPO) und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. • Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind gemäß § 8 Abs.1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Landgericht niederzuschlagen; über die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht neu zu entscheiden. Das Berufungsgericht hebt das landgerichtliche Urteil auf und verweist die Sache wegen unzureichender Beweiserhebung an das Landgericht zurück. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist erforderlich, weil mehrere ernsthafte und sich ausschließende Brandursachen gleichrangig in Betracht kommen, sodass der Anscheinsbeweis nicht greift und die Klägerin den Vollbeweis zu führen hat. Die Voraussetzungen einer Haftung nach §§ 830 Abs.1 S.2, 840 BGB sind derzeit nicht erfüllt, da eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten nicht feststeht. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Landgericht vorbehalten; die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden aufgehoben.