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Beschluss

2 UF 140/17

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine lange Trennungszeit (hier: 6½ der 13 Ehejahre) kann schon für sich genommen einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, wobei allerdings eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Für einen Teilausschluss kann sprechen, dass der den Versorgungsausgleich begehrende Ehemann keine geeignete therapeutische Hilfe gegen eine bei ihm bestehende, zur Erwerbslosigkeit führende Alkoholerkrankung in Anspruch genommen hat, während die Ehefrau trotz krankheitsbedingter Einschränkungen während der gesamten Ehezeit gearbeitet hat.(Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 6.10.2017 geändert. Ziffer 2 des Beschlusses wird wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers.-Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,5549 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (...) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.9.2016, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat - Personalamt -, Landesbetrieb Zentrum für Personaldienste, Geschäftsbereich Personalservice, Fachbereich Zusatzversorgung (Personal-Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 51,72 Euro monatlich, bezogen auf den 30.9.2016, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,8697 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (...) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 30.9.2016, übertragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.559 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine lange Trennungszeit (hier: 6½ der 13 Ehejahre) kann schon für sich genommen einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, wobei allerdings eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Für einen Teilausschluss kann sprechen, dass der den Versorgungsausgleich begehrende Ehemann keine geeignete therapeutische Hilfe gegen eine bei ihm bestehende, zur Erwerbslosigkeit führende Alkoholerkrankung in Anspruch genommen hat, während die Ehefrau trotz krankheitsbedingter Einschränkungen während der gesamten Ehezeit gearbeitet hat.(Rn.16) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 6.10.2017 geändert. Ziffer 2 des Beschlusses wird wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers.-Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,5549 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (...) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.9.2016, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat - Personalamt -, Landesbetrieb Zentrum für Personaldienste, Geschäftsbereich Personalservice, Fachbereich Zusatzversorgung (Personal-Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 51,72 Euro monatlich, bezogen auf den 30.9.2016, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,8697 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (...) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 30.9.2016, übertragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.559 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Versorgungsausgleich für die gesamte Ehezeit einschließlich der Zeit des Getrenntlebens der Eheleute durchzuführen ist. Die Beteiligten haben am 7.11.2003 geheiratet. Seit Januar 2010 leben sie getrennt. Sie haben sich räumlich getrennt, das gemeinsame Konto wurde im Januar 2010 aufgelöst, eine gemeinsamen steuerlichen Veranlagung hat zuletzt für 2010 stattgefunden. Wechselseitige Unterhaltsansprüche wurden nicht geltend gemacht. Der Antragsgegner hat für den volljährigen Sohn der Antragstellerin eine Flugreise nach Japan zu Studienzwecken finanziert. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 11.10.2016 zugestellt. Der jetzt 68 Jahre alte Antragsgegner litt während der Ehezeit unter einer - nach seinem Vorbringen zwischenzeitlich überwundenen - Alkoholsucht. Bereits vor der Trennung war er überwiegend nur geringfügig beschäftigt, nach der Trennung hat er fast keine Rentenanwartschaften mehr erzielt. Im Jahr 2015 wurden an ihn 18.000 € aus einer Direktversicherung ausgezahlt. Bei Durchführung des vollen Versorgungsausgleichs würde er Renteneinkünfte in Höhe von derzeit insgesamt ca. 886 € monatlich erhalten, die sich bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Zeitraum ab 1.2.2011 auf ca. 743 € monatlich reduzieren. Der 63 Jahre alten Antragstellerin würden auch bei Durchführung des vollen Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften in Höhe von derzeit ca. 1.318 € verbleiben. Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 6.10.2017 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung der gesamten Ehezeit geregelt. Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin am 1.11.2017 zugestellt wurde, richtet sich ihre am 1.12.2017 eingereichte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin trägt vor: Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei auf die Zeit bis zum 1.2.2011 zu beschränken, d.h. auf den Zeitpunkt, zu dem nach der Trennung der Eheleute im Januar 2010 erstmals die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen. Angesichts der langen Trennungszeit der Eheleute und der insoweit fehlenden Versorgungsgemeinschaft zwischen ihnen sei die Durchführung des Versorgungsausgleichs für den vollen Zeitraum der Ehezeit unangemessen (§ 27 VersAusglG). Nach der Trennung seien sie wirtschaftlich nicht mehr miteinander verbunden gewesen. Die Unterstützung der Japanreise ihres Sohnes habe auf einer Vereinbarung zwischen dem Antragsgegner und ihrem Sohn beruht. Im Übrigen habe der Antragsgegner ihr lediglich in der ersten Phase der Trennung noch bei zwei Umzügen und Renovierungen geholfen. Sie sei gesundheitlich erheblich eingeschränkt, habe aber dennoch durchgehend weiter gearbeitet. Ihre schlechten gesundheitlichen Situation habe sie auch daran gehindert, den Scheidungsantrag früher zu stellen. Außerdem habe sie dem Antragsgegner nicht begegnen wollen. Sie beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Familiengerichts den Versorgungsausgleich für die Zeit vom 1.2.2012 bis zum 30.9.2016 auszuschließen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor: Eine lange Trennungszeit allein genüge nicht für einen (Teil-)Ausschluss des Versorgungsausgleichs, es müssten zusätzliche Faktoren hinzukommen, die im vorliegenden Fall nicht vorhanden seien. Er beziehe - dies ist unstreitig - Leistungen zur Grundsicherung und sei auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs dringend angewiesen. Die Antragstellerin habe die Ehe nach der Trennung zunächst nicht beenden wollen. Sie verhalte sich treuwidrig, wenn sie nun nicht bereit sei, die sich daraus gesetzlich ergebenden Folgen zu tragen. Die Antragsgegnerin sei nicht krankheitsbedingt an der Einleitung eines Scheidungsverfahrens gehindert gewesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten ist auf den Zeitraum bis zum Vorliegen aller Scheidungsvoraussetzungen zu beschränken. Dies war nach Ablauf des Trennungsjahrs zum 1.2.2011 der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll der Versorgungsausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft im Keim auch eine Versorgungsgemeinschaft ist. Dem Versorgungsausgleich fehlt daher die eigentlich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Eheleute aufgehoben ist. Dass der Versorgungsausgleich im Regelfall dennoch für die gesamte Ehezeit durchzuführen ist, beruht in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Daher kann eine lange Trennungszeit schon für sich genommen einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen (BGH, B. v. 11.9.2007 - XII ZB 107/04, Rn. 12 (juris) m.w.N.; OLG Hamburg, B. v. 22.3.2016, 79 UF 115/14, Rn. 2 (juris)). Die Härteklausel ist dabei um so eher anzuwenden, je länger die Trennungszeit im Verhältnis zum tatsächlichen Zusammenleben gewährt hat. Im vorliegenden Fall lebten die Eheleute mehr als 6 1/2 der knapp 13 Ehejahre und damit mehr als die Hälfte der Ehezeit getrennt, so dass eine lange Trennungszeit im Sinne der BGH- Rechtsprechung vorliegt. Nach der Trennung hat eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Eheleuten nicht mehr bestanden, eine wirtschaftliche Kooperation zwischen ihnen hat - in Form gemeinsamer steuerlicher Veranlagung, Unterstützung bei Umzügen usw. - nur in der Phase kurz nach der Trennung noch stattgefunden. In der Folgezeit hat jeder Ehepartner für sich selbst gewirtschaftet. Unterhalt wurde nicht gezahlt, gemeinsame Kinder gibt es nicht. Damit war die Versorgungsgemeinschaft zwischen den Eheleuten aufgehoben, woran auch die vom Antragsgegner finanzierte Japanreise für den Sohn der Antragstellerin nichts ändert. Zu Recht weist allerdings das Familiengericht darauf hin, dass ein Teilausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit nicht schematisch vorzunehmen ist, sondern eine wertende Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner zur Sicherung seiner Altersversorgung auf die Durchführung des vollen Versorgungsausgleichs angewiesen ist, selbst in diesem Fall allerdings lediglich Renteneinkünfte erzielen würde, die seinen Grundsicherungsbedarf nicht oder nur geringfügig übersteigen, während andererseits der Antragstellerin bei Durchführung des vollen Versorgungsausgleichs ein zur Deckung ihres angemessenen Selbstbehalts (knapp) ausreichendes Einkommen verbleibt. Auf den Umstand, dass der Antragsgegner bei nur teilweiser Durchführung des Versorgungsausgleichs ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter wird in Anspruch nehmen müssen, kommt es allerdings nicht entscheidend an, da der Versorgungsausgleich nicht dazu dient, die Leistungsträger der öffentlichen Versorgungssysteme zu entlasten. Darüber hinaus kann nicht unberücksichtigt bleiben, aus welchen Gründen der Antragsgegner während der Ehezeit weit geringere Versorgungsanwartschaften erwirtschaftet hat als die Antragstellerin. Unstreitig litt der Antragsgegner während der Ehezeit unter einer Alkoholsucht und hat schon vor der Trennung nur in geringem Maße, danach kaum noch zu seiner Alterssicherung beigetragen. Eine Alkoholerkrankung ist durch den Erkrankten grundsätzlich beeinflussbar, indem eine geeignete Therapie in Anspruch genommen wird. Deshalb ist beispielsweise auch anerkannt, dass in diesen Fällen das Unterlassen der Inanspruchnahme geeigneter therapeutischer Hilfe unterhaltsrechtlich eine Obliegenheitsverletzung (BGH, Urt. V. 8.7.1981, IVb ZR 593/80, Rn 22 ff. (juris) oder beamtenrechtlich einen Disziplinarverstoß (BVerwG, Urt. V. 11.3.1997, 1 D 68/95 (juris)) darstellen kann. Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass es ihm mit Blick auf seine Alkoholerkrankung an jedweder Steuerungsfähigkeit gefehlt und er daher außerstande gewesen sei, therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vielmehr trägt er selbst vor, er habe seine Alkoholkrankheit zwischenzeitlich „besiegt". Auch die Antragstellerin war während der gesamten Ehezeit chronisch erkrankt. Sie litt ausweislich des Vorbringens des Antragsgegners schon bei der Eheschließung unter einer chronischen Darmerkrankung, hat aber dennoch während der gesamten Ehezeit gearbeitet und Anwartschaften für ihre Altersversorgung erwirtschaftet. Dass die vorstehend dargestellte unterschiedliche Berufstätigkeit der Eheleute Ergebnis einer bewussten Rollenverteilung zwischen ihnen gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen. Es liegt keine Situation vor, in der ein Ehegatte absprachegemäß etwa zum Zweck der Betreuung gemeinsamer Kinder auf eine eigene Berufstätigkeit verzichtet hat, auch sonst ist zu Abreden der Beteiligten im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit nichts vorgetragen. Anders als in einem vom OLG Hamm (B. v. 20.1.1999, 6 UF 180/98) entschiedenen Fall hat der den vollen Versorgungsausgleich begehrende Ehepartner auch nicht durch besondere Anstrengungen während der Zeit des Zusammenlebens der Beteiligten in überobligatorischer Weise ehebezogene Ziele unterstützt oder zur gemeinsamen Alterssicherung beigetragen. Vielmehr war - gerade umgekehrt - die Antragstellerin sowohl während des Zusammenlebens als auch während der Trennungszeit trotz eigener Erkrankung stets berufstätig, während dies beim Antragsgegner nicht der Fall war. Auf den Umstand, dass die Antragstellerin mit ihrem Scheidungsantrag lange zugewartet hat, kommt es - unabhängig von den Gründen dafür - nicht an. Ein solches Zuwarten liegt bei Ehen mit ungewöhnlich langer Trennungszeit in nahezu allen Fällen vor. Gleichwohl erachtet der BGH in seiner eingangs zitierten Rechtsprechung die spätere Berufung des zuwartenden Ehepartners auf das Fehlen einer Versorgungsgemeinschaft während der Trennungszeit nicht für treuwidrig. Dieser Sichtweise ist auch deshalb zu folgen, weil der andernfalls entstehende Druck zur schnellstmöglichen Stellung eines Scheidungsantrages mit der eheerhaltenden Tendenz der gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren wäre. Bei Gesamtabwägung aller Umstände stehen dem - grundsätzlich zur Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 27 VersAusglG führenden - Wegfall einer Versorgungsgemeinschaft zwischen den Eheleuten während gut der Hälfte der Ehezeit keine anderweitigen Aspekte von Gewicht entgegen, die die Durchführung des Versorgungsausgleichs bezogen auf die volle Ehezeit erfordern. Der Versorgungsausgleich ist nicht für die gesamte Trennungszeit auszuschließen, sondern auf die Zeit zu beschränken, ab der die Scheidungsvoraussetzungen gegeben waren. Der - zum eigenen Nachteil - vorgetragene Einwand des Antragsgegners, der letztere Zeitpunkt sei willkürlich gewählt, ist unzutreffend. Hinter dem gewählten Stichtag steht die Überlegung, dass die Eheleute in den hier diskutierten Fällen des Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs so gestellt werden sollen, als wäre es nicht zu einer langen Trennungszeit ohne Versorgungsgemeinschaft der Eheleute gekommen. Da in dem letztgenannten Fall der Versorgungsausgleich für die gesamte Ehezeit bis zur Einreichung des Scheidungsantrages durchgeführt worden wäre, muss auch bei längerer Trennungszeit der Teilzeitraum, in dem die Eheleute zwar schon getrennt waren, in dem die Scheidungsvoraussetzungen aber noch nicht vorlagen, Gegenstand des Versorgungsausgleichs bleiben (wie hier OLG Hamburg, 7. Senat, a.a.O.). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 81, 150 FamFG, 40, 50 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Zulassung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des BGH ab und beruht im Übrigen auf einer einzelfallbezogenen Abwägung.