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Beschluss

2 Ws 239/99

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren ist nach § 11 Abs.1 RPflG n.F. das nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zustehende Rechtsmittel zulässig; eine Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers ist nur noch vorgesehen, wenn nach den allgemeinen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben ist. • Bei teilweiser Verurteilung und teilweisem Freispruch sind notwendige Auslagen nicht vollständig zu ersetzen; nur die auf den frei gesprochenen bzw. eingestellten Teil entfallenden Mehrkosten sind zu erstatten (Differenztheorie). • § 464b Abs.3 StPO i.V.m. § 104 Abs.3 ZPO und § 11 Abs.1 RPflG ermöglichen die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Festsetzung notwendiger Auslagen; § 464d StPO eröffnet lediglich die Möglichkeit einer Bruchteilsentscheidung, zwingt den Rechtspfleger hierzu aber nicht.
Entscheidungsgründe
Festsetzung notwendiger Auslagen bei teilweiser Verurteilung; Differenztheorie anwenden • Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren ist nach § 11 Abs.1 RPflG n.F. das nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zustehende Rechtsmittel zulässig; eine Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers ist nur noch vorgesehen, wenn nach den allgemeinen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben ist. • Bei teilweiser Verurteilung und teilweisem Freispruch sind notwendige Auslagen nicht vollständig zu ersetzen; nur die auf den frei gesprochenen bzw. eingestellten Teil entfallenden Mehrkosten sind zu erstatten (Differenztheorie). • § 464b Abs.3 StPO i.V.m. § 104 Abs.3 ZPO und § 11 Abs.1 RPflG ermöglichen die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Festsetzung notwendiger Auslagen; § 464d StPO eröffnet lediglich die Möglichkeit einer Bruchteilsentscheidung, zwingt den Rechtspfleger hierzu aber nicht. Der Angeklagte wurde in einem Mehrtatenverfahren wegen zweier Fälle schweren räuberischen Diebstahls und einer schweren räuberischen Erpressung verurteilt; eine angeklagte Nötigung wurde vorläufig eingestellt. Das Urteil bestimmte, dass der Angeklagte die Kosten und seine Auslagen insoweit trägt, als er verurteilt worden ist, im Übrigen die Staatskasse. Der Verteidiger beantragte die Festsetzung notwendiger Auslagen gegen die Landeskasse in Höhe von insgesamt 2743,26 DM für die Verfahrensführung, soweit Freispruch ergangen sei. Die Rechtspflegerin des Landgerichts wies den Antrag vollständig zurück. Der Angeklagte legte Erinnerung ein; die Rechtspflegerin legte die Sache dem Senat vor. Das Oberlandesgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde und die Anwendbarkeit der Differenztheorie zur Ermittlung erstattungsfähiger Mehrkosten. • Zulässigkeit: Nach § 11 Abs.1 RPflG n.F. ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers das nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften vorgesehene Rechtsmittel gegeben; hier trifft das die sofortige Beschwerde (§§ 464b Abs.3 StPO, 104 Abs.3 ZPO). Eine Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers ist insoweit nicht mehr vorgesehen (§ 11 Abs.2 RPflG n.F.), weshalb die Vorlegung an den Senat zulässig ist. • Rechtliche Maßstäbe: Aus dem Urteil folgt, dass nur die notwendigen Auslagen zu ersetzen sind, soweit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wurde; ein Anspruch auf vollständige Erstattung aller Kosten besteht nicht. • Differenztheorie: Wenn Aufwendungen das gesamte Verfahren betreffen und sich die Mehrkosten nicht eindeutig zuordnen lassen, ist durch Vergleich das hypothetische Honorar für ein auf die zur Verurteilung führende Tat beschränktes Verfahren zu ermitteln und vom Gesamthonorar abzuziehen; die Differenz ist erstattungsfähig. • § 464d StPO und Bruchteilsentscheidungen: Die Vorschrift eröffnet lediglich die Möglichkeit einer nach Bruchteilen aufgeteilten Kostenentscheidung, zwingt den Rechtspfleger aber nicht zur Teilentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren. • Anwendung auf den Einzelfall: Unter Berücksichtigung der dargelegten Berechnungsmethode war der erstattungsfähige Betrag konkret zu bemessen; die überzeugenden Ausführungen der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts führten zu einer Festsetzung von 516,15 DM. • Kostenentscheidung: Die Festsetzung der erstattungsfähigen notwendigen Auslagen stützt sich auf § 473 Abs.3 StPO. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Zurückweisung der Festsetzung notwendiger Auslagen durch die Rechtspflegerin war nicht gerechtfertigt; statt der beantragten 2743,26 DM sind dem Verurteilten nach Anwendung der Differenztheorie 516,15 DM zu erstatten. Die Rechtslage erlaubt dem Rechtspfleger keine Abhilfeentscheidung in Fällen, in denen nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften ein Rechtsmittel gegeben ist, sodass die Entscheidung dem Senat oblag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.3 StPO; die Staatskasse hat den festgesetzten Erstattungsbetrag zu tragen.