Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das am 14. Juli 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Familiengericht - Blomberg abgeändert, soweit es den Versorgungsausgleich regelt, und insoweit wie folgt neu gefaßt: Von dem Versicherungskonto Nr. xxx des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Rentenversicherungskonto Nr. xxx der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 582,27 DM, bezogen auf den 31.01.1997, übertragen. Der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.890,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Parteien waren seit dem 14.05.1965 miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Die Parteien lebten seit Juni 1984 voneinander getrennt. Der am 04.06.1932 geborene Antragsteller, der als Polier berufstätig gewesen ist, bezog seit dem 02.03.1989 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Seit dem 01.09.1993 ist er Bezieher einer Altersrente. Die Antragsgegnerin ist selbständige Friseurmeisterin. Ihr Salon befindet sich im I-Straße in C2, dessen Alleineigentümer der Antragsteller ist. Gem. Ehevertrag vom 14.01.1969 (Nr. 19/69 der Urkundenrolle des Notars H in C2) hatten die Parteien Gütertrennung vereinbart. Ferner heißt es in einem weiteren notariellen Vertrag vom 15.06.1984 (Nr. xxx der Urkundenrolle des Notars H), den die Parteien anläßlich ihrer Trennung abgeschlossen haben, u.a. in § 4 des Vertrages: "Wir erklären übereinstimmend, daß keiner von uns irgendwelche Ansprüche, auch für die Zukunft, gegeneinander stellen werden." Mit Urteil vom 14.07.1998 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß von dem Rentenversicherungskonto des Antragstellers auf das Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 622,82 DM, bezogen auf den 31.01.1997, übertragen werden. Das Familiengericht hat gemeint, der Auffassung des Antragstellers, der Versorgungsausgleich sei durch den notariellen Vertrag vom 15.06.1984 ausgeschlossen, sei nicht zu folgen, da man seinerzeit über Rente oder Versorgungsausgleich nicht gesprochen bzw. sich keine Gedanken darüber gemacht habe. Der Versorgungsausgleich sei auch nicht gem. § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen, da eine grobe Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift vom Antragsteller nicht aufgezeigt worden sei. Gegen die Versorgungsausgleichsregelung richtet sich die rechtzeitig eingelegte und fristgerecht begründete Beschwerde des Antragstellers. Der Antragsteller meint weiterhin, der Versorgungsausgleich sei gem. § 1587 c Ziffer 1 BGB auszuschließen bzw. herabzusetzen, da die Parteien während annähernd 40 % der Ehezeit getrennt und wirtschaftlich voneinander unabhängig gelebt hätten. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Im einzelnen gilt folgendes: Die vom Familiengericht vorgenommene Versorgungsausgleichsregelung ist deshalb abzuändern, weil nach der Auskunft der Landesversicherungsanstalt Westfalen vom 05.08.1998 (Bl. 83 ff. d.A.), die vom Familiengericht nicht mehr berücksichtigt werden konnte, auf seiten der Antragsgegnerin nunmehr von auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 461,16 DM ausgegangen werden muß. Bedenken gegen die Richtigkeit der Auskunft sind nicht erkennbar und werden auch von den Parteien nicht geltend gemacht. Da die auf die Ehezeit entfallenden Rentenversicherungsanwartschaften des Antragstellers nach der bereits erstinstanzlich eingeholten Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 03.04.1998 1.631,69 DM monatlich betragen, errechnet sich zwischen den Anwartschaften der Parteien ein Wertunterschied von monatlich (1.631,69 DM - 461,16 DM =) 1.170,53 DM. Gem. § 1587 Abs. 1 BGB sind damit von dem Rentenversicherungskonto des Antragstellers auf das Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von (1.170,53 DM : 2 = rund) 585,27 DM zu übertragen. § 4 des notariellen Vertrages der Parteien vom 15.06.1984 steht der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Urteil überzeugend dargelegt, daß in dieser Regelung eine ausdrückliche, den Versorgungsausgleich ausschließende Vereinbarung i.S.d. § 1408 Abs. 2 S. 1 BGB nicht gesehen werden kann. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung an. Das Familiengericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Voraussetzungen dafür, den Versorgungsausgleich gem. § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen oder herabzusetzen, nicht vorliegen. Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, daß eine länger dauernde Trennung von Eheleuten im Versorgungsausgleichsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 93, 588) Anlaß zur Prüfung sein kann, ob eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c Nr. 1 BGB aus Gründen grober Unbilligkeit geboten ist. Richtig ist ferner, daß vorliegend angesichts des Umstandes, daß die Parteien bereits seit Juni 1984 getrennt gelebt haben und ersichtlich voneinander unabhängig gewirtschaftet haben, auch von einer länger andauernden Trennung im Sinne der genannten Rechtsprechung ausgegangen werden kann. Eine grobe Unbilligkeit, die nur dann zu bejahen wäre, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen Grundgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde (Palandt-Diederichsen, BGB, 57. Aufl., Rdn. 4 zu § 1587 c), ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Trennungsdauer bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht feststellbar. Die Antragsgegnerin, die jedenfalls bis zur Trennung überobligatorisch gearbeitet und neben ihrer Berufstätigkeit zwei Kinder erzogen hat, und deren derzeitige Einkommensverhältnisse es ihr ersichtlich nicht erlauben, noch nennenswerte Rücklagen für den Ruhestand zu bilden, verfügt auch nach Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs nur über Rentenanwartschaften in Höhe von rund 1.300,00 DM monatlich, also in Höhe eines Betrages, der nach Einschätzung der Familiensenate des Oberlandesgerichts Hamm nur dem derzeitigen Existenzminimum nicht erwerbstätiger Personen entspricht (vgl. Nr. 33 Abs. 2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm). Die Antragsgegnerin hat nach der genannten Auskunft der LVA Westfalen insgesamt eine Rentenanwartschaft in Höhe von 707,06 DM monatlich erworben, die sich wie dargelegt durch den ungekürzten Versorgungsausgleich um monatlich 585,27 DM erhöht. Die Altersrente des Antragstellers, deren derzeitige Höhe er im Termin mit monatlich 2.561,00 DM beziffert hat, überschreitet dagegen die Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unwesentlich. Der Senat mußte bei seiner Entscheidung aufgrund der Angaben des Antragstellers im Senatstermin ferner davon ausgehen, daß der Antragsteller in einem ihm allein gehörenden Mehrfamilienhaus nicht nur mietfrei wohnen kann, sondern auch Mieteinnahmen erhält, die die monatlich zu bedienende Kreditrate nicht unerheblich übersteigen. Der Antragsgegner hat die Kreditrate im Senatstermin auf 1.186,00 DM monatlich und seine Mieteinkünfte auf rund 2.000,00 DM monatlich beziffert. Die abweichenden Angaben des Antragstellers in einem am 27.01.1999 beim Oberlandesgericht nach dem Termin eingegangenen Schreiben konnte der Senat bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 93 a Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, 17 a GKG.