Urteil
I-22 U 165/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2016:0408.I22U165.15.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 05.11.2015 zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 05.11.2015 zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : A. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). I. Die Klägerin steht für die - im Berufungsverfahren nur noch streitgegenständlichen - Bodenverlegearbeiten aus der Rechnung vom 03.09.2012 über 4.690,80 EUR ein Teilbetrag in Höhe von 4.244,73 EUR zu (§ 631 BGB). 1. Gegen die Ausführungen des LG, dass die Klägerin einen über ihr Angebot vom 13.08.2012 über 3.267,00 EUR netto bzw. 3.887,73 EUR brutto hinausgehenden Zusatzauftrag in Höhe von 357 EUR brutto bewiesen hat (nämlich nach Angaben des Zeugen 1 für 11,4 qm bzw. rund 12 qm PVC-Material für den Bereich zwischen den Umkleidekabinen mit als kostenfrei vereinbarter Verlegung durch die Klägerin), enthält die Berufung des Beklagten keinen Angriff. 2. Der Anspruch ist auch fällig. a. Da der Beklagte - unter Bestreiten der Abnahme bzw. Abnahmefähigkeit der Werkleistungen der Klägerin - in erster Linie Erfüllung bzw. Nacherfüllung des Werkvertrages verlangt (vgl. 62/208 GA i.V.m. Anlage JK5 bzw. 108 ff. GA) und lediglich hilfsweise die Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten erklärt (vgl. 64 GA), kommt es - da die Abnahme auch nicht aus sonstigen Gründen entbehrlich ist - für die Fälligkeit des im Berufungsverfahren noch in Rede stehenden Werklohnanspruchs auf die Abnahme der Werkleistungen der Klägerin durch den Beklagten an (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2002, VII ZR 315/01, BauR 2003, 88; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2015, 5. Teil, Rn 214/215 mwN). b. Der Senat geht - entsprechend den Ausführungen des LG - von einer konkludenten Abnahme aus. Diese folgt daraus, dass der Beklagte (als Pächter d.h. tatsächlicher Nutzer des Fitnessstudios) in dem Zeitraum von mehr als zwei Monaten (von der ersten Nutzungshandlung am 01.09.2012 bis zum ohne weitere Angaben erfolgten Widerspruch gegen den Mahnbescheid vom 17.11.2012) bzw. jedenfalls in dem Zeitraum von mehr als vier Monaten (bis zur erstmaligen Mängelrüge am 08.01.2013) die Bodenverlegearbeiten in den beiden hier in Rede stehenden - insoweit in zweiter Instanz unstreitig - räumlich beschränkten Bereichen des Objekts (vgl. 167 GA und die beiden dort dunkel hinterlegten markierten Flächen "Büroeinheit" bzw. "Bauchtrainingsraum" - vgl. dazu 290 GA - und "Flur zu den Umkleiden" , vgl. zur Abgrenzung auch Seite 27 des Hauptgutachtens in der Parallelsache bzw. 457 GA) - hinreichend hat prüfen können und aus dem vom Beklagten zitierten Urteil des BGH vom 26.09.2013 (VII ZR 220/12, BauR 2013, 2031) nichts anderes folgt, da es sich dort um den nicht vergleichbaren Fall einer Architektenleistung gehandelt hat. Von eine stillschweigenden, konkludenten Abnahme ist auszugehen, wenn dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2010, VII ZR 64/09, BauR 2010, 275). Dies kommt nur in Betracht, wenn das Werk im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich Mängel bestehen, sondern ob der Auftragnehmer annehmen darf, dass aus Sicht des Auftraggebers das Werk im Wesentlichen mangelfrei hergestellt ist, etwa weil sich Mängel noch nicht gezeigt haben und er durch sein Verhalten die Billigung des Werks zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014, VII ZR 26/12, BauR 2014, 1023). Auf einen Abnahmewillen des Auftraggebers kann nur geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werks ausreichend zu prüfen. Die Dauer der Prüfungs- und Bewertungsfrist hängt vom Einzelfall ab und wird von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt (BGH, Urteil vom 26.09.2013, VII ZR 220/12, BauR 2013, 2031). Hat der Auftraggeber das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1984, VII ZR 377/83, BauR 1985, 200 = 510 ff. GA; OLG Hamm, Urteil vom 29.10.1992, 23 U 3/92, NJW-RR 1993, 340). Die Dauer der angemessenen Prüfungs- bzw. Bewertungsfrist orientiert sich an den Umständen des Einzelfalles und regelmäßig nicht an den starren Fristen der in 12 Abs. 5 VOB/B geregelten Abnahmefiktion (vgl. VygenJoussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Auflage 2013, Rn 1128 unter zutreffender Kritik an KG, Urteil vom 04.04.2006, 7 U 247/05, BauR 2006, 1475). Die Dauer dieser Prüfungs- und Bewertungsfrist darf nicht beliebig verlängert werden, sondern muss auch die Interessen des Auftragnehmers berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2013, VII ZR 220/12, BauR 2013, 2031). Im Einzelfall kann indes zugunsten des Auftraggebers zu berücksichtigen sein, ob der Bezug des Bauwerks bzw. der Beginn der Nutzung der Werkleistung seitens des Auftraggebers unter dem Zwang der Verhältnisse (etwa der Räumungspflicht bisheriger Räume, vertraglicher Verpflichtungen, Schadensminderungspflichten des Auftraggebers etc.) erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.1975, VII ZR 55/73, BauR 1975, 344; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2010, 10 U 77/10, NJW -RR 2011, 527; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 32 mwN; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn 1826 mwN in Fn 194-196; Vygen/Joussen, a.a.O., Rn 1125 ff. mwN; Palandt-Sprau, BGB, 75. Auflage 2016, § 640, Rn 6 mwN) Gemessen daran haben die Berufungseinwände des Beklagten gegen die Annahme des LG, dass von einer konkludenten Abnahme infolge Zeitablauf ab Nutzungsbeginn jedenfalls vor Zugang des Schreibens des Beklagten vom 08.01.2013 (Anlage JK5, 108 ff. GA) bei der Klägerin auszugehen ist, insgesamt keinen Erfolg. Selbst wenn der Senat eine (konkludente) Abnahmeverweigerung durch den Widerspruch des Beklagten vom 07.11.2012 gegen den von der Klägerin beantragten Mahnbescheid (vgl. 4 GA) annehmen wollte, wäre von einer konkludenten Abnahme infolge Zeitablauf ab Nutzungsbeginn (01.09.2012) jedenfalls vor diesem Zeitpunkt auszugehen, da die Prüfungsfrist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles mit max. 2 Monaten zu bemessen ist (vgl. OLG Jena, Urteil vom 14.07.2009, 5 U 736/06, www.juris.de, NZB zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 23.02.2012, VII ZR 143/09, BauR 2012, 993: 6-8 Wochen bei einem Wohnhaus, vgl. auch Anm. Zanner, IBR-online 2012, 324 = 424/508 ff. GA). a. Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend, das LG sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Werklohnanspruch fällig sei, da eine Abnahme nicht erfolgt sei, denn der dafür notwendige Nutzungszeitraum belaufe sich - wie der BGH (Urteil vom 29.06.2013, VII ZR 220/12) einem vergleichbaren Fall (wenn auch zum Werkvertrag mit einem Architekten) entschieden habe, auf 6 Monate. aa. Der Beklagte berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass sich die Ausführungen des BGH in dem zitierten Fall auf den Sonderfall einer Architektenleistung im Rahmen der Sanierung bzw. des Umbaus einer denkmalgeschützten Villa beziehen (vgl. dort Rn 2). (a) Dies folgt zum einen bereits daraus, dass der BGH im Ausgangspunkt (vgl. dort Rn 18 mwN) nochmals den o.a. Grundsatz bekräftigt hat, dass die Entscheidung, ob eine konkludente Abnahme vorliegt, sich grundsätzlich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles richtet. (b) Dies folgt zum anderen aber auch daraus, dass es dort in in Rn 20 heißt: "Der Besteller benötigt für die Prüfung des Werkes eines Architekten, der mit Planungs- und Überwachungsaufgaben betraut ist, einen angemessenen Zeitraum. Denn er muss verlässlich feststellen können, ob das Bauwerk den vertraglichen Vorgaben entspricht, insbesondere die vereinbarten Funktionen vollständig erfüllt sind und etwaige Beanstandungen auf Fehler des Architekten zurückzuführen sind. Insoweit kann auch ins Gewicht fallen, ob dem Besteller Pläne zur Verfügung stehen, die die Prüfung erleichtern. " (Unterstreichungen durch den Senat) Durch die vom Senat durch Unterstreichung hervorgehobenen Stellen ergibt sich zweifelsfrei, dass die dortigen Feststellungen des BGH die Besonderheit einer Architektenleistung einbeziehen, nämlich dahingehend, dass das Bauwerk (Objekt) selbst gerade nicht mit dem "Werk" des Architekten gleichzusetzen ist, die Werkleistung des Architekten vielmehr in der Besonderheit besteht, die Entstehung des Bauwerks zu bewirken (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1959, VII ZR 120/58, BGHZ 31, 224; Kniffka/Koeble, a.a.O., 12. Teil, Rn 644 mwN). bb. Der Beklagte berücksichtigt dabei zum anderen auch nicht hinreichend, dass sich den Ausführungen des BGH keineswegs entnehmen lässt, dass eine konkludente Abnahme einer Werkleistung (außerhalb einer Architektenleistung) jedenfalls oder auch nur im Regelfall erst dann anzunehmen ist, wenn der Auftraggeber bis zum Ablauf einer Prüfungsfrist von 6 Monaten keine Mängel gerügt hat. Im dortigen Fall waren die (vom Architekten geplanten und überwachten) Werkleistungen im Juli 1999 abgeschlossen, das Gebäude war von den Mietern im Juli 1999 bezogen worden und nach Baubegehung im September 1999 und später beseitigten Restmängeln erfolgte die (behördliche) Abnahme durch die Denkmalschutzbehörde Mitte Januar 2000 (vgl. dort Rn 4). Auf Basis dieses Sachverhalts ist der BGH davon ausgegangen, dass der Architekt seine Leistungen im Januar 2000 im Wesentlichen erbracht hatte, so dass dem BGH dort eine Prüffrist von "nicht mehr als 6 Monaten" ausreichend erschien. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Auftraggeber dort - auch ohne Detailpläne - keine ausreichende Gelegenheit gehabt habe, alle Funktionen des Hauses zu prüfen und etwaige Mängel des Architektenwerks (einschließlich der Frage, ob die Abdichtung in Ordnung war) zu prüfen. Nach Ablauf eines halben Jahres sei nach der Verkehrserwartung regelmäßig nicht mehr damit zu rechnen, dass der Besteller eines vergleichbaren Architektenwerks die Leistung als nicht vertragsgerecht zurückweise, wenn er innerhalb dieses Zeitraums keine Beanstandungen erhoben habe (vgl. dort Rn 22). Diese Ausführungen des BGH beziehen sich sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Kontext bzw. in der notwendigen Gesamtschau auf den Sonderfall der dort konkret in Rede stehenden Architektenleistung (Planung und Bauüberwachung) in Bezug auf die dort konkret in Rede stehenden ("eigentlichen") Werkleistungen. b. Der Beklagte macht ebenso ohne Erfolg geltend, die Rechtsansicht des LG zu dem unbilligen Ergebnis, dass gegenüber einem Architekten einerseits und einem sonstigen Werkunternehmer andererseits unterschiedliche Abnahmezeitpunkte gelten würden. Entsprechend der vorstehenden Differenzierung zwischen der "unmittelbaren" Werkleistung (des Fachunternehmens) und der "mittelbaren" Werkleistung des Architekten, eine mangelfreie "unmittelbare" Werkleistung (des Fachunternehmens) zu bewirken, sind vielmehr im Regelfall der jeweiligen Zeitpunkte, zu dem (mangels ausdrücklicher bzw. förmlicher Abnahme) eine konkludente Abnahme der Fachunternehmerleistung und der Architektenleistung anzunehmen ist, gerade nicht identisch (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2011, I-21 U 76/09 , NJW-RR 2011, 1530, dort Rn 119 mwN; Kniffka/Koeble, a.a.O., 12. Teil, Rn 684/685; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1164/1172a/1823 ff./2867 ff. mwN). Dies gilt erst recht bei Übertragung der Vollarchitektur (d.h. einschließlich der Leistungsphase 9), da die Rechnungsprüfung, die Überwachung der Beseitigung der bei Abnahme der ("unmittelbaren") Werkleistung des Fachunternehmens festgestellten Mängel und die Kostenkontrolle einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen und das Architektenwerk erst dann vollendet ist (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2869 mwN). c. Auch der Berufungseinwand des Beklagten, es sei zu berücksichtigen, dass die hier am 01.09.2012 erfolgte Ingebrauchnahme unter dem Druck des auch der Klägerin lange bekannten Eröffnungstermins erfolgt sei, ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Selbst wenn der Senat dies als wahr unterstellt, ändert dies nichts daran, dass der Beklagte als Pächter und tatsächlicher Nutzer die gesamten Räumlichkeiten (einschließlich des hier in Rede stehenden räumlich begrenzten Bereichs) in Gebrauch genommen hat und ihm dementsprechend ab diesem Zeitpunkt eine angemessene, indes zeitlich begrenzte Prüfungsfrist zustand, die indes im Zeitpunkt des (nicht näher begründeten) Widerspruchs gegen den Mahnbescheid am 07.11.2012 (d.h. nach mehr als zwei Monaten seit Nutzungsbeginn) bzw. erst recht am 08.01.2013 (d.h. im Zeitpunkt der erstmaligen Mängelrüge seitens des Beklagten bzw. nach mehr als vier Monaten seit Nutzungsbeginn) bereits abgelaufen war. Dem kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Prüfungs- und Bewertungszeitraum bis zur Annahme einer konkludenten Abnahme sei hier deswegen länger zu bemessen, weil die Klägerin habe wissen müssen, dass für ihn - den Beklagten - angesichts des entstandenen Zeitdrucks - "andere Dinge im Vordergrund gestanden hätten als eine Überprüfung der Bodenbeläge (vgl. 475/476 GA). Selbst wenn der Senat es als wahr unterstellt, dass die Inbetriebnahme des Fitnessstudios unter einem gewissen Zeitdruck (durch die ab 01.09.2012 geltenden Studioverträge o.ä.) erfolgt sein mag, ändert dies nichts an den Obliegenheiten des Beklagten im Folgezeitraum. Insbesondere kann er eine eigene Obliegenheitsverletzung, nicht spätestens innerhalb von zwei Monaten seiner Prüfungs- und Bewertungsobliegenheit in Bezug auf seine als Sonderwünsche als Pächter gesondert vereinbarten und ausgeführten, zudem räumlich recht eng begrenzten Werkleistungen der Klägerin nachzukommen, nicht erfolgreich damit entschuldigen, die Klägerin habe pflichtgemäß habe erkennen müssen, dass für ihn "andere Dinge" im Vordergrund gestanden hätten. d. Schließlich macht der Beklagte ebenso ohne Erfolg geltend, hier ergäben sich Besonderheiten im Hinblick auf den parallel mit der Eigentümerin geschlossenen Werkverträgen bzw. den diesbezüglichen Auseinandersetzungen im Rahmen der Gewährleistung (Senat, I-22 U 148/15, vgl. im Einzelnen 476/477 GA). Auch wenn die Klägerin von der Objekteigentümerin mit erheblich weitergehenden Arbeiten beauftragt worden war (nämlich des Umbaus der Räume von einem ehemaligen Verbrauchermarkt in ein Fitnessstudio), bezieht sich der hier in Rede stehende, gesonderte Werkvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten (als Pächter) auf dessen Sonderwünsche im Rahmen dieses Umbaus. aa. Die werkvertragliche Mängelrüge bzw. ein werkvertragliches (Nach-)Erfüllungsverlangen ist eine sog. geschäftsähnliche Handlung, d.h. eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Handlung, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Auflage 2016, Überbl v § 104, Rn 6 mwN). Auf eine solche geschäftsähnliche Handlung sind regelmäßig die Vorschriften über Willenserklärungen entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.1988, XI ZR 81/88, NJW 1989, 1792), insbesondere zu deren Wirksamwerden (§§ 130 ff. BGB), zur deren Auslegung (§§ 133, 157 BGB) und zur Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB, vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., Überbl v § 104, Rn 7 mwN; vgl. auch Palandt-Sprau, a.a.O., § 634, Rn 2 ff. mwN). Zur Ausübung einer werkvertraglichen Mängelrüge bzw. eines werkvertraglichen (Nach-)Erfüllungsverlangens als sog. geschäftsähnliche Handlung ist bereits nach dem Wortlaut des § 634 BGB grundsätzlich ausschließlich der Besteller und nur im Ausnahmefall sein bevollmächtigter Vertreter bzw. - z.B. infolge Übertragung des (Nach-)Erfüllungsanspruchs bzw. dessen Surrogaten durch Abtretung (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 634, Rn 17 mwN) - sein Rechtsnachfolger berechtigt. Nur bei Miteigentum gilt insoweit § 744 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Düsseldorf - Senat -, Urteil vom 23.07.1999, 22 U 12/99, NZBau 2000, 381; Palandt-Sprau, a.a.O., § 634, Rn 13). bb. Ob die (ausdrückliche wie auch stillschweigende/konkludente) Abnahme (bzw. deren Verweigerung) in ihrer Rechtsnatur eine ggf. empfangsbedürftige Willenserklärung oder eine geschäftsähnliche Handlung ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls gelten auch für sie die Vorschriften für Rechtsgeschäfte entsprechend (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2010, 4 U 67/10, NJW-RR 2011, 669; Thode ZfBR 1999, 116, Palandt-Sprau, a.a.O., § 640, Rn 3 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1798 mwN in Fn 39; Vygen/Joussen, a.a.O., Rn 1090; Kniffka/Koeble, a.a.O., 4. Teil, Rn 30-32 mwN; vgl. aber zur Anfechtung auch OLG München, Urteil vom 13.12.2011, 9 U 2533/11 Bau, NJW 2012, 397). Zur Ausübung der ausdrücklichen bzw. stillschweigenden/konkludenten Abnahme bzw. Abnahmeverweigerung gelten daher die o.a. Ausführungen zur Mängelrüge entsprechend, d.h. maßgeblich ist im Regelfall (entsprechend der allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätze) ausschließlich die Erklärung bzw. das (Erklärungs-)Verhalten des jeweiligen Auftraggebers. Eine Erklärung bzw. ein (Erklärungs-)Verhalten eines Dritten (wie hier der Objekteigentümerin) genügt im Ausnahmefall nur dann, wenn die entsprechenden rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1999, VII ZR 291/97, NJW-RR 2000, 164; BGH, Urteil vom 29.06.1993, X ZR 60/92, NJW-RR 1993, 1461; Palandt-Sprau, a.a.O., § 640, Rn 5 mwN). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann dahinstehen, ob der Klägerin die Mängelrüge bzw. Abnahmeverweigerung seitens der Objekteigentümerin gemäß Schreiben vom 06.11.2012 (Anlage JK 2, 483 ff. GA) dahingehend bekannt war, dass die Objekteigentümerin - im Rahmen eines anderen, mit der Klägerin gesondert geschlossenen Werkvertrages - Mängel der in einem anderen, gesonderten Vertragsverhältnis von der Klägerin erbrachten Werkleistungen und damit zudem an anderen Stellen/Räumen des Objekts gerügt hat. Auch aus dem Wissen bzw. der Kenntnis dieses Sachverhalts musste die Klägerin jedenfalls keinesfalls den Schluss ziehen, die zu einem anderen, gesonderten Werkvertrag erfolgte Mängelrüge bzw. Abnahmeverweigerung seitens der Objekteigentümerin erfolge - in persönlicher Hinsicht - zugleich in Namen bzw. in Vollmacht des Beklagten (als Pächters, dazu unter (a)) und - in sachlicher Hinsicht - zugleich auch in Bezug auf den weiteren gesonderten Werkvertrag mit dem Beklagten (als Pächter) betreffend dessen Sonderwünsche in Bezug auf die o.a. Bodenbelagsarbeiten im Bürobereich bzw. dem Flur zu den Umkleiden (dazu unter (b)). (a) In persönlicher Hinsicht folgt dies ohne weiteres daraus, dass das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 06.11.2012 (vgl. Anlage JK 2, 483 ff. GA) - schon ausweislich des Eingangssatzes, aber auch ausweislich der weiteren Formulierung des Schreibens (vgl. auch Seite 8/490 GA: "Im Namen und Auftrag unserer Mandant in fordern wir ihre Partei auf ..." , Unterstreichung durch den Senat) - ausdrücklich als Wahrnehmung der dort als Auftraggeberin ebenso ausdrücklich wie unmissverständlich bezeichneten Objekteigentümerin erfolgt ist. Damit steht in Einklang, dass es im Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom 08.01.2013 eingangs heißt: "Herr .. A hat uns mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt." bzw. später "Im Namen und Auftrag von Herrn A fordern wir Sie auf, ..." . Da dieses Schreiben das interne Aktenzeichen der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten "PR 23/1 3 " trägt, folgt daraus zugleich, dass deren Mandatierung seitens des Beklagten erstmals im Januar 2013 erfolgt ist, und zwar nachdem der Beklagte seinen späteren Verfahrensbevollmächtigten - nach dem Aktenzeichen eben erst Anfang Januar 2013 - die Abgabenachricht vom 06.12.2012 vorgelegt hatte (vgl. 31 GA). Demgemäß ist erst recht fernliegend, dass die Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten bereits durch ihr ausdrücklich nur im Namen und in Vollmacht der Objekteigentümerin verfassten Mängelrüge vom 06.11.2012 zugleich für den sie erst Anfang Januar 2013 mandatierenden Beklagten (als Pächter) tätig werden wollten. Erst recht fehlten für die Klägerin - auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags in beiden Instanzen - nach deren insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont greifbare Anhaltspunkte, entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut bereits das Schreiben der Objekteigentümerin vom 06.11.2012 als Mängelrüge bzw. Abnahmeverweigerung des Beklagten (als Pächter) ansehen zu können bzw. gar ansehen zu müssen. Aus gleichen Gründen kann dahinstehen, ob und inwieweit der Beklagte - im Innenverhältnis zur Objekteigentümerin - in deren Auseinandersetzung mit der Klägerin über Werkmängel in diesem gesonderten Vertragsverhältnis faktisch involviert war. (b) Dass das Schreiben der Objekteigentümerin vom 06.11.2012 auch in sachlicher Hinsicht auf den zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Werkvertrag bzw. die insoweit gerügten Mängel beschränkt war, folgt ohne weiteres daraus, dass in der dortigen Auflistung von Mängeln zu Ziff. 1.-23. die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Mängel der in einem gesonderten Vertragsverhältnis erbrachten Bodenbelagsarbeiten der Klägerin in dem als "Büro" bezeichneten Raum des Objekts sowie im Flur zu den Umkleiden nicht (und zwar nicht einmal ansatzweise bzw. beiläufig) Erwähnung bzw. Berücksichtigung gefunden haben. Vielmehr wurden von der Objekteigentümerin für einen "Büroraum" (dort Ziff. 2.) bzw. für ein "kleines Büro" (dort Ziff. 14.) lediglich ein fehlender Heizkörper gerügt. Unter Ziff. 13 wurde dort zwar zum einen für "sämtliche Laminatbodenflächen" das Fehlen der Fußleisten (Satz 1) und eine mangelhafte Ausführung des unteren Abschlusses des Wandputzes über den Laminatbodenflächen (dort Satz 2) gerügt. Soweit dort in Satz 3 von der Objekteigentümerin gerügt wurde, dass sich "die Laminatelemente" vom Untergrund lösten, erfolgte dies ohne örtliche Eingrenzung und insbesondere ohne Bezugnahme auf den im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden vom Beklagten als Pächter erteilten Auftrag bzw. die o.a. (nach dem Beweisergebnis erster Instanz und in zweiter Instanz unbestritten) davon umfassten Bereiche "Büro/Bauchtrainingsraum" bzw. "Flur zu den Umkleiden". (c) Insoweit kann dahinstehen, dass auch im Zeitpunkt des Schreibens der Verpächterin vom 06.11.2012 die für die (räumlich begrenzten und daher überschaubaren) Werkleistungen der Klägerin (im Rahmen der Sonderwünsche des Beklagten als Pächter des Fitnessstudios) mit max. zwei Monaten zu bemessende Prüfungsfrist bereits abgelaufen war. II. Ein aufrechenbarer Anspruch auf Mängelbeseitigungskosten steht dem Beklagten gegen die Klägerin nicht zu, denn die Klägerin hat für die vom Sachverständigen B nach Abnahme festgestellte stellenweise Ablösung des PVC-Belags nicht einzustehen, da nicht feststeht, dass dafür ein Verlegefehler der Klägerin bzw. die Verletzung einer Prüfungs- oder Hinweispflicht ursächlich ist. 1. Welche der mehreren in Betracht kommenden Ursachen für die Ablösung (Ablösung zwischen zwei Spachtelmassen bzw. hoher Feuchtegehalt des Estrichs) letztlich tatsächlich ursächlich war, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen B nicht mehr feststellbar. Insoweit erhebt die Berufung des Beklagten keine Einwendungen gegen die tatsächlichen bzw. technischen/fachlichen Ausführungen des Sachverständigen B, sondern gesteht diese vielmehr nach der Formulierung ihrer Berufungsbegründung zu (vgl. dort Seite 5 unter II. bzw. 477 GA) und zieht daraus nur - indes unter der entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats unzutreffenden Rechtsansicht zu einer ihm vermeintlich zustehenden sechsmonatigen Prüfungsfrist - den nicht gerechtfertigten Schluss, mangels Abnahme trage die Klägerin die Beweislast für die Ursache der Ablösungen. 2.a. Kommen indes für einen Werkmangel mehrere (selbständige, alternative) Ursachen in Betracht, muss der Auftraggeber nach einer - wie hier - durch rügelose Ingebrauchnahme und Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Bewertungsfrist erfolgten (konkludenten) Abnahme darlegen und beweisen, dass der Unternehmer für alle Ursachen gewährleistungspflichtig ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 09.03.2005, 13 U 19/01, BauR 2005, 1339 mit Anm. Groß IBR 2005, 585; Palandt-Sprau, a.a.O., § 634, Rn 12 mwN; Palandt-Grüneberg, a.a.O., Vorb v § 249, Rn 34/128 ff. mwN; Kniffka/Koeble, a.a.O., 4. Teil, Rn 16 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2033 ff. mwN; Vygen/Joussen, a.a.O., Rn 1478 ff. mwN). Hiervon ist das LG tatsächlich und rechtlich zutreffend ausgegangen. Insoweit gilt bei der Abgrenzung einer möglichen Verursachung eines Mangels durch den Auftraggeber selbst (wie hier durch vom Werkunternehmer auch im Rahmen seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht nicht zu verantwortende Mängelrisiken bzw. -ursachen des umzubauenden Objekts wie z.B. eine mangelhafte Horizontalabdichtung) von der Verursachung durch den Werkunternehmer nichts anderes als für den Fall, dass mehrere Werkunternehmer als Verursacher eines Werkmangels in Betracht kommen. Auch in einem solchen Fall muss der Auftraggeber nach der Abnahme jeden von ihm einen - zumindest - mitursächlichen und damit haftungsbegründenden Beitrag für das Auftreten der Mangelerscheinung nachweisen (vgl. Ingenstau/Korbion-Wirth, 19. Auflage 2015, § 13 Abs. 1 VOB/B, Rn 188 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 3076; vgl. auch Langen, BauR 2011, 381 ff.). Auch gegen diese zutreffenden Rechtsausführungen des LG zu der Mangelursache wendet sich der Beklagten nicht, sondern stützt sich lediglich (vgl. Seite 5 der Berufungsbegründung, dort zu II. bzw. 477 GA) - indes wie ausgeführt rechtlich unzutreffend - auf eine vermeintlich fehlende (konkludente) Abnahme bzw. eine vermeintlich rechtzeitige Mängelrüge vor Ablauf der Prüfungsfrist. b. Ungeachtet der Frage, ob § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB im Werkvertragsrecht entsprechend anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2001, X ZR 69/99, NJW 2001, 2538; Palandt-Sprau, a.a.O., § 830, Rn 13 mwN), würde auch eine entsprechende Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB an den nach den Ausführungen des Sachverständigen B verbliebenen Ursachenzweifeln nichts ändern. Dies folgt daraus, dass auch eine (entsprechende) Anwendung ein anspruchsbegründendes Verhalten der Klägerin voraussetzt, d.h. die "Beteiligung" der Klägerin müsste feststehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1989, VI ZR 320/88, NJW 1989, 2943; OLG Hamm, Urteil vom 20.11.1998, 34 U 68/98, VersR 2000, 56; Palandt-Sprau, a.a.O., § 830, Rn 6 ff. mwN). c.aa. Auch eine Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises zugunsten des Beklagten scheidet aus, da dafür bereits - wie vom Sachverständigen B mit Bindungswirkung für das Berufungsverfahren i.S.v. §§ 529, 531 ZPO ausgeführt und von der Berufung des Beklagten insoweit auch nicht angegriffen - die notwendigen Voraussetzungen - nämlich ein unstreitiger bzw. bewiesener Verstoß der Klägerin gegen die allgemeinen Regeln der Technik bzw. DIN-Normen - fehlen (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., Vor § 285, Rn 29/30 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1969/3075; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2012, I-23 U 80/011, BauR 2012, 1259: Schäden an einem Nachbargrundstück; OLG Thüringen, Urteil vom 21.04.2005, 1 U 1578/98, BauR 2006, 1982). bb. Selbst wenn der Senat - entgegen seinen vorstehenden Feststellungen - allein wegen der vom Sachverständigen B festgestellten Mängelsymptome annehmen wollte, diese deuteten nach der Lebenserfahrung im Sinne eines Anscheinsbeweises typischerweise auf eine Verletzung von Pflichten der Klägerin als Werkunternehmerin hin, wäre dieser - vom Senat lediglich hilfsweise unterstellte - Anscheinsbeweis von der Klägerin durch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen B erschüttert worden, dass für die Mangelsymptome auch - und zwar als ausschließliche Ursache - bereits vor den Werkleistungen der Beklagten bestehende erhebliche Mängel der Horizontalabdichtung des Objekts in Betracht kommen, welche die Klägerin im Rahmen ihrer Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht nicht hat erforschen bzw. erkennen müssen (dazu noch sogleich). Nach Erschütterung des - unterstellten - Anscheinsbeweises trifft den Beklagten indes wiederum die volle Beweislast für einen Ursachenbeitrag der Klägerin für die Ablösung des PVC-Bodens, der er nicht nachgekommen ist. 3. Das LG ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verletzung der Prüfungs-/Hinweispflicht auf Feuchtigkeit im Estrich hier bei den Arbeiten in dem Altbau (anders als bei einem Neubau, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.1997, 21 U 188/96, NJW-RR 1997, 1450) nicht erkennbar ist, zumal die Klägerin - nach den Angaben des Zeugen 1 - auch keine Anzeichen für Feuchtigkeit im Untergrund (Boden) gehabt hat, insbesondere auch nicht - wie vom Sachverständigen ausgeführt - durch Feuchtigkeitserscheinungen an den Außenwänden auf Feuchtigkeit im Untergrund (Boden) schließen musste. Hiergegen erhebt die Berufung des Beklagten - und zwar auch nicht zumindest hilfsweise - irgendwelche tatsächlichen oder rechtlichen Einwände, so dass der Senat im Berufungsverfahren an die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil gemäß §§ 529, 531 ZPO gebunden ist. 4. Gegen die Ausführungen des LG, dass die Klägerin weitere vom Beklagten gerügte Mängel der übrigen Arbeiten - wie vom Sachverständigen B festgestellt - inzwischen beseitigt hat, enthält die Berufung des Beklagen ebenfalls keinen Angriff. so dass ihm auch insoweit keine aufrechenbaren Ansprüche zustehen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. D. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 4.244,73 EUR festgesetzt. E. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.