Beschluss
35 W 16/98
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Prüfung der Abgrenzung Handelsvertreter/Arbeitnehmer kommt es auf das Gesamtbild von Vertrag und tatsächlicher Durchführung an, nicht auf die Bezeichnung.
• Alleinige Zahlung von Provisionen, eigene Steuer- und Sozialverantwortung sowie Tragen der Aufwendungen sprechen für Selbständigkeit (§84 I HGB).
• Teilweise organisatorische Vorgaben des Unternehmens (z. B. Nutzung eines Gemeinschaftsbüros, Teilnahme an Schulungen) begründen für sich genommen keine Arbeitnehmerstellung.
• Das Arbeitsgericht ist nach §5 III ArbGG für Handelsvertreterstreitigkeiten nur zuständig, wenn der Einfirmenvertreter weniger als 2.000 DM Monatsverdienst hatte; bei höherem Verdienst ist das Landgericht zuständig.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung Handelsvertreter/Arbeitnehmer; Landgericht zuständig • Bei Prüfung der Abgrenzung Handelsvertreter/Arbeitnehmer kommt es auf das Gesamtbild von Vertrag und tatsächlicher Durchführung an, nicht auf die Bezeichnung. • Alleinige Zahlung von Provisionen, eigene Steuer- und Sozialverantwortung sowie Tragen der Aufwendungen sprechen für Selbständigkeit (§84 I HGB). • Teilweise organisatorische Vorgaben des Unternehmens (z. B. Nutzung eines Gemeinschaftsbüros, Teilnahme an Schulungen) begründen für sich genommen keine Arbeitnehmerstellung. • Das Arbeitsgericht ist nach §5 III ArbGG für Handelsvertreterstreitigkeiten nur zuständig, wenn der Einfirmenvertreter weniger als 2.000 DM Monatsverdienst hatte; bei höherem Verdienst ist das Landgericht zuständig. Die Klägerin ist im Bereich Finanzdienstleistungen tätig. Der Beklagte arbeitete vom 01.07.1992 bis 22.07.1996 für die Klägerin auf Grundlage eines als "Mitarbeitervertrag" bezeichneten Vertrags und erhielt ausschließlich Provisionen. Die Klägerin verlangt aus einem angeblich negativen Mitarbeiterkonto 190.225,32 DM vom Beklagten. Der Beklagte hielt die Forderung für unbegründet und machte geltend, er sei faktisch Arbeitnehmer, weshalb das Arbeitsgericht zuständig sei. Das Landgericht verwies die Sache an das Arbeitsgericht mit der Begründung, der Beklagte sei weisungsgebunden und in die Geschäftsstelle eingebunden gewesen. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein und argumentierte, die vertragliche und tatsächliche Gestaltung spreche für eine selbständige Handelsvertretertätigkeit. Das OLG prüfte die Natur des Vertragsverhältnisses und die Zuständigkeitsfrage nach ArbGG und HGB. • Rechtsfrage ist eine Tatfrage; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung von vertraglicher Regelung und tatsächlicher Durchführung (§84 HGB-Rechtsprechung). • Vertraglich erhielt der Beklagte ausschließlich Provisionen und hatte seine Provisionen selbst zu versteuern sowie Aufwendungen selbst zu tragen; Sozialbeiträge wurden nicht von der Klägerin gezahlt. Dies stärkt die Annahme seiner Selbständigkeit (§84 I HGB). • Weitere vertragliche Regelungen wie Hauptberuflichkeit, Verbot zur Beschäftigung eigener Mitarbeiter oder Nutzung des Geschäftsstellenbüros sind für sich genommen zulässig und nicht indikativ für ein Arbeitsverhältnis; sie können typische Pflichten eines Einfirmen-Handelsvertreters widerspiegeln (§92a HGB, §87d HGB). • Organisatorische Vorgaben, Teilnahme an Schulungen und Nutzung gemeinschaftlicher Bürostrukturen begrenzen die unternehmerische Freiheit nicht derart, dass eine abhängige Arbeitnehmerstellung begründet wäre; regelmäßige Berichte und Kontrollen sind auch bei Selbständigen üblich. • Die vom Beklagten vorgelegten Geschäftsstellenbeschlüsse betreffen interne organisatorische Absprachen und haben nur insoweit Bedeutung, als sie konkret gegen den Beklagten umgesetzt wurden; dies ist nicht substantiiert dargetan. • Für die Zuständigkeit nach §5 III ArbGG ist der monatliche Verdienst des Einfirmenvertreters maßgeblich; der Beklagte erzielte im relevanten Zeitraum rund 3.700 DM/Monat, somit überschreitet er die Grenze von 2.000 DM und das Arbeitsgericht ist damit nicht zuständig. • Folgerung: Der Beklagte war als selbständiger Handelsvertreter tätig, sodass die ordentlichen Gerichte (Landgericht) für die streitige Forderung zuständig sind. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolgreich; der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird dahin abgeändert, dass der Rechtsweg vor dem Zivilgericht (Landgericht) zulässig ist. Das OLG stellt fest, der Beklagte war als selbständiger Handelsvertreter tätig, da allein die Vergütung durch Provision, die eigene Steuer- und Sozialverantwortung sowie das Tragen der Aufwendungen für die Tätigkeit maßgeblich für die Selbständigkeit sprechen. Organisatorische Vorgaben, Nutzung des Geschäftsstellenbüros und Teilnahme an Schulungen rechtfertigen für sich genommen keine Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Da der Beklagte im relevanten Zeitraum mehr als 2.000 DM monatlich erzielte, ist das Arbeitsgericht nach §5 III ArbGG nicht zuständig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt; die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.